News: Bayern und eine Gesetzesänderung zur ZWS

Yvonne Winkler @, Freitag, 01.08.2008 (vor 5957 Tagen)

Der Bayerische Langtag hat in seiner Sitzung vom 16.07.2008 Art. 3 Abs. 3 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes geändert,
so dass Menschen, die im vorletzten Jahr bevor die Steuerpflicht entstanden ist, positive Einkünfte von 25.000 Euro (nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten 33.000 Euro) nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) hatten, zur Zweitwohnungsteuer nicht veranlagt werden.
Das gilt ab 1.1.2009.
Für die Details verweise ich auf den folgenden Text:

[blockquote]
Beschluss des Bayerischen Landtags
Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung beraten und beschlossen:
Gesetzentwurf der Abgeordneten Herbert Ettengruber, Christian Meißner, Martin Fink, Joachim Haedke, Hans Herold, Thomas Kreuzer, Thomas Obermeier, Rudolf Peterke, Angelika Schorer, Helga Weinberger, Dr. Manfred Weiß, Peter Winter, Otto Zeitler und Fraktion CSU
Drs. 15/10637, 15/11103
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes

§1
Art. 3 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
2. Es werden folgende Sätze 2 bis 8 angefügt:
„Eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung wird nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25 000 € nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe der positiven Einkünfte 33 000 €. Bezieht der Steuerpflichtige Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a oder Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG, ist den positiven Einkünften der nicht steuerpflichtige Anteil der Leistungen hinzuzurechnen. Ist die Summe der positiven Einkünfte im Steuerjahr voraussichtlich niedriger, so ist von den Einkommensverhältnissen dieses Jahres auszugehen. Die Steuer wird nicht höher festgesetzt als ein Drittel des Betrags, um den die Summe der positiven Einkünfte 25 000 € bzw. 33 000 € übersteigt. 7Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 6 setzen einen Antrag voraus, der bis zum Ende des Kalendermonats, der auf das Steuerjahr folgt, gestellt sein muss. 8Sie stehen in den Fällen des Satzes 5 unter dem Vorbehalt der Nachforderung.“

§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Der Präsident
I.V.
Prof. Dr. Peter Paul Gantzer
II. Vizepräsident
[/blockquote]

News: Bayern und eine Gesetzesänderung zur ZWS

Christian @, Freitag, 01.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ Yvonne Winkler

So regelt ein bis in die Wurzeln seines Seins liberaler Staat soziale Unverträglichkeiten, die er selbst in die Welt entlassen hatte.
Beispielhaft für demokratische Prozesse. Châpeau!
Man darf gespannt sein, welche verwaltungstechnischen Folterinstrumente die Kommunen jetzt auspacken, um die Studenten doch zum Ummelden zu kriegen.
Ist eigentllch schon raus, ob Bayern gedenkt, eine Entscheidung des BVerwG anzuerkenne> In der Beratung zu diesem Gesetz haben diese offenen Fragen ja keine Entscheidung gespielt.

News: Bayern und eine Gesetzesänderung zur ZWS

Yvonne Winkler @, Freitag, 01.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ Christian

Stellvertretend möchte ich hier gerne die Sichtweise des befreundeten Steuerberaters Dipl. Kaufm. Helmut Billig aus Berlin veröffentlichen, der sich zur neuen Gesetzeslage seine Gedanken gemacht hat:

...Es kann kaum wahr sein, dass der Gesetzentwurf zu Art. 3 Abs. 3 BayKAG Gesetz geworden ist...

Zunächst einmal die Klärung der dort verwendeten Begriffe:

"Summe der positiven Einkünfte"

Einkünfte sind bei
1. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, der Gewinn,

2. bei allen anderen Einkünften der Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben.

Negative Einkünfte, Verluste werden nicht eingerechnet. Hier setzt die bayerische Landesregierung die Politik von Herrn Lafontaine fort, der in seinem inzwischen als verfassungswidrig erkannten § 2 Abs. 3 EStG mit denselben Begriffen jonglierte. Warum soll eigentlich der kleine Unternehmer, der einen echten Verlust erwirtschaftet, diesen nicht mit den positiven Zinseinkünften, mit denen er seinen Betrieb subventioniert, gegenrechnen dürfen> Er ist wirtschaftlich möglicherweise schwächer gestellt, als ein Student, der vom Vater unterhalten wird. Hinzugerechnet werden die sogenannten Halbeinkünfte und der landwirtschaftliche Freibetrag; abgerechnet werden die darauf entfallenden Werbungskosten. Die Einzelbegründung zu § 1 im Absatz 2 ist irreführend, denn Satz 2 sagt ausdrücklich, dass Verluste, also der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen nicht berücksichtigt werden sollen, um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden.

"getrennt lebende Ehegatten"

Im Einkommensteuerrecht kam es bisher darauf an nachzuweisen, dass man nicht getrennt lebt. Ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Die Veranlagungsart, woran sich die Gemeindeverwaltung ausrichten muss, gibt hierzu keinerlei Auskunft. Dauernd beinhaltet einen Zeitfaktor, der nicht festgelegt ist, "getrennt" bedeutet nicht unbedingt räumliche Trennung. Das ist Indiz, aber kein Nachweis. Selbst das Zusammenleben mit einem anderen Partner ist kein eindeutiger Hinweis auf dauerndes Getrenntleben. Nächstens liegt ein Angestellter der Gemeinde unter dem oder den Betten der Eheleute oder Lebenspartner.

Über beide Positionen wird im Einkommensteuerbescheid nicht entschieden. Viel Spaß dem Kämmerer!

Leistungen nach § 22 Nr. 1 a oder Nr. 5 Satz 2 lit. a EStG sind Renten. Jede Rente ist aufzuteilen in die Kapitalrückzahlung und in die Verzinsung des dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Kapitals, den sogenannten Ertragsanteil. Nur dieser kann von der Einkommensteuer erfasst werden, denn die Kapitalrückzahlung bewegt sich allein auf der Vermögensebene.
Der Anteil ist nach § 22 EStG nicht nur nicht steuerpflichtig, sondern nicht steuerbar. Da passiert nichts anderes, als wenn man sein Sparschwein plündert. Aus diesem Grund ist die Bezeichnung "Leistungen" im Gesetzestext falsch. Fraglich ist, ob die Summe der positiven Einkünfte (Satz 5)diese Hinzurechnungen beinhalten kann, denn sie ist kein Einkommen. Die alte Bezeichnung "diese Summe" war in diesem Zusammenhang zutreffender.

Ganz genau so müssten dann auch Leistungen auf Darlehnsbasis nach BAFöG bei der Ermittlung der zweitwohnungsteuerlichen Freigrenze berücksichtigt werden. Auch diese Zahlung erfolgt im Vermögensbereich, jede Auszahlung aus einem Sparbuch ebenso. Allein die Regelmäßigkeit bei einer Rentenzahlung kann in diesem Zusammenhang nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.

Der Bayerische Landtag mag anscheinend keine Rentner, denn die haben sowieso zu viel und mit Zweitwohnung erst recht. Im übrigen müssen Beamte ihre Pensionen auch voll versteuern. Das fehlt in der Gesetzesbegründung. Stattdessen die scheinheilige Bezeichnung, dass Polizeibeamte, Krankenpfleger, aber auch Studenten und Rentner Geringverdiener seien.

Was machen Herr Huber und Herr Beckstein ohne Rentner>

Freigrenzen

Die gefundene Freigrenze für den Polizeiobermeister in Steuerklasse I ist in Zeiten galoppierender Inflation die geistloseste Begründung, die mir je untergekommen ist.
Wird in Bayern im öffentlichen Dienst noch nicht gestreikt> Noch besser der Synergieeffekt des ehelichen Zusammenlebens.
Wo leben diese Leute eigentlich> Wie war das mit den Kindern in oder außerhalb einer Ehe> Ach so, die braucht Bayern nicht.
Außerdem werden Eheleute angeregt, doch bitte dauernd getrennt zu leben, damit sie zweimal 25.000 Euro in Ansatz bringen können. Wo bleibt da im frommen Bayernland der Schutz des Staates für Ehe und Familie nach Art. 6 I GG>
Aus welchem Grunde kommen die positiven Einkünfte des Ehepartners in Betracht, wenn nur der eine Inhaber der Zweitwohnung ist> Was geht die Ehefrau oder den Gemeindemenschen das Einkommen des Ehemannes an> Dies unterliegt selbst bei gemeinsamer Veranlagung u.U. dem Steuergeheimnis nach § 30 AO. Wenn also der Ehepartner die Einkünfte nicht offenlegt, kann die Ehefrau den Antrag auf Nichterhebung nicht stellen, es sei denn, sie findet einen geeigneten Familienrichter, bei dem sie das einklagen kann.
Wer heiratet, ist selbst schuld, denn unverheiratete Paare zahlen erfahrungsgemäß auch für zwei Wohnungen keine Zweitwohnungsteuer und es werden immer mehr. Übrigens wird die eigenartige Höhe des Betrages von EUR 33.000,00 für Eheleute nicht dem Gleichheitsgrundsatz unterworfen, weil dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative darüber zusteht, wann von besonderer Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

Was bildet sich dieser Gesetzgeber in seinem Wolkenkuckucksheim eigentlich ein>
Anscheinend hat man dort noch nicht begriffen, dass alle Macht vom Volke ausgeht und dass es keine Herrscher mehr gibt.

Was ist zu tun>

Schenken Sie Ihrem Enkelsohn ein Sparbuch aus dem er Zinseinkünfte hat. Wenn die Schenkung nicht zu freigiebig ist, muss auch in 2009 eine Steuererklärung für ihn gemacht werden. Bei den derzeitigen Zinssätzen wird das Einkommen daraus voraussichtlich unter EUR 25.000,00 liegen und auch nicht kindergeldschädlich sein.

Schließen Sie mit ihm einen Mietvertrag, natürlich bürgerlich-rechtlich wirksam, also mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die erste Wohnung hat der Knabe bei den Eltern. Melderechtliche Fragen sind nicht mein Gebiet, müssten aber lösbar sein. Seine Zweitwohnung müsste er nicht benutzen, aber er könnte es.

Dieser Jüngling stellt rechtzeitig seinen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer. Meines Erachtens kann er das mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung tun, denn es kommt nicht darauf an, dass er zur Einkommensteuer veranlagt wird, sondern darauf, dass die Summe der positiven Einkünfte zuzüglich Zurechnungen unter EUR. 25.000,00 liegt. Wenn noch keine Veranlagung vorliegt und auch keine zu erwarten ist, muss die Gemeinde die Ermittlung der Summe der positiven Einkünfte und Zurechnungen selbst vornehmen.

Toll ist übrigens der Satz 8. "Sie stehen in den Fällen des Satzes 5 unter dem Vorbehalt der Nachforderung." Nicht auch der Erstattung>
Alle Zweitwohnungsteuerbescheide müssen m.E. vorläufig sein, gem. Art 13 Nr. 4 b) aa) Bay KAG iVm § 165 AO.

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Gustav @, Freitag, 01.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ Yvonne Winkler

Wie aus der mündlichen Erörterung eindeutig zu entnehmen ist, haben alle Beteiligten Bedenken gegen diese stümperhafte Reform angemeldet und trotzdem in fast mit Einstimmigkeit den Beschluss gefasst, ein Zeichen dafür, dass mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Rücksicht auf Verfassungsmäßigkeit und Ohne Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, welcher vom Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für die Aufwandbesteuerung 1983 gefordert ist.Wenn in einer Kommune 73 % der Zweitwohnungsbesitzer über 65 Jahr alt sind und diese soliden Bürger oft nicht mehr die Kraft aufbringen um sich zu wehren, dann kann daraus der Schluss gezogen werden, es wird Geld nur noch von den Lebenden abgezockt. Was machen jene Kommunen nach dem Ableben dieser Rentner> Die nächste Generation ist nicht mehr bereit den Urlaub mit mehreren Wochen am gleichen Ort und schon gar nicht wo sie so offensichtlich abgezockt werden!:-)

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Christian @, Freitag, 01.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ Gustav

Ich finde diese Gesetzesänderung immer besser - sie ist noch schlimmer, als im ersten Moment angedacht. Könnte sich zum Todesstoß für die ZWSt insgesamt entwickeln (incl. Überlinger Modell).
Wenn das so kommt, werden die MdL stolz behaupten, genau das wäre ihr Ziel gewesen. Sozialataatlichkeit und Liberalität auf Umwegen.
Die mündliche Erörterung dieses Gesetzentwurfes ist ein einziges Trauerspiel. Einig war man sich nur in einem: Man will nur das Beste - das Geld des Bürgers!

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Gustav @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ Christian

Nur das Geld des Bürgers, hier hat man doch versucht eine wehrlose Minderheit schamlos zu als Reiche an den Pranger zustellen dabei ist es den politischen CSU+SPD- Würdenträgern absolut gelungen man hat sie verkauft , verraten abgezockt, enteignet und Eigentum einer Generation entwertet, denn all jenen Investoren ist es nicht mehr möglich eine Immobilie in den Abzockerkommunen, davon gibts in Bayern an der Zahl 139, ohne riesigen Wertverlust zu verkaufen. Es bleibt nur zu hoffen, dass diesen Verantwortlichen unser Herrgott mal selbst kurzen Prozess macht und die Ungerechtigkeit einer gerechten Strafe zuführt! Bei der CSU ist es bekannt, dass mit diesen Entscheidungen ihre Stammwähler die Hauptleidtragenden sind, aber man versucht für die "bösen Taten" den raffgierigen Kommunen den schwarzen Peter zuzuschieben. Fazit: die Betroffenen als Wähler werden doch hoffentlich der CSU einen Denkzettel verpassen!

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Christian @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ Gustav

Hallo Gustav,
Ignoranz und Dreistigkeit kennen keine Parteigrenzen.
BY war zumindest lange Zeit ein Bollwerk der Illiberalität, weil es die Zweitwohnungsteuer als unsozial verboten hat. Warum es heute anders sein soll, kann mir keiner erklären.
Allerdings wird man akzeptieren müssen, dass das BverfG den kommunalen Gesetzgebern ein nahezu uneingeschränktes Steuererfindungsrecht zugestanden hat - wenn das Land es erlaubt.
Gruß Christian

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Yvonne Winkler @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ Christian

Die Begründung und Diskussion zu dieser Gesetzesänderung zeigt immerhin, dass man in Bayern das Problem verstanden hat und um was es wirklich geht.

Zum einen hatte primär niemand daran Interesse die Studenten, die idR sowieso nicht über das durch die "Studibude" qua Zweitwohnung indizierte große Einkommen verfügen, zu schröpfen. Es ging um die Ferienwohnungen und die Studenten waren ein netter Nebeneffekt.

Es ging um die Stadt- und Gemeindekassen, in denen Ebbe herrschte. Diese sollten damit aufgefüllt werden.

Für mich wird nicht das Gebot der Sparsamkeit an den Tag gelegt oder die Umverteilung der Landes auf Gemeindemittel befördert, hier wird der deutsche Michel zur Kasse gebeten, damit man das Defizit wieder ausgleicht.

Die politische Klasse bedient sich beim Volk, wie überall und weiterhin.

Mit dieser Gesetzesänderung wird die Spitze des Eisberges (studentische und Ausbildungsberechtigte Klagen werden zurückgehen) abgeschmolzen, freilich mit juristisch zweifelhafter Methode.

Dass die Gesetzesänderung einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhält, bezweifele ich auch.

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Christian @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5957 Tagen) @ Yvonne Winkler

Liebe Yvonne,
mit fast allem einverstanden.
Ausnahmen:
1. M.E. zeigt die Begründung und Diskussion zu dieser Gesetzesänderung eben NICHT, dass man in Bayern das Problem verstanden hat und um was es wirklich geht. Wäre dem so, hätte man nicht versucht, ein selbst geschaffenes Problem durch ein neues aus der Welt zu schaffen.
2. Einige „Gesetzgeber“ hatten sehr wohl ein (ausschließliches) Interesse daran, die Studenten in den Griff zu kriegen. Allerdings nicht wegen der Zweitwohnungsteuer sondern wegen des Anmeldens mit Haupt-/alleiniger Wohnung. Augsburg und andere treibende Städte hatten nie Interesse an der Besteuerung von Ferienwohnungen. Da gab es eine Menge nützlicher (>) Idioten (>), die sich in dieser Angelegenheit über den Tisch hat ziehen lassen.
Aber mit dieser Gesetzesänderung hat BY eine Front eröffnet, die noch viel Spannendes erwarten lässt.
Gruß
Christian

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Yvonne Winkler @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5956 Tagen) @ Christian

Lieber Christian,

habe mich wohl mißverständlich ausgedrückt. Mit
"der bayerische Landtag hätte was verstanden", meinte ich, dass sie eingesehen hätten, dass die Besteuerung der studentischen Nebenwohnung, neben dem Kinderzimmer daheim, ein Unsinn ist, der mit der eigentlichen Intention dieser Steuer iSd Prof. Bayer nichts zu tun hat.

Juristisches Kamikaze ist allerdings die versuchte Lösung. Da gehe ich mit Dir konform.

Eigentlich besteht kein Dissens zwischen unseren Auffassungen.

Gruß
Yvonne

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Christian @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5956 Tagen) @ Yvonne Winkler

Liebe Yvonne,
da bin ich aber beruhigt - die Vorstellung, "der bayerische Landtag" hätte in dieser Angelegenheit verstanden, was er tut, hätte fast mein Vorstellungsvermögen gesprengt.
So viel "hätte" ...
Na, immerhin glauben einige MdL, sie hätten damit das Sozialstaatsprinzip fruchtbar gemacht.
Übrigens: Die Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei Verheirateten liegt in Bayern jetzt ungefähr bei der Pension eines Oberstudienrates/Studiendirektors. Wenn der auch noch in der Lage wäre, einen Antrag zu stellen, baucht er keine Aufwandsteuer mehr zu zahlen. Von was auch>
Gruß
Christian
zwischen Weinen und Lachen hin und hergerissen.

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Butzmann Josef @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5956 Tagen) @ Christian

Liebe Yvonne u. lieber Christian

sooo einfach ist es auch noch nicht, aber was machen die Bürgermeister ohne die vielen Rentner> Ob die Bayerischen Politiker nun auf Sozialstaatsprinzip setzen kann echt bezweifelt werden, denn aus Schlitzohrigkeit haben diese den Kommunen, welche sich benommen haben wie die hungrigsten Wölfe, um an das lange ersehnte große Geld zu kommen alles auf den Kopf gestellt! Als amtierender Innenminister hatte doch Dr.Günther Beckstein keine Hemmungen auch mit der Verteidigung von Lügen das Verbot aufzuheben, Warnungen hat er in seiner echt fränkischen angeborenen Schlitzohrigkeit ignoriert! Seinem Nachfolger würde ich es aus Gehorsamkeit zutrauen in der inzwischen ausweglosen Situation bewusst diesen Weg in eine grandiose prozessträchtige Richtung zu lenken, damit der schwarze Peter nicht den "Schwarzen" sondern dem Bundesverfassungsgericht zugeordnet werden muss! Wir brauchen in absehbarer Zeit nur eine Neubesetzung von BY-VG- Senat, insbesondere der IV-Senat, mit objektiveren Richtern, dann wendet sich alsbald die Szene!
Lasst uns alle gespannt sein und hoffen,sobald ein passendes Urteil vorliegt werde ich in diesem Forum wieder informieren!
Grüße aus dem Bayerischen Schwabenland - Josef Butzmann

News: Bayern und eine Gesetzesänderung zur ZWS

Yvonne Winkler @, Samstag, 02.08.2008 (vor 5956 Tagen) @ Butzmann Josef

Lieber Josef Butzmann,

ich sehe das Problem des bayerischen Schwabenlandes durchaus.
Da hat man in den 70igern reihenweise Ferienwohnungen gebaut, um den Fremdenverkehr anzulocken und 30 Jahre später, als die damaligen Käufer selbst Senioren und Rentner sind und sich freuen, halbwegs günstig Urlaub zu machen, in den relativ kleinen Wohnungen, werden sie stattdessen ordentlich via Zweitwohnungsteuer zur Kasse gebeten.

Was sind die Folgen dieser Abgabe> Es fehlt an der Generationenfolge. Die Jungen wollen nicht unbedingt im Allgäu ihren Urlaub machen, noch nicht. Die Wohnungen werden wegen der Zweitwohnungsteuer unattraktiv und die Rentner haben ein Problem diese inklusive der ZWSteuer zu halten. Der Wert der Wohnungen sinkt rapide, also werden sie entweder leer stehen, was nicht im Sinne der Kommune sein kann oder sie werden verschenkt.

Es ist halt nicht jeder Zweitwohnungsbesitzer ein reicher Mensch, schon gar nicht im Rentenalter und es ist neben der Spur, sich immer das fette Ferienhaus mit Seezugang vorzustellen o.ä.

Problem ist nur, wo will man die Grenze ziehen>

Gruß Yvonne Winkler

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lindaugitz, Freitag, 08.02.2013 (vor 4305 Tagen) @ Yvonne Winkler

Die Obergrenze für Verheiratete bei der Zweitwohnung Steuerbefreiung wurde seit 2009 nicht angehoben.Diesmal schramme ich gerade über die Grenze.Wo kann man beantragen ,dass die Obergrenze wieder einmal angepasst wird? Nach dem ich die Steuer bezahlt haben werde, bin ich wieder mit meinem Einkommen unter der Bemessungsgrenze !!!
MfG lindaugitz