muss man eine hauptwohnung haben, wenn man eine andere (nicht haupt-) wohnung eindeutig inne hat> kann man so die zweitwohnungssteuer umgehen bzw. ist man dann garnicht zweitwohnungssteuerpflichtig>
da gewisse stadtsatzungen einen erst dann dazu zwingen zweitwohnungssteuer zu zahlen, wenn man eine hauptwohnung "hat", frage ich, ob folgende konstellation erlaubt wäre, die mir ersparen würde, zweitwohnungssteuer zu zahlen: ich wohne in einer ersten wohnung überwiegend, ohne diese oder ein zimmer darin rechtlich zu "haben", melde dort (aber) den hauptwohnsitz an. in einer zweiten wohnung melde ich den nebenwohnsitz, und habe diese wohnung auch tatsächlich inne. wer sagt (welcher gesetzestext), dass eine wohnung "meine" hauptwohnung wird, nur weil es mein hauptwohnsitz ist> was kann ich dafür, wenn sich die städte wie diese nicht klar ausdrücken> ich habe also keine hauptwohnung und bin daher steuerbefreit. mir ist durchaus bewusst, dass andere städte andere regeln haben, aber manche städte verlangen nur, dass man eine hauptwohnung inne hat, was ja eindeutig nicht vorliegt. es müsste also irgendwie der begriff "wohnung haben" definiert werden. diese mühe macht sich aber kein gesetzestext. was meint ihr dazu>
zws nürnberg
Bjoern , Freitag, 15.08.2008 (vor 5945 Tagen) @ jungspund
Hallo,
ich glaube Christian ignoriert dich wegen der Kleinschreibung ... und ich hab auch Probleme, deinen Text zu lesen & zu verstehen
also grundsätzlich: wenn du dich irgendwo mit Nebenwohnung meldest, dann hast du IMMER auch eine Hauptwohnung. eine alleinige Wohnung kann man nicht als Nebenwohnung melden!
der kleine, aber feine Unterschied: melderechtlich reicht es, wenn du die Hauptwohnung nutzt ... zweitwohnungsteuerrechtlich musst du diese auch innehaben (unsere Meinung und die diverser Obergerichte ... es gibt aber auch noch ne andere Meinung in BY, NRW & LSA)
den Rest verstehe ich nicht so ganz - also bitte nochmal erklären ... wenns geht mit Bezugnahme auf die betreffende Satzung!
zws nürnberg
Christian , Samstag, 16.08.2008 (vor 5944 Tagen) @ Bjoern
Hallo Bjoern,
» ich glaube Christian ignoriert dich wegen der Kleinschreibung ...
auch, aber nicht nur deswegen.
Es geht mir wie Dir. Der Text an sich ist schon schwer verständlich. Hier wird mit Begriffen jongliert, die das Verständnis und damit eine Antwort schwer machen.
Melderechtlich hat jeder, der eine Nebenwohnung nutzt auch eine Hauptwohnung – geht gar nicht anders (MRRG). Für Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen – und das tun fast alle in unterschiedlicher Intensität -, ist damit die Frage der Hauptwohnung abschließend geregelt. Wer sich wo wie zu melden hat, ist ebenfalls klar geregelt. Der Begriff „Wohnung haben“ ist aus dem Melderecht klar ableitbar – „Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland …“ ist deutlich genug. Das „Haben“ entspricht hier wohl am ehesten dem „Nutzen“. Mit „Innehaben“ in irgendeiner Form hat das aber nichts zu tun.
Wohnsitze wiederum kann man überhaupt nicht anmelden und die haben in diesem Spiel auch nichts zu suchen. Habe ich mehrere Wohnsitze bleibt es mir überlassen, welchen ich zum Erstwohnsitz bestimme – melderechtlich kann aber muss das nicht identisch sein.
Die zweitwohnungsteuerrechtliche Erst- und Zweitwohnung (beide Wohnungen müssen innegehabt werden) sind insofern mit dem Melderecht verbunden, dass die meisten Gerichte (außer BVerfG) die Bestimmung welche Wohnung Erst- und welche Wohnung Zweitwohnung sein soll, für zulässig halten.
Deswegen schließe ich mich Deiner Bitte „nochmals erklären“ an.
Gruß
Christian
zws nürnberg
jungspund , Samstag, 16.08.2008 (vor 5943 Tagen) @ Christian
Hallo Ihr beiden, und wagt es nicht über Formalitäten, wie Groß/-Kleinschreibung zu diskutieren. Einen Rechtschreibfehler/Grammatikfehler werdet ihr in diesem Schreiben keinen einzigen finden .
Im melderechtlichen Sinne stimmt es ja auch. Aber zum steuerrechtlichen Sinne sehe ich einen Unterschied. Nur da ich eine Hauptwohnung melderechtlich habe, habe ich diese noch lange nicht steuerrechtlich und daher bin ich noch lange nicht zweitwohnsteuerpflichtig. Die Satzung der Stadt A. sagt klipp und klar, dass sie ihre Steuerpflicht vom Melderecht ableitet. Dies handhabt die Stadt N. genauso in der Praxis, in der Satzung der Stadt N. jedoch fehlt diese Ableitung.
Satzung Stadt N. (trifft auf den Fall zu):
http://www.jugendinformation-nuernberg.de/dateien/archiv/zweitwohnungssteuer.pdf
"(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude
ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen
innehat."
Satzung Stadt A. (trifft auf den Fall nicht zu):
http://www2.augsburg.de/fileadmin/www/dat/02ra/verwaltungswegweiser/200/pdf/ZwSt-Satzun...
"(1) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Wird eine Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung melderechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes inne hat."
Wenn die Stadt A. die Steuerpflicht so betonend vom Melderecht ableitet und die Stadt N. dies unterlässt, so zeigt mir dies zwei Dinge: Erstens gibt es einen Unterschied zwischen Melderecht und Steuerrecht (das eine kann Definitionen vom anderen hernehmen) und zweitens geht die eine Stadt wissentlich auf "Nummer sicher", was die andere versäumt.
@Christian:
„Wohnsitze wiederum kann man überhaupt nicht anmelden und die haben in diesem Spiel auch nichts zu suchen. Habe ich mehrere Wohnsitze bleibt es mir überlassen, welchen ich zum Erstwohnsitz bestimme – melderechtlich kann aber muss das nicht identisch sein.“
Dazu sage ich: dieses Forum heißt www.zweitwohnsitzsteuer.de und nicht www.zweitwohnungssteuer.de.
Ich habe gelesen, dass dein Bescheid aufgehoben wurde. Was muss ich tun, um das gleiche zu erreichen> Bin ich auf dem richtigen Weg>
zws nürnberg
Christian , Samstag, 16.08.2008 (vor 5943 Tagen) @ jungspund
Hallo,
schauen wir mal, was das VG Ansbach zur Nürnberger Satzung und deren Anwendung sagt:
„Insoweit können aber die melderechtlichen Vorschriften … zur Begriffsauslegung ergänzend herangezogen werden … Hat danach ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.“
und
„…Demnach unterliegen der Zweitwohnungssteuerpflicht auch Inhaber von Zweitwohnungen, die ihre überwiegend genutzte Hauptwohnung nicht innehaben.“
N. muss also die Ableitung vom Melderecht gar nicht betonen, das erledigt die bayer. Justiz.
Warum dieses Forum www.zweitwohnsitzsteuer.de heißt, weiß ich nicht (bin erst seit Mai 2006 dabei). Wenn schon, dann wäre „zweitwohnungsteuer.de“ richtig. Aber Du kannst ja mal diesen Begriff in beiden Schreibweisen eingeben und warten, was dann passiert. Da waren andere wohl schneller. Die Bezeichnung des Forums ändert aber nichts daran, dass „Wohnsitz“ im Zusammenhang mit dem Melderecht ein „Bäh“-Wort ist und im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsteuerrecht schon fast kriminell verwendet wird.
Was meinen Bescheid angeht: Ich weiß nicht, warum die Stadt ihn aufgehoben hat
Was Du tun musst: Widerspruch einlegen, Klagen und im persönlichen Gespräch mit dem OB keinen Zweifel daran lassen, dass Du ihn bis vors Jüngste Gericht zerren wirst. Außerdem den Stadtdirektor schriftlich auffordern, das Organ zu gebrauchen, das auch er zwischen den Ohren haben dürfte.
Gruß
Christian
zws nürnberg
Bjoern , Montag, 18.08.2008 (vor 5942 Tagen) @ jungspund
Hallo,
wir sind wie du der Meinung, dass nicht jede Nebenwohnung automatisch eine Zweitwohnung ist. und wir sind wie du der Meinung, dass man eine Hauptwohnung nicht nur nutzen sondern auch innehaben muss, damit die Nebenwohnung eine Zweitwohnung werden kann.
ob wir damit richtig liegen, wird das zu erwartende Urteil des BVerwG zeigen ...
ansonsten musst du aufpassen:
es gibt objektive und subjektive Voraussetzungen, die an eine Steuerpflicht geknüpft werden.
objektiv muss überhaupt erstmal eine Wohnung vorliegen. es gibt verschiedene Wohnungsbegriffe; einmal den steuerrechtlichen (den findet man z. B. im Rahmen der Wohnraumförderung nach dem EStG) oder aber den melderechtlichen (da dieser sehr umfassend ist, greifen viele Kommunen auf diesen zurück). und dann kann es noch Satzungen geben, die einen eigenständigen Wohnungsbegriff definieren (meist den melderechtlichen mit zusätzlichen Mindestanforderungen)
bezüglich des Wohnungsbegriffes ist es fraglich, ob ein umschlossener Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist, tatsächlich ausreicht, um eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu indizieren ...
zum steuerpflichtigen Gegenstand – also zur Zweitwohnung – wird die objektiv vorhandene Wohnung aber nur dann, wenn weitere subjektive Kriterien in der Person des Steuerpflichtigen erfüllt werden: er muss die Nebenwohnung neben seiner Hauptwohnung zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfes innehaben. nur dann wäre ein Zustand gegeben, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt – der also Gegenstand einer Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 (2a) GG sein kann (so sagt es zumindest das BVerfG - immerhin mit Gesetzeskraft)
wenn das BVerwG auf diese Definition abstellt, kann es eigentlich nur zu dem Urteil kommen, dass eine ZWS ohne innegehabte Erstwohnung nicht möglich ist