ZWSt. in Köln - HILFE! Drei Jahre WG und vieles unklar!

Benfried @, Dienstag, 02.09.2008 (vor 6182 Tagen)

Guten Tag,

zunächst einmal - AAAAAAAAAAAAAAAAAARGH!!!!

Ich habe von 2000 bis Dezember 2007 in Köln meinen Zweitwohnsitz während meines Studiums gehabt. Für die relevante ZWSt-Zeit von 01/05 bis 12/07 habe ich in der WG, wo ich Hauptmieter gewesen bin, mit einem Freund (Erstwohnsitz Köln) gelebt, mit dem ich einen Untermietervertrag für den gesamten Zeitraum gehabt habe.

Er hatte 3/5 und ich 2/5 des Wohnraums, wonach wir auch die Mietkosten in diesem Verhältnis geteilt haben.

Nun habe ich, wie erwartet, nach über einem Jahr mal wieder was von der Stadt Köln gehört, die im üblichen bürokraten deutsch mal gleich mit Fristen und Androhungen um "die Ecke" kamen.

Nachdem das Amt meine Unterlagen zusammen hatte der Schock: Untermietverhältnisse werden nicht angerechnet. Als Hauptmieter soll ich für die gesamte Wohnung Zweitwohnsitzsteuer zahlen. Für Mietraum, den mein Kumpel bewohnt hat, der gar nicht steuerpflichtig ist!

- Ist es richtig, dass Untermieter nicht angerechnet werden>
- Wenn ja, wie kann man dagegen vorgehen>
- Wie verhält es sich, wenn der Untermieter einen Erstwohnsitz in der Stadt/Köln hat>
- Wie ist die Rechtslage> Können mir Steuern in Rechnung gestellt werden, für Wohnraum, der (Erstwohnsitz meines Mitbewohners) ich gar nicht bewohnt habe und der letztlich gar nicht versteuerungspflichtig ist>

Für eure/Ihre Hilfe besten Dank im voraus.

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Christian @, Dienstag, 02.09.2008 (vor 6182 Tagen) @ Benfried

Hallo Benfried,
ich glaube, dass die Kölner nicht wissen, was sie tun, habe ich schon mal gesagt.
Sie sollten ihre eigene Satzung mal genauer lesen. Dort steht in § 2 Abs. 1
„Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
a) dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, …“
Im Untermietvertrag dürfte wohl klar geregelt sein, dass Dir der Anteil Deines Freundes nicht als Nebenwohnung (als Nebenwohnsitz allerdings schon) dienen konnte, weil er die alleinige Verfügungsgewalt über diesen Anteil hatte.
Was Du nicht schreibst:
Ist das Schreiben der Stadt Köln ein Steuerbescheid oder nur eine Ankündigung>
Was ist mit Deiner melderechtlichen Hauptwohnung>
War Köln wirklich Dein Nebenwohnsitz>
Von den Antworten auf diese Fragen hängt ab, was Du machen kannst/musst.
Übrigens: War Dein Freund für diesen Wohnungnsanteil gemeldet> Wenn ja, war es seine alleinige Wohnung oder seine Nebenwohnung>
Gruß
Christian

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René ⌂ @, Dienstag, 02.09.2008 (vor 6182 Tagen) @ Benfried

Aus meiner Sicht schlägt hier Köln auch etwas über die Stränge. Am besten noch einmal einen Blick in die Satzung werfen:

[blockquote](1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
a) dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient,
b) der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient [..]
(2) [..] Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers oder Hauptmieters unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient.
[/blockquote]

Der Paragraph 1a trifft erst einmal auf dich zu. In diesem Kontext geht es auch nicht um Untermiete. 1b und 2 regelt praktisch nur, wenn der Untermieter einen Nebenwohnsitz und erklärt die konkrete Berechung der Größe. Es ist leider nicht festgelegt, wie der umgekehrte Fall aussieht. (Theoretisch wäre auch so ein Konstrukt rein denkbar, daß ein Untermieter mit Nebenwohnung dann doppelt besteuert werden könnte.)

Wenn man hier mit dem Stichwort Steuergerechtigkeit kommt und den Paragraph 2 zitiert, sollte das eigentlich deutlich sein. Möglichweise wird dann nicht genau 3/5 und 2/5 aufgeteilt.

Zu beachten ist maximal noch:

[blockquote](4) [..] Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird.[/blockquote]

Die Frage ist wieder, was vorrübergehend ist. Aber hier klingt es ja nach Jahren...

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Christian @, Mittwoch, 03.09.2008 (vor 6181 Tagen) @ René

Hallo René,
» [blockquote](4) [..] Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer
» Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt
» wird.[/blockquote]

» Die Frage ist wieder, was vorrübergehend ist. Aber hier klingt es ja nach Jahren...

Wieder eine der unsinnigen Normen in der (Kölner) Satzung. Wenn ein umschlossener Raum anderweitig - also nicht zum Wohnen oder Schlafen - genutzt wird, ist er per Definition keine Wohnung mehr, weder melderechtlich noch zwst-rechtlich.
Sollte sich das "anderweitig" auf die Nebenwohnung beziehen, wird es vollends idiotisch. Denn wenn aus einer Nebenwohnung eine alleinige oder Hauptwohnung wird, hat sie "ihre Eigenschaft als Nebenwohnung" verloren.
Allenfalls kann man daraus Rückschlüsse ziehen, mit welcher Sorgfalt beim Abschreiben von Mustern gearbeitet wird.

Übrigens: Wenn Bernfried bereits einen Steuerbescheid haben sollte, hilft nur noch der Weg zum Verwaltungsgericht (Stichwort: Bürokratieabbau in NRW).
Gruß
Christian

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René ⌂ @, Donnerstag, 04.09.2008 (vor 6180 Tagen) @ Christian

» Wieder eine der unsinnigen Normen in der (Kölner) Satzung.

Die vorübergehende andersweitige Nutzung ist aber fast überall so geregelt.

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Christian @, Donnerstag, 04.09.2008 (vor 6180 Tagen) @ René

» Die vorübergehende andersweitige Nutzung ist aber fast überall so
» geregelt.
Das ändert doch nichts daran, dass (nicht nur) diese Norm im Zusammenhang mit der melderechtlichen Wohnungsdefinition absolut schwachsinnig ist.
Gruß
Christian

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René ⌂ @, Donnerstag, 04.09.2008 (vor 6180 Tagen) @ Christian

» Das ändert doch nichts daran, dass (nicht nur) diese Norm im Zusammenhang mit der melderechtlichen Wohnungsdefinition absolut schwachsinnig ist.

Mal jenseits der Tatsache, daß diese Regelung schwammig ist (sie hätte eine konkrete Zeitspanne nennen sollen), halte ich diese Regelung nicht für so schwachsinnig. So, wie du auf der einen Seite erst nach einer bestimmten Anzahl Monaten (zwei bis sechs) übrhaupt einen Nebenwohnsitz anmelden mußt (und sonst keine bezahlen brauchst), so kann es ja auch eine Lücke geben. Es würde nur die Bürokratie erhöhen, wenn du jede kurzzeitige Abwesenheit rausrechnen möchtest.

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Christian @, Freitag, 05.09.2008 (vor 6179 Tagen) @ René

Hallo René
das „vorübergehend“ stört mich gar nicht so sehr und ist bei einer unsinnigen Norm auch unwesentlich.
Von „schwammig“ kann ansonsten keine Rede sein.
Wenn ich in Köln mit Nebenwohnung gemeldet bin (ob das dann Nebenwohnsitz ist oder nicht spielt dabei keine Rolle), ist diese Nebenwohnung für das Kassen- das Steueramt eine Zweitwohnung. Ziehe ich aus der Nebenwohnung aus und melde konsequenterweise die Nebenwohnung ab, hat sie nicht nur „ihren Charakter als Nebenwohnung verloren“, sie ist ganz schlicht und einfach keine mehr. Da spielt es überhaupt keine Rolle, wenn ich den umschlossenen Raum nun anderweitig nutze, z.B. zur Lagerung von sauren Drops, die ich an die Stadtverwaltung verkaufen will. Damit bleibe ich zwar Inhaber einer Zweitwohnung à la BVerfG, diese ist für die Kölner aber nicht steuerbar, da sie nicht als Nebenwohnung dient.
Merke:
Wer eine Nebenwohnungsteuer erhebt, darf seine Satzung nicht bei anderen abschreiben, die wenigstens annähernd eine Zweitwohnungsteuer erheben. Es vergrößert nur den Unfug.

Die Unsinnigkeit dieser Satzungsnorm dürfte allerdings das Kölner VG („V“ steht hier für „Verwaltung“) u.U. nicht daran hindern, den Wortlaut der Satzung als nebensächlich hinzustellen und eine gegenteilige Auslegung zu erkennen.
Was die Erhöhung der Bürokratie angeht: Da mache ich mir überhaupt keine Sorgen.
Gruß
Christian