Tipp 2 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen

Christian @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 6106 Tagen)

Ich kenne viele Studenten, die ihre Bude am Studienort nur haben, um zwischen zwei Vorlesungen ungestört und mit kostenfreiem Zugang zum Internet arbeiten zu können und nur gelegentlich dort übernachten.
Im Melderecht ist m.E. grundsätzlich darauf abzuheben, ob die Räumlichkeiten tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden, also darauf, ob jemand in den Räumlichkeiten hauptsächlich lebt und dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat. Räume, die ganz überwiegend geschäfts- oder gewerbsmäßigen Zwecken (Geschäftsräume oder Büros und somit wohl auch studentische Arbeitszimmer) dienen und nur ausnahmsweise oder gelegentlich zum Übernachten benutzt werden, sind daher keine Wohnungen im melderechtlichen Sinne.
Jeder sollte daher mal gewissenhaft für sich überprüfen, ob er für seine Studentenbude wirklich meldpflichtig ist.
Gruß
Christian

Tipp 2 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen

Bjoern @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 6105 Tagen) @ Christian

ich weiss nicht ... ich weiss nicht:

§ 9 MG LSA (nur als Beispiel)
[blockquote]Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.[/blockquote]

was eine Wohnung ist, wird durch § 7 legaldefiniert:
[blockquote]Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.[/blockquote]

wer also einen Raum bezieht (= Mietvertrag unterschreiben und persönliche Dinge in den Raum einbringen), der umschlossen ist (= 4 Wände und ein Dach) und der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird ... der ist meldepflichtig.

es ist unstrittig, dass der Student mit seiner Studentenbude keinen Gewerbebetrieb führt ... also fällt diese Alternative schon mal weg.

die Idee mit dem Arbeitszimmer ist zwar nicht schlecht ... aber sobald man vor lauter Lernen mal über den Büchern einschläft, hat man schon verloren.
ich wage auch zu bezweifeln, dass es überhaupt Studentenbuden gibt, die nicht zum Schlafen benutzt werden

aber selbst wenn ... dann bleibt immer noch das Tatbestandsmerkmal "Wohnen" ... und das ist nach meiner Rechtsauffassung schon dann erfüllt, wenn ich persönliche Gegenstände in die Räume einbringe und mich darin aufhalte

insofern dürfte in jedem Fall eine Meldepflicht bestehen!

im Übrigen kommt es beim Melderecht nicht auf die überwiegende Nutzung an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Nutzung. wenn ich also meine Studentenbude irgendwann einmal tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen genutzt habe, unterliege ich der Meldepflicht

insofern halte ich von diesem Vorschlag nicht viel ... im Gegenteil: es droht ein Bußgeld wegen Nichterfüllung der Meldepflicht!

Tipp 2 gegen Satzungen, die an das Melderecht anküpfen

Christian @, Dienstag, 23.09.2008 (vor 6105 Tagen) @ Bjoern

ich weiss nicht ... ich weiss nicht:
» wer also einen Raum bezieht (= Mietvertrag unterschreiben und persönliche
» Dinge in den Raum einbringen),
Mietverträge uhd persönliche Dinge kann ich in eine Raum "einbringen" ohne ihn deswegen zu beziehen. Wenn ich z.B. bei meinen Eltern rausfliege (ich habe ja keine Verfügungsgewalt über mein Zimmer) und meine persönlichen Sachen bei Oma unterbringe und mit der alten Dame dazu einen Mietvertrag abschließe, beziehe ich damit keinen umschlossenen Raum in der Absicht, dort zu Wohnen oder zu Schlafen.
»
» es ist unstrittig, dass der Student mit seiner Studentenbude keinen
» Gewerbebetrieb führt ... also fällt diese Alternative schon mal weg.
Nein, denn es wird wohl keiner behaupten wollen, dass "Studieren" mit Wohnen oder Schlafen gleichzusetzen ist.

» die Idee mit dem Arbeitszimmer ist zwar nicht schlecht ... aber sobald man
» vor lauter Lernen mal über den Büchern einschläft, hat man schon verloren.
Nein, denn gelegentliches Schlafen ist, wie ich geschrieben habe, melderechtlich irrelevant. Wenn man bösartigen Gerüchten Glauben schenken wollte, müssten dann alle Beamten ihr Büro als NW anmelden! Nicht logisch, aber trotzdem schön.:-P

» wenn ich also meine
» Studentenbude irgendwann einmal tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen
» genutzt habe, unterliege ich der Meldepflicht.
Eben nicht, "irgendwann einmal" reicht nicht (s.o.).

» insofern halte ich von diesem Vorschlag nicht viel ... im Gegenteil: es
» droht ein Bußgeld wegen Nichterfüllung der Meldepflicht!
Nur dann, wenn ich den umschlossenen Raum tatsächlich und nicht nur "gelegentlich irgendwann" zum Wohnen oder Schlafen nutzte. Das muss eben jeder für sich selbst prüfen und entscheiden. Es mag selten vorkommen, ist aber nicht abwegig. Ob der Tipp für viele hilfreich ist, mag dahingestellt sein. Die Kommunen und Gerichte fordern ja immer wieder dazu auf, seine melderechtlichen Verhältnisse zu überprüfen und zu berichtigen. Dem sollte man gewissenhaft nachkommen.

Gruß
Christian