Hallo Nadine,
» ich verstehe jetzt gar nichts mehr.
willkommen im Club – mir geht es genau so.
» Gilt denn jetzt immer noch,dass eine Zweitwohnung nur besteuert werden darf,wenn man auch eine Erstwohnung innehat>
Wenn man an Karlsruhe glaubt: Ja. Danach darf nicht mal das Nutzen einer Nebenwohnung Gegenstand einer Aufwandsteuer sein.
Wenn man die Rauchzeichen aus Leipzig richtig deutet: Ja und Nein – es kommt darauf an. Für Köln sagt das BVerwG vermutlich Nein.
Aber so lange es keine Verfassungsbeschwerde eines Geschröpften gibt, werden wir das nicht endgültig wissen.
» Und das nicht zahlen der Steuer aus beruflichen Gründen,bezieht sich das auch auf ledige Personen>
Ähnlich wie oben.
Wenn man an Karlsruhe glaubt, darf der Zweck des Aufwands keine Rolle spielen (egal ob ledig oder verheiratet). Es gibt aber außer den Karlsruher Richtern in DEU nur eine Handvoll Leute, die das auch glaubt.
Wie Leipzig darüber denkt, wissen wir erst, wenn das Urteil vorliegt. Aber auch dann dürfte die Antwort Ja und Nein sein.
Unverändert gilt: Wer den Rechtsweg scheut, der zahlt auf jeden Fall.
Gruß
Christian
PS:: Ich glaube eher an Karlsruhe, wenn es um Verfassungsfragen geht.