VG Augsburg

stefanie @, Freitag, 09.06.2006 (vor 7135 Tagen)

Zweitwohnungssteuer für Studierende: Verwaltungsgericht bestätigt städtische Satzung
09.05.2006

Es hat in einer jetzt schriftlich zugestellten Eilentscheidung vom 26. April 2006 (Az.: Au 6 S 06.391) die Rechtmäßigkeit der Augsburger Zweitwohnungssteuersatzung voll bestätigt. Damit wurde der Antrag einer Studentin abgewiesen, die für Studierende die Freistellung von der Steuerpflicht erreichen wollte.

Das VG Augsburg stellte klar, dass der Zweck der Wohnungsnutzung, also auch die Nutzung zu Studienzwecken, für die Rechtmäßigkeit der städtischen Satzung grundsätzlich unerheblich ist. (Anmerkung von mir: Das ist denke ich jedem klar!) Den Hauptwohnsitz hat die Studentin bei ihren Eltern in einer anderen Stadt gemeldet. Dort hat sie nur eine Schlafgelegenheit im Zimmer ihrer Schwester. Obwohl sie nach Auffassung des Gerichts ihren Hauptwohnsitz in Augsburg nehmen müsste, hat sie in Augsburg nur einen Zweitwohnsitz gemeldet. (Anmerkung von mir: Aus welchen Gründen>) Die in der Augsburger Satzung enthaltene Anknüpfung an den von der Betroffenen selbst veranlassten melderechtlichen Status ist damit korrekt und die Studentin ist damit zweitwohnungssteuerpflichtig, so das Gericht. Die Belohnung eines an sich melderechtswidrigen und mit Bußgeld zu belegenden Verhaltens ist den gesetzestreuen Bürgern, die ihren Wohnsitz korrekt als Hauptwohnsitz anmelden oder Zweitwohnungssteuer bezahlen, nicht zuzumuten, entschied das Gericht.


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Hat hier jemand den Volltext zur Entscheidung>
Ich hoffe für das Gericht, dass die die Melderechtswidrigkeit daran festgemacht haben, dass sie im Zimmer ihrer Schwester nur eine Schlafgelegenheit hatte. Hat jemand nämlich ein eigenes Zimmer bei den Eltern ist dies in den meisten Fällen melderechtlich nicht zu beanstanden, denn nach dem Melderecht ist meistens nur ein Zimmer, das zum Wohnen und Schlafen bestimmt ist, erforderlich. Das muss man auch nur 'haben' und nicht 'innehaben'. Ich denke fast, das Gericht begibt sich ansonsten auf sehr dünnes Eis.

Gruß
Stefanie

VG Augsburg

Christian @, Freitag, 09.06.2006 (vor 7135 Tagen) @ stefanie

Hallo Stefanie

» Zweitwohnungssteuer für Studierende: Verwaltungsgericht bestätigt
» städtische Satzung
» 09.05.2006

» Hat hier jemand den Volltext zur Entscheidung>


Der würde mich auch interessieren, obwohl ich davon ausgehe, dass - außer der Melderechtswidrigkeit - nichts Neues drinsteht. Trotzdem: Wer ihn hat, bitte melden.

» Ich hoffe für das Gericht, dass die die Melderechtswidrigkeit daran
» festgemacht haben, dass sie im Zimmer ihrer Schwester nur eine
» Schlafgelegenheit hatte. Hat jemand nämlich ein eigenes Zimmer bei den
» Eltern ist dies in den meisten Fällen melderechtlich nicht zu beanstanden,
» denn nach dem Melderecht ist meistens nur ein Zimmer, das zum Wohnen und
» Schlafen bestimmt ist, erforderlich. Das muss man auch nur 'haben' und
» nicht 'innehaben'. Ich denke fast, das Gericht begibt sich ansonsten auf
» sehr dünnes Eis.


Warum das Gericht die Melderechtswidrigkeit festgestellt hat, weiß ich leider auch nicht, aber ansonsten gleich mehrfacher Widerspruch.

1. Im Melderecht genügt ein umschlossener Raum zum Wohnen oder Schlafen. Wieviele Personen sich darin aufhalten, ist egal.

2. Der Raum muss nicht einmal "gehabt", sondern nur "genutzt" werden.

3. Der Fehler liegt beim Kläger, denn in der A-Satzung kommt es nur auf das Innehaben einer Nebenwohnung an. Wenn die Satzung nicht angegriffen wird, bekommt die Stadt immer Recht. Das VG entscheidet (nur) über vorgebrachte Argumente und zieht von sich aus im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der nicht angegriffenen Satzung nicht in Zweifel (Ausnahme: VG Lüneburg) . Das VG kann also durchaus "rechtmäßig" (wenn auch falsch) entschieden haben. Nach der m.E. falschen Gleichung: Innehaben Nebenwohnung = Innehaben Zweitwohnung, aber die Satzung ist nun mal eine gültige Rechtsgrundlage.

Habe mich mit der Sadt A. schon in Verbindung gesetzt. Antwort ist zugesagt, steht aber noch aus.

Bayern hat die ZWSt erst wieder seit 2004 (wurde 1989 vernünftigerweise verboten) - da müssen die Gerichte noch üben.

Gruß

VG Augsburg

Yvonne Winkler @, Freitag, 09.06.2006 (vor 7135 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

Einspruch!

Das VG entscheidet (nur) über
» vorgebrachte Argumente und zieht von sich aus im Eilverfahren die
» Rechtmäßigkeit der nicht angegriffenen Satzung nicht in Zweifel (Ausnahme:
» VG Lüneburg) .

Das VG hat einen Amtsermittlungsgrundsatz und entscheidet nicht nur über vorgebrachte Argumente, sondern prüft von Amts wegen! auch im Eilverfahren.

Gruß
Yvonne

VG Augsburg

Christian @, Freitag, 09.06.2006 (vor 7135 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne

Danke für die Richtigstellung. Beantrage Revision.

Habe wahrscheinlich wieder mal zu kurz formuliert und wäre bei "nichtmündlicher" Verhandlung auf die S... gefallen. Dazu braucht man eben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Als juristischer Laie beziehe ich mich auf den (nicht nur) in Eilverfahren stetig so oder in anderer Form wiederkehrenden Satz:

"Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids vortraägt, es sei denn, dasss sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen."


Hinter "vordringlich", "summarischer Prüfung" und "offensichtlich aufdrängen" verbirgt sich wohl der Amtsermittlungsgrundsatz und das Prüfen von Amts wegen>


Gibt es unter dem Aspekt der Unabhängigkeit eines Richters vielleicht einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis bzw. einen recht weiten Ermessensspielraum bei dem, was sich Euer Ehren als offensichtlich aufdrängen müsste>

Für das, was ein OVG für vordringlich, summarisch usw. hält, habe ich ein hübsches Beispiel parat: OVG NRW 14 B 778/04 vom 12.5.2004 - die Klägerin hat danach leider aufgegeben.

Die Befindlichkeit von Richtern sollten wir aber nicht ausdiskutieren.


Gruß

VG Augsburg

Yvonne Winkler @, Freitag, 09.06.2006 (vor 7135 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

» Habe wahrscheinlich wieder mal zu kurz formuliert und wäre bei
» "nichtmündlicher" Verhandlung auf die S... gefallen. Dazu braucht man eben
» Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Für irgendetwas müssen die ja auch gut sein, sonst könnte jeder alles selbst machen ;-)

» Als juristischer Laie beziehe ich mich auf den (nicht nur) in Eilverfahren
» stetig so oder in anderer Form wiederkehrenden Satz:
»
» "Dies hat zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt
» werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die
» Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids vortraägt, es sei denn, dasss sich
» andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen."
»
»
» Hinter "vordringlich", "summarischer Prüfung" und "offensichtlich
» aufdrängen" verbirgt sich wohl der Amtsermittlungsgrundsatz und das
» Prüfen von Amts wegen>

Jo, so kann man das sehen

» Gibt es unter dem Aspekt der Unabhängigkeit eines Richters vielleicht
» einen Unterschied zwischen Theorie und Praxis bzw. einen recht weiten
» Ermessensspielraum bei dem, was sich Euer Ehren als offensichtlich
» aufdrängen müsste>

Ja, da kann ich leider nicht widersprechen. In der Praxis sieht es wahrscheinlich eher so aus, wie Du das oben beschreibst. Sollte es aber nicht!

» Für das, was ein OVG für vordringlich, summarisch usw. hält, habe ich ein
» hübsches Beispiel parat: OVG NRW 14 B 778/04 vom 12.5.2004 - die Klägerin
» hat danach leider aufgegeben.

Ich schau es mir gelegentlich mal an.

» Die Befindlichkeit von Richtern sollten wir aber nicht ausdiskutieren.

Da dürfte es auch eine zu große Variationsbreite geben...

Gruß in die Eifel

Yvonne

VG Augsburg

Christian @, Freitag, 09.06.2006 (vor 7135 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Yvonne


» Ich schau es mir gelegentlich mal an.

Viel Vergnügen beim Lesen. Ist nur eine Seite lang. Ein wahrhaft einseitiges Urteil.

» Da dürfte es auch eine zu große Variationsbreite geben...


Wie wahr, wie wahr - von "Papa Gnädig" bis "Richter Gnadenlos" zuzüglich Tagesform.:-P


Gruß

VG Augsburg

stefanie @, Samstag, 10.06.2006 (vor 7134 Tagen) @ Christian

Hallo Christian

» 1. Im Melderecht genügt ein umschlossener Raum zum Wohnen oder Schlafen.
» Wieviele Personen sich darin aufhalten, ist egal.
»
» 2. Der Raum muss nicht einmal "gehabt", sondern nur "genutzt" werden.

Dann bin ich wirklich gespannt, woran die die Melderechtswidrigkeit festmachen. Die können nicht einfach unterstellen, dass ein Student seinen Hauptwohnsitz in der Unistadt nehmen muss, es gibt da definitiv Ausnahmen.

Gruß
Stefanie

VG Augsburg

Christian @, Samstag, 10.06.2006 (vor 7134 Tagen) @ stefanie

Hallo Stefanie


» Dann bin ich wirklich gespannt, woran die die Melderechtswidrigkeit festmachen.

Nun, das Melderecht ist recht präzise - für seine Zwecke, und ich halte es schon für möglich, dass der Kläger in A. sich im konkreten Einzelfall falsch gemeldet hat - zumal in Bayern. Jedes Bundesland hat so seine kleinen Besonderheiten.


» Die können nicht einfach unterstellen, dass ein Student seinen Hauptwohnsitz in der Unistadt nehmen muss, es gibt da definitiv Ausnahmen.


Tun sie aber - und das ganz bewusst.

Wegen Wohnsitz: bitte bei Thomas "Diskusion Meier/Juhre" nachlesen. Denn umgekehrt ist es richtig. Ein Student gründet an seinem Studienort üblicherweise überhaupt keinen Wohnsitz (siehe "Tilly"). Das hat aber mit dem Melderecht nichts/nur am Rande zu tun.

Der Begriff "Wohnsitz" ist hier einfach falsch. Bei den meisten Kommunen unterstelle ich diesbezüglich Vorsatz, bei den Betroffenen Unkenntnis (die schützt nun mal auch vor der Zweitwohnungsteuer nicht).

Gruß

VG Augsburg

Jochen @, Samstag, 10.06.2006 (vor 7134 Tagen) @ stefanie

Ich kann das Gedöns nicht mehr sehen.

Was ist das für eine Politik, die Steuern auf gewachsene Verhältnisse erheben darf. Nichts anders sind nämlich das Zimmer oder der Wohnraum im Haus der Eltern.

Mir wird schlecht!

Jochen

VG Augsburg

Christian @, Samstag, 10.06.2006 (vor 7134 Tagen) @ Jochen

Hallo Jochen,


» Ich kann das Gedöns nicht mehr sehen.

Sollen wir hier im Forum deswegen aufhören>


» Mir wird schlecht!

Verständlich. Aber wenn es wieder besser geht: Ärmel hochkrempeln, genau hinsehen und dagegen wehren, wenn "die Politik" etwas tut, was sie nicht darf. Dabei kann man ruhig schimpfen, wenn's denn hilft.


Gute Besserung

VG Augsburg

Jochen @, Sonntag, 11.06.2006 (vor 7133 Tagen) @ Christian

Wenn Anhaltspunkte für widerrechtliches Verhalten bezüglich des Melderechts bestehen, kommt dann eigentlich die Steuerfahndung ins Haus> Werden wir dann alle verhört> Gibt es Sippenhaft> Werden wir gefoltert, bis wir zugeben, wer wo wohnt. Müssen Namen an die Zahnbürsten>...

Jochen