Zweitwohnungssteuer in Pflichtpraktikumszeit in Muenchen

Laplace @, Donnerstag, 23.10.2008 (vor 6584 Tagen)

Von 10.2001 bis 03.2007 habe ich an der RWTH Aachen studiert. Zwischendurch habe ich von 01.02.2006 bis 30.06.2006 in Muenchen mein Pflichtpratikum gemacht. Erst gestern habe ich ein Brief Von Stadtkaemmerei Muenchen bekommen, dass ich die Zweitwohnungssteuer ebenso zahlen soll, worauf ich mich gewundert habe, weil das fast vor zwei Jahren gewesen war.
Ich habe eigentlich technisches Fach studiert, daher kenne ich eigenglich Jura bzw.dem entsprechende Regelung nicht so gut aus. Widerspruch zum ZWsteuer kann ich laut der Angabe von dem Brief definitiv machen.Aber wie koennte ich eigentlich formulieren in diesem Fall>

Ich finde, dass die ZWsteuer eigentlich fuer die jenige, die in anderer Stadt ein Pflichtpraktikum macht, irrelevant.

Daher brauche ich eure Hilfe bei der Formulierung.

Danke im Voraus!

Zweitwohnungssteuer in Pflichtpraktikumszeit in Muenchen

Tilly @, Freitag, 24.10.2008 (vor 6584 Tagen) @ Laplace

»Hallo,
wenn ich Dich richtig verstehe, hast Du - spät, aber immerhin -, einen Steuerbescheid bekommen. Gegen den kann man Widerspruch einlegen. Wenn der abgelehnt wird (und das wird er), kann man dagegen klagen. Das ist insofern sinnvoll, weil die Münchener Satzung grob verfassungswidrig ist. Aber vor einem bayer. Gericht wirst Du deswegen trotzdem nicht Recht bekommen, denn für die ist jeder Nutzer einer Nebenwohnung Inhaber einer Zweitwohnung. Du musst den Rechtsweg also fast bis hin zum Jüngsten Gericht gehen. Wenn Du dazu nicht bereit bist: Zahlen ohne zu klagen.
Betrachte es doch mal aus Sicht der Verwaltung: Wie aufwändig wäre es, jedes Mal feststellen zu müssen, ob jemand eine Zweitwohnung wirklich innehat. Da ist es doch viel einfacher und praktischer, wenn jeder Nutzer einer Neben- Inhaber einer Zweitwohnung ist. Da liefert das Meldeamt die Steuerpflichtigen frei Haus, und das Steueramt braucht sie nur noch zu melken. Gerade als Techniker müsstest Du die Vorzüge einer derartigen klaren, bestimmten und für Jedermann einsichtigen Regelung doch zu schätzen wissen.
Und nachdem das BVerwG jüngst entschieden hat, dass jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird, das menschliche Wohngrundbedürfnis zu befriedigen, steht das auch rechtlich auf sicherem Grund – sozusagen auf Alpenfels.
Zum Abbau Deiner Verwunderung: Die Aufwandsteuer ist sozusagen eine ursozialistische Einrichtung. Sie trifft jeden ohne Ansehen der Person. Der Personenstand, die Herkunft, die Rasse, das Alter, das soziale Verhalten usw. spielen ebenso wenig eine Rolle wie der Zweck des Aufwands. Selbst woher die finanziellen Mittel für den Aufwand stammen, ist völlig unerheblich. Wer Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf betreibt, ist wirtschaftlich leistungsfähig und damit steuerpflichtig.
Vielleicht hilft Dir ein Beispiel: Wenn Du tankst, zahlst Du die Mehrwertsteuer (als Verbrauchsteuer durchaus vergleichbar) und kein Mensch fragt danach, wer Du bist, ob Du das Geld selbst verdient, geliehen oder ergaunert hast. Die Steuer ist fällig. Ohne Wenn und Aber.
Ab 1.1.09 liegt in Bayern die Armutsgrenze (= wirtschaftlich nicht leistungsfähig) bei positiven Einkünften von 25.000 EURO. Kommt für Dich aber zu spät.
Gruß
Tilly

Zweitwohnungssteuer in Pflichtpraktikumszeit in Muenchen

gsinpiron @, Sonntag, 07.12.2008 (vor 6539 Tagen) @ Tilly

» Und nachdem das BVerwG jüngst entschieden hat, dass jeder umschlossene
» Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird, das menschliche
» Wohngrundbedürfnis zu befriedigen, steht das auch rechtlich auf sicherem
» Grund – sozusagen auf Alpenfels.

Die Stadt München erhebt die Zweitwohnungsteuer allerdings ist die Beurteilung der Steuerpflicht nicht, nach dem wie oben beschrieben, nach dem baurechtlichen Wohnungsbegriff!
Dies ist zwar in einigen anderen Kommunen der Fall aber nicht bei in München! Daher ist hier nicht von der Steuer rumzukommen. Außerdem hat die Satzung bisher vor allen Gerichten stand gehalten- somit denke ich nicht das da was verfassungswidrig ist.

Zweitwohnungssteuer in Pflichtpraktikumszeit in Muenchen

Tilly @, Montag, 08.12.2008 (vor 6538 Tagen) @ gsinpiron

Leider sind Entscheidungen des BVerwG in Sachen ZWSt nicht so sicher wie Alpenfels, wie man es als Verwaltung gerne hätte – eher bröckelig. In grundlegenden Entscheidung hat das BVerfG die Urteile des BVerwG schon zwei Mal wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben – und diesmal hat sich das BVerwG mit seiner „Fantasia falsi" auch im dritten Satz "Über das allgemeine Wohngrundbedürfnis“ auch wieder klar gegen das BVerfG gestellt.
Standhalten wird das Urteil trotzdem, denn es ist zu erwarten – und zu hoffen -, dass die Studierenden die Beschwerde beim BVerfG scheuen werden, so dass das Urteil mit dem „besonderen Aufwand“ Bestand haben wird – ob verfassungswidrig oder nicht.
Allerdings suche ich seit geraumer Zeit, wo im Bundesrecht etwas zur „Erstwohnung“ steht, mit der man das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abdeckt. Die Hauptwohnung ist es eher nicht - da hält man sich nur vorwiegend auf, und die Wohnung ist auch anders definiert. Kann da jemand bundesrechtlich helfen>
Als Widerspruch würde ich derzeit empfehlen:
Widerspruch mit der Begründung:
„Bei der Nebenwohnung in München handelt es sich um meine Erstwohnung, die ich in München angemietet hatte, um damit mein während meines Praktikums dort bestehendes Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abzudecken. Mir ist nicht bekannt, dass und mit welchem Gesetz oder welcher Verordnung es bundesrechtlich vorgeschrieben sein soll, dass man die einzige Wohnung, die man innehat und die damit ja wohl die Erstwohnung sein dürfte, als Hauptwohnung anzumelden hat, um dergestalt zu indizieren, dass ich mit díeser typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt.“
Das ist zumindest originell und beschäftigt die Rechtsgelehrten, die das BVerwG vor eine unlösbare Aufgabe gestellt hat.