Bescheid nach 3 Jahren???

Banni22 @, Dienstag, 04.11.2008 (vor 5916 Tagen)

Meine Tochter hat nach 3 Jahren eine Zahlungsaufforderung für die Zweitwohnungssteuer 2005 erhalten. Sie war bis Juli 2005 in Augsburg mit einer Zweitwohnung gemeldet.
Der Bescheid soll nach Angaben der Behörde am 15.05.08 verschickt worden sein. Wir sind letztes Jahr verzogen und haben somit diesen Bescheid nicht erhalten. Erst heute kam eine Mahnung (noch ca. 14 Tage bis zur Vollstreckung) bei uns an. Auf meine Anfrage hin, wird nun ein neuer Bescheid zugeschickt.
Hier nun meine Fragen: Kann die Stadt Augsburg nach so langer Zeit die Steuer verlangen> Welcher Tag gilt als Zustellung des Bescheides> 15.05.08 oder das Datum des neuen Bescheides>

Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.

Vielen Dank

Banni

Bescheid nach 3 Jahren???

René ⌂ @, Dienstag, 04.11.2008 (vor 5915 Tagen) @ Banni22

Solche Abgaben verjähren erst ab vier Jahren, von daher liegen sie noch im Limit.

Was die Mahnung angeht: nach meinem Verständnis (ich will jetzt nicht in den Paragraphen wühlen) muß die Kommune schon zusehen, daß der Steuerbescheid auch zugestellt wird. Kommt der Bescheid als unzustellbar zurück, muß sich die Kommune Gedanken machen (Wobei ich hier hinweisen möchte, daß es nicht unbedingt billig ist, wenn die Kommunen Nachforschungen anstellen müssen, weil man sich falsch gemeldet hat). Ich hatte dazu auch einen Fall, daß die Kommune noch zur Abmeldung des Nebenwohnsitzes einen Abmeldebescheid geschickt hat - an die abgemeldete Adresse.

Wenn nun plötzlich aus dem Nichts ein Brief auftaucht, sollte man vielleicht erst einmal das Steueramt kontaktieren (anrufen) und in Kenntnis setzen. Ist nur die Frage, welche Mahngebühren etc. schon aufgelaufen sind. Vielleicht schreibst du dazu noch etwas hier dazu.

Wenn an der Steuer als solche aber nichts mehr zu rütteln ist, sollte man auf jeden Fall die Steuer bezahlen.

Bescheid nach 3 Jahren???

Tilly @, Mittwoch, 05.11.2008 (vor 5915 Tagen) @ Banni22

Es gilt das Datum des neuen Bescheids – für Widerspruchs-, Zahlungsfristen usw.
Der alte Bescheid, inkl. Mahnung usw. ist damit vom Tisch. Die „Nichtzustellbarkeit“ des ersten Bescheides geht voll zu Lasten der Stadt. Mit Abmeldung der Nebenwohnung in Augsburg im Juli 2005 war dem Melderecht Genüge getan.
Rückwirkende Besteuerung ist bis zu 4 Jahren möglich.
Was die grundsätzliche Zulässigkeit der Nebenwohnungsteuer angeht: Auch wenn der VGH Bayern anderer Meinung ist, erweist sich die Satzung der Stadt Augsburg als verfassungswidrig. Sie ist keine geeignete Grundlage für eine zulässige örtliche Aufwandsteuer.
Aber es dürfte alles nach dem gleichen Schema verlaufen. Die Steuer ist zwar rechtswidrig und an Schäbigkeit nicht zu überbieten, aber wegen dieser Bagatellsteuer den verschlungenen Rechtsweg zu beschreiten, scheut fast jeder. „Man“ zahlt zähneknirschend. Das wissen die Kommunen genau und leben gut damit, zumal sie nahezu ausschließlich Personen treffen, die in der Kommune nicht wahlberechtigt sind.