Zweitwohsitzsteuer
Aus der verfassungswidrigen Satzung der Stadt:
„Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. … Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete angemessene Kürzungen vorzunehmen. Für eine Teilmöblierung wird eine pauschale Kürzung um 10 v H., für eine Vollmöblierung um 30 v. H. vorgenommen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass ein höherer Abzug geboten ist.“
Nach meinem Dafürhalten wäre ein Abzug von etwa 25% für die Nebenkosten nicht zu beanstanden. Was aber in den Augen der Kölner Finanzverwaltung eine „angemessene Kürzung“ ist, weiß ich nun leider nicht – vermutlich 0 (= NULL)
. So böse es klingt: Lasse Dich überraschen. Ggf. kann man wegen der Berechnung immer noch klagen.
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- Zweitwohsitzsteuer -
hera23,
18.12.2008
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Alfred,
19.12.2008
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hera23,
21.12.2008
- Zweitwohsitzsteuer - Alfred, 22.12.2008
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hera23,
21.12.2008
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Alfred,
19.12.2008