Hallo zusammen,
habe soeben einen Zahlungsbescheid für die ZWS für die Jahre 2006-2008 bekommen. Vielleicht kann mir jemand meinen Sachverhalt freundlicherweise erklären>
Nun ist die Lage folgenderweise: Aus beruflichen Gründen wurde in Augsburg der Zweitwohnsitz angemeldet, mit der damaligen Aussicht auf Absetzung der Werbungskosten. Der Hauptwohnsitz bestand aus dem Haus der Eltern, in dem ein Zimmer bewohnt wurde. Leider hat das Finanzamt das nicht anerkannt, da der Hauptwohnsitz nicht als eigener Hausstand anerkannt wurde.
Darf die Stadt Augsburg überhaupt die ZWS erheben, den eigentlich was ja dort mein eigentlicher Hauptwohnsitz>
VG Toby
ZWS bei Hauptwohnsitz im Haus der Eltern?
Alfred , Freitag, 09.01.2009 (vor 5995 Tagen) @ Toby
Hallo Toby,
wer in Augsburg mit Nebenwohnung gemeldet ist, zahlt Zweitnebenwohnungsteuer.
Das ist zwar nicht rechtmäßig, aber das muss wohl erst vom BVerfG festgestellt werden.
ZWS bei Hauptwohnsitz im Haus der Eltern?
Toby , Sonntag, 11.01.2009 (vor 5993 Tagen) @ Alfred
Gibt es Möglichkeiten Einspruch einzulegen> Zahlen muss ich aber wohl trotzdem und kann vielleicht darauf hoffen dass das BVfG dass eventuell mal revidiert oder>
» Hallo Toby,
» wer in Augsburg mit Nebenwohnung gemeldet ist, zahlt
» Zweitnebenwohnungsteuer.
» Das ist zwar nicht rechtmäßig, aber das muss wohl erst vom BVerfG
» festgestellt werden.
ZWS bei Hauptwohnsitz im Haus der Eltern?
Alfred , Sonntag, 11.01.2009 (vor 5993 Tagen) @ Toby
Du kannst gegen den Steuerbescheid Widerspruch einlegen, musst Dich dann aber darauf einstellen, dass dieser von der Stadt abgewiesen wird und Du dann vor dem VG klagen musst bzw. den Rechtsweg weiter beschreiten musst. Der Widerspruch allein hilft also nicht viel. Denn nur wenn der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, könntest Du von einer für Dich positiven Entscheidung des BVerfG profitieren.
Der Widerspruch entbindet Dich nicht von der Zahlungspflicht, allerdings kannst Du den Erlass bzw. die Stundung der Steuerschuld beantragen. Das schiebt die Zahlung bis zur Entscheidung über diese Anträge/diesen Antrag hinaus.
ZWS bei Hauptwohnsitz im Haus der Eltern?
TiGa , Sonntag, 11.01.2009 (vor 5993 Tagen) @ Alfred
» Der Widerspruch entbindet Dich nicht von der Zahlungspflicht, allerdings
» kannst Du den Erlass bzw. die Stundung der Steuerschuld beantragen. Das
» schiebt die Zahlung bis zur Entscheidung über diese Anträge/diesen Antrag
» hinaus.
Gilt dies auch für meinen Fall> Wird die Zahlung dadurch aufgeschoben>
mfG Timo
ZWS bei Hauptwohnsitz im Haus der Eltern?
Toby , Sonntag, 18.01.2009 (vor 5986 Tagen) @ Alfred
» Der Widerspruch entbindet Dich nicht von der Zahlungspflicht, allerdings
» kannst Du den Erlass bzw. die Stundung der Steuerschuld beantragen. Das
» schiebt die Zahlung bis zur Entscheidung über diese Anträge/diesen Antrag
» hinaus.
Kann dem ganzen jetzt auch nicht folgen: Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Erlass/Stundung>
ZWS bei Hauptwohnsitz im Haus der Eltern?
Alfred , Sonntag, 18.01.2009 (vor 5986 Tagen) @ Toby
Mal aus rein sprachlicher/semantischer Sicht betrachtet:
Der Widerspruch ist der „Beginn des Rechtswegs“, er entbindet nicht von der Zahlung der Steuerschuld. Der Widerspruch kann verbunden werden mit der Aussetzung der Vollstreckung. Beides kann auf dem Klageweg unabhängig voneinander weiter verfolgt werden. Die Entscheidung wird ggf. erst in letzter Instanz gefällt.
Erlass oder Stundung sind davon völlig unabhängige Verfahren. Sie kommen nur in Frage, wenn nach „billigem Ermessen“ die Eintreibung einer – rechtmäßgen/bestandkräftigen – Steuerschuld überhaupt nicht (Erlass) oder später/in Raten (Stundung) erfolgen soll. Der Antrag kann auch „vorsorglich“, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über Widerspruch/Klage gestellt werden und lässt sich ggf. auch einklagen.
Auf Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung/Erlass/Stundung kann man auch verzichten. Dann zahlt man die Steuerschuld, der man widersprochen hat, klagt ggf. und erhält – bei einem bürgerfreundlichen Richter – Recht und sein Geld einschl. aller Kosten mit Zinsen zurück.
Dabei bitte beachten:
Es ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die hier zu entscheiden hat und nicht ein „Bürgergericht.“
ZWS bei Hauptwohnsitz im Haus der Eltern?
Toby , Dienstag, 20.01.2009 (vor 5984 Tagen) @ Alfred
Nur noch eine letzte kleine Frage: Was ratet ihr mir bzgl. der Problemstellung>
ZWS bei Hauptwohnsitz im Haus der Eltern?
ulf , Montag, 01.02.2010 (vor 5607 Tagen) @ Toby
» Nur noch eine letzte kleine Frage: Was ratet ihr mir bzgl. der
» Problemstellung>
Hey Toby,
warum gehst du nicht einfach mal zum Bürgeramt, drückst auf die Tränendrüse von wegen falsch beraten und nicht gewusst und versuchst dich rückwirkend zum Hauptwohnsitz umzumelden> Dann kannst du dir den ganzen Blödsinn sparen und hast in Zukunft deine Ruhe vorm Augsburger Amtsschimmel