ZWS - Grundbedürfnis Wohnen u. welche Satzung greift

larrynews @, Sonntag, 15.02.2009 (vor 5959 Tagen)

Habe mir schon einige Threads hier durch gelesen und hoffe, der eine oder andere kann mir bei meinem Problem ebenfalls weiterhelfen. Ich wäre Euch jedenfalls sehr dankbar. Hab mal möglichst viele Fakten zusammengetragen:

Und zwar habe ich von 2004 bis Anfang 2007 in Köln gewohnt und habe mich zunächst mit Zweitwohnsitz in Köln gemeldet, Hauptwohnsitz blieb im Elternhaus/ Kinderzimmer.

Im September 2005 habe ich ein Schreiben zur rückwirkenden Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer zum 01.01.2005 erhalten mit der Bitte, die beiliegende Steuererklärung auszufüllen.
Daraufhin habe ich versucht, meinen Hauptwohnsitz rückwirkend zum 01.01.2005 in Köln anzumelden. In der Steuererklärung habe ich gleichzeitig angegeben, dass die Nebenwohnung für mich keine Zweitwohnung im Sinne des ZWS-Steuergesetzes ist:

"Da ich mich seit Anfang 2005 aufgrund meines zeiteinnehmenden Studiums überwiegend in Köln aufhalte, ist der Wohnsitz als Hauptwohnsitz zu betrachten. Eine Ummeldung ist erfolgt."

Bzgl. der rückwirkenden Ummeldung der Hauptwohnung kam ein Schreiben zurück, dass eine Ummeldung nur 4 Wochen rückwirkend möglich sei. Mir liegt seitdem daher eine abgestempelte Ummeldung des Hauptwohnsitzes zum 12.11.2005 vor.

Bzgl. der Steuererklärung habe ich schließlich vor einigen Tagen ein Schreiben von der Stadt Köln erhalten. (Das geht ja schon mal gar nicht, eigentlich müssten hier strengere Verjährungsfristen greifen, dann wär ich jetzt aus dem Schneider! Vllt. gibts da ja ne Möglichkeit>)
Jedenfalls soll ich jetzt meinen Mietvertrag von damals vorlegen. Zum anderen haben sie angekreuzt, dass ich zwar laut Melderegister bis 12.11.2005 mit Nebenwohnsitz gemeldet bin, „dass die zugesandte Erklärung zur Änderung der Hauptwohnung aber nur dann anerkannt wird, wenn diese von der Meldebehörde bestätigt wird.“ Ist sie aber, habe immerhin zwei Stempel auf der Ummeldung. Oder könnten die noch eine andere Bestätigung meinen>

Es geht bei mir letztendlich um 10 Monate ZWS aus dem Jahre 2005. Wenn meine WG-Gemeinschaftsraumberechnungen stimmen, sind das immerhin 250,- EUR, um die es geht.

Kann mir hier jemand vielleicht weiterhelfen> Gibt es neue Erkenntnisse aus den Urteilen, die im Januar veröffentlicht worden sind>
Wenn es laut BVerwG lediglich um das Grundbedürfnis Wohnen geht und nicht um das Thema „innehaben“, kann ich dann nicht argumentieren, dass sich mein Lebensmittelpunkt tatsächlich in Köln befunden hat, da ich dort täglich und nachweislich zur Uni gegangen bin> Ich habe damals nach dem ersten Auszug aus dem Elternhaus meinen Lebensmittelpunkt aus nostalgischen Gründen so definiert, dass er sich dort befindet, wo sich meine Familie und meine Freunde aufhalten und wo meine Heimat ist. Da aber ganz viele Freunde im Laufe von 2004 nach Köln gezogen sind und man sich mit der Zeit auch in einer fremden WG und „fremden“ Stadt zu Hause fühlt, liegt auf der Hand, dass hier auch das Grundbedürfnis „Wohnen“ befriedigt wird. Das würde bedeuten, ich hätte mich damals aus Unwissenheit der Definition „Lebensmittelpunkt“ falsch angemeldet, habe aber faktisch mit dem Hauptwohnsitz in Köln gelebt. Könnte das so gehen>

Und welche Satzung greift bei mir eigentlich> Köln hat sie im Dezember 2008 überarbeitet und folgenden Absatz geändert - kann der mir zum Verhängnis werden oder gilt für mich die Fassung von Dez. 2004>

alte Version:

„Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes,
wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird.“

neue Version:
„(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten wird.“

Und noch etwas anderes ist mir aufgefallen. Wenn sich mit dem „innehaben“ vielleicht doch was machen lässt, dann steht in beiden Satzungsversionen auch:

„(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.“


Würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir helfen könntet. Will dem Staat das Geld nicht in den Rachen schmeißen. In diesem Sinne schon mal vielen Dank!

ZWS - Grundbedürfnis Wohnen u. welche Satzung greift

Alfred @, Montag, 16.02.2009 (vor 5958 Tagen) @ larrynews

zu Köln äußere ich mich nicht mehr detailliert. Über den Unfug, den die Stadt anstellt (nicht nur bei der ZWSt) könnte man ein Buch schreiben, das im Mittelalter beginnen müsste.
Fakt ist und bleibt, wer als alleinstehender, nicht straffälliger und nicht in einem Altersheim o.ä. lebender Einwohner in Köln mit Nebenwohnung gemeldet ist, zahlt „ZWSt“. Das trifft für Dich zu. Wie das mit einer möglichen Verjährung aussieht, sollen anere beurteilne, meines Wissens ist Verjährung in Steuerangelegenheiten erst ab 1 Mio EURO möglich (lex zumwinkelis).
Gegen eine Zahlung kannst Du Dich nur gerichtlich wehren. So wie es derzeit aussieht, führt das erfolgreich nur über eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW kann keinem Argument folgen, dass gegen die ZWSt und ihrem „vortrefflichen“ (wenn auch verfassungswidrigen) Anknüpfen an das Melderecht spricht. Warum das so ist, ahne ich, werde es hier aber nicht „zu Protokoll geben“.
Wer also den Weg nach Karlsruhe scheut, hat in NRW keine Wahl: Er muss zahlen.

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larrynews @, Montag, 16.02.2009 (vor 5958 Tagen) @ Alfred

Ist das Thema eigentlich schon mal bei den einschlägigen TV-Formaten wie report Mainz oder plusminus hochgekocht worden> Das soll ja manchmal was bewirken. WErde mir in jedem Fall bei der Verbraucherzentrale Rechtsberatung holen, sollte ich tatsächlich zahlen müssen.

Wenn ich die Urteile richtig verstanden habe, dann haben die Studenten in Rostock nicht zahlen müssen wegen der nicht gegebenen Verfügung über die Hauptwohnung. Und in Ddorf ist es doch zurück ans OLG oder VG (>) und muss dort nochmal entschieden werden. ODer hab ich was grundlegend missverstanden> In meinen Augen eröffnen sich hier schon Türchen, wenn man die Richter bei der Auslegung des Grundbedürfnisses "Wohnen" beim Wort nimmt. Oder kann man sich bei seiner eigenen Argumentation nicht unbedingt auf das gesprochene Wort der Richter vom BVerwG berufen, so dass einem damit automatisch Recht eingeräumt werden müsste>

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Alfred @, Montag, 16.02.2009 (vor 5958 Tagen) @ larrynews

» Ist das Thema eigentlich schon mal bei den einschlägigen TV-Formaten wie report Mainz oder plusminus hochgekocht worden>
Ja, aber dürftig. Eine noch bessere Adresse dürfte „Bild kämpft für sie“ sein. Wenn auch unter dem Niveau mancher Leute.

» Werde mir in jedem Fall bei der Verbraucherzentrale
Rechtsberatung holen, ...
Da bin ich ja gespannt, zu was die raten. Halte uns auf dem laufenden.

» ... die Studenten in Rostock nicht zahlen müssen wegen der nicht gegebenen Verfügung über die Hauptwohnung.
Richtig verstanden.

» Und in Ddorf ist es doch zurück ans OLG oder VG (>) und muss dort nochmal entschieden werden.
Ans VG, und es ist schon entschieden.

» In meinen Augen eröffnen sich hier schon Türchen, wenn man
die Richter bei der Auslegung des Grundbedürfnisses "Wohnen" beim Wort nimmt.
Das mit dem "beim Wort nehmen" ist ein Widerspruch in sich. Und "Grundbedürfnis"> Beim BVerwG klingt das mehr nach existenziellen Bedürfnissen ... oder dringenden - das passt dann wieder zu den sich zu stillen Örtchen öffnenden Türchen.

» Oder kann man sich bei seiner eigenen Argumentation nicht unbedingt auf das gesprochene Wort der Richter vom BVerwG berufen, ...
Wie mir gesagt wurde, kann man sich vor Gericht auf gar nichts berufen. Nur hoffen. Wenn ein Richter nicht will, „kann er der Argumentation nicht folgen“ – das war’s dann.

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larrynews @, Mittwoch, 18.02.2009 (vor 5956 Tagen) @ Alfred

So mal ein kleiner Zwischenstand:

Habe heute mit der Dame vom Meldeamt der Stadt Köln telefoniert, mit der ich 2005 wegen der Ummeldung schon in Kontakt stand.

Das SChreiben vom Meldeamt mit dem Stempel der um 4 Wochen rückwirkenden Ummeldung zählt, können dies auch nochmal mit einer Meldebescheinigung für das Steueramt klarstellen.

Ich hab die Dame einfach darauf angesprochen, ob man vielleicht doch eine über 4 Wochen hinausgehende rückwirkende Ummeldung durchführen kann, wenn man nachweisen kann, dass man sich eigentlich hauptsächlich in Köln aufgehalen hat.
Und siehe da: das geht, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt werden. Man muss den NAchweis über die Energiekosten (Strom, Gas, Wasser) bringen; hier gibt es gewisse Grenzen, die zu überschreiten sind und dann ist eine Ummeldung auf Basis der Faktenlage möglich.
Zweite Bedingung ist, dass das andere Meldeamt des bisherigen Hauptsitzes mitmacht....

das prüfe ich jetzt alles. Wie es ausgeht, ist offen, aber zumindest ein Weg, um den Bescheid von vorne herein zu umgehen.

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Alfred @, Mittwoch, 18.02.2009 (vor 5956 Tagen) @ larrynews

Herrlich, diese Stadt Köln.
Da setzt sie eine verfassungswidrige Satzung in die Welt und beharrt darauf, jede noch so falsche Interpunktation darin umzusetzen. Auf der anderen Seite misshandelt sie Landes- und Bundesgesetze nach Belieben. Entzückend!
Mann sollte die Stadt umbenennen ind Toyota-City - nichts ist unmöglich!
Aber mache mal ruhig so weiter.