Hauptwohnsitz Kiel, Arbeitsplatz Amrum

sonja12 @, Dienstag, 03.03.2009 (vor 6137 Tagen)

Hallo,
ich bin in Kiel gemeldet und habe hier auch eine Wohnung. Nun werde ich für 9 Monate auf Amrum arbeiten und dort auch eine Wohnung anmieten, jedoch meine alte Kieler Wohnung behalten um am Wochenende nach Hause zu fahren. Gilt dann Kiel als mein Zweitwohnsitz, weil ich in den Monaten dort weniger Zeit verbringe und fällt dadurch eine Zweitwohnsitzsteuer an> Oder zählt die Wohnung als Hauptwohnsitz, in deren Stadt ich auch gemeldet bin>
Muß ich überhaupt einen Zweitwohnsitz auf Amrum anmelden (ich bin Behördenphobiker;-) ) und was passiert, wenn ich es nicht tue> Oder hat "in einer Stadt gemeldet sein" und die Frage nach Erst- und Zweitwohnsitz gar nichts miteinander zu tun>
Bestimmt sind all diese Fragen hier schon mehrfach erläutert worden, aber ich habs immer noch nicht verstanden...

Hauptwohnsitz Kiel, Arbeitsplatz Amrum

Alfred @, Dienstag, 03.03.2009 (vor 6137 Tagen) @ sonja12

Meldepflicht besteht bei einem 9 monatigen Aufenthalt allemal, es sei denn, Du ziehst auf Amrum ein paar Mal um. Gerechnet wird der vorwiegende Aufenthalt im Kalenderjahr. Vom Melderecht her dürfte es deswegen auf Nebenwohnung in Amrum und Hauptwohnung in Kiel hinauslaufen, wenn Du die Wochenenden, Feuertag u.U. Urlaub in Kiel verbringst. Lässt sich so plausibel begründen. Wäre vmtl. auch sinnvoller, denn es erspart Änderung Personalausweis, Ummeldung Kfz (und anschließend alles wieder retour). Zweitwohnungsteuer gibt es in Kiel wie auf Amrum – die Satzungen sind unterschiedlich.
Aber dort, wo Du mit Nebenwohnung gemeldet bist , wird man deswegen auf Dich zukommen. Auch da dürfte Amrum günstiger sein, weil dort vmtl. weniger Miete zu zahlen ist. Wehren kannst Du Dich dagegen, aber ob Du damit viel Erfolg haben wirst, bezweifle ich.
Für Amrum gilt als Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts jede Ansammlung von Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes, die über einen eigenen Koch- und Sanitärbereich verfügt. Die Qualität und Größe des Koch- und/oder Sanitärbereiches ist dabei unerheblich. Auch die im Baurecht an eine Wohnung gestellten Voraussetzungen (Abgeschlossenheit usw.) brauchen nicht erfüllt zu werden. Kann sein, dass Du bei evtl. darüber den Ausstieg aus der ZWSt-Pflicht schaffen kannst.