gilt die steuer auch für Schülerinnen?

kerstin @, Montag, 16.03.2009 (vor 5980 Tagen)

meine tochter ist schülerin an einer sportschule und wohnt im internat. sie macht dieses jahr ihr abi. die stadt neubrandenburg will jetzt rückwirkend ab dem 18.lebensjahr für sie eine zweitwohnsitzsteuer erheben. sie bekommt ausserdem schülerbafög, um das internat überhaupt zu finanzieren. kann die stadt das verlangen>
wer kann helfen>

vielen dank
kerstin

gilt die steuer auch für Schülerinnen?

Alfred @, Dienstag, 17.03.2009 (vor 5980 Tagen) @ kerstin

» die Stadt Neubrandenburg will jetzt rückwirkend
» ab dem 18. Lebensjahr von ihr eine Zweitwohnungsteuer erheben.
Ist das "erheben wollen" erst die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung oder schon ein Steuerbescheid> Je nachdem ist unterschiedlich zu verfahren.

» kann die Stadt das verlangen>
Die Frage stellt sich nicht. Sie tut es.
Aber sie darf es nicht. Das OVG M-V hat zur vergleichbaren Satzung der Stadt Rostock (u.a.) bereits entschieden, dass das nicht zulässig ist. Das BVerwG hat diese Urteile wundersam bestätigt. Also Ruhe bewahren.

gilt die steuer auch für Schülerinnen?

kerstin @, Dienstag, 17.03.2009 (vor 5979 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,

vielen Dank für Deine Antwort.
Das "erheben wollen", ist erst die Aufforderung. Meine Tochter ist aufgefordert, ihren Mietvertrag mit dem Internat hinzuschicken und sie soll so ein Formblatt"Erklärung zur Zweitwohnsitzsteuer" ausfüllen. Bis zum 30.03.09 haben wir noch Zeit»

Wo finde ich etwas über das Urteil vom OVG M-V> Oder was besagt es>
Was soll ich denen schreiben oder schicken>

Liebe Grüsse und nochmals danke von Kerstin

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gilt die steuer auch für Schülerinnen?

Alfred @, Mittwoch, 18.03.2009 (vor 5979 Tagen) @ kerstin

Ich kenne den Vordruck der Stadt Neubrandenburg nicht, deswegen empfehle ich, dort nur, wenn überhaupt gefordert, die Angaben zur Hauptwohnung (Anschrift) einzutragen und das zu unterschreiben. Den Rest entwerten und mit dem Zusatz „siehe Anschreiben“ zu versehen.

Im Anschreiben sollte sinngemäß stehen:

„Meine Nebenwohnung ist keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung der Stadt Neubrandenburg (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3), da mir hinsichtlich meiner melderechtlichen Hauptwohnung bei meinen Eltern keine Verfügungsbefugnis zusteht.“

Den Mietvertrag mit dem Internat nicht mitschicken. Der ginge die Stadt nur was an, wenn es sich tatsächlich um eine Zweitwohnung handeln würde.

Hinweise auf Gerichtsurteile usw. sind vorerst noch nicht erforderlich, die kennt die Stadt selbst. Nur wenn die Stadt sich querlegt, kann man damit nachlegen

gilt die steuer auch für Schülerinnen?

kerstin @, Mittwoch, 18.03.2009 (vor 5978 Tagen) @ Alfred

vielen dank alfred, ich werde das erst mal machen.
schöne restwoche noch und viele grüsse von der ostsee

gilt die steuer auch für Schülerinnen?

kerstin @, Donnerstag, 26.03.2009 (vor 5970 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,
eine Frage habe ich noch. Warum ist das internat keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung der Stadt Neubrandenburg> Ich habe mir die Satzung noch schicken lassen und sie definieren die Zweitwohnung nicht konkret.
Würde mich sehr freuen, wenn Du mir nochmal behilflich sein kannst.
Viele Grüsse von Kerstin

gilt die steuer auch für Schülerinnen?

Alfred @, Samstag, 28.03.2009 (vor 5968 Tagen) @ kerstin

» Warum ist das internat keine Zweitwohnung im
» Sinne der Satzung der Stadt Neubrandenburg>
Mit dem Internat hat das nichts zu tun.
Die mir vorliegende Satzung ist die im Stadtanzeiger Nr. 5 vom 17. Mai 2006 veröffentlichte Fassung (so auf der web-site der Stadt zu finden). Auch wenn in der Satzung nicht definiert ist, was man unter "Wohnung" zu verstehen hat.
müssen danach Zweit- und Hauptwohnung (verfügungsberechtigt) innegehabt werden. Ist das nicht der Fall, gibt es mangesl Hauptwohnung keine Zweitwohnung.

gilt die steuer auch für Schülerinnen?

kerstin @, Dienstag, 14.04.2009 (vor 5951 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,
jetzt kam die Antwort aus Neubrandenburg

"Bezüglich Ihres Schreibens teile ich Ihnen mit, dass eine Wohnung im Sinne der „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neubrandenburg“ jede Wohnung ist, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichen Sinne innehat.
Die Zweitwohnungssteuerpflicht entsteht somit durch das Anmelden einer Wohnung als Nebenwohnung. Die elterliche Wohnung ist dabei unerheblich. Gemäß den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2008 (BverwG9C 17.07,VG 25 K 2703/07) darf der Aufwand für eine Zweitwohnungssteuer auch dann besteuert werden, wenn keine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht.
Ich fordere Sie letztmalig auf, mir die erforderlichen Mietverträge bis zum 20.04.09 zuzusenden. Andernfalls werde ich die Steuer nach dem Mietspiegel Neubrandenburg festsetzen."

Wie kann ich darauf jetzt reagieren> Vielen Dank für Deine Hilfe.
Liebe Grüsse von Kerstin

gilt die steuer auch für Schülerinnen?

Alfred @, Mittwoch, 15.04.2009 (vor 5951 Tagen) @ kerstin

Der Stadt Neubrandenburg antworten, dass für ihre Satzung die BVerwG Urteile vom 17.09. – 9 C 13, 14 und 15.07 gelten und nicht das Urteil 17.07, da sie im Sinne dieser Urteile das Innehaben „überschießend“ von der rechtlichen Verfügungsbefugnis (als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter) abhängig macht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZWStS).
Und diese Definition hat für Haupt- und Nebenwohnung zu gelten (§ 2 Abs. 1 ZWStS). Danach darf der Aufwand für eine Zweitwohnung nur dann besteuert werden, wenn eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis über eine Erstwohnung besteht.

Aber es steht zu erwarten, dass die Stadt nicht einlenken wird. Also überlegen, ob freiwillig zahlen oder ggf. den Rechtsweg beschreiten.

Ich kenne den Mietspiegel der Stadt Neubrandenburg nicht, und es wäre interessant, ob da eine Vergleichsmiete für eine Zimmer in einem Internat enthalten ist.