zwei Wohnsitze in München

Alfred @, Montag, 06.04.2009 (vor 5511 Tagen) @ glueckskaefer

So konfus ist das nun auch wieder nicht. Aber das sind eben die Tücken des Melderechts. Allenfalls der Hinweis: Da mit "Wohnsitz" gem. Abgabenordnung die Stadt bezeichnet wird, in der man sich niedergelassen haben, kannst Du rein formal in München keine zwei Wohnsitze haben:-D.

Wie weit mittlerweile die so genannte Rechtsprechung in diesen Fällen in den Bayerischen Landen degeneriert ist, weiß ich nicht, da mir keine neueren Entscheidungen vorliegen und das BVerwG nun ja am 17.9.2008 alles kräftig durcheinander gewirbelt hat – die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer ohne jeglichen Aufwand des Steuerpflichtigen.

Wohnung A:
Nach Münchener Satzung eine „Zweitwohnung“, solange sie als Nebenwohnung gemeldet war. Aber im Grunde nicht steuerpflichtig, da Du sie nicht innehattest (Inhaber waren Deine Eltern). Nach der bisherigen Verwaltungsrechtsprechung in BY besteht für diese Art von Nebenwohnung nach der Münchener Satzung keine Zweitwohnungsteuerpflicht. Müsste auf dem Fragebogen entsprechend vermerkt werden. Widerspruch/Klage falls Stadt trotzdem Steuer verlangt, ggf. Erfolg versprechend. Eine Besteuerung auf keinen Fall einfach hinnehmen

Wohnung B
Nach Münchener Satzung eine „Zweitwohnung“, solange sie als Nebenwohnung gemeldet war. Steuerpflichtig nach der Satzung, weil Du sie als Mitmieterin „innehattest“. Allerdings fällt die Steuer für Dich nur anteilig an. Wie groß die Gestaltungsfreiheit bei Deinem Anteil ist, kann ich nicht beurteilen. Gegen diese Besteuerung kann man wegen Verfassungswidrigkeit klagen. Recht wirst Du frühestens bei BVerfG bekommen. Allerdings kannst Du erheblich Sand ins Verwaltungsgetriebe werden, wenn Du angibst, dass es sich bei dieser Wohnung immer um Deine Erstwohnung gehandelt hätte. Das könnte so verwirren, dass keiner mehr was erkennt – weder Verwaltung noch Justiz. Die Reaktion der Stadt könnte zumindest Ansatzpunkte für eine Klage bieten.
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