rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

michi, Montag, 10.07.2006 (vor 6982 Tagen)

Ist das Festsetzen einer ZWS rückwirkend zulässig>

Hintergrund der Geschichte ist ein "aufgelassener" NWS bei den Eltern, für den ich nicht über die Schlüsselgewalt verfüge, und auch keine Miete zahle. (allerdings bin ich schon lange nicht mehr finanziell abhängig oder in Ausbildung :-) -> Kinderzimmerurteil VG Gelsenkirchen 16 K 3699/01. Ob eine genügende Kontrolle eingerichet ist, ist fraglich.

Die Satzung begründet den Anspruch mit dem 1.1.06 bei Fälligkeit zum 1. Monat nach Bescheid. (Momentan sind wir in der Phase der Datenerhebung, die für meinen Geschmack auch zu detailiert ausfällt. Was muss man da hinnehmen>)

Kann ich meinerseits die melderechtliche Abmeldung und die steuerrechtliche Abmeldung, (die hier unterschieden werden) ebenso rückwirkend vornehmen> Owi>

Eine weitere Frage ist, ob der Begriff "Wohnung" für ein Kinderzimmer überhaupt zutrifft, bzw. "Lebensführung" für meine Beratertätigkeit (freier Beruf :-) für die ich m. E. aufsuche nicht eine Erwerbszweitwohnung bei Verheirateten begründet. :-D

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Yvonne Winkler @, Dienstag, 11.07.2006 (vor 6981 Tagen) @ michi

Hallo Michi,

» Ist das Festsetzen einer ZWS rückwirkend zulässig>

Ja, das ist es, abhängig von der Festsetzungsfrist, rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Erhebung in der Satzung.

» eine genügende Kontrolle eingerichet ist, ist fraglich.

Kontrolle wovon>

» Die Satzung begründet den Anspruch mit dem 1.1.06 bei Fälligkeit zum 1.
» Monat nach Bescheid. (Momentan sind wir in der Phase der Datenerhebung,
» die für meinen Geschmack auch zu detailiert ausfällt. Was muss man da
» hinnehmen>)

Kommt darauf an, was gefragt wird.


» Kann ich meinerseits die melderechtliche Abmeldung und die
» steuerrechtliche Abmeldung, (die hier unterschieden werden) ebenso
» rückwirkend vornehmen> Owi>

Melderechtl. Abmeldung, soweit sie der Wahrheit entspricht, ja, sonst Owi.
Steuerrechtl. Abmeldung> Verstehe ich nicht in dem Zusammenhang.


» Eine weitere Frage ist, ob der Begriff "Wohnung" für ein Kinderzimmer
» überhaupt zutrifft,

das kommt auf die Satzung an

bzw. "Lebensführung" für meine Beratertätigkeit
» (freier Beruf :-) für die ich m. E. aufsuche nicht eine
» Erwerbszweitwohnung bei Verheirateten begründet. :-D

Wenn der freie Beruf bei den Eltern ausgeübt wird und der Familienwohnsitz woanders ist, kann das die Erwerbszweitwohnung für Verheiratete begründen.

Gruß
Yvonne Winkler

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

michi, Dienstag, 11.07.2006 (vor 6981 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Kontrolle wovon>
Das Kinderzimmerurteil des VG Gelsenkirchen, das auch hier im Board angeführt wird, bezieht sich auf die ungenügende Überwachung der Steuerehrlichkeit. Ob diese Überwachung in diesem Fall ausreichend ist, kann ich nicht sagen. Insofern ist auch fraglich, ob das Urteil greift. Das war damit gemeint ;-)
»
» » Die Satzung begründet den Anspruch mit dem 1.1.06 bei Fälligkeit zum 1.Monat nach Bescheid.

Mit den Fristen scheint das Ok zu sein. Ich hab halt von der Veründung nie was mitbekommen.:-(

(Momentan sind wir in der Phase der Datenerhebung,
» » die für meinen Geschmack auch zu detailiert ausfällt. Was muss man da
» » hinnehmen>)
»
» Kommt darauf an, was gefragt wird.
»
Gefragt wird: alle Wohnungen, Eigentümer, seit wann Eigentümer,EFH,MFH,Eigentumswohnung, Jahresrohmiete, tatsächliche Miete,geschätzte Miete,Nebenkosten, Ausstattung (detailiert), Erstellungsdatum,Bezogen am, Anzahl der Räume, Mitinhaber,Wohnfläche
»
» » Kann ich meinerseits die melderechtliche Abmeldung und die
» » steuerrechtliche Abmeldung, (die hier unterschieden werden) ebenso
» » rückwirkend vornehmen> Owi>
»
» Melderechtl. Abmeldung, soweit sie der Wahrheit entspricht, ja, sonst
» Owi.
Gibt's da einen Katalog den man einsehen kann> In der DVMeldeG hab ich nichts gefunden. Nur den Hinweis auf "binnen einer Woche", sonst Owi<=500Eur.

» Steuerrechtl. Abmeldung> Verstehe ich nicht in dem Zusammenhang.
»
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Melderechtliche Abmeldung die Steuerpflicht nicht etwa beendet, sondern eine extra Abmeldung beim Gemeindlichen Steueramt abzugeben ist. Zuviel bezahlte unterjährige Beiträge werden insbesondere nur auf Antrag zurückerstattet.
»
» » Eine weitere Frage ist, ob der Begriff "Wohnung" für ein Kinderzimmer
» » überhaupt zutrifft,
»
» das kommt auf die Satzung an
Die Satzung regelt den Begriff der Wohnung nicht oder für mich nicht genau genug.
Wenn keine persönlichen Dinge darin sind und keine Verfügungsgewalt darüber besteht, ist die Frage, ob es überhaupt eine Wohnung ist. (Kein Schlüssel,keine Miete,nur zu Besuch>)
Ob die Meldung eines Zweitwohnisitzes schon ausreicht oder tatsächlich eine Wohnung (was immer das dann auch genau ist) bestehn muss, ist mir nicht klar.
»
» Wenn der freie Beruf bei den Eltern ausgeübt wird und der Familienwohnsitz
» woanders ist, kann das die Erwerbszweitwohnung für Verheiratete begründen.
»
Auch bei geringfügigen Rechnungen, so dass eine Gewinnerzielungsabsicht bezweifelt werden kann> Sonst muss ich das Ganze ja versteuern :-P
Hmm...

Vielleicht ist es auch besser nach Ungleichbehandlungen in der Satzung zu suchen, und gegen die Satzung vorzugehen.

Ich glaub ich probier's mal mit rückwirkender Abmeldung. Vielleicht sind se ja nicht soo...
Dazu muss ich zwar noch ein paar andere Dinge ebenfalls ummelden, was ich aus Bequemlichkeit vermeiden wollte, aber was soll's... Ich hab ja Urlaub ohne Ende und verbringe gerne ganze Tage mit Behördengängen. :-D

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Yvonne Winkler @, Dienstag, 11.07.2006 (vor 6981 Tagen) @ michi

» » Kontrolle wovon>
» Das Kinderzimmerurteil des VG Gelsenkirchen, das auch hier im Board
» angeführt wird, bezieht sich auf die ungenügende Überwachung der
» Steuerehrlichkeit. Ob diese Überwachung in diesem Fall ausreichend ist,
» kann ich nicht sagen. Insofern ist auch fraglich, ob das Urteil greift.
» Das war damit gemeint ;-)

Kontrolle über die Steuerehrlichkeit, das kommt auch ein bischen darauf an, wie die Gemeinde das praktisch umsetzt. In einer "professionellen" Satzung wäre ein Zusatz drin, dass z.B. Vermieter jegliche Vermietung melden müssen, so dass von dieser Seite her kontrolliert werden könnte. Wenn nichts dazu drinsteht, ist das zumindest ein ordentlicher Ansatz. Das Urteil des VG Gelsenkirchen finde ich da durchaus eine Grundlage. Freilich hat man keine Gewähr, dass das VG XX die Sachlage genauso sieht, wie das VG Gelsenkirchen.

» Mit den Fristen scheint das Ok zu sein. Ich hab halt von der Veründung nie
» was mitbekommen.:-(

Darauf kommts ja auch nicht an, Verkündung im Amtsblatt genügt.


» Gefragt wird: alle Wohnungen, Eigentümer, seit wann
» Eigentümer,EFH,MFH,Eigentumswohnung, Jahresrohmiete, tatsächliche
» Miete,geschätzte Miete,Nebenkosten, Ausstattung (detailiert),
» Erstellungsdatum,Bezogen am, Anzahl der Räume, Mitinhaber,Wohnfläche

Finde ich auf den 1. Blick nicht sachfremd-

» » Melderechtl. Abmeldung, soweit sie der Wahrheit entspricht, ja, sonst
» » Owi.
» Gibt's da einen Katalog den man einsehen kann> In der DVMeldeG hab ich
» nichts gefunden. Nur den Hinweis auf "binnen einer Woche", sonst
» Owi<=500Eur.

Katalog, wieviel Strafe das gibt> Offiziell nicht, aber vielleicht gibt es Rechtsprechung dazu oder interne Sätze der Städte. Wie die jeweils aussehen, müsste man mal vor Ort erfragen.

» Es wird darauf hingewiesen, dass eine Melderechtliche Abmeldung die
» Steuerpflicht nicht etwa beendet, sondern eine extra Abmeldung beim
» Gemeindlichen Steueramt abzugeben ist. Zuviel bezahlte unterjährige
» Beiträge werden insbesondere nur auf Antrag zurückerstattet.

ok. gemeindl. Steueramt. Ich war auf dem FAmtskurs ;-) Das ist in den Satzungen eine übliche Regelung.

» Wenn keine persönlichen Dinge darin sind und keine Verfügungsgewalt
» darüber besteht, ist die Frage, ob es überhaupt eine Wohnung ist.

Verfügungsgewalt ist der entscheidende Ansatz (besser die fehlende V.)

(Kein
» Schlüssel,keine Miete,nur zu Besuch>)
» Ob die Meldung eines Zweitwohnisitzes schon ausreicht oder tatsächlich
» eine Wohnung (was immer das dann auch genau ist) bestehn muss, ist mir
» nicht klar.

Fiktion von der Meldung aufs Innehaben. Darüber könnte man schon diskutieren.
Ein Blick in die Satzung...erleichtert die Rechtsfindung...


» Auch bei geringfügigen Rechnungen, so dass eine Gewinnerzielungsabsicht
» bezweifelt werden kann> Sonst muss ich das Ganze ja versteuern :-P
» Hmm...

Na, wenn genug Geld reinkommt, dann kann man doch auch was davon versteuern! Man wird doch nicht aufs Geldverdienen verzichten, nur weil man dann evtl Steuern zahlen muss...


» Vielleicht ist es auch besser nach Ungleichbehandlungen in der Satzung zu
» suchen, und gegen die Satzung vorzugehen.

Wenn man genug Energie hat, warum nicht>

» Ich glaub ich probier's mal mit rückwirkender Abmeldung. Vielleicht sind
» se ja nicht soo...
» Dazu muss ich zwar noch ein paar andere Dinge ebenfalls ummelden, was ich
» aus Bequemlichkeit vermeiden wollte, aber was soll's... Ich hab ja Urlaub
» ohne Ende und verbringe gerne ganze Tage mit Behördengängen. :-D

Da kann man eine Leidenschaft entwickeln :-D

Yvonne Winkler

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Michi, Mittwoch, 12.07.2006 (vor 6980 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Fiktion von der Meldung aufs Innehaben. Darüber könnte man schon
» diskutieren.
» Ein Blick in die Satzung...erleichtert die Rechtsfindung...
Damit wir die Diskussionsgrundlage haben:
www.lindenberg.de/Satzungen/490-Zweitwohnungssteuersatzung.pdf
»
» Da kann man eine Leidenschaft entwickeln :-D
»
» Yvonne Winkler
ja genau: Leiden- schaf(f)t (Verb) :-D

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 12.07.2006 (vor 6980 Tagen) @ Michi

Hallo Michi,

www.lindenberg.de/Satzungen/490-Zweitwohnungssteuersatzung.pdf

Das sieht doch schon viel besser aus, wenn man weiß, worüber man spricht. ;-)

Also, kein Anknüpfen an das Melderecht, keine Fiktion. Sieht der Überlinger Variante ganz ähnlich. Da sehe ich wenig Möglichkeiten zu entkommen.

Man muss sich bei der Stadt gesondert anmelden, wenn man eine Zweitwohnung hat und ebenso wieder abmelden. Auch für die beruflich veranlasste Zweitwohnung nicht getrennt lebender Verheirateter ist hier kein Raum, da nicht an das Melderecht angeknüpft wird.

Da habe ich fürs erste keine Idee, leider.:-(

Gruß
Yvonne Winkler

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Michi, Mittwoch, 12.07.2006 (vor 6980 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Man muss sich bei der Stadt gesondert anmelden, wenn man eine Zweitwohnung
» hat und ebenso wieder abmelden. Auch für die beruflich veranlasste
» Zweitwohnung nicht getrennt lebender Verheirateter ist hier kein Raum, da
» nicht an das Melderecht angeknüpft wird.
»
Auf dem Schreiben zur Datenerfassung steht aber explizit, dass eine aus beruflich genutzten Gründen benutzte Zweitwohnung bei Verheirateten steuerfrei bleibt. Es wird auf die BVerfG vom 11.10.2005 hingewiesen. Raum für eine Ungleichbehandlung>

Bleibt noch die These, dass wenn die Grundlage schon unabhängig vom Melderecht gesehen wird, ich gar keine Wohnung innehabe.
Ich kann ja schließlich nicht darüber verfügen und insbesondere andere von der Nutzung ausschließen.

» Da habe ich fürs erste keine Idee, leider.:-(

Trotzdem besten Dank! Ich werd mal eine rückwirkende Abmeldung versuchen.

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 13.07.2006 (vor 6979 Tagen) @ Michi

» Auf dem Schreiben zur Datenerfassung steht aber explizit, dass eine aus
» beruflich genutzten Gründen benutzte Zweitwohnung bei Verheirateten
» steuerfrei bleibt. Es wird auf die BVerfG vom 11.10.2005 hingewiesen. Raum
» für eine Ungleichbehandlung>

Nein, dann ist das ja geklärt.

» Bleibt noch die These, dass enn die Grundlage schon unabhängig vom
» Melderecht gesehen wird, ich gar keine Wohnung innehabe.
» Ich kann ja schließlich nicht darüber verfügen und insbesondere andere von
» der Nutzung ausschließen.

Da sehe ich auch kein Innehaben.

Gruß
Y.W.

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Christian @, Donnerstag, 13.07.2006 (vor 6979 Tagen) @ Yvonne Winkler

Hallo Michi, hallo Yvonne


Abgesehen von einigen Kratzern ist die Lindenberger Satzung eine vom Typ "Überlingen"


» Da sehe ich auch kein Innehaben.


Ich auch nicht, wo kein Innehaben, da keine Zweitwohnung.

Tipp am Rande: Die "detaillierten" Fragen nicht beantworten.

Gruß

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Michi, Montag, 17.07.2006 (vor 6975 Tagen) @ Christian

Hm, ich hab da heute mal angerufen.

Es können keine Auskünfte wegen Überlastung und Urlaub des zuständigen Sachbearbeiters gegeben werden.
Die Vertretung vermutet dennoch eine Steuerpflicht.

Der Sachbearbeiter hat vorsichtshalber aber eine Frist angegeben, die in seinen Urlaub fällt.

Das nennt man wohl "Nach Diktat unerkannt entkommen" :-P

Btw.: Schade ich mir, wenn ich auf meine Abmeldung zum 31.12.05 oder hilfsweise sofort bestehe>

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Christian @, Montag, 17.07.2006 (vor 6975 Tagen) @ Michi

Hallo Michi,

Schade ich mir, wenn ich auf meine Abmeldung zum 31.12.05 oder hilfsweise sofort bestehe>

Nein, aber es hilft auch nichts. Das Steueramt wird sich nicht darauf einlassen und argumentieren, dass seit 1.1.06 eine Nebenwohnung vorliegt. Das ist zwar keine Zweitwohnung, aber die Stadt vermutet es eben. Lindenberg hat doch wohl nur auf Grund der Meldung mit Nebenwohnung (beim Meldeamt) die Vermutung entwickelt, dass eine Zweitwohnung existiert und die Steuererklärung zugeschickt. Woher sollte sie es sonst wissen> Solange die Nebenwohnung nicht abgemeldet ist, wird die Stadt an dieser Vermutung festhalten.

Eine rückwirkende Abmeldung der Nebenwohnung beim Meldeamt ist eigentlich nicht möglich. Versuchen kann man es, aber es wird wohl nicht klappen. Selbst eine sofortige Abmeldung der Nebenwohnung - vom Rechtlichen her wohl unproblematisch, wenn man davon ausgehen darf, dass Aufenthalt bei den Eltern nur besuchsweise, hilft nur teilweise. Dann bleibt aber die „Vermutung“ einer Zweitwohnung vom 1.1. bis 31.07. trotzdem bestehen und muss widerlegt werden.

Da ich den Vordruck der „Steuererklärung“ der Stadt Lindenberg nicht vorliegen habe, weiß ich nicht, wo die „Ausstiegsklauseln“ zu finden ist. Sie ist aber mit Sicherheit vorhanden.

Es können keine Auskünfte wegen Überlastung und Urlaub des zuständigen Sachbearbeiters gegeben werden.


Das Steueramt ist gesetzlich verpflichtet, den potentiellen Steuerpflichtigen zu beraten, wenn er Fragen hat. Aber darauf würde ich mich gar nicht erst einlassen. Ich würde einfach schreiben (ggf. per Einschreiben):
[blockquote] ..... Hiermit erkläre ich, dass ich keine Zweitwohnung im Sinne Ihrer Satzung innehabe. Ich nutze lediglich ab und zu einen Raum in der Wohnung meiner Eltern, wenn ich mich dort besuchsweise aufhalte. Bezüglich dieses Zimmers - einschließlich der Möbel - habe ich weder irgendeine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt oder -macht. Der Raum wird mir auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung unentgeltlich zur Nutzung überlassen, ohne dass ich daraus Rechtsansprüche entwickeln kann. Melderechtlich habe ich mich in Lindenberg aus heimatlicher Verbundenheit mit Nebenwohnung gemeldet, ohne dazu gem. Meldegesetz verpflichtet zu sein.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit mit dieser Erklärung erledigt ist und reiche Ihnen in der Anlage die unnötige Steuererklärung zu meiner Entlastung zurück. [/blockquote]
Wie es dann weiter geht, wird sich zeigen. Auf jeden Fall nicht vor der Rückkehr des zuständigen Bearbeiters aus dem Urlaub.

Probiere es mal so.

Gruss

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Michi, Dienstag, 18.07.2006 (vor 6974 Tagen) @ Christian

Wenn ich mich "hilfsweise sofort" abmelde, gebe ich doch indirekt zu, dass eine Wohnung bestanden hat. Zumindest könne man das doch so sehen.
Verkompliziert wird die Sachlage durch ein Eigentor an das ich bisher nicht gedacht hatte, da lt. Zulassungsstelle kein Problem (zumindest bisher). Ja ja, geschieht mir Recht :-P

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

Christian @, Dienstag, 18.07.2006 (vor 6974 Tagen) @ Michi

Hallo Michi,

wo keine Zweitwohnung angemeldet ist, kann auch keine abgemeldet werden, richtig>

Deswegen ja mein Vorschlag mit dem Schreiben an das Steueramt.

Das Abmelden bezog sich auf die Nebenwohnung und muss beim Meldeamt erfolgen. Das hat bei dem Satzungstyps nur am Rande mit der Zweitwohnung zu tun.

Ahne ich, dass sich hinter der "Zulassungsstelle" ein bisher nicht umgemeldetes Kfz verbirgt> Auch hier sollte man Linie in die eigenen Unterlagen bringen. Ein Kfz wird dort zugelassen, wo der vorwiegende Standort des Fahrzeugs ist - üblicherweise ist das bei der Hauptwohnung.

Weil es so schön, ist nochmal::-D

- Brief an das Steueramt (mit Rückgabe der Erklärung zur ZWSt)

- ggf. Abmelden der Nebenohnung (kostet nur ein paar Minuten)

- falls erforderlich: Ummelden des Autos (kostet etwas mehr, wenn neues Kennzeichen erforderlich wird), sonst nur Adressenänderung

Ja ja, geschieht mir Recht :-P

Na ja.

Gruß

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

michi, Freitag, 11.08.2006 (vor 6950 Tagen) @ Christian

» Deswegen ja mein Vorschlag mit dem Schreiben an das Steueramt.
Erledigt per Einschreiben an Steueramt und Meldeamt.

Trotz Fristsetzung beim Meldeamt habe ich keine Abmeldebescheinigung bekommen.
Finde ich toll. Ich bin verpflichtet, Fristgemäß zu antworten, die Ämter dürfen auf Tauchstation bleiben.
Eine simple Abmeldung sollte nicht so schwer sein.

Die Rest ist inzwischen auch begradigt, auch wenn's teuer ist. Dafür hätt ich dann auch schon fast zws zahlen können :-(

Mal sehen was als nächstes kommt.

rückwirkend zulässig?, Keine Schlüsselgewalt?

michi, Mittwoch, 13.09.2006 (vor 6917 Tagen) @ michi

» Mal sehen was als nächstes kommt.
Die Abmeldebestätigung... Ohne Kommentar, dafür aber wie angegeben zum 31.12.05. :-D Damit sollte das Thema hoffentlich erledigt sein.
Wer sagt's denn. Es gibt auch noch kulante Beamte.