Ehepartner, jeder meldet einen Hauptwohnsitz an?
Kleine Ergänzung zur Zusammenveranlagung:
Ehegatten können die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen, soweit beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Der Begriff des "Nicht-dauernd-getrennt-Lebens" wird von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt. Danach ist es ausreichend, wenn bei beiden Ehegatten (noch) der Wille zur Fortsetzung einer Wirtschaftsgemeinschaft gegeben ist; ein kurzzeitiger Versöhnungsversuch mit dieser Zielrichtung im Verlauf des Jahres kann ausreichend sein.
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Reinhard,
20.04.2009
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Yvonne Winkler,
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Rebell,
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Reinhard,
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Yvonne Winkler,
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