zweitwohnungssteuer als urlauber?

ahnungslos @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5692 Tagen)

servus zuerst einmal hier im forum,

mein anliegen ist folgendes: schon seit über 10 jahren verbringe ich sehr viel urlaub in aschau im chiemgau. viel jahre in unterschiedlichen fewos und seit 2 jahren häufig in einer privaten fewo von bekannten.

früher habe ich ständig diese lächerlichen urkunden des fremdenverkehrsvereins bekommen, was ich für ein treuer gast bin.

jetzt bekam ich vom landratsamt rosenheim post. ich hätte meinen nebenwohnsitz nicht gemeldet. busgeldverfahren!

ich bin schon häufig dort, aber habe festen wohnsitz 800 km entfernt! normales arbeitsverhältnis mit 27 tagen urlaub. wie stellen die sich das vor>

will die gemeinde von mir ZWST> muss ich mich dort mit nebenwohnsitz melden>

ich bin nie drei wochen am stück dort, ab und an mal zwei wochen, immer sporadisch. aber insgesamt schon fast meinen gesamten urlaub. einfach, weils nix kostet.:-)
habe keinen mietvertrag und kein eigentum.

danke für die hilfe
der ahnungslose

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Alfred @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5692 Tagen) @ ahnungslos

Kann schon sein, dass die Gemeinde Aschau/der Landreis auf eine ZWSt hinaus will. Kann aber auch sein, dass sie privaten Vermietern das Leben schwer machen wollen. Oder, oder ... Aber wollen heißt nicht dürfen.
Wenn die Ferienwohnung des Bekannten auch an andere Urlaubsgäste vermietet wird/von anderen genutzt wird, ist die Forderung des Landratsamtes leicht als absurd zu widerlegen.
Wenn die Rosenheimer wirklich "Zweitwohnsitz" geschrieben haben, sind sie auch noch blöd und/oder schlampig. Wenn überhaupt geht es um eine Nebenwohnung.
Was bedeutet "Bußgeldverfahren"> Gibt es da eine formale Anhörung>
Ansonsten würde ich dem Landratsamt freundlich schreiben, sei wann und mit welcher Begründung man als Urlauber eine Nebenwohnung (einen "Zweitwohnsitz" - wenn sie das so formuliert haben) anmelden muss>

zweitwohnungssteuer als urlauber?

ahnungslos @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5692 Tagen) @ Alfred

hi alfred,
danke für die schnelle antwort.

» Wenn die Rosenheimer wirklich "Zweitwohnsitz" geschrieben haben, sind sie auch noch blöd und/oder schlampig.

nein, die haben schon "nebenwohnung" geschrieben. vielleicht habe ich mich unglücklich ausgedrückt.

aber: da liegt wohl eine anzeige bei der polizei in prien vor - überhaupt keine ahnung was das ist.
und da soll ich zu der ordnungswidrigkeit "der nicht-anmledung" stellung nehmen.

im betreff steht: "Vollzug des Gesetzes ..."

klar fahren da auch ab und an andere leute in die wohnung der bekannten. insgesamt steht die fewo bestimmt 9 monate leer.

wie ist denn die rechtslage> muss ich mich für ein paar sporadische wochen im jahr anmelden>
die können doch nur auf ZWST von mir aus sein. und wenn, muss dann meine bekannte auch ZWST zahlen> also doppelt für eine wohnung>

ich bin sprachlos. ich weis, dass in aschau im chiemgau der tourismus (zu recht) total weg bricht. ob die gemeinde auf die tour ihre einnahmen aufbessert, in dem sie reglemäßige gäste zur steuer nötigt>

danke
der ahnungsloser

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Rebell @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5692 Tagen) @ ahnungslos

Lieber Ahnungsloser Urlauber, es ist bestimmt die Gemeinde Aschau darauf aufmerksam gemacht worden von vielen Innehabern von so genannten Ferienwohnungen was denn in der Satzung zur Zweitwohnungssteuer wörtlich steht, es sind nämlich die bayerischen Mustersatzungen, da ist es möglich auch von einem Urlauber eine Zwst zu fordern. Der Text lautet nämlich ( gleichlautend in Bayern) :
Entstehung und Ende der Steuerschuld
2) Die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein.so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats
3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
Also im Klartext: Wenn ein Gast die Fewo am 25.12. bezieht und zum 7.1. wieder verlässt, heißt dieses, dass die Steuer zum 1.Januar an beginnt zu und endet mit dem 31.1.- somit steht der Kommune gemäß Satzung die Möglichkeit zu für 1/12 also für einen Monat die Zwst- zu verlangen.Dieses gilt auch für Mieter ( Innehaber - Nutzer) der braucht nicht Eigentümer zu sein. Der trickreiche Ausweg = die Fewo nur zwiwchen dem 1. und vorletzten Tag eines Monats zu nutzen, damit ist über die Satzung nicht mehr eine Zwst.möglich!!!
Bislang haben die Kommunen diesen Vollzug der Satzungen ignoriert, da jedoch von den Aschauern, wie von viele andere Kommunen die Fewos ein risiger Dorn im Auge sind- man ist vermutlich nicht glücklich mit dieser Sorte von Gästen, deshalb versucht man alle Möglichkeiten diese zu besteuern, wenn es geht doppelt und dreifach - jeder Trick wird angewendet- so der Eindruck

Lasst uns gespannt sein welche Kommune dem Beispiel von Aschau folgen wird>>>> Aschau hat zur Info so die Aussge von Betroffenen, fast den höchsten Steuersatz auf qm umgelegt - von ganz Deutschland >

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Alfred @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5692 Tagen) @ Rebell

» Lieber Ahnungsloser Urlauber, es ist bestimmt die Gemeinde Aschau darauf

» aufmerksam gemacht worden von vielen Innehabern von so genannten
» Ferienwohnungen was denn in der Satzung zur Zweitwohnungssteuer wörtlich
» es sind nämlich die bayerischen Mustersatzungen, da ist es möglich auch von einem Urlauber eine Zwst zu fordern. Der Text lautet nämlich ...

Das hätte die Verwaltung sicher gerne. Aber es ist nur die halbe Miete. Rein theoretisch ist das seit 17.9.2008 überhaupt nicht mehr möglich. Denn
„Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Gemeinde Aschau i. Chiemgau, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
So besagen es auch die meisten anderen Satzungen (die ja auf der Mustersatzung aufbauen) der Fremdenverkehrsgemeinden. Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit ganz offensichtlich „Hauptwohnung“ als „melderechtliche Hauptwohnung“ versteht, muss man für eine Ferienwohnung schon mit Nebenwohnung gemeldet sein, um formaljuristish überhaupt steuerpflichtig zu werden. Wäre zumindest auszutesten.

Außerdem ist diese Mustersatzung ebenfalls spätestens seit hinfällig, denn das BVerwG hat am 17.9.2008 klar und eindeutig erneut entschieden, dass Zweit- und Hauptwohnung innezuhaben sind.

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Rebell @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5691 Tagen) @ Alfred

Lieber Alfred, wenn Du Recht hättest, dann müssten ja alle bzw. die meisten Bayerischen Satzungen geändert werden>
Anzeigepflicht....An- oder Abmeldung von Personen nach dem bayerischen Meldegesetz bzw. die An- oder Abmeldung im gemeindlichen Tourismusbüro für die Entrichtung des Kurbeitrages nach § # Kurbeitragssatzung gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift!!
Oder bedarf es einer gesonderten Steuererklärung >> Aus Erfahrung wird der Steuerbescheid auch ohne Steuererklärung des Innhabers übermittelt, wenn innerhalb von 30 Tagen kein Widerspruch erfolgt gilt die Steuer auch ohne vorherige Erklärung> Oder siehst Du es anderst>

Grüße von Rebell

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Alfred @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5691 Tagen) @ Rebell

Ich habe Recht!
Aber ob die unfehlbare bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit Richtiges für Recht erkennt, ist eine andere Frage. Eher wohl nicht. Außerdem ist Recht haben vor einem VG (nur>) kein Grund, auch Recht zu bekommen.
Die Regelung der Anzeigepflicht ändert nichts an der Wohnungsdefinition, die übrigens auch sonst verfassungswidrig ist (sagt das BVerfG, die unfehlbare bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit ist anderer Meinung).
Wie gesagt, muss man austesten.
Steuererklärung ist Voraussetzung für den Steuerbescheid. Die unter bestimmten Umständen zulässige Schätzung erfolgt – wie fast überall - meist nicht in strikter Legalität.

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Rebell @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5691 Tagen) @ Alfred

Lieber Alfred,
für das übrige Deutschland möchtest zwar Recht haben, aber die bayerischen Kommunen sind stets gut beraten über die Verbände, eine Gemeinde mit Ferienwohnungen bedient sich hier der ihr vorliegenden Baugenehmigungsunterlagen und entnimmt nämlich hier gem. dieser explizit-genau alles was sie braucht, da werden auf Gargenstellplätze zur Besteuerung herangezogen,wenn diese in einer Tiefgarage sich befinden, denn auch da ist eine Nächtigung möglich, um einen Steuerbescheid auszustellen bedarf keiner besonderen Intelligenz, nicht von ungefähr dauerte es Jahre bis alles erfasst und Bescheide erstellt worden sind, spielte ja keine Rolle, denn man kann doch 5 Jahre zurück nachfordern, da gabe es böse Überraschungen, die heimliche Freude übersehen zu werden ist geschrumpft und die Enttäuschung zur Nachzahlung um so größer. Im Übrigen kenne ich keine Satzung nach unter einem Monat Innehaben es eine Steuerbefreiung ggeben müsste sobald es über einen Monatswechsel geht ist die Steuer fällig, es gibt sogar VG-Entscheidungen, nach denen sogar mehr als 150 % Jahres-Besteuerung möglich sei!
Es grüßt aus dem Allgäu
Rebell

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Alfred @, Samstag, 25.04.2009 (vor 5692 Tagen) @ ahnungslos

» und da soll ich zu der ordnungswidrigkeit "der nicht-anmeldung" stellung nehmen.
» im Betreff steht: "Vollzug des Gesetzes ..."

Das sollte dort eigentlich genauer stehen. Wenn nicht, würde ich mal nachfragen. Sinngemäß etwa so:
"… wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen können, gegen welchen Artikel des Gesetze über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990) ich verstoßen haben soll. Gem. Art. 22 Abs. 2 MeldeG unterliege ich für die genannte Wohnung nicht der Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 MeldeG."
Dann mal abwarten, was kommt.

zweitwohnungssteuer als urlauber?

ahnungslos @, Sonntag, 26.04.2009 (vor 5691 Tagen) @ Alfred

» Das sollte dort eigentlich genauer stehen. Wenn nicht, würde ich mal
» nachfragen. Sinngemäß etwa so:
» "… wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen können, gegen welchen
» Artikel des Gesetze über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8.
» Dezember 2006 (GVBl S. 990) ich verstoßen haben soll. Gem. Art. 22 Abs. 2
» MeldeG unterliege ich für die genannte Wohnung nicht der Meldepflicht nach
» Art. 13 Abs. 1 und 2 MeldeG."
» Dann mal abwarten, was kommt.

vielen dank ihr beiden für die antworten,

ich hab nicht immer alles verstanden :-), werde es aber zuerst mal so machen, wie alfred vorschlägt.
ist schon ein hammer, wie desolat geführte gemeinden versuchen, an ander leuts geld zu kommen.
würde die aschau im chiemgau wenigstens etwas dafür bieten - aber nein. ich glaube, aschau ist eine der am schlechtesten geführte urlaubsgemeinden in deutschland.
die natur ist dort schön, und halt die möglichkeit der nutzung dieser fewo.
aber dafür steuern zahlen>

grüße
thomas

zweitwohnungssteuer als urlauber?

ingrid @, Sonntag, 26.04.2009 (vor 5690 Tagen) @ ahnungslos

Sehr geehrter Herr Ahnungslos,

bei Ihnen ist der gleiche Fall eingetreten, wegen dem ich bereits mit meiner Gemeinde vor Gericht gestanden habe.

Fakt ist, dass die Eigentümer einer Wohnung, wenn sie sich diese zur Selbstnutzung vorhalten, dafür ZWST zahlen müssen. Wenn der Eigentümer nun Mieter nachweist(auf eine Mietzahlung kommt es nicht an, wird auch nicht überprüft), die dann vermutlich, davon geht die Gemeinde aus, auch im Ort Geld ausgeben, wird für dieses Handeln der Eigentümer mit einem Abschlag bei der ZWST belohnt, vorausgesetzt die Fremdnutzung addiert sich beim Vermieter auf über 6 Monate pro Jahr. Deshalb meldet der Eigentümer auch jede Fremdnutzung in der Hoffnung, im Jahresverlauf auf so viele Urlauber zu kommen, um diese Grenze zu überschreiten.
Beim Urlauber selbst entsteht die ZWST-Pflicht aber schon viel früher, nämlich nach wenigstens 30 Urlaubstagen, die auch noch übers Jahr addiert werden (z.B. 3 Wochen im Sommer und 2 Wochen im Winter von dem selben Urlauber). Das wissen die Zweitwohnungsbesitzer/Vermieter meistens nicht. Ich konnte es mir auch nicht vorstellen, da die Anmietung bei einem "Einheimischen" keine Steuer bedingt (ungerecht!), wurde jedoch vor Gericht eines Besseren belehrt.
Mein Fall: Als Besitzerin einer Ferienwohnung habe ich diese während eines Jahres für mehrere Zeitabschnitte (nie über 30 Tage am Stück) unentgeldlich innerhalb der Familie an stets derselben Person überlassen. Die Wohnung diente der "Mieterin" nur zu Urlaubszwecken. Sie war im Ort weder mit Erst- noch mit Zweitwohnsitz gemeldet.
Meinem Antrag um Ermäßigung zur ZWST wurde entsprochen, im Gegenzug erhielt meine "Mieterin" jedoch einen Bescheid, gegen den sie klagte. Das Vorgehen der Gemeinde wurde vom Gericht abgesegnet.
Begründung (wörtlich aus dem Beschluss entnommen): Ferienwohnungen, die länger als einen Monat an den gleichen Mieter vermietet werden, werden vom Beklagten (Marktgemeinde) gegenüber dem Mieter zur Zweitwohnungssteuer herangezogen.

Wegen des gestaffelten Beitragssatzes passiert es sogar meistens, dass in Summe, verteilt auf Mieter und Vermieter, nun mehr als 100 % ZWST für eine Wohnung zu zahlen ist.
Bsp.: In meiner Gemeinde sind bei einer Nutzungsdauer bis zu 1 Monat/ 3 Monaten/ 6 Monaten/ > 6 Monate an ZWST zu zahlen 25 %/ 50 %/ 75 %/ 100 %. Wenn der Besitzer nun seine Wohnung z.B. für 7 Monate vermietet oder überläßt an 7 Parteien à jeweils 30 Tage, dann zahlt er selbst bei einer Eigennutzung von 5 Monaten 75 % ZWST und jeder Mieter noch einmal 25 %, in Summe also 200 %. Auch das fand das Gericht in Ordnung! Wieso bei der Formulierung in der Satzung "Nutzungsdauer bis zu 1 Monat, etc." ein Mieter dann erst ab 30 Tagen und nicht bereits ab dem 1. Tag zahlen muß, wie der Eigentümer, bleibt ein Rätsel> (Diese Verschärfung ist natürlich nicht wünschenswert, aber leider hilft diese Unlogik auch nicht, das Absurde an diesem Gesetz den Gerichten klar zu machen).

Mein Tipp: keinen Rechtsstreit in Ihrem Falle wagen!

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Rebell @, Montag, 27.04.2009 (vor 5690 Tagen) @ ingrid

Hallo Ingrid,
genau da liegt nämlich der Trick in den Satzungen, denn 30 Steuertage sind nämlich wirklich steuerfrei, wenn diese zur Berechnung herangezogen werden das bedeutet nämlich vom Ersten des Monata bis zum letzten des Monats also jweils 30 Tage außer dem Februar, der hat halt dann 4 Wochen. Wenn jemand zum Ende des Monats eine Fewo anmietet ( so die exakte Widergabe der Satzungsbedingungen) z.B. am 26. Februar anmietet und diese zum 15.3.beendet wird, dann müsste laut Satzung der Mieter nämlich 1/12 von der Jahressteuer bezahlen , denn die Besteuerung beginnt mit dem ersten des Folgemonates und endet mit dem letzten des Monats an dem das Innehaben beendet wird! Dies ist einfach ein ziemlich hohler Trick - der allerdings nur von den Fremden aber nicht bei den einheimischen Vermietern Anwendung findet!

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Gustav @, Dienstag, 28.04.2009 (vor 5688 Tagen) @ Rebell

Der Eintrag von Ahnungslos ist eine ziemliche rühmliche Basis bayerischer Kommunen, das passt allerdings nicht alles zu einer glaubwürdigen Seehofer Politik- oder doch >>
Immer die Fahne nach dem Winde richten - doch ob das Ziel dadurch besser erreicht werden kann, darüber wollen wir am 27. September nach dem Schließen der Wahlloklale beobachten!

lasst uns auf die FDP schon heute hoffen

es grüßt Gustav

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Rebell @, Mittwoch, 29.04.2009 (vor 5687 Tagen) @ Gustav

Hallo liebe Zweitwohnungstouristen, soeben entdeckte ich in der Allgäuer Zeitung in der Ausgabe vom 9.04.2009 von Michaela Behr einen sehr interessanten Artikel erschienen mit dem Hinweis: Mode für Damen - wir legen vor allem Wert auf einheimische Kundschaft" so die Inhaberin des neuen Geschäftes " Engel- Moden" in Oberstdorf in der Nebelhornstraße.
Wie soll man so etwas deuten >>
Legt man in Oberstdorf keinen so großen Wert auf Kunden aus den Reihen der Gäste>>

Grüße von Rebell

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 29.04.2009 (vor 5687 Tagen) @ Rebell

Was, lieber Rebell, hat das mit der Zweitwohnungsteuer zu tun>

zweitwohnungssteuer als urlauber?

Rebell @, Mittwoch, 06.05.2009 (vor 5680 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Was, lieber Rebell, hat das mit der Zweitwohnungsteuer zu tun>

Hey liebe Yvonne,
ja das ist ziemlich einfach mit dem juristischen Auseinanderhalten zwischen der Zwst- und diesem Hinweis für einheimische Kunden> Man darf doch ruhig derartiges als Bestätigung erkennen, dass die Gäste auch als Kunden nicht überall begehrt seien, die ganze Besteuerung zielt doch in diese Richtung, denn mit einer Zweitwohnungssteuer wird doch vermittelt und zum Ausdruck gebracht- dass man diese Sorte als die "Reichen" beurteilt und der Meinung ist diese sollten einfach zusätzlich besteuert werden, wem es nicht passt der solle halt wegbleiben- eine unmissverständliche Situation>>>
Also doch ein Zusammenhang >>

grüße von Rebell an alle Leser dieses Forum