Hallo,
ich habe von der Stadt Worms einen Bescheid über die ZWS bekommen. Als Grundlage wurde der Mietspiegel angesetzt, da ich in einem Studentenwohnheim eine niedrige Miete (Kaltmiete 46,- EUR/m) bezahle.
Dieses finde ich nicht gerechtfertigt, da meine Wohnung im Vergleich zu normalen Wohnungen deutlich schlechter ist.
Im Mietspiegel der Stadt Worms steht auch ausdrücklich drin, dass dieser nicht für Studentenwohnheime gilt:
http://www.worms.de/downloads/Mietspiegel2004.pdf
Allerdings stellt dies ja keine rechtliche bzw. fundierte Begründung für meinen Widerspruch dar. Gibt es eine Verordnung oder ein Gesetz wo geregelt ist, dass der Mietspiegel nicht für Studentenwohnheime gilt>
Ich kann mich ja schlecht auf das Schreiben der Stadtverwaltung berufen.
Grüße
Holger
Mietspiegel bei Studentenwohnheimen
Christian , Sonntag, 16.07.2006 (vor 6976 Tagen) @ Holger
Hallo Holger,
natürlich kann und darf man sich in einem Widerspruch darauf berufen, dass der Mietspiegel für Studentenwohnheime nicht gilt. Was die Stadt sich dazu einfallen lässt, um den Widerspruch doch zurück zu weisen, wäre zumindest interessant.
Evtl. gibt es noch einen weiteren Grund, warum der Mietspiegel hier keine Anwendung finden darf: „Zimmer im Studentenwohnheim“ ist leider etwas undeutlich; handelt es sich hier um:
1. ein Zimmer, und die Einrichtungen wie Bad, WC und Küche werden gemeinschaftlich genutzt, oder
2. ein „Appartement mit dazugehörigen Bad/ WC und Küche/Küchenzeile>
Nur im 2. Fall könnte der Mietspiegel überhaupt angewendet werden.
Weiterhin könnte Widerspruch eingelegt werden, weil gemäß „Zweitwohnungabgabensatzung“ der Mietspiegel u.a. nur bei „teilweise unentgeltlicher Überlassung“ als Bemessungsgrundlage herangezogen werden darf (§ 6, Abs. 3 der ZWAS). Es könnte allerdings sein, dass das Wohnheim von einem Träger subventioniert wird und insofern als „teilweise unentgeltlich überlassen“ bewertet werden dürfte. Das lässt sich von hier aus nicht beurteilen.
Wenn das Wohnheim nicht subventioniert ist, hat zu gelten: „Die Abgabe bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Abgabenzeitraum geschuldeten Nettokaltmiete (§ 6, Abs. 1 der ZWAS).
Ein Widerspruch könnte also aus beiden Gründen eingelegt werden und müsste sogar Erfolg haben. Allerdings nur so weit, dass die Stadt ihren Abgabenbescheid ändert (hier wohl: niedriger ansetzt).
Bleibt noch die Frage:
Wie sieht es mit der melderechtlichen Hauptwohnung aus - ist das Wohnraum in der elterlichen Wohnung oder angemieteter/eigener Wohnraum> Falls „Wohnraum in der elterlichen Wohnung“ gibt es einen 3. Grund für den Widerspruch.
[blockquote] Muster:
Ergänzend zu meiner „Erklärung zur Zweitwohnungabgabe“ bitte ich Sie bei „Aus welchen Gründen ist Ihre Nebenwohnung nicht zweitwohnungabgabenpflichtig>“ unter „c“ aufzunehmen: „Da ich keine Erstwohnung innehabe, kann meine Nebenwohnung zwangsläufig auch keine Zweitwohnung sein. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, - 2 BvR 1275/79 und vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 - 1 BvR 2627/03 - anders lautende richterliche Entscheidungen sind mir nicht bekannt.“
Dies hätten Sie allerdings bei Bearbeitung meiner Erklärung erkennen und mich gem. § 89 AO darauf aufmerksam machen müssen.[/blockquote]
Das wird die Stadt zurückweisen - in ihrer Satzung steht es schließlich anders. Aber die könnte durchaus rechtswidrig sein (was ein Gericht zu entscheiden hat).
Tipp am Rande: Den fehlerhaften Bescheid mit dem Widerspruch zurück senden. Formulierung: „In der Anlage reiche ich Ihren fehlerhaften Steuerbescheid zu meiner Entlastung zurück“. Das ändert zwar auch nicht viel, aber dann muss die Stadt Worms reagieren. Es gibt nämlich auch Städte, die den Widerspruch überhaupt nicht bearbeiten und stattdessen Mahnbescheide verschicken.
Gruß
Mietspiegel bei Studentenwohnheimen
Holger , Donnerstag, 20.07.2006 (vor 6972 Tagen) @ Christian
» Hallo Holger,
»
» natürlich kann und darf man sich in einem Widerspruch darauf berufen, dass
» der Mietspiegel für Studentenwohnheime nicht gilt. Was die Stadt sich dazu
» einfallen lässt, um den Widerspruch doch zurück zu weisen, wäre zumindest
» interessant.
» Evtl. gibt es noch einen weiteren Grund, warum der Mietspiegel hier keine
» Anwendung finden darf: „Zimmer im Studentenwohnheim“ ist leider etwas
» undeutlich; handelt es sich hier um:
» 1. ein Zimmer, und die Einrichtungen wie Bad, WC und Küche werden
» gemeinschaftlich genutzt, oder
» 2. ein „Appartement mit dazugehörigen Bad/ WC und Küche/Küchenzeile>
» Nur im 2. Fall könnte der Mietspiegel überhaupt angewendet werden.
»
» Weiterhin könnte Widerspruch eingelegt werden, weil gemäß
» „Zweitwohnungabgabensatzung“ der Mietspiegel u.a. nur bei „teilweise
» unentgeltlicher Überlassung“ als Bemessungsgrundlage herangezogen werden
» darf (§ 6, Abs. 3 der ZWAS). Es könnte allerdings sein, dass das Wohnheim
» von einem Träger subventioniert wird und insofern als „teilweise
» unentgeltlich überlassen“ bewertet werden dürfte. Das lässt sich von hier
» aus nicht beurteilen.
»
» Wenn das Wohnheim nicht subventioniert ist, hat zu gelten: „Die Abgabe
» bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Abgabenzeitraum
» geschuldeten Nettokaltmiete (§ 6, Abs. 1 der ZWAS).
»
» Ein Widerspruch könnte also aus beiden Gründen eingelegt werden und müsste
» sogar Erfolg haben. Allerdings nur so weit, dass die Stadt ihren
» Abgabenbescheid ändert (hier wohl: niedriger ansetzt).
»
» Bleibt noch die Frage:
» Wie sieht es mit der melderechtlichen Hauptwohnung aus - ist das Wohnraum
» in der elterlichen Wohnung oder angemieteter/eigener Wohnraum> Falls
» „Wohnraum in der elterlichen Wohnung“ gibt es einen 3. Grund für den
» Widerspruch.
»
» [blockquote] Muster:
» Ergänzend zu meiner „Erklärung zur Zweitwohnungabgabe“ bitte ich Sie bei
» „Aus welchen Gründen ist Ihre Nebenwohnung nicht
» zweitwohnungabgabenpflichtig>“ unter „c“ aufzunehmen: „Da ich keine
» Erstwohnung innehabe, kann meine Nebenwohnung zwangsläufig auch keine
» Zweitwohnung sein. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, - 2 BvR
» 1275/79 und vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 - 1 BvR 2627/03 - anders
» lautende richterliche Entscheidungen sind mir nicht bekannt.“
» Dies hätten Sie allerdings bei Bearbeitung meiner Erklärung erkennen und
» mich gem. § 89 AO darauf aufmerksam machen müssen.[/blockquote]
»
» Das wird die Stadt zurückweisen - in ihrer Satzung steht es schließlich
» anders. Aber die könnte durchaus rechtswidrig sein (was ein Gericht zu
» entscheiden hat).
»
» Tipp am Rande: Den fehlerhaften Bescheid mit dem Widerspruch zurück
» senden. Formulierung: „In der Anlage reiche ich Ihren fehlerhaften
» Steuerbescheid zu meiner Entlastung zurück“. Das ändert zwar auch nicht
» viel, aber dann muss die Stadt Worms reagieren. Es gibt nämlich auch
» Städte, die den Widerspruch überhaupt nicht bearbeiten und stattdessen
» Mahnbescheide verschicken.
»
» Gruß
Danke erstmal für die ausführliche Antwort.
Ich werde dann versuchen, dass mit dem Mietspiegel zu begründen. Ich weiß ja, dass es da nur um den Ansatz der Höhe nach geht. Wenn du willst, kann ich ja dann mal schreiben wie die Stadt reagiert hat.
Was deine Fragen betrifft:
Also ich wohne in einem abgeschlossenen 3-Zimmer Appartement mit kleiner Küche und Bad. Das ganze wird von zwei Leuten bewohnt, also im Prinzip eine normale 2er-WG.
Wie das mit Subventionen aussieht weiß ich leider nicht. Ich denke aber, dass es so ist weil sonst so niedrige Mieten nicht möglich wären.
Zuhause habe ich halt nur ein Zimmer bei meinen Eltern. Allerdings habe ich nicht vor gegen die Stadt wegen der Satzung zu klagen, also von daher nehm ich es halt so hin.
Im Notfall werd ich halt meinen Erstwohnsitz hier anmelden...
Grüße
Mietspiegel bei Studentenwohnheimen
Christian , Donnerstag, 20.07.2006 (vor 6972 Tagen) @ Holger
Hallo Holger,
» »
» » Was die Stadt sich dazu einfallen lässt, um den Widerspruch zurück zu weisen, wäre zumindest interessant.
Klar interessiert mich die Antwort der Stadt. Sie wird nicht mit sich handeln lassen.
» Wie das mit Subventionen aussieht weiß ich leider nicht. Ich denke aber,
» dass es so ist weil sonst so niedrige Mieten nicht möglich wären.
Das wird der springende Punkt sein, und dagegen würde ich mich auch wehren.
» Im Notfall werd ich halt meinen Erstwohnsitz hier anmelden...
Angemeldet wird die Hauptwohnung. Abesehen davon: Für die Zeit bis zur ummeldung wird die ZWSt trotzdem fällig. Und: Ich würde es nicht hinnehmen, unberechtigt abkassiert zu werden.
Grüße
Mietspiegel bei Studentenwohnheimen
Holger , Montag, 21.08.2006 (vor 6940 Tagen) @ Christian
» Hallo Holger,
» » »
» » » Was die Stadt sich dazu einfallen lässt, um den Widerspruch zurück zu
» weisen, wäre zumindest interessant.
»
» Klar interessiert mich die Antwort der Stadt. Sie wird nicht mit sich
» handeln lassen.
»
» » Wie das mit Subventionen aussieht weiß ich leider nicht. Ich denke
» aber,
» » dass es so ist weil sonst so niedrige Mieten nicht möglich wären.
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» Das wird der springende Punkt sein, und dagegen würde ich mich auch
» wehren.
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» » Im Notfall werd ich halt meinen Erstwohnsitz hier anmelden...
»
» Angemeldet wird die Hauptwohnung. Abesehen davon: Für die Zeit bis zur
» ummeldung wird die ZWSt trotzdem fällig. Und: Ich würde es nicht
» hinnehmen, unberechtigt abkassiert zu werden.
»
» Grüße
Hab nen geänderten Bescheid der Stadt Worms bekommen! Sie schreiben, dass Überprüfungen ergeben haben, dass der Mietspiegel nicht auf Studentenwohnheime anwendbar ist.
Mein Widerspruch hatte also Erfolg!!
Grüße
Holger
Mietspiegel bei Studentenwohnheimen
Christian , Montag, 21.08.2006 (vor 6940 Tagen) @ Holger
Hallo Holger,
» Mein Widerspruch hatte also Erfolg!!
Das ist ja wenigstens etwas - und wenn Du nicht klagen willst, heißt es jetzt zahlen und/oder ummelden. So oder so ist Worms der Gewinner.
Grüße
Mietspiegel bei Studentenwohnheimen
Sven, Donnerstag, 28.09.2006 (vor 6902 Tagen) @ Christian
...„Da ich keine» Erstwohnung innehabe, kann meine Nebenwohnung zwangsläufig auch keine» Zweitwohnung sein. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983, - 2 BvR
» 1275/79 und vom 11. Oktober 2005, - 1 BvR 1232/00 - 1 BvR 2627/03 - anders
» lautende richterliche Entscheidungen sind mir nicht bekannt.“ ...
Hallo Christian,
bin grad zufällig über Deine Antwort gestolpert und hab dazu gleich eine Frage. Du führst das Urteil vom 11. Oktober 2005 an. Meiner Meinung nach bezieht sich das doch nur auf den Schutz der Ehe. Steuerfrei sind doch hier die Nebenwohnungen, die ein Ehepartner aus Erwerbsgründen in der Stadt annehmen muss und die eheliche Hauptwohnung sich ausserhalb der Stadt befindet... Was hat dies mit der elterlichen Wohnung zu tun> Oder habe ich was überlesen>
Danke und Gruß
Sven
Mietspiegel bei Studentenwohnheimen
Christian , Dienstag, 10.10.2006 (vor 6890 Tagen) @ Sven
Hallo Sven
Ein bisschen spät, aber irgendwie habe ich dieses Posting übersehen. Tut mir leid.
Mit dem konkreten Einzelfall „Wohnraum in der elterlichen Wohnung“ haben diese Beschlüsse des BVerfG unmittelbar natürlich nichts zu tun. Aber sie beschäftigen sich mit der Zweitwohnung und der grundsätzlichen Frage, was eine Zweitwohnung ist und gelten damit übergreifend für alle Zweitwohnungsatzungen.
Noch Fragen>