HW in Sachsen, ZW in Berlin, Student in Frankfurt (O)

skybeat @, Dienstag, 16.06.2009 (vor 5837 Tagen)

hallo,

ich hab mich schon etwas belesen zum thema zweitwohnungssteuer, aber ich glaube ich kapier es einfach nicht :(

folgender sachverhalt: ich, ein sachse, wohne seit november 2008 in berlin und studiere seit oktober 2008 in frankfurt (oder). meine eltern haben ein haus in sachsen, wo ich mich oft aufhalte.

ich habe mich bisher nicht gemeldet, dass ich in berlin lebe, weiß auch nicht ob das automatisch gemacht wird vom vermieter>
im grunde habe ich erst vor zwei tagen erfahren, dass man sich überhaupt melden muss. :-D

ich pendel immer von berlin aus zur uni nach frankfurt (oder). was muss/sollte ich nun machen>

ich habe gelesen dass man ein jahr zweitwohnungssteuer befreit ist. gilt das eine jahr ab dem moment, wo ich mich melde, oder seit dem ich wirklich in berlin wohne>

betrifft mich denn überhaupt die zweitwohnungssteuer bzw wird sie mich betreffen, wenn ich weiterhin hier wohne>
dumme frage: gibt es denn eine hauptwohnsitzsteuer>

(denn ich könnte ja berlin als hauptwohnsitz anmelden>)

liebe grüße und danke für eure hilfe

HW in Sachsen, ZW in Berlin, Student in Frankfurt (O)

Alfred @, Dienstag, 16.06.2009 (vor 5837 Tagen) @ skybeat

In Berlin mit alleiniger Wohnung melden.
Das dürfte sogar richtig sein und spart jeden Ärger mit der Nebenwohnungsteuer.

HW in Sachsen, ZW in Berlin, Student in Frankfurt (O)

skybeat @, Mittwoch, 17.06.2009 (vor 5836 Tagen) @ Alfred

ja aber wann muss ich mich denn anmelden>

ich probiere an die Humboldt Uni zu wechseln und dann den hauptwohnsitz anmelden, weil man dann von der stadt berlin begrüßungsgeld bekommt und wirklich erst dann wenn man berlin bewohnt und berliner student ist.

also wann muss ich mich spätestens anmelden> hab ich dafür ein jahr zeit> wie ist das> denn in den nächsten drei monaten habe ich sowieso vor in berlin umzuziehen.

mfg

HW in Sachsen, ZW in Berlin, Student in Frankfurt (O)

Alfred @, Mittwoch, 17.06.2009 (vor 5836 Tagen) @ skybeat

Berliner Meldegesetz besagt in § 20 Abs. 1:„Wer im Inland gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.“

Aufpassen, dass ein mögliches Bußgeld wegen melderechtswidrigen Verhaltens nicht das Begrüßungsgeld übersteigt.:-D

HW in Sachsen, ZW in Berlin, Student in Frankfurt (O)

skybeat @, Mittwoch, 17.06.2009 (vor 5836 Tagen) @ Alfred

entscheidend dafür ist ja dann aber seit wann ich in der wohnung tatsächlich wohne> denn ich bin erst im februar 09 eingezogen, also müsste ich theoretisch bis etwa august 09 zeit haben, obwohl der mietvertrag schon seit nov 08 läuft>

habe ich das richtig verstanden>

danke für deine hilfe :)

HW in Sachsen, ZW in Berlin, Student in Frankfurt (O)

René ⌂ @, Freitag, 19.06.2009 (vor 5834 Tagen) @ skybeat

Du könntest jetzt - zur Überbrückung - natürlich einen Nebenwohnung melden, um dann nach deinem Wechsel die Hauptwohnung an die Spree zu legen. Rückwirkend würde ich keine schlafenden Hunde wecken, in Berlin will man auch keinen Mietvertrag bei der Meldung sehen (Anschrift des Vermieters ist notwendig). Und du hast es auch schon erfaßt: der Bezug der Wohnung ist entscheidend, nicht die Anmietung.

In Berlin fällt bei Nebenwohnung unter 12 Monaten keine ZWS an - und dann hast du deine Umzugsprämie noch vor dir.

Eine Hauptwohnungsteuer gibt es (noch) nicht, aber wer weiß ... irgendwann erfindet auch das noch eine Kommune ;-)

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Alfred @, Freitag, 19.06.2009 (vor 5834 Tagen) @ René

» Eine Hauptwohnungsteuer gibt es (noch) nicht, aber wer weiß ... irgendwann erfindet auch das noch eine Kommune ;-)

Hängt wohl entscheidend davon ab, wie man "Hauptwohnung" verstehen will Es geht nämlich durchaus, wenn es sich bei der melderechtlichen Hauptwohnung nicht um die Erstwohnung handelt – und dann ist es wieder eine Zweitwohnungsteuer und somit zulässig. Der melderechtliche Status (= vorwiegende Nutzung)ist nämlich gem. ständiger Rechtsprechung des BVerfG (1983 und 2005) kein zulässiges Kriterium für die Bestimmung der Zweitwohnung.