wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

alexia @, Donnerstag, 27.08.2009 (vor 5769 Tagen)

Hi,
mein Mann und ich haben im Juni geheiratet.Nun bekam ich einen Brief das wir einen gemeinsamen Wohnsitz melden müssen.
Wir führen jedoch eine Fernehe, sind 320km getrennt. Das ist schon seit 3 Jahren so, ich habe ein schulpflichtiges Kind welches ich nicht verpflanzen möchte und mein Mann kann aus beruflichen Gründen nicht wegziehen. Ich lebe in Bayern, mein Mann in Rheinland-Pfalz.
Ich bin selbständig, mein Mann Angestellter.
Habe nun mit dem Einwohnermeldeamt telefoniert, bekam dort nur die Auskunft wir MÜSSTEN einen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Finde das unmöglch, denn wir haben nunmal keinen gemeinsamen Wohnsitz...
Führen auch keine typische Wochenendehe denn manchmal sehen wir uns wochenlang nicht und dann wieder eine ganze Zeit am Stück. Und das mal hier und mal da und oft ganz woanders, denn mein Mann ist beruflich viel unterwegs und ich reise dann oft dorthin.
Wo sollten wir den gemeinsamen Wohnsitz dann melden und welche Konsequenzen hätte das denn finanziell für uns.
Aktuell ist es so das sich durch die Hochzeit steuerlich nichts bei uns ändert.
Wäre schön von Euch Hilfe zu bekommen!
Danke,
Alexia

wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

Alfred @, Donnerstag, 27.08.2009 (vor 5769 Tagen) @ alexia

wie immer, wenn es ums Melderecht geht, ist die Auskunft in ihrer Absolutheit falsch.
Wohnsitz stimmt schon gar nicht, wenn sie das wirklich gesagt haben, sind sie schlecht erzogen.
In der Sache gilt:
Eine gemeinsame eheliche Wohnung meldet nur der, der eine hat (haben will). Hat jemand keine (oder will er keine haben)
Die Herrschaften mal auf § 16, Absatz 3 des Meldegesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (Bayern s. unten)verweisen. Der lautet:
„Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach Absatz 2 Satz 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die von ihr vorwiegend benutzte Wohnung Hauptwohnung.“
Das besagt nichts anderes, als dass für die Bestimmung der Hauptwohnung Verheiratete Satz 2
„Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie;“
nicht ausschließlich Anwendung finden darf. Auch Satz 5 kann zutreffen:
„In Zweifelsfällen ist die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Einwohnerin oder des Einwohners liegt.“
Reicht beides nicht, gilt der oben zitierte Absatz 3.
In Bayern ist es - so viel Föderalismus muss sein -, der § 16 sondern Artikel 15, und der oben genannte Abs. 3 ist dort der Satz 6 des Abs. 2. Der Wortlaut ist der gleiche.
Folge daraus:
Verheiratete können sich melderechtlich verhalten, wie sie wollen.
Nutzt jeder nur eine Wohnung und ist bei dem jeweils anderen immer nur „zu Besuch“, ist sogar die Anmeldung mit alleiniger Wohnung richtig. Sollte man auch so machen, damit spart man sich jeden Ärger mit der Zweitwohnungsteuer.
Ärger könnte allenfalls das Finanzamt machen, wenn es um die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung geht und die Beörde sich Hinsichtlich der Hauptwohnung (der stuerrechtlichen, nicht der melderechtlichen) an dem
„nicht dauernd getrennt leben“
festbeißt. Aber bei Behörden - insbesondere bei Finanzbehörden -, kann man ja nie wissen, was sie tun. Wenn sie es denn selbst wissen, seufzte mal ein geplagter Steuerzahler in mein ihm zugeneigtes, geneigtes Ohr.
Noch Fragen>

wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

alexia @, Donnerstag, 27.08.2009 (vor 5769 Tagen) @ Alfred

Hi Alfred,

vielen vielen Dank für die schnelle Antwort.

Das Schreiben welches ich von der Stadt bekam, lautete:

Vollzug des Melderechts;
hier: Unterschiedliche Hauptwohnsitze

Sehr geehrte Frau...,

im Melderegister der Stadt Fürth ist für Ihre Familie kein gemeinsamer Hauptwohnsitz gespeichert.
Nach Art.15 Abs.2 des bayerischen Gesetzes über das Meldewesen haben verheiratete Einwohner, die nicht dauernd getrennt von der Familie leben, einen gemeinsamen Hauptwohnsitz zu melden. Der gemeinsame Hauptwohnsitz bei Familien ist immer die Wohnung die von der Familie überwiegend benutzt wird.
Wir bitten Sie daher, umgehend Ihre Meldeverhältnisse zu klären und uns mitzuteilen, wo sich Ihr gemeinsamer Hauptwohnsitz befindet.


Gut, ich hatte dann angerufen und dann wurde mir gesagt wir müssten....wie ganz oben geschrieben.

Ich werde nun den Sachverhalt unserer Situation und das was Du mir geantwortet hast an die Stadt schreiben und dann sehen was kommt.
Telefonisch wurde mir nur gesagt ich könne den Sachverhalt schildern und der Amtsvorsitzende wird dann entscheiden ob es anerkannt wird das wir keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben, jedoch muss dann der eine auf der Gemeinde des anderen jeweils einen Zweitwohnsitz anmelden. Das widerstrebt mir ja vollständig!!!

Weißt Du was mich so ärgert ist einfach das wir keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und ich nun so tun soll als ob.

wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

alexia @, Dienstag, 22.09.2009 (vor 5743 Tagen) @ alexia

Brauche nochmals Hilfe, ich kann wirklich mit der Rückmeldung auf mein Schreiben and die Stadt nicht so viel anfangen, wie soll ich denn nun reagieren>>>

hier nun die Antwort:

mit Schreiben vom 28.8 teilten Sie uns mit, dass ein gemeinsamer Hauptwohnsitz für Sie und Ihren Ehepartner nicht bestimmt werden kann, da nach Art.15 Abs. 2 Satz 2 keine vorwiegend benutzte Wohnung der Familie festgestellt werden kann.
Weiterhin beziehen Sie sich auf die "Auffangregel" nach Art. 15 Abs. 2 Satz 6. Damit diese Regelung zur Anwendung gelangt, muss vorher ausgeschlossen werden, dass eine "Zweifelsregelung" nach Art.15 Abs. 2 Satz 4 nicht zu einem Ergebnis führt. Das bedeutet, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen eines Ehepartners an seinem bisherigen Hauptwohnsitz liegt.
Damit eine Entscheidung nach Art. 15 Abs.2 Satz 6 getroffen werden kann, benötigen wir von Ihnen und Ihrem Ehepartner entsprechende Nachweise (Vereinszugehörigkeiten, Nachweise der Arbeitgeber, etc.), Kopien sind ausreichend.
Nachdem ihr derzeitiger Meldestatus voraussichtlich nur zeitlich begrenzt ist, maximal bis zur Beendigung der Schule und Beginn einer Ausbildung Ihres Sohnes, wäre eine Bescheinigung der Schule vorteilhaft. Bitte senden Sie uns diese Unterlagen an die oben angegebene Adresse.
Wir werden Ihnen schnellstmöglich eine Antwort zukommen lassen.

Soweit die Rückmeldung der Stadt.
Ich z.B. gehe in keinen Verein, bin selbständig und was ich mit etc. anfangen soll weiß ich nicht. Es kann auch möglich sein, dass ich nach Beendigung der Schule meines Sohnes noch hier bleibe bis er die Ausbildung beendet hat, oder das meinem Sohn einfällt auf die FOS zu gehen. Was soll mir die Schule denn Bescheinigen, das Ende der Schulzeit>

Bitte hier wirklich nochmal um Eure Hilfe,
vielen Dank im Voraus,
Alexia

wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

Alfred @, Mittwoch, 23.09.2009 (vor 5743 Tagen) @ alexia

Hallo Alexia,
Behörden, wie sie halt so sind, wenn etwas nicht in eine Schablone passt.
Nun weiß ich nicht, was Du der Meldebehörde im Einzelnen geschrieben hast, könnte also sein, dass meine Antwort nicht ganz passt. Dann bitte hier wieder rühren.
Der Gedankengang der lieben Behörde ist ja ganz nett, aber sie ind komplett neben der Spur. Wenn Deine Beschreibung zutrifft, nutzt jeder von euch seine eigene Wohnung als alleinige Wohnung und ihr besucht euch wechselseitig. Dann ist das Ganze ein Streit um des Kaisers Bart, denn Art. 15 greift bei euch überhaupt nicht.
Nun gibt es mehrere Möglichkeiten, auf das Schreiben der Stadt zu reagieren. Wenn sie wirklich wortwörtlich geschrieben haben „…,dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen eines Ehepartners an seinem bisherigen Hauptwohnsitz liegt“
sollte man genau da ansetzen und freundlich zurück schreiben. Ich empfehle folgenden Text:

Weder mein Mann, noch ich, noch wir beide gemeinsam haben einen Hauptwohnsitz. Weiterhin ist mir nicht bekannt, dass sich die Lebens- und Wohnverhältnisse eines Bürgers nach dem Melderecht zu richten haben.
Ausweislich des Melderegisters ist für Sie ohne weiteres ersichtlich, seit wann und wie ich hier gemeldet bin. Das gleiche trifft für meinen Mann in XXX-Stadt zu. Wir haben wegen unserer beruflichen Tätigkeit in weit voneinander entfernt liegenden Orten nach unserer Eheschließung keinen gemeinsamen Hausstand gegründet und jeweils unsere bisherige Wohnung beibehalten. Wie lange dies der Fall sein wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Unsere gegenwärtige melderechtliche Erfassung entspricht jedenfalls unseren Lebens- und Wohnverhältnissen und steht im Einklang mit den jeweiligen Meldegesetzen der Länder.
Die Notwendigkeit der von Ihnen geforderten „Nachweise“ für die Nichtexistenz einer gemeinsamen Familienwohnung oder der subjektiven Festlegung des Schwerpunktes unserer jeweiligen Lebensinteressen. ist für mich nicht erkennbar. Bei dem vorliegenden Sachverhalt gibt es nichts, was, wie Sie vermuten „ausgeschlossen“ werden müsste. Ohne weitergehende Erläuterung ist für mich nicht ersichtlich, auf was Sie eigentlich abzielen.

Dazu Fragen>
Gruß
Alfred

wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

alexia @, Donnerstag, 24.09.2009 (vor 5741 Tagen) @ alexia

Guten Morgen Alfred,

vielen Dank das werde ich so schreiben.
Die erste Antwort an die Stadt habe ich aus Deiner Rückmeldung nach meinem 1. Posting formuliert.

Ich komme mir schon vor, als würde ich eine Scheinehe führen, wie gut das mein Mann Deutscher ist, es ist ja wirklich so das ich nichtmal irgendetwas in der Wohnung von meinem Mann habe was mir gehört und umgekehrt ist es ja das Gleiche.
Nie hätte ich gedacht das Behörden sich in solche Dinge einmischen dürfen, ich habe gedacht ich bin ein "freier" Mensch und kann in diesem Land die Lebensform wählen die ich für mich als richtig erachte.

Das Schreiben der Stadt habe ich wörtlich rezitiert, sie haben es genau so geschrieben.

Vielleicht sollte ich mal in die Sprechstunde unseres Bürgermeisters gehen und ihm dies schildern.

Vielen Dank ich melde mich dann wieder und wenn es sein muss dann werde ich halt jahrelang mit der Stadt hin und her schreiben!:-D

Danke Dir nochmal,
Alexia

wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

Alfred @, Donnerstag, 24.09.2009 (vor 5741 Tagen) @ alexia

» Nie hätte ich gedacht das Behörden sich in solche Dinge einmischen dürfen, ich habe gedacht ich bin ein "freier" Mensch und kann in diesem Land die Lebensform wählen die ich für mich als richtig erachte.

Damit hast Du auch ganz Recht. Es gibt Dinge, die Behörden nichts angehen. Wen sie sich trotzdem einmischen wollen, muss man ihnen halt auf die Finger klopfen. Insbesondere dann, wenn sie die Gesetze, mit denen sie täglich arbeiten müssen, nicht kennen und in ihrer Unkenntnis die gesetzliche Ordnung auch noch auf den Kopf stellen wollen. Unfähigkeit ist durch nichts zu entschuldigen.

Wenn das Meldeamt hartnäckig bleibt, sollte der nächste Brief allerdings an den Bürgermeister gehen. Das hilft vielleicht.

Und was die Freiheit der Lebensform angeht, ist BY ja nun seit Seehofer ein Paradebeispiel.

wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

bebr, Freitag, 30.10.2020 (vor 1687 Tagen) @ alexia

Hallo alexia,
ich habe das gleiche Problem in Fürth!!
Wie ist der Stand jetzt, Nov 2020 bei Dir?
Grüße,
bebr

wg. Hochzeit gemeinsamer Wohnsitz erforderlich???

René ⌂ @, Donnerstag, 19.11.2020 (vor 1667 Tagen) @ bebr

Der Fall ist 11 Jahre her. Seit dem hat sich aber nichts geändert - mit Ausnahme, dass es nun ein Bundesmeldegesetz gibt. Aber in dem ist nahe zu das gleiche geregelt.

Wenn ihr getrennte Wohnungen habt, dann habt ihr halt getrennte Wohnungen. Jeder meldet seine an. Und falls ihr doch euch jeweils gegenseitig die Wohnungen inne haben wollt, so gilt §22 BMG:

[blockquote]
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21 Absatz 2.
[/blockquote]

Es gibt also keine vorwiegend genutzte Wohnung der Familie, also greift Variante 3.