Oranienburg verlangt Steuer....
Ich gehe mal davon aus, dass das Schreiben der "Sehr geehrten Frau xxxxxxx," vom 8.9.09 kein Widerspruchsbescheid war sondern die Aufforderung enthielt, den Widerspruch zurückzunehmen. Andernfalls müsstest Du klagen.
Deine Antwort ist ok. kann man aber etwas knapper und fordernder fassen. Eine Überarbeitung in diesem Sinne wäre z.B.:
"für Ihre schnelle Antwort. die sie mir im Namen Ihres Bürgermeisters zuteil werden ließen, bedanke ich.
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) AZ.: 9 C 13, 14, 15 u. 17/07 vom 17.09.2008 sowie einige andere) sind mir bekannt. Deswegen kann ich Ihrer Auslegung nicht folgen.
Das BVerwG macht einen Unterschied zwischen Erst- und melderechtlicher Hauptwohnung - wollte man das anders ausöegen, käme man zu einem verfassungswidrigen Ergebnis (s. BVerfG-Beschluss von 1983zur ZWSt-Satzung der Stadt Überlingen).
Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es nicht, mir durch eine Vermutung den Nachweis abschneiden zu wollen, dass ich die einzige innegehabte Wohnung zur Abdeckung meines „allgemeinen menschlichen Grundbedürfnisses Wohnen“ nutze. Sollten sie den Begriff „Grundbedürfnis Wohnen“ in einer bestimmten, von der ständigen Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Weise definieren, wäre ich ihnen für eine Erläuterung dankbar.
Die einzige Wohnung, die ich innehabe, mithin meine Erstwohnung (in der Diktion des BVerwG), ist als Nebenwohnung erfasst, weil ich mich dort aus den Ihnen bekannten Gründen nicht vorwiegend aufhalte. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ich die einzige Wohnung die ich innehabe, nicht als solche ansehe, nur weil ein von mir genutzter Raum in dem Haus meiner Eltern aus sachlichen Zwängen des Melderechts als Hauptwohnung erfasst ist. Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Aufwand für das Innehaben einer einzigen Wohnung einen zusätzlichen Aufwand für das Innehaben einer weiteren Wohnung darstelle, der typischerweise die für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indizieren könnte.
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des hier maßgeblichen BVerfG bin ich nicht Inhaber einer Zweitwohnung. Sollten Sie aus den Urteilen des BVerwG etwas anderes herauslesen, kann dies keinen Bestand haben.
Aus diesen Gründen ist der Steuerbescheid vom 31.08.2009 aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen ..."(hier darf man lügen)
Auch wenn ich kürzlich von einem Gemeindebüttel belehrt wurde, dass ich als Bürger nichts zu verlangen oder gar zu fordern hätte, sollte man das getrost tun. Zumal dann, wenn man ein berechtigtes Anliegen hat. Das weiß der Belehrende jetzt auch.
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Heinzer,
11.09.2009
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Alfred,
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