Hallo,
zahle in einer Gemeinde in Schleswig-Holstein für ein an wechselnde Feriengäste vermietetes FH eine ZWS in Höhe von 2600 € p.a./Berechnungsgrundlage Jahresrohmiete.
Finde diesen Betrag extrem hoch, da meine Recherchen ergeben haben, daß selbst der Spitzenreiter Konstanz max 1600 € berechnet.
Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit ZWS in astronomischen Höhen>
ZWS Höhe
Alfred , Freitag, 18.09.2009 (vor 5697 Tagen) @ Kleiner Tiger
Was die Höhe angeht: Manchen Gemeinden langen bis EURO 7.200,00 jährlich zu. Mehr habe ich in der Eile nicht gefunden. Da klingen EURO 2.600 noch recht bescheiden. Ohne Staffelung ist nach oben keine Grenze gesetzt.
Wenn das Ferienhaus an wechselnde Feriengäste vermietet und nicht selbst genutzt wird, dürfte überhaupt keine ZWSt anfallen.
ZWS Höhe
Kleiner Tiger , Freitag, 18.09.2009 (vor 5697 Tagen) @ Alfred
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Da das FH über Internetportale in Eigenregie, und nicht über eine Agentur vermietet wird, argumentiert die Gemeinde, dass eine Eigennutzung nicht ausgeschlossen werden kann.
Wir haben der Gemeinde in sehr ausführlicher Weise dargelegt, dass es sich bei dem FH um eine reine Kapitalanlage ohne Eigennutzung handelt (wir wohnen nur 30 km entfernt), leider ohne Erfolg, schlußendlich siegt die Gier.
ZWS Höhe
Alfred , Freitag, 18.09.2009 (vor 5696 Tagen) @ Kleiner Tiger
Ich kenne die Gemeinde nicht, kann also zur Satzung nichts sagen.
Aber in der Angelegenheit gibt es ein Urteil des BVerfG, das für die Gemeinde eigentlich nicht erfreulich sein kann. Vielleicht hilft das und ein Gericht>
ZWS Höhe
Rebell , Samstag, 19.09.2009 (vor 5696 Tagen) @ Kleiner Tiger
» Da das FH über Internetportale in Eigenregie, und nicht über eine Agentur
» vermietet wird, argumentiert die Gemeinde, dass eine Eigennutzung nicht
» ausgeschlossen werden kann.
Hallo kleiner Tiger, da bist Du nicht ganz alleine und auch die Kommune ist im Recht, denn wenn Du ohne Agentur vermietest verdient zwar keine Agentur einen Cent, aber die Gemeinde bekommt Recht.
Warum bist Du denn soooooooo ungeschickt, insbesondere wenn es bei diesem Objekt um eine reine Kapitalanlage handelt, da würde es sich doch anbieten eine GmbH zu gründen - an diese vermieten und über diese auch die Abrewchnungen abwickeln, das ist der legitimste unanfechtbare Weg, denn eine GmbH oder aber auch eine Gbr kann nicht mit der Zweitwohnungssteuer belegt werden. Es gibt auch die Möglichkeit eine Niederlassung einer bestehenden Geschäftsbasis vor zu nehmen!
Die Unverschämtheit der Kommunen gipfelt in der Ungerechtigkeit, denn ein Einheimischer der ebenfalls als Mittel zur Kapitalanlage eine Vermietung vor Ort vornimmt, uns seien nur an 100 Tagen im Jahr, dannkönnte dieser ja auch in der restlichen Zeit eine Eigennutzung möglich sein, der braucht grundsätzlich keine Zwst bezahlen. Von jedem anderen Selbstvermieter wird sogar, ovbwohl dieser u.U. die Wohnung niemals im Jahre nützt und die Gäste an welche er vermietet sind verpflichtet auch noch den Keuirbeitrag zu leisten - das ist auch noch legitim, aber als Innehaber muss dieser auch noch einen Jahrekurbeitrag in Oberstdorf z.B. in Höhe von u.U. von € 260.-- entrichten, wenn es bei der Besitzerfamilie noch 4 Personen sind die eventuell doch mal nützen könnten dann ist der Jahreskurbeitrag € 520.-- plus €1020.- Zwst. - Soo einfach ist die Umgehung möglich , denn hilf Dir selbst dann hilft Dir auch Gott!
Das machen in Bayern intelligente Inhaber und schon ist die Gemeinde machtlos !! Die kann dann nur noch auf eine Gewerbesteuereinnahme spekulieren.
Von den Bayerischen Inhabern an exklusiven Orten, wo die
€ 7200 in den Satzungen stehen- zahlt diese Beträge kaum einer, es sei denn er sei zu dumm! Aber dann darf auch nicht gejammert werdeN !!!!!!
ZWS Höhe
Alfred , Samstag, 19.09.2009 (vor 5696 Tagen) @ Rebell
Über Recht und Gesetz brauchen wir nicht zu lamentieren.
Das BVerfG sagt:
„Eine Zweitwohnung ist jede weitere Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf, die jemand neben seiner Hauptwohnung innehat.“
In den meisten bayer. Satzungen steht:
„Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Stadt, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
Der Unterschied ist so gering, dass ihn die bayer. Veraltungsgerichtsbarkeit, deren Sprüchepraxis, wie man hört nicht, zu beanstanden sei, nicht erkennt. Aber die halten ja auch folgende Definition für rechtens:
„Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist.“
Wer bereitet dieser Traumtänzerei wann das verdiente Ende>
Hat übrigens mit der zulässigen Besteuerung von Zweitwohnungen nichts zu tun.
ZWS Höhe
Mr.X , Dienstag, 29.09.2009 (vor 5686 Tagen) @ Kleiner Tiger
» Hallo,
»
» zahle in einer Gemeinde in Schleswig-Holstein für ein an wechselnde
» Feriengäste vermietetes FH eine ZWS in Höhe von 2600 €
» p.a./Berechnungsgrundlage Jahresrohmiete.
»
» Finde diesen Betrag extrem hoch, da meine Recherchen ergeben haben, daß
» selbst der Spitzenreiter Konstanz max 1600 € berechnet.
»
» Hat jemand ähnliche Erfahrungen mit ZWS in astronomischen Höhen>
Nur, damit ich das richtig verstehe:
2600,- € ist nicht die Berechnungsgrundlage (Jahresrohmiete), sondern tatsächlich die Höhe der Zweitwohnungssteuer>
Solche Beträge können durchaus auch bei der Steuerhöhe vorkommen, dein Haus dürfte dann allerdings kein FH in üblicher Größe sein, das müsste eher im Bereich 180m² aufwärts liegen...
Den Hinweis von Rebell zur GmbH bzw. GbR-Gründung kann man getrost in die Tonne treten. Da kommt dann § 42 AO (Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts) ins Spiel und das BVerwG hat bereits in seinem Urteil 11 C 4.00 vom 27.09.2000 entschieden, dass sich eine natürliche Person nicht durch Zwischenschaltung einer juristischen Person der Steuerpflicht entziehen kann.
ZWS Höhe
Alfred , Dienstag, 29.09.2009 (vor 5686 Tagen) @ Mr.X
Von wegen „in die Tonne treten“.
Eine „GmbH zur Verwaltung von Immobilien“ kann wohl jeder gründen, ohne dass jemand behaupten dürfte, dies wäre eine unangemessene rechtliche Gestaltung. Da ist doch wohl von Missbrauch keine Rede. Ob der Vorschlag mit all seinen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen praktikabel ist, steht auf einem anderen Blatt. Aber darüber nachdenken kann man allemal. Allein wegen der ZWSt sollte man es nicht machen.
Serienweise Missbrauch mit den „Gestaltungsmöglichkeiten“ wird allerdings in den Städten betrieben, wo sich Einwohner mit Haupt- oder alleiniger Wohnung erfassen lassen, nur um sich so der ZWSt zu entziehen. Dafür zahlt die Stadt dann noch ein „Begrüßungsgeld“ o.ä. und behauptet scheinheilig, dass sie dabei nur melderechtskonformes Verhalten im Auge habe. Das ist der eigentliche Skandal.
Und was Entscheidungen des BVerwG zur ZWSt angeht … da erspare ich mir jeden Kommentar. Ich will ja nicht mal das gesunde Volksempfinden bemühen. Aber wenn ein Bundesgericht die Anmietung einer Studentenbude als „eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung finanzieller Mittel“, also als einen besonderen Aufwand, der Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wäre, betrachtete, wäre es an der Zeit. Aber zum Glück hat das BVerwG ja so nicht entscheiden. Das Innehaben einer einzigen Wohnung ist eben kein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
Kann man natürlich auch anderes sehen und mit der Bemerkung „Ich weiß auch nicht, warum das BVerwG das so formuliert hat“ alles Mögliche für Recht erkennen.
Am Rande bemerkt: Ich persönlich halte es für undenkbar, dass ein Bundesgericht einen bereits gemachten Fehler, auch wenn das schon 30 Jahre zurückliegt, erneut begeht. Das wäre nur denkbar, wenn man das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung für einen Aufwand und nicht für einen Zustand hielte und darin einen Unterschied erkennt.
ZWS Höhe
Yvonne Winkler , Mittwoch, 30.09.2009 (vor 5685 Tagen) @ Alfred
Eine GmbH zu gründen, um eine Ferienwohnung zu vermieten, freut sicher jeden Steuerberater, weil er eine Bilanz machen darf, aber das ist ein solcher Gebührenaufwand, dass die Zweitwohnungsteuer des ganzen Jahres damit locker drin ist.
Ein bisschen sportlich sollte man den Kampf um die Zweitwohnungsteuer, gleich ob Ferienwohnung oder einzige Wohnung (Studibude) besteuert wird, schon sehen, um den überbordenden Einnahmegelüsten der Gemeinden Einhalt zu gebieten.
Wer Streit vermeidet und zahlt, fördert das gemeindliche Verhalten.
ZWS Höhe
Alfred , Mittwoch, 30.09.2009 (vor 5685 Tagen) @ Yvonne Winkler
Es ist also erlaubt/zulässig/legal/legitim zu diesem Behufe eine GmbH zu gründen - ob praktisch oder rentabel steht auf einem anderen Blatt.
Könnte es sein, dass Mr. X der (Kommunal-)Verwaltung zuneigt, die Missbrauch natürlich nur bei anderen erkennt> Gibt ja in der einschlägigen Fachliteratur genügend Beispiele.
Einen Hinweis erlaube ich mir noch: Im letzten Satz ist ein „dlich“ zu viel und vor „Verhalten“ fehlt das Wort „kommunale“
ZWS Höhe
Rebell , Donnerstag, 01.10.2009 (vor 5684 Tagen) @ Alfred
» Es ist also erlaubt/zulässig/legal/legitim zu diesem Behufe eine GmbH zu
» Missbrauch natürlich nur bei anderen erkennt> Gibt ja in der einschlägigen
Hallo Alfred,- Tiger-X-Yvonne
Beim Ungetüm Zweitwohnungssteuer sind allerlei Auswüchse möglich ohne sich strafbar zu machen, im Grunde bringt Alfred es genau auf den Punkt mit seinen Äußerungen. Es ist natürlich Unsinn eine GmbH zu gründen, es gibt jedoch allerlei Betroffene von dieser Unfugsteuer, die haben bereits eine GmbH mit sehr großem Gestaltungsspielraum und sind oft zu naiv auf die Idee zu kommen, der Kommune ein Schnippchen zu schlagen. Ein ganz kleines Beispiel sei erwähnt: Ein Geschäftsmann hat sich vor etwa 20 Jahren eine relativ große Ferienwohnung mit etwa 110 qm gekauft, nur Eigennutzung stand nicht im Vordergrund. Die Wohnung wurde von anfangs an sehr viele Angestellte und Freunde vermietet und im Laufe der Jahre erfolgte ein kleiner Umbau mit separater Eingangsmöglichkeit, die Definition als eine Wohnung wurde aufrechterhalten. Die Vermietung erfolgte schon immer ohne Einschaltung und Betreuung einer Vermittlungsagentur. Alle waren zufrieden, der Eigentümer und die wechselnden Gäste.
Es war fast eine Selbstverständlichkeit, dass der Inhaber die Jahreskurtaxe akzeptierte und die Gäste jeweils sich bei der Kommune meldeten und auch natürlich die Kurtaxe bezahlten. Seit dem 1. 1.2005 mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer möchte nun die Kommune für 2 Wohnungen – obwohl es keine getrennten Wohnungen sind 2 x die Zweitwohnungssteuer erheben – bei einer Wohnung wären es 1020 € i. Jahr und bei 2 Wohnungen fordert diese Kommune 1500.-€ Zweitwohnungssteuer und das ganz prekäre daran ist, dass diese Kommune gem. Satzung nur eine Ermäßigung der Zweitwohnungssteuer einräumt, wenn die Vermietung über eine Agentur erfolgt. So eine Agentur beharrt auf 25 % Provision auch wenn sämtliche Betreuung vom Eigentümer vorgenommen wird. Kurz entschlossen wurde die Wohnung an die längst bestehende Immo-Verwaltungs GmbH vermietet und über die GmbH abgerechnet, siehe da die Gemeinde hatte das Nachsehen mit der überhöhten Forderung – es ging alles glatt auch ohne Vorlage eines Agenturvertrages! In solchen Fällen kann keine Missbrauch beklagt werden, es ist eher die unangemessene piratenhafte Gier der Kommunen an möglichst einfach an viel Geld zu kommen! Bei Einheimischen Inhabern fällt auch bei nur an 100 Tagen Vermietung keine Zweitwohnungssteuer an, diesen wird auch nicht eine Vermietung über eine Agentur vorgeschrieben!
ZWS Höhe
Mr.X , Donnerstag, 01.10.2009 (vor 5684 Tagen) @ Rebell
Es gibt in der Tat jede Menge Unfug bei der ZwSt, und zwar auf beiden Seiten.
Ein gutes Beispiel hat Rebell (und ich bin ansonsten nun wahrlich nicht seiner Meinung) gebracht, wenn er schildert, dass die Gemeinde eine Ermäßigung der Steuer nur anerkennt, wenn über eine Agentur vermietet wird. Ich halte es für absolut legitim, wenn die Ermäßigung davon abhängig gemacht wird, dass eine gewisse Vermietungsauslastung gegeben war. Ich halte es aber für ein absolutes Unding, dies nur bei Agenturfällen anzuerkennen. Art. 3 GG lässt grüßen!
Am Hanebüchsten an der ZwSt, und da stimme ich auch mit Alfred überein, ist die Pervertierung der ZwSt, die stattgefunden hat, seit die Großstädte sie für sich entdeckt haben, um Studenten etc. abzuzocken. Ich hoffe hier in der Tat darauf, dass hier evtl. das BVerfG doch noch einen Riegel vorschiebt. Nachdem die Stadt Mainz nun mit ihren Revisionsverfahren vor dem BVerwG gewonnen hat, ist für die beiden Mainzer Kläger der Weg nach Karlsruhe nun frei.
Das BVerfG hatte ja 1983 die Überlinger Satzung für nichtig erklärt, weil sie sowohl Berufstätige als auch Einheimische von der Steuerpflicht explizit ausschloss.
Und was hat das BVerfG in der Folge gemacht> Die Einheimischen-Besteuerung ist seit der 1995er-Entscheidung praktisch tot, bei den Berufstätigen fallen die Verheirateten raus und ohne die falschen Anmeldungen bei der Meldebehörde wäre eh kaum noch was nach.
Fazit: Rückschauend betrachtet hatte die Überlinger Satzung mehr Hand und Fuß, als ihr höchstricherlich zugebilligt wurde.
ZWS Höhe
Rebell , Freitag, 02.10.2009 (vor 5683 Tagen) @ Mr.X
» Es gibt in der Tat jede Menge Unfug bei der ZwSt, und zwar auf beiden
» Seiten.
» halte es aber für ein absolutes Unding, dies nur bei Agenturfällen
» anzuerkennen. Art. 3 GG lässt grüßen!
ES gibt nicht nur eine Menge Unfug es ist ein skandalöser Unfug der auf dem Rücker einer fst wehrlosen Minderheit ausgetragen wird. Das Grundübel liegt in der längst fälligen Reform des kommunalen Finanzausgleichs!
Die vorherrschende Situation auf der einen Seite der Missbrauchsmöglichkeit des Melderechtes und auf der anderen Seite der kommunale Finanzausgleich, welcher an den offiziellen Erstwohnsitzpersonenzahlen sich orientiert. Es ist und bleibt eine Instrument das die Abzocke - anderst kann man es nicht nennen- auch noch gerichtlich qualifiziert. eine Situation wie zu Raubritters Zeiten oder im Mittelalter wo auf allen entscheidenen Routen Wegezölle kassiert wurden!
Jüngstes Beispiel "Tübingen" - Bürgermeister Palmer betont zu Recht, er möchte nur € 200 Zweitwohnungssteuer festlegen, die Bürger sollten sich mit Erstwohnsitz anmelden, damit erhöhen sich die Einwohnerzahlen und die Schlüsselzuweisungen steigern die Einnahmen auf 1000.€ pro Bürger- also eine einfache Rechnung gerichtlich abgesegnet, der politische Filz ( aller Farben)drückt sich weiterhin um einer längst fällige Reform auf den weg zu bringen, denn über die Zweitwohnungssteuer sprudelt bei den Kommunen auf einfachem Wege eine relativ einfache unantastbare Steuereinnahme! entweder oder >
ZWS Höhe
Alfred , Freitag, 02.10.2009 (vor 5683 Tagen) @ Rebell
Die Reform des kommunalen Finanzausgleichs mag notwendig sein oder nicht, auf dem Umweg über die ZWSt lässt sich das nicht durchsetzen. Auch mit der ursprünglichen Intention der ZWSt hat das nichts zu tun. Die dahinter stehende Idee war sogar einleuchtend - sofern bei einer Steuer etwas einleuchten kann.
Tübingen ist in mehrfacher Hinsicht ein schönes Beispiel für bedenkenloses politisches Treiben.
1. Da befindet der Bürgermeister, eigentlich seien die Studenten ohnehin verpflichtet, in Tübingen ihren Erstwohnsitz anzumelden, denn hier sei schließlich ihr Lebensmittelpunkt, … Von Grundrechten scheint er ebenso wie vom Melderecht keine Ahnung, zumindest keine hohe Meinung, zu haben.
2. Die Stadtverwaltung rülpst: „Jede weitere Wohnung im Inland ist eine Nebenwohnung. Für sie muss in Tübingen Zweitwohnungsteuer gezahlt werden.“
3. Die Stadtverwaltung schreibt auch Eheleuten vor, wie sie sich zu melden haben: „Bei Ehepaaren ist der Erstwohnsitz dort, wo sich die Familie vorwiegend aufhält,
4. Ein Meisterwerk bürokratischer Formulierungssucht ist dann die Antwort der Stadtverwaltung auf die selbst gestellt Frage: „Muss ich Zweitwohnungsteuer für meine Nebenwohnung im elterlichen Haus zahlen>“
5. In völliger Verkennung der eigenen Beschränktheit heißt es zum Innehaben: „Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen hat derjenige inne, der die Wohnung nutzt bzw. wer die Möglichkeit hat, die Wohnung zu nutzen. Auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Inhaber oder seine Angehörigen kommt es nicht an.“
Fazit: Sie (kommunaler Satzungsgeber und deren Verwaltungen) wissen nicht nur nicht, was sie tun, sie wissen auch nicht, was sie sagen. Aber das tun sie unverdrossen.
Und die Rolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit in dieser Angelegenheit> Sie erkennen Recht.
PS.: Die opulente Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ ist schmerzlich, aber nur ein Symptom.
ZWS Höhe
Alfred , Freitag, 02.10.2009 (vor 5683 Tagen) @ Mr.X
» Fazit: Rückschauend betrachtet hatte die Überlinger Satzung mehr Hand und Fuß, als ihr höchstricherlich zugebilligt wurde.
Das ist unstrittig - sie hatte nur einen entscheidennden Fehler: die falsche Bezeichnung des Stuergegenstands. Wenn man Ferienwohnung (als eine Untergruppe der Zweitwohnungen) meint, sollte man auch Ferienwohnung sagen. Sagt man aber Zweitwohnung, muss man auch alle besteuern. Und das gefälligst verfassungskonform. Das hat z.B. ein emeritierter Professor in Bochum bis heute nicht begriffen, wenn er beleidigt beklagt, was das BVerfG aus „seiner“ ZWSt gemacht habe..
Und die Städte erheben nun mal – da können „Fachleute“ schreiben was sie wollen, keine ZWSt sondern eine Nebenwohnungsteuer.
Was die Hoffnung angeht, sollte man auf die Mainzer Klägerin und den Kläger nicht setzen – die haben vor so viel höchstrichterlicher Sichtweise kapituliert. Mir als juristischen Laien ist es unerklärlich, wie man eine Satzungsnorm, die das BVerfG für nichtig erklärt hat, verfassungskonform auslegen will. Seherische Fähigkeiten reichen da nicht aus. Zum Glück hat das OVG NRW schon vorher den Weg zum BVerfG freigemacht, das nun hoffentlich zum 3. Mal entscheiden wird, dass das Anknüpfen an das Melderecht zu verfassungswidirgen Ergebnissen führt. In diesem Zusammenhang empfehle ich mal nachzulesen, woran das BVerfG 1983 die verfassungswidrige Nichtbesteuerung der Berufstätigen usw, festgemacht hat.
Was ich an den Beitrag nicht versteh (oder: nicht verstehen will) ist der Halbsatz: „und ohne die falschen Anmeldungen bei der Meldebehörde wäre eh kaum noch was nach“. Soll das heißen, dass Studenten mit Nebenwohnung melderechtlich falsch erfasst sind>
ZWS Höhe
Rebell , Freitag, 02.10.2009 (vor 5683 Tagen) @ Alfred
» Was ich an den Beitrag nicht versteh (oder: nicht verstehen will) ist der
» Halbsatz: „und ohne die falschen Anmeldungen bei der Meldebehörde wäre eh
» kaum noch was nach“. Soll das heißen, dass Studenten mit Nebenwohnung
» melderechtlich falsch erfasst sind>
Hey Alfred , der M.X. ist sicherlich der Meinung, dass bei vielen Ferienwohnungs-Inhabern das Melderecht gezielt nicht richtig angewendet wird, das könnte auch bei Studenten der Falls sein. Bei den Ferienwohnungsinhabern versuchen sogar Bürgermeister und Kämmerer gemeinsam die Betroffenen zu einer Erstwohnsitzanmeldung zu überreden. Es gab sogar einen Fall, da hat die Stadt ::::::::: einem Besitzer eines größeren Anwesens den Klageweg zum VG. eingeleitet, obwohl diese Miteigentümerin(Besitzerin) schon seit 30 Jahren mit Erstwohnsitz in dem Ortsteil gemeldet war und der Ehegatte war am eigentlichen Wohnsitz der Familie etwa 80 km entfernt berufstätig und gemeldet. Bis zur Einführung der Zweitwohnungssteuer 2005 gab es keinerlei Probleme. Gier frisst Hirn müsste man hier mal ursächlich bezeichnen. Jedenfalls wollte die Kommune vom Ehegatten die Zweitwohnungssteuer erheben und die Frau wegen Verstoß gegen das Meldegesetz verklagen.
Also es gab einen Gerichtstermin beim VG:::::::.:, die Beklagten beauftragten einen Juristen in der Angelegenheit.Auffallend war schon im Vorfeld etwas erahnbar, denn der Richter empfahl dringend den Eheleuten daß beide am Verhandlungstermin teilnehmen sollten. Zum Auftakt der Verhandlung nahm der Richter zuerst die kommunale Verwaltung + Verteidiger ins Visier und machte ihnen klar, dass bei einem Richtspruch u.U. die Kommune sehr schlecht wegkäme und empfahl die beiden Klagepunkte schnellstens fallen zu lassen!
Nach kurzer Beratung zeigte sich die Kommune ohne wenn und aber die Klage zurück zu ziehen. Nach dem Verlassen des Verhandlungsraumes,
Im Beisein von Juristen beider Seiten und dem Verwaltungsamtmann für Steuerwesen der Stadt einigte man sich, dass der Ehemann sich - selbst wenn er nur an wenigen Tagen im Jahr die Ferienwohnung nützt- mit Erstwohnsitz meldet, dann verzichtet die Stadt auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Auf die Frage des Anwaltes der Beklagten ob es denn rechtlich nicht bedenklich sei wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das Meldegesetz Problem zu bekommen, erhilet er die Zusicherung, dass von Seiten der Stadt hier nichts unternommen würde!
Also ein ganz klarer Fall lieber Alfred zu Deiner Frage! die passende Antwort.
ZWS Höhe
Alfred , Freitag, 02.10.2009 (vor 5682 Tagen) @ Rebell
Was Mr. X meint, hätte ich gerne von ihm gehört.
Bei Fremdenverkehrsgemeinden ist nach meinen Beobachtungen der Druck zum „Ummelden“ geringer.
Bei Studenten ist das „Ummelden“ der eigentliche Steuergegenstand (verfasungsrechtlich natürlich völlig unbedenklich) und es wird laut gepredigt:
- Lebensmittelpunkt hat die Universitätsstadt zu sein,
- der ZWSt kann man sich durch Meldung mit Hauptwohnung entziehen.
Was den anderen Fall angeht: Das ist Nötigung und als solche strafbar. Interessiert aber keinen Menschen.
ZWS Höhe
Mr.X , Montag, 05.10.2009 (vor 5680 Tagen) @ Alfred
» Was ich an den Beitrag nicht versteh (oder: nicht verstehen will) ist der
» Halbsatz: „und ohne die falschen Anmeldungen bei der Meldebehörde wäre eh
» kaum noch was nach“. Soll das heißen, dass Studenten mit Nebenwohnung
» melderechtlich falsch erfasst sind>
Ich vermute (!), dass das vielfach der Fall ist, ja. Natürlich gilt das nicht immer.
Zumindest legen die Meldungen hier diese Vermutung nahe.
Was mir neu ist, ist die Info, dass ein Fall vom OVG NRW nun beim BVerfG gelandet ist. Heisst das, das VG hatte die Klage abgewiesen, das OVG einen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so dass der reguläre Rechtsweg erschöpft und der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei war>
ZWS Höhe
Yvonne Winkler , Montag, 05.10.2009 (vor 5680 Tagen) @ Mr.X
Heisst das, das VG hatte die Klage abgewiesen, das OVG einen
» Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, so dass der reguläre Rechtsweg
» erschöpft und der Weg zur Verfassungsbeschwerde frei war>
Yep, seit Anfang März 2009