Tübinger Träume

Alfred @, Freitag, 09.10.2009 (vor 5541 Tagen)

Die Stadtverwaltung Tübingen beantwortet die Frage
„Muss ich Zweitwohnungsteuer für meine Nebenwohnung im elterlichen Haus zahlen>“
feinsinnig, einer Universitätsstadt angemessen, wie folgt:

„Zu differenzieren ist zwischen "ehemaligen Kinderzimmern" oder anderen Räumen, die nur oder vorwiegend dem erwachsenen Kind zur Verfügung stehen einerseits und Gästezimmern oder sonstigen Räumen in der Wohnung der Eltern andererseits, die auch von erwachsenen Kindern gelegentlich mit geringfügiger Dauer genutzt werden. Erwachsene Kinder, die nicht mehr in Ausbildung sind und bei ihren Eltern eine Nebenwohnung angemeldet haben, sind zweitwohnungsteuerpflichtig, wenn in der elterlichen Wohnung ein spezielles Zimmer bereit gehalten wird. Bemessungsgrundlagen sind die Größe des speziellen Raums und die anteilige Gemeinschaftsfläche. Erwachsene Kinder, die eine bloße gelegentliche Übernachtungsmöglichkeit ohne spezielle Ausstattung bei den Eltern haben, sind nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Die nur gelegentliche Nutzung einer allgemeinen Übernachtungsmöglichkeit stellt keine Nebenwohnung im Sinne des Melderechtes dar. Der Meldestatus dürfte in solchen Fällen falsch sein. Wir raten Ihnen daher, Ihren Meldestatus zu überprüfen und gegebenenfalls die Nebenwohnung abzumelden.“
Dieses Gesülze hat nur einen Schönheitsfehler: Einziges Kriterium für die Steuerpflicht ist das Innehaben einer Zweitwohnung.
Wer also Wohnraum im elterlichen (übrigens auch in einem beliebig anderen) Haushalt als Nebenwohnung nutzt, aber nicht innehat, ist nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Da macht nicht mal das Bundesverwaltungsgericht mit - und das will schon was heißen. Das gilt übrigens nicht nur für Studenten oder Auszubildende.
Der Hinweis auf das Nachdenken über den Meldestatus ist durchaus beachtenswert, aber entscheidend ist nicht die Häufigkeit der Nutzung sondern die Frage, ob man aus der Wohnung ausgezogen ist. Da ist die Behauptung "Die nur gelegentliche Nutzung einer allgemeinen Übernachtungsmöglichkeit stellt keine Nebenwohnung im Sinne des Melderechtes dar" mit Vorsicht zu genießen.


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  • Tübinger Träume - Alfred, 09.10.2009 [*]