Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

LionelHutz @, Samstag, 05.12.2009 (vor 5757 Tagen)

Liebe Genossen, ;-)

auch ich streite mich momentan mit der Stadt Köln über die von ihr erhobene Zweitwohnungssteuer.

Da ich mich mit einer Fülle undifferenzierter Gerichtsentscheidungen, auch des VG Köln, konfrontiert sehe, habe ich beschlossen, bei meinem Angriff auf die Kölner Zweitwohnungssteuer keinen Stein mehr auf dem anderen zu lassen. ;-)

Meine Klage gegen den OB verfolgt insbesondere folgende Ziele:

1. Verpflichtung des OB zur rückwirkenden Änderung des Melderegisters.

2. Feststellung, dass die von der Stadt Köln geübte Verwaltungspraxis, nachträgliche Ummeldung mit der Begründung zu versagen, eine andere Behörde habe noch eine Lohnsteuerkarte erteilt, rechtswidrig ist.

3. Den Zweitwohnungssteuerbescheid des OB aufzuheben und

4. die Nichtigkeit der Satzung festzustellen.


Die Begründung meiner Klage wird sich insbesondere auf folgende Aspekte stützen:

1. Da das Meldewesen der Stadt Köln als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurde, hat sie bei der Beurteilung der Frage ob eine Nebenwohnung vorliegt einen denkbar kleinen Beurteilungsspielraum. Sie hat sich regelmäßig auf das Entgegennehmen plausibler Erklärungen ihrer Einwohner bezüglich deren Wohnungsstatus zu beschränken.

2. Die ZWS-Satzung der Stadt Köln ist bereits unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nichtig.

a) Die Satzung greift lenkend in die dem Bund zugewiesene Materie des Meldewesens ein. Hierbei verfolgt die Satzung Lenkungszwecke die der Intention des Bundesgesetzgebers entgegenlaufen (BVerfG Verpackungssteuer)

b) Die Zweitwohnungssteuer stellt sich als ein nicht an Ermessen gebundenes Zwangsmittel zur Durchsetzung des Melderechts dar. Ein solches Handlungsmittel ist krass konträr zu den durch den zuständigen Bundesgesetzgeber vorgesehenen Handlungsmitteln. (BVerfG Verpackungssteuer)

c) Der Begriff der Nebenwohnung i.S.d. Melderechts ist generell ungeeignet für die Anknüpfung einer kommunalen Aufwandssteuer. Auf Grund der Tatsache, dass die Kommunen das Meldewesen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung betreiben, stehen ihnen nicht die notwendigen Befugnisse zu, um eine gleichmäßige Durchsetzung des von ihnen geschaffenen Steuerrechts zu gewährleisten.

d) Die Satzung ist für den Rechtsanwender nicht handhabbar da sie gegen den steuerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Bereits das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Nebenwohnung im satzungsrechtlichen Sinne ist unklar definiert.

e) Sofern die Satzung zur Berechnung der Steuer auf die Wohnfläche, die nach der Wohnflächenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung zu bestimmen ist, abstellt, genügt die Satzung ebenfalls nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Dem Wohnungsinhaber wird die so definierte Wohnfläche in aller Regel nicht bekannt sein, so dass die Satzung der Stadt in der überwiegenden Zahl der Fälle die Schätzung der Steuer ermöglicht. Da die Stadt effektiv keine Möglichkeit hat, die zur Berechnung der Steuer heranzuziehende Wohnfläche zu bestimmen und die Angaben der Steuerpflichtigen zu Prüfen ist die Durchsetzung einer gleichmäßigen Besteuerung auch unter diesem Aspekt nicht gewährleistet.


4. Der satzungsrechtliche Begriff der Nebenwohnung setzt im Gegensatz zum melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung eine Verfügungsgewalt voraus. Bei einem "Kinderzimmer" im Elternhaus des Einwohners fehlt eine solche Verfügungsbefugnis in der Regel.


5. Das von der Stadt Köln angewandte Verfahren zur Steuerschätzung basiert auf keiner nachvollziehbaren Grundlage.


Über eine angeregte Diskussion und den Austausch von Erfahrungen würde ich mich freuen.


Insbesondere interessiert mich noch ein Aspekt der gebotenen Gleichbehandlung: Muss Zweitwohnungssteuer gezahlt werden, wenn die Hauptwohnung im Ausland belegen ist> Wenn nein, wodurch wird die Ungleichbehandlung gerechtfertigt>

Interessant erscheint auch das Verhältnis der Zweitwohnungssteuer zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Wo das Melderecht dieses abwägt, haut die Zweitwohnungssteuer mit dem Hammer drauf ;-)

In diesem Sinne... !

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

Alfred @, Sonntag, 06.12.2009 (vor 5757 Tagen) @ LionelHutz

Abgesehen davon, dass ich nie Genosse war, bin oder sein werde, trotzdem ein Kurzbeitrag (ohne Gewähr) zur Diskussion.

Vorab eine Randbemerkung: Orientiert an gewisse Gepflogenheiten deutscher Rechtschreibung und die jüngste Entscheidung des BVerfG sollte man Zweitwohnungsteuer ohne Fugen-‚s’ schreiben.

Zur Sache:

Das Ziel 1 und 2 kannst Du m.E. knicken. Die rückwirkende Umwidmung einer Neben- in eine Hauptwohnung ist aus vielerlei Gründen im Allgemeinen unzulässig und findet im Melderecht keine Stütze. Auch wenn es Argumente dafür gibt, halte ich ein derartiges Verfahren zumindest für sinn- wenn nicht gar für gesetzwidrig. Es geht da nicht nur um das Erstellen einer Lohnsteuerkarte.

Die Nichtigkeit der Satzung hat m.E. das BVerfG bereits festgestellt. Das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben. Stelle Dich also darauf ein, bis vors BVerfG ziehen zu müssen.

Zu Deinen Begründungen.

Die Meldebehörden haben sich nicht „regelmäßig auf das Entgegennehmen plausibler Erklärungen ihrer Einwohner bezüglich deren Wohnungsstatus zu beschränken“, sondern die Plausibilität der Erklärungen ggf. zu prüfen und danach den Wohnungsstatus festzulegen.

Selbstverständlich verfolgt die die Satzung Lenkungszwecke die der Intention des Sachgesetzgebers entgegenlaufen, das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.

Wäre die Zweitwohnungssteuer ein Zwangsmittel zur Durchsetzung des Melderechts, wäre sie kaum zu beanstanden, da kein Widerspruch zum Lenkungszweck. Sie stellt sich aber nicht als Mittel zur Durchsetzung sondern zur Verfälschung des Melderechts dar. Das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.

Ich stimme Dir zu, dass der Begriff der Nebenwohnung generell ungeeignet für die Anknüpfung einer kommunalen Aufwandssteuer ist. Aber nicht aus den von Dir genannten Gründen. Dass das Nutzen einer Wohnung für die Erhebung einer Aufwandsteuer ungeeignet ist, hat m.E. das BVerfG bereits festgestellt. Das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.

Das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Nebenwohnung ist - nicht nur im satzungsrechtlichen Sinne - klar definiert. Sehr viel klarer geht nicht. Es ist allenfalls schäbig und in diesem Sinne wenig geeignet. Aber durchaus grundsätzlich (theoretisch) zulässig. Das Innehaben einer Nebenwohnung ist ein Zustand, der im allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden ist und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt

Die Vorgehensweise der Verwaltung bei der Schätzung ist satzungswidrig – und damit ungesetzlich. Aber aus anderen als den von Dir genannten Gründen. Formal ist die Berechnung der Steuer kaum zu beanstanden.

Es gibt keinen satzungsrechtlichen Begriff der Nebenwohnung, der im Gegensatz zum melderechtlichen Begriff stünde. Allenfalls die Änderung zum 1.1.2009 ließe sich da bemühen.

Das von der Stadt Köln angewandte Verfahren zur Steuerschätzung basiert auf keiner gesetzlichen Grundlage.

Wer seine Erst-/Hauptwohnung im Ausland hat und in DEU eine Zweitwohnung innehat, ist bei Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, nicht steuerpflichtig. Insofern könnten derartige Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen von Grund auf verfassungswidrig sein (anderer Ansicht z.B. BFH, Bay VGH).

Dein „Wo das Melderecht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abwägt, haut die Zweitwohnungsteuer mit dem Hammer drauf“ ist für mich nicht so ganz nachvollziehbar, wenn damit nicht die Zweitwohnungsteuer à la Köln gemeint sein soll.

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

LionelHutz @, Montag, 07.12.2009 (vor 5755 Tagen) @ Alfred

» Vorab eine Randbemerkung: Orientiert an gewisse Gepflogenheiten deutscher
» Rechtschreibung und die jüngste Entscheidung des BVerfG sollte man
» Zweitwohnungsteuer ohne Fugen-‚s’ schreiben.

Ich gehe ja momentan nur gegen die Kölner vor, und die ist eine mit doppel S ;-)

» Zur Sache:
»
» Das Ziel 1 und 2 kannst Du m.E. knicken. Die rückwirkende Umwidmung einer
» Neben- in eine Hauptwohnung ist aus vielerlei Gründen im Allgemeinen
» unzulässig und findet im Melderecht keine Stütze. Auch wenn es Argumente
» dafür gibt, halte ich ein derartiges Verfahren zumindest für sinn- wenn
» nicht gar für gesetzwidrig. Es geht da nicht nur um das Erstellen einer
» Lohnsteuerkarte.

Ich gehe sogar weiter und bezweifele, dass die Stadt Köln, den Wohnungsstatus nach § 16 für die Vergangenheit überhaupt speichern darf (Ist mir aber momentan zu kompliziert zu begründen und zu verfolgen). Aber jedenfalls muss, für den Fall, dass die Stadt Daten speichert, für den Bürger die Möglichkeit bestehen, die Richtigstellung durchzusetzten. Finde ich jetzt nicht abwägig. Bitte Gegenargumente :-)

» Die Nichtigkeit der Satzung hat m.E. das BVerfG bereits festgestellt. Das

Was meinst Du damit genau> Klingt interessant...

» will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben. Stelle Dich
» also darauf ein, bis vors BVerfG ziehen zu müssen.

Ich strebe es nicht an, aber scheue es zumindest momentan auch nicht. Habe schon überlegt das Thema mal wissenschaftlich anzugehen. Da kann ein bisschen publicity aus Karlsruhe eigentlich nicht schaden ;-)

» Zu Deinen Begründungen.
»
» Die Meldebehörden haben sich nicht „regelmäßig auf das Entgegennehmen
» plausibler Erklärungen ihrer Einwohner bezüglich deren Wohnungsstatus zu
» beschränken“, sondern die Plauibiktät der Erklärungen ggf. zu prüfen und danach den
» Wohnungsstatus festzulegen.

Du sagst ja nichts anderes. Allerdings darf die Meldebehörde i.d.R. nur auf plausibilität prüfen.

Ich schlage folgendes zur Diskussion vor:
Als untere Ordnungsbehörde hat der OB das bundesgesetzlich ausgestalltete Melderecht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung umzusetzen. Bei der Erfüllung dieser Pflicht hat der OB die durch die Gesetzgeber geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Weisungen seiner Aufsichtsbehörde zu befolgen. Er ist daher an die Ihm gesetzten Beurteilungs- und Verhältnismäßigkeitsmaßstäbe gebunden. Diese gebieten es dem OB, die Eintragung einer Wohnung als Hauptwohnung auf Grundlage der plausiblen Angaben des Einwohners vorzunehmen. Die Möglichkeit des Beklagten, die Glaubhaftmachung der Angaben durch Urkunden zu verlangen, besteht für ihn nur in absoluten Ausnahmefällen (VV MG NW Ziff. 8.1 zu § 16).

» Selbstverständlich verfolgt die die Satzung Lenkungszwecke die der
» Intention des Sachgesetzgebers entgegenlaufen, das will die
» NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.
»
» Wäre die Zweitwohnungssteuer ein Zwangsmittel zur Durchsetzung des
» Melderechts, wäre sie kaum zu beanstanden, da kein Widerspruch zum
» Lenkungszweck. Sie. stellt sich aber nicht als Mittel zur Durchsetzung
» sondern zur Verfälschung des Melderechts dar. Das will die
» NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht wahrhaben, weiter s. o.

Sehe ich genau so und werde es sozialwissenschaftlich belegen und den Sachverständigenbweis anregen :-)
Darauf kommt es aber nicht an. Die Zweitwohnungssteuer
ein dem Melderecht gegenläufiges Handlungsmittel zur Durchsetzung des Melderechts. Das hängt mit der Eingriffsintensität des Melderechts zusammen und ist mir gerade zu aufwendig zu begründen.

» Ich stimme Dir zu, dass der Begriff der Nebenwohnung generell ungeeignet
» für die Anknüpfung einer kommunalen Aufwandssteuer ist. Aber nicht aus den
» von Dir genannten Gründen. Dass das Nutzen einer Wohnung für die Erhebung
» einer Aufwandsteuer ungeeignet ist, hat m.E. das BVerfG bereits
» festgestellt. Das will die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit nur nicht
» wahrhaben, weiter s. o.
»
» Das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Nebenwohnung ist - nicht nur im
» satzungsrechtlichen Sinne - klar definiert. Sehr viel klarer geht nicht. Es
» ist allenfalls schäbig und in diesem Sinne wenig geeignet. Aber durchaus
» grundsätzlich (theoretisch) zulässig. Das Innehaben einer Nebenwohnung ist ein Zustand, der im
» allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden ist und in der
» Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt

Das sehe ich anders. Die gleimächißge Durchsetzbarkeit der Besteuerung ist nicht gewährleistet, da die Entrichtung der Steuer im Belieben der Einwohner steht. Begründung s.o. (Beurteilungsspielraum)

» Die Vorgehensweise der Verwaltung bei der Schätzung ist satzungswidrig –
» und damit ungesetzlich. Aber aus anderen als den von Dir genannten Gründen.

Die Schätzung ist von mir aus auch geschenkt, aber Deine Gründe würden mich trotzdem interesieren.

» Formal ist die Berechnung der Steuer kaum zu beanstanden.
»
» Es gibt keinen satzungsrechtlichen Begriff der Nebenwohnung, der im
» Gegensatz zum melderechtlichen Begriff stünde. Allenfalls die Änderung zum
» 1.1.2009 ließe sich da bemühen.

Das sehe ich anders. In meiner Satzung steht in § 2 Abs. 4 sinngemäß: Eine Nebenwohnung im Sinne des Meldegestzes ist eine Wohnung die als Nebenwohnung gemeldet ist und zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne gehalten wird. Nach meinem Meldegesetz ist aber ausschließlich die vorwiegende Nutzung maßgeblich.

» Das von der Stadt Köln angewandte Verfahren zur Steuerschätzung basiert
» auf keiner gesetzlichen Grundlage.
»
» Wer seine Erst-/Hauptwohnung im Ausland hat und in DEU eine Zweitwohnung
» innehat, ist bei Satzungen, die an das Melderecht anknüpfen, nicht
» steuerpflichtig. Insofern könnten derartige Satzungen, die an das
» Melderecht anknüpfen von Grund auf verfassungswidrig sein (anderer Ansicht
» z.B. BFH, Bay VGH).

Klingt interessant...

» Dein „Wo das Melderecht das Grundrecht auf informationelle
» Selbstbestimmung abwägt, haut die Zweitwohnungsteuer mit dem Hammer drauf“
» ist für mich nicht so ganz nachvollziehbar, wenn damit nicht die
» Zweitwohnungsteuer à la Köln gemeint sein soll.

Auf den Punkt gebracht: Auf Grund der ZWS mißbrauchen die Meldebehörden auf vorgeblicher Grundlage des Melderechts ihre Befugnisse. Beispiele siehe Köln.

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

Alfred @, Montag, 07.12.2009 (vor 5755 Tagen) @ LionelHutz

» Ich gehe ja momentan nur gegen die Kölner vor, und die ist eine mit doppel-S ;-)
Wenn Du die Kölner Satzung für maßgeblich richtig hältst, bitte. Dortmund schreibt übrigens Zweitwohnungssteuer auch mit Doppel-S - wie Überlingen.

Die Richtigstellung der Daten ja, aber nicht rückwirkend bis in die Steinzeit. Was willst Du denn dann noch alles rückwirkend ändern> Den Personalausweis, das Wählerverzeichnis, sämtliche Statistiken, die Kfz-Anmeldung und –Versicherung>

Hast Du den Artikel von Lerps/Winkler (lektorierte Fassung>)schon gelesen> Wenn nicht, solltest Du es jetzt tun.
http://recht-steuer-ywinkler.de/Ein%20Legitimationsmangel%20der%20ZWSt.pdf

Welchen Titel soll das wissenschaftliche Werk denn haben> Die Verkommenheit der kommunalen Gesetzgebung am Beispiel der ZWSt (Bagatellsteuer)>

Bezüglich der Prüfung der Plausibilität der Angaben des Einwohners sehe ich keinen Diskussionsbedarf.

Sozialwissenschaftlich lässt sich alles belegen. Wie in der Juristerei.

Natürlich gibt es eine Unmenge von Fällen, die falsch gemeldet sind, um sich der ZWSt zu entziehen. Aber das ist nicht nachweisbar und interessiert auch kein Gericht in NRW.

Das Innehaben einer Nebenwohnung ist ein Zustand, der im allgemeinen mit der Verwendung finanzieller Mittel verbunden ist und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.
Was gibt es da anders zu sehen>

Was die Schätzung angeht: Mal die Satzung selbst lesen, wie die Miete zu ermitteln ist (Mitwirkungspflicht des Vermieters).

Was in Deiner Satzung sinngemäß steht, ist uninteressant. Es kommt auf den Wortlaut an. Bis 31.12.2008 galt: „Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird.
Das ist rechtsfehlerfrei.
Seit 1.1.2009 gilt: „Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten wird.
Das ist Unsinn und sprengt das Melderecht. Wird aber bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW ganz sicher rechtskonform zugunsten der Stadt ausgelegt (im Sinne der alten Fassung)und mit dem Gütesiegel der hinreichenden Bestimmheit versehen.


Ob die Meldebehörde in Köln ihre gesetzlichen Befugnisse missbraucht, ist für die Erhebung der ZWSt unerheblich. Dazu das OVG NRW in nahezu hellsichtiger Klarheit:
„Wenn demnach die Zweitwohnungsteuerpflicht in der Stadt X. zu Recht auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellt, folgt daraus, dass mit der melderechtlichen Anknüpfung typischerweise verbundene Unwägbarkeiten die Frage der tatsächlichen Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht tangieren“
Es liefert auch gleich den Grund mit:
„Anderenfalls wäre eine melderechtliche Anknüpfung der Zweitwohnungsteuerpflicht von vorneherein ausgeschlossen.“
Was nicht sein soll, das nicht sein darf.

Warum eigentlich kein Wort zur Diskriminierung Alleinstehender bzw. unbescholtener Bürger durch die Kölner Satzung>
Oder zur grundlegenden Frage "Was ist eine Zweitwohnung>" Was eine Erstwohnung iat, behauptet ja das BVerwG 1991 geklärt zu haben.

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

LionelHutz @, Dienstag, 08.12.2009 (vor 5755 Tagen) @ Alfred

» Hast Du den Artikel von Lerps/Winkler (lektorierte Fassung>)schon gelesen>
» Wenn nicht, solltest Du es jetzt tun.
» http://recht-steuer-ywinkler.de/Ein%20Legitimationsmangel%20der%20ZWSt.pdf

Hab versucht zu lesen, aber es zog sich wie Kaugummi... werde ich mir aber noch mal angucken, Danke!
Ein paar kurze nächtliche Anmerkungen:

» Welchen Titel soll das wissenschaftliche Werk denn haben> Die
» Verkommenheit der kommunalen Gesetzgebung am Beispiel der ZWSt
» (Bagatellsteuer)>

Der Titel wäre wohl eher juristisch.

» Was in Deiner Satzung sinngemäß steht, ist uninteressant. Es kommt auf den
» Wortlaut an. Bis 31.12.2008 galt: „Eine Wohnung dient als Nebenwohnung
» im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort
» mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird.

» Das ist rechtsfehlerfrei.
» Seit 1.1.2009 gilt: „Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des
» Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit
» Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes
» inne gehalten wird.

Da liegst Du falsch. Die von Dir letztzitierte Fassung gilt seit dem 1.1.2005. Das nennt man rückwirkende Änderung. Deine alten Teile kannste in die Tonne kloppen ;-)

» Das ist Unsinn und sprengt das Melderecht. Wird aber bei der
» Verwaltungsgerichtsbarkeit in NRW ganz sicher rechtskonform zugunsten der
» Stadt ausgelegt (im Sinne der alten Fassung)und mit dem Gütesiegel der
» hinreichenden Bestimmheit versehen.
»

Das wage ich zu bezweifeln. Warum wurde die Satzung geändert>

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

Alfred @, Dienstag, 08.12.2009 (vor 5755 Tagen) @ LionelHutz

Die Fassung:
Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten wird.
gilt seit dem 1.1.2009. Einfach mal § 16 der Satzung lesen. Die alte Fassung hat somit für alle Steuerbescheide bis 31.12.2008 Anwendung zu finden. Demnach kann sie erst zum 1.1.2013 in die Tonne. Wie kommst Du auf rückwirkende Änderung>

Was bezweifelst Du> Die diesbezügliche Rechtsfehlerfreiheit der alten Fassung, den Unsinn der neuen oder die zu erwartende Auslegung durch die NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit>

Warum die Satzung geändert wurde, erschließt sich u.a. aus dem von mir genannten Artikel ("melderechtlicher Wohnungsbegriff").

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

LionelHutz @, Dienstag, 08.12.2009 (vor 5754 Tagen) @ Alfred

» Die Fassung:
» „Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des
» Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit
» Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes
» inne gehalten wird.

» gilt seit dem 1.1.2009. Einfach mal § 16 der Satzung lesen. Die alte
» Fassung hat somit für alle Steuerbescheide bis 31.12.2008 Anwendung zu
» finden. Demnach kann sie erst zum 1.1.2013 in die Tonne. Wie kommst Du auf
» rückwirkende Änderung>
»
» Was bezweifelst Du> Die diesbezügliche Rechtsfehlerfreiheit der alten
» Fassung, den Unsinn der neuen oder die zu erwartende Auslegung durch die
» NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit>
»
» Warum die Satzung geändert wurde, erschließt sich u.a. aus dem von mir
» genannten Artikel ("melderechtlicher Wohnungsbegriff").

Ok, ich gebe zu, dass es schwierig ist den Überblick zu behalten!
Es gibt inzwischen schon wieder eine neue Fassung vom 31. März 2009.
Einfach mal § 16 der aktuellen Fassung der Satzung lesen, ne> ;-)

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

LionelHutz @, Dienstag, 08.12.2009 (vor 5754 Tagen) @ LionelHutz

» Ok, ich gebe zu, dass es schwierig ist den Überblick zu behalten!
» Es gibt inzwischen schon wieder eine neue Fassung vom 31. März 2009.
» Einfach mal § 16 der aktuellen Fassung der Satzung lesen, ne> ;-)

Achso, Dein Hinweis die vorangegangenen Fassungen zu Auslegungszwecken heranzuziehen ist natürlich gut. Es gilt daher darzulegen, dass die vorangegangene Fassung gerade aus verfassungsrechtlichen Gründen geändert wurde und deshalb nicht zur Auslegung herangezogen werden kann. Da ich merke, dass Du Dich gerade mit diesem Thema wohl schon eingehend befasst hast, wäre ich für kurze und prägnante Argumentationshilfen dankbar. :-) Werde den Artikel daraufhin aber auch nochmal lesen.

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

Alfred @, Dienstag, 08.12.2009 (vor 5754 Tagen) @ LionelHutz

Herr lass’ Nacht werden, die ändern die Satzung schneller als ihre Prunkwagen.
Ne, das hatte ich noch nicht gelesen, vielen Dank für den Hinweis.
Halte es für drollig, denn damit konterkariert die Stadt ihre (falsche) Rechtsauffassung bis 2009, jede Zweitwohnung sei eine Nebenwohnung. Aber gut so, dann muss man wenigstens nicht „umschreiben“. Dürfte wohl eine Reaktion auf die eine oder andere Klage sein.

Die vorangegangenen Fassungen braucht man nicht pauschal heranzuziehen - sie waren genau so verfassungswidrig wie die jetzige. Der Vergleich der verschiedenen Fassungen ist nur interessant
- bei Altfällen, die noch zur Verhandlung anstehen sowie
- zur Analyse, wo die Kölner die Schwächen ihrer alten Satzungsregelungen sehen.

Für die Klage empfehle ich mal meinen Beitrag „Was tun>“ vom 11.10.2009 zu lesen.

Warum eigentlich immer noch kein Wort zur Diskriminierung (hier droht das Grundgesetz) Alleinstehender bzw. unbescholtener Bürger durch die Kölner Satzung> Oder zur grundlegenden Frage "Was ist eine Zweitwohnung - Kann die Stadt das „frei Schnauze“ (in ihrer gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit) festlegen>" Was war in der Überlinger Satzung eine Zweitwohnung und was hat das BVerfG dazu gesagt>

Klage ZWS Köln / (juristische) Diskussion erwünscht!

Alfred @, Samstag, 23.02.2013 (vor 4581 Tagen) @ LionelHutz

Auch wenn drei Jahre u.U. für die Justiz nur ein Wimpernschlag aind, sei doch mal die Frage erlaubt, ob es inzwischen ein Ergebnis des groß angelegten Angriffs auf die Kölner Zeitwohnungsteuer gibt?