Mietvertrag vorlegen?

Garfield @, Sonntag, 03.01.2010 (vor 5491 Tagen)

Hallöchen,
ich wohne jetzt seit Anfang September in Mainz und habe mich nicht angemeldet. Ich werde meinen Wohnsitz hier aber als Zweitwohnsitz anmelden müssen.
Wie ich gelesen habe, zahle ich im ersten halben Jahr lediglich eine Strafe, wenn ich mich nicht anmelde.

Erste Frage: Weiß jemand, was passiert, wenn ich dieses halbe Jahr überschreite>
Zweite Frage: Wie hoch ist so eine Strafe>

Dann stellt sich mir darüber hinaus noch die Frage nach dem Mietvertrag.

Also dritte Frage ;) : Werde ich den Mietvertrag beim Anmelden vorlegen müssen>

Wenn ich sicher wüsste, dass ich den Mietvertrag nicht vorlegen muss, könnte ich denen ja erzählen, dass ich erst seit 7 Tagen in Mainz wohne.

Vierte Frage: Wie kann das Amt, wenn ich den Mietvertrag nicht vorlegen muss dann noch meine Nettokaltmiete nachvollziehen>

Vielen Dank schonmal für eure Mühe :)
Lg Christoph

Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Sonntag, 03.01.2010 (vor 5491 Tagen) @ Garfield

Weder im Melderecht noch bei der Zweitwohnungsteuer gibt es Straftaten – nur Ordnungswidrigkeiten. Und die werden mit Bußgeld geahndet. Wo Du was von einem halben Jahr gelesen hast, ist mir nicht klar.
Es geht im Melderecht nicht um Wohnsitze sondern um das Nutzen mehrerer Wohnungen. Welche Wohnung als Nebenwohnung registriert wird, richtet sich im Allgemeinen nach der Dauer der Nutzung der Wohnungen.
Dem Einwohnermeldeamt ist die Nettokaltmiete völlig egal, und der Mietvertrag ist erst Mal uninteressant.
Was eine Zweitwohnung ist, hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig entschieden. Die steuererhebenden Kommunen, BVerwG und BFH und viele nachgeordnete Spruchkörper sind allerdings anderer Meinung.
Dazu noch Fragen>

Mietvertrag vorlegen?

LionelHutz @, Montag, 04.01.2010 (vor 5490 Tagen) @ Alfred

» Weder im Melderecht noch bei der Zweitwohnungsteuer gibt es Straftaten – nur
» Ordnungswidrigkeiten. Und die werden mit Bußgeld geahndet.

Sorry, Deine gutgemeinten Ratschläge und Dein Engagement in allen Ehren, aber vielleicht hat es auch einen Grund, warum Rechtsberatung Berufsträgern vorbehalten ist...

Der Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) gilt natürlich auch im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungssteuerrecht. Dies gilt auch für eine ganze Reihe weiterer Straftatbestände.

Von unrichtigen Angaben gegenüber den Behörden ist daher vehement abzuraten.

Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Montag, 04.01.2010 (vor 5490 Tagen) @ LionelHutz

Touché – nicht immer ist eine knappe Antwort vollständig und unmissverständlich.
» aber vielleicht hat es auch einen Grund, warum Rechtsberatung Berufsträgern vorbehalten ist...
Würde ich hier Ratschläge oder gar Rechtsberatung erteilen, würde ich es ganz bestimmt nicht unentgeltlich tun.
Aber bitte, ich überlasse das Feld auch gerne anderen. Die können dann sicherstellen, dass gegenüber Behörden keine unrichtigen Angaben gemacht werden.

Mietvertrag vorlegen?

LionelHutz @, Montag, 04.01.2010 (vor 5490 Tagen) @ Alfred

» Touché – nicht immer ist eine knappe Antwort vollständig und
» unmissverständlich.
» » aber vielleicht hat es auch einen Grund, warum Rechtsberatung
» Berufsträgern vorbehalten ist...
» Würde ich hier Ratschläge oder gar Rechtsberatung erteilen, würde ich es
» ganz bestimmt nicht unentgeltlich tun.
» Aber bitte, ich überlasse das Feld auch gerne anderen. Die können dann
» sicherstellen, dass gegenüber Behörden keine unrichtigen Angaben gemacht
» werden.

Da Du Deinen Beitrag in Bezug auf Straftaten jetzt noch einmal editiert hast, denke ich, dass wir uns verstanden haben. Fühl Dich nicht gleich angegriffen...

Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Montag, 04.01.2010 (vor 5490 Tagen) @ LionelHutz

» Da Du Deinen Beitrag in Bezug auf Straftaten jetzt noch einmal editiert hast, denke ich, dass wir uns verstanden haben. Fühl Dich nicht gleich angegriffen...
Was soll ich da "in Bezug auf Straftaten jetzt noch einmal editiert" haben>
Wenn meine Beiträge als Rechtsberatung verstanden werden, fühle ich mich nicht angegriffen. Aber Missverständnissen möchte ich keinen Vorschub leisten.

Mietvertrag vorlegen?

LionelHutz @, Montag, 04.01.2010 (vor 5490 Tagen) @ Alfred

» » Da Du Deinen Beitrag in Bezug auf Straftaten jetzt noch einmal editiert
» hast, denke ich, dass wir uns verstanden haben. Fühl Dich nicht gleich
» angegriffen...
» Was soll ich da "in Bezug auf Straftaten jetzt noch einmal editiert"
» haben>

Ok, in einer ersten Version Deines Beitrages von heute, hiess es noch:

"Touché – nicht immer ist eine knappe Antwort vollständig und unmissvertändlich." 'Aber hier geht es um eine verspätete Anmeldung und nicht um Straftaten' (Muß das logischerweise gerade aus dem Kopf zitieren)

Warum Du den zweiten Satz wieder gelöscht hast, weisst Du vermutlich besser als ich.

Zurück zum Thema:
Es gibt einige Möglichkeiten gegen Zweitwohnungssteuerbescheide juristisch vorzugehen. Wer sich der Zweitwohnungssteuer durch falsche Angaben entziehen will, handelt sich möglicherweise unnötigen weiteren juristischen Ärger ein.

Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Montag, 04.01.2010 (vor 5490 Tagen) @ LionelHutz

Ach, das war gemeint. Der 1. Satz (ursprünglich: „Touché – nicht immer ist eine knappe Antwort vollständig.“) wurde um „und unmissverständlich“ ergänzt, der 2. Satz wurde gestrichen.

Zurück zum Thema:
Hier geht es für mich vorrangig um eine unterlassene Anmeldung gem. MG. Da müssen die Angaben selbstverständlich richtig sein.
Der Zweitwohnungsteuer kann man sich hingegen durch falsche melderechtliche Angaben sehr wohl entziehen, ohne unbedingt juristische Konsequenzen befürchten zu müssen. Nach Auffassung des OVG NRW handelt es sich dabei wohl eher um „Unwägbarkeiten des Melderechts“.

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LionelHutz @, Montag, 04.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ Alfred

» Ach, das war gemeint, Der 1. Satz (ursprünglich: „Touché – nicht immer ist
» eine knappe Antwort vollständig.“) wurde um „und unmissverständlich“
» ergänzt, der 2. Satz wurde gestrichen. .
»
» Zurück zum Thema:
» Hier geht es für mich vorrangig um eine unterlassene Anmeldung gem. MG. Da müssen die Angaben
» selbstverständlich richtig sein.

Lieber Alfred,

Du hast meine Hinweise und die hier bestehende Problematik anscheinend tatsächlich nicht verstanden.

Ich versuche es jetzt noch einmal in aller Deutlichkeit:

Dem Garfield bzw. Christoph geht es hier insbesondere um die Frage:

"Wenn ich sicher wüsste, dass ich den Mietvertrag nicht vorlegen muss, könnte ich denen ja erzählen, dass ich erst seit 7 Tagen in Mainz wohne."

Klingt für mich ziemlich nach dem Vorsatz die Anmeldung erst zu unterlassen und wenn es auffliegt falsche Angaben zum Zwecke der Steuerverkürzung zu machen.

Du solltest auch mal z.B. in § 17 KAG NW o. § 370 AO gucken. Die Mainzer haben sowas auch entsprechend, aber ich bin zu Faul zum suchen.

» Der Zweitwohnungsteuer kann man sich hingegen durch falsche melderechtliche
» Angaben sehr wohl entziehen, ohne unbedingt juristische Konsequenzen
» befürchten zu müssen. Nach Auffassung des OVG NRW handelt es sich dabei
» wohl eher um „Unwägbarkeiten des Melderechts“.

Das meinst Du ernst> Ich glaube nicht, dass Münster in Strafverfahren entscheidet.

Mietvertrag vorlegen?

Yvonne Winkler @, Montag, 04.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ LionelHutz

Münster und hier meinst Du wohl das OVG wird natürlich nicht im Strafverfahren entscheiden.

Was Du erklären willst, LionelHutz, ist klar eine Form von vorsätzlichem Betrug.

Was Alfred meinen könnte, ist die Beliebigkeit, mit der mit dem melderechtlichen Status umgegangen wird. Auf gut Deutsch, das Melderecht wird nicht ernst genommen.
Wenn man die ZWS umgehen will, dann meldet man sich eben um. Sehr nett und anschaulich war das auf dem Filmschnipsel von N-TV zu sehen, als die befragten Studenten ganz unbefangen erklärten, na da habe ich mich halt umgemeldet und bei den Eltern die Neben- und am Studiort die Hauptwohnung angegeben.
Das ist genau der Sinn der ZWS-Übung. In Wirklichkeit sind die Städte nicht an der ZWS, sondern vielmehr an der Ummeldung zur Hauptwohnung interessiert. Das weiß auch jeder und geniert gar niemanden. Das Melderecht wird so zur Manövriermasse degradiert und seiner ursprünglichen Aufgabe, die gelebte Wirklichkeit melderechtlich abzubilden, ad absurdum geführt.

Insofern sehe ich keinen Dissens zwischen Eurer Argumentation.

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Alfred @, Montag, 04.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ LionelHutz

» Du hast meine Hinweise und die hier bestehende Problematik anscheinend tatsächlich nicht verstanden.
Muss ich das denn>

» Ich versuche es jetzt noch einmal in aller Deutlichkeit:
Das Verb "versuchen" trägt schon den Keim des Scheiterns in sich.

» Klingt für mich ziemlich nach dem Vorsatz die Anmeldung erst zu unterlassen und wenn es auffliegt falsche Angaben zum Zwecke der Steuerverkürzung zu machen.
Du solltst Dich bei der Berufswahl für die Rolle des Staatsanwalts entscheiden, wenn Du bei dem Problem schon auf Vorsatz erkennst. Solche Juristen braucht das Land.

» Du solltest auch mal z.B. in § 17 KAG NW o. § 370 AO gucken.

Dazu bin ich nun wieder zu faul. Außerdem würde ich das ja ohne Hinweise eines Berufsträgers sowieso nicht verstehen.

» Das meinst Du ernst> Ich glaube nicht, dass Münster in Strafverfahren entscheidet.

Strafverfahren in Münster> Das OVG NRW bestimmt nicht. Das Amtsgericht Münster ganz bestimmt. Ansonsten meine ich es bitterernst.

Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Montag, 04.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ Yvonne Winkler

» Was Du erklären willst, LionelHutz, ist klar eine Form von vorsätzlichem Betrug.
Das ist keine Erklärung, sondern eine Unterstellung.

» ... das Melderecht wird nicht ernst genommen. Wenn man die ZWS umgehen will, dann meldet man sich eben um. Sehr nett und anschaulich war das auf dem Filmschnipsel von N-TV zu sehen, als diebefragten Studenten ganz unbefangen erklärten, na da habe ich mich halt umgemeldet und bei den Eltern die Neben- und am Studiort die Hauptwohnung angegeben.
Das ist schon lange so.
Auszug aus einem Leserbrief aus der WZ vom 27.11.2004 zur Zweitwohnungsteuer.
„… macht sich das Hochschulsozialwerk Sorgen darüber, dass die Zusatzbelastung der Studenten aus der Zweitwohnungssteuer ein „Negativargument …“ sei. Wenn ich die Diskussion richtig verstanden habe, kann man sich durch eine Ummeldung von der Steuer befreien. …
Das hören die Kämmerer gerne, und viele Gerichte sehen es nicht anders.

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LionelHutz @, Montag, 04.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ Alfred

» » Was Du erklären willst, LionelHutz, ist klar eine Form von vorsätzlichem
» Betrug.
» Das ist keine Erklärung, sondern eine Unterstellung.
»
» » ... das Melderecht wird nicht ernst genommen. Wenn man die ZWS umgehen
» will, dann meldet man sich eben um. Sehr nett und anschaulich war das auf
» dem Filmschnipsel von N-TV zu sehen, als diebefragten Studenten ganz
» unbefangen erklärten, na da habe ich mich halt umgemeldet und bei den
» Eltern die Neben- und am Studiort die Hauptwohnung angegeben.
» Das ist schon lange so.
» Auszug aus einem Leserbrief aus der WZ vom 27.11.2004 zur
» Zweitwohnungsteuer.
» „… macht sich das Hochschulsozialwerk Sorgen darüber, dass die
» Zusatzbelastung der Studenten aus der Zweitwohnungssteuer ein
» „Negativargument …“ sei. Wenn ich die Diskussion richtig verstanden habe,
» kann man sich durch eine Ummeldung von der Steuer befreien. …
» Das hören die Kämmerer gerne, und viele Gerichte sehen es nicht anders.

Du verbreitest in diesem Thread andauernd juristischen Humbug und wenn man Dich darauf hinweist, atmest Du tief durch und legst dann noch einen drauf.

Deine in diesem Thread als 'Wahrheiten' getarnten Vermutungen, können für Dich und für unbedarfte Leser ernsthafte Konsequenzen mit sich bringen.

Wenn Du bis jetzt nicht verstanden hast, dass ich hier niemandem was unterstellen muss, um festzustellen, dass das von Garfield geschilderte Verhalten bei einer Umsetzung eine vorsätzlich begangene Straftat darstellt, dann solltest Du Dir besser ein anderes Hobby suchen.

Die WZ brauche ich auch für diese Erkenntnisse nicht.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass die im Ausgangspost beschriebene Nichtanmeldung einer Wohnung strafrechtlich ganz anders zu beurteilen ist als eine falsch vorgenommene oder unterlassene Statusmeldung bzgl. Haupt- bzw. Nebenwohnung.

Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Dienstag, 05.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ LionelHutz

» Zudem sei darauf hingewiesen, dass die im Ausgangspost beschriebene Nichtanmeldung einer Wohnung strafrechtlich ganz anders zu beurteilen ist als eine falsch vorgenommene oder unterlassene Statusmeldung bzgl. Haupt- bzw. Nebenwohnung.

Um noch einen draufzulegen: Das ist mir jetzt zu … feinsinnig.
Aber zwei Fragen, Herr Staatsanwalt (>):
Welche Strafe steht denn auf "Unterlassen der Anmeldung einer Nebenwohnung">
Welche als „Wahrheiten getarnte Vermutungen“, die juristischer Humbug sind, habe ich in diesem Thread denn verbreitet>
Was die Besteuerung von Nebenwohnungen angeht: Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG – u.a. deswegen, weil die Entrichtung der Steuer im Belieben der Einwohner steht.

Mietvertrag vorlegen?

LionelHutz @, Dienstag, 05.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ Alfred

» » Zudem sei darauf hingewiesen, dass die im Ausgangspost beschriebene
» Nichtanmeldung einer Wohnung strafrechtlich ganz anders zu beurteilen ist
» als eine falsch vorgenommene oder unterlassene Statusmeldung bzgl. Haupt-
» bzw. Nebenwohnung.
»
» Um noch einen draufzulegen: Das ist mir jetzt zu … feinsinnig.
» Aber zwei Fragen, Herr Staatsanwalt (>):
» Welche Strafe steht denn auf "Unterlassen der Anmeldung einer
» Nebenwohnung">

Eines vorab, ich bin kein Staatsanwalt. Ich weiss auch nicht wie Du darauf kommst. Dass das von Garfield geschilderte Verhalten 'unrecht' ist, sollte jedem Laien einleuchten. Komm damit klar. Aber Deine Fragen will ich versuchen, ja Du weisst schon, der Keim des Scheiterns und so, Dir zu beantworten.

Der strafrechtliche Unterschied zwischen Nichtanmeldung und falscher Statusmeldung besteht einfach darin, dass erste mit einem Bußgeld bedroht wird und zweite nicht. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sehe ich als Teil des Strafrechts.

Der Umstand würde natürlich auch juristische Berücksichtigung finden, wenn ein Delikt nach dem Melderecht in Tateinheit mit einem Abgabendelikt begangen wird.


» Welche als „Wahrheiten getarnte Vermutungen“, die juristischer Humbug sind,
» habe ich in diesem Thread denn verbreitet>

Ok... Ich erkläre Dir auch was Humbug ist:

"Weder im Melderecht noch bei der Zweitwohnungsteuer gibt es Straftaten – nur Ordnungswidrigkeiten. Und die werden mit Bußgeld geahndet."

Das der Satz falsch ist und nicht nur unvollständig, habe ich bereits erklärt. Weil der Satz in unmittelbarem Zusammenhang und als Kommentar zu einer geschilderten Straftat steht, ist er höchst mißverständlich und für juristische Laien gefährlich.

"Dem Einwohnermeldeamt ist die Nettokaltmiete völlig egal, und der Mietvertrag ist uninteressant."

Auch dieser Satz ist falsch. Wenn das Einwohnermeldeamt herausfindet, dass sich ein Einwohner nicht mit einer Wohnung angemeldet hat, wird spätestens im Bußgeldverfahren relevant, wie lange der Einwohner schon eine Wohnung in der Stadt inne hat. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird sich das Einwohnermeldeamt mit Sicherheit für den Mietvertrag interessieren.

Zusammengefasst:
Garfield schildert eine Straftat, die spätestens dann auffliegt, wenn er den Mietvertrag rausholen muss und hat dabei schon so ein ungutes Gefühl, dass er hier mal nachfragt.
Alfred erklärt, dass das alles nicht so schlimm ist, weil es bei der Zweitwohnungssteuer ohnehin nur Ordnungswidrigkeiten gibt und es eh nie herauskommen wird, weil niemand in den Mietvertrag gucken wird.

Das reicht für mich an Humbug der als 'Wahrheit' getarnt ist und gefährlich werden kann. Aber es gibt durchaus noch mehr. Dein in diesem Thread gepostetes Spezialwissen zur Zweitwohnungssteuer und Deine Polemik haben keinerlei Bezug zu den Ausgangsfragen.

» Was die Besteuerung von Nebenwohnungen angeht: Sie verstößt gegen Art. 3
» Abs. 1 GG – u.a. deswegen, weil die Entrichtung der Steuer im Belieben der
» Einwohner steht.

Juristerei kann man leider nicht auf einen kleinen Teilbereich beschränken.

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Alfred @, Dienstag, 05.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ LionelHutz

„Weil der Satz in unmittelbarem Zusammenhang und als Kommentar zu einer geschilderten Straftat steht, ist er höchst mißverständlich und für juristische Laien gefährlich.“
Ich sehe immer noch keine Straftat sondern nur eine (mögliche) Ordnungswidrigkeit. Da bewege ich mich sogar im Einklang mit der einschlägigen Satzung. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen meinem Kommentar und Garfields Erwägung (nicht Frage), wahrheitswidrig falsche Angaben über den Tag es Wohnungsbezugs zu machen, besteht für mich nicht.

„Wenn das Einwohnermeldeamt herausfindet, dass sich ein Einwohner nicht mit einer Wohnung angemeldet hat, wird spätestens im Bußgeldverfahren relevant, wie lange der Einwohner schon eine Wohnung in der Stadt inne hat. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird sich das Einwohnermeldeamt mit Sicherheit für den Mietvertrag interessieren.“
Hier geht es um die Anmeldung einer Nebenwohnung und nicht um Ermittlungen einer Behörde, die einen (begründeten>) Anfangsverdacht hat. Und selbst dann interessiert die Nettokaltmiete das Einwohnermeldeamt nicht die Bohne. Der Mietvertrag ist zudem allenfalls ein (nicht einmal nötiges, wenn auch gewichtiges) Indiz für die Nutzung eines umschlossenen Raumes zum Wohnen oder Schlafen. Außerdem: Hier muss es ja wohl Strafverfahren heißen.

„Alfred erklärt, dass das alles nicht so schlimm ist, weil es bei der Zweitwohnungssteuer ohnehin nur Ordnungswidrigkeiten gibt und es eh nie herauskommen wird, weil niemand in den Mietvertrag gucken wird.“
Ich kann mich nicht erinnern, eine Wertung zur unterlassenen Meldung oder eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen ausgesprochen zu haben. Missverständnisse sind natürlich immer möglich - selbst Juristen scheinen davor nicht gefeit zu sein.

„Dein in diesem Thread gepostetes Spezialwissen zur Zweitwohnungssteuer und Deine Polemik haben keinerlei Bezug zu den Ausgangsfragen.“
Um polemisch zu bleiben Zweitwohnungsteuer hat kein Fugen-'s'. Und bei dem Thread geht es vorrangig um Melde- und nicht Zweitwohnungsteuerrecht (sofern es letzteres überhaupt gibt).

Juristerei kann man leider nicht auf einen kleinen Teilbereich beschränken.“
Über die Beschränktheit der Juristerei lasse ich mich hier nicht aus, zumal ich den Zusammenhang obiger Feststellung mit meiner nicht erkenne (verstehe>).

Zum Abschluss noch ein Zitat – auch wenn es falsch und irreführend (Humbug) ist:
„Aus den melderechtlichen Verhältnissen (Haupt- und Nebenwohnung) kann nur geschlossen werden, wo der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt hat und damit melderechtlich mit seiner Hauptwohnung und wo er melderechtlich mit einer Nebenwohnung gemeldet ist.“
(Stammt allerding nicht von mir.)

Mietvertrag vorlegen?

LionelHutz @, Dienstag, 05.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ Alfred

» „Wenn das Einwohnermeldeamt herausfindet, dass sich ein Einwohner nicht
» mit einer Wohnung angemeldet hat, wird spätestens im Bußgeldverfahren
» relevant, wie lange der Einwohner schon eine Wohnung in der Stadt inne hat.
» Im Rahmen dieser Ermittlungen wird sich das Einwohnermeldeamt mit
» Sicherheit für den Mietvertrag interessieren.“

» Hier geht es um die Anmeldung einer Nebenwohnung und nicht um Ermittlungen
» einer Behörde, die einen (begründeten>) Anfangsverdacht hat. Und selbst
» dann interessiert die Nettokaltmiete das Einwohnermeldeamt nicht die Bohne.
» Der Mietvertrag ist zudem allenfalls ein (nicht einmal nötiges, wenn auch
» gewichtiges) Indiz für die Nutzung eines umschlossenen Raumes zum Wohnen
» oder Schlafen. Außerdem: Hier muss es ja wohl Strafverfahren heißen.

Laß mal gut sein. Wird wirklich nicht besser. Wo eine rechtswidrige Tat vorliegt, wird es immer auch einen begründeten Anfangsverdacht geben und Bußgeldverfahren ist auch der richtige Begriff.

Ich bin davon ausgegangen, dass es Dir in diesem Forum darum geht wertvolle Hilfestellungen zu erteilen. Deine in diesem Thread geposteten Ansichten sind aber größtenteils falsch und irreführend. Ich habe mir wirklich Mühe gegeben, Dir das zu erklären, aber Du musst immer recht behalten und legst immer neuen Quatsch nach. Ich gebe zu, dass meine anfänglichen Äußerungen sehr knapp waren und ich dachte sie wären allgemein verständlich. Mein Irrtum.

Das Du Deine Postings nicht als Antwort auf die vorangegangenen bezogen wissen willst, habe ich jetzt auch verstanden.

Für mich ist die Diskussion damit sinnlos und beendet.

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Alfred @, Dienstag, 05.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ LionelHutz

Aha, da ultimative Argument derer, die keine Antworten geben können.

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Yvonne Winkler @, Dienstag, 05.01.2010 (vor 5489 Tagen) @ Alfred

» Aha, da ultimative Argument derer, die keine Antworten geben können.

Nu ist es mal gut, Alfred. Man kommt sich hier vor, wie im Kindergarten.

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LionelHutz @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @
bearbeitet von LionelHutz, Mittwoch, 06.01.2010

» hab auch so ein problem
» mich hat mein alter hauptwohnsitz zu strafe verknackt, weil ich rückwirkend
» meinen hauptwohnsitz in den nebenwohnsitz geändert habe.
» was kann ich dagegen machen>

Die Info ist viel zu knapp. Ich gehe mal davon aus, dass gegen Dich ein Bußgeldbescheid erlassen wurde.

Wie und gegen wen dagegen vorzugehen ist sollte in der Rechtsbehelfsbelehrung stehen. In einem Internetforum kann man meiner Ansicht nach in Straf- und Bußgeldverfahren sowieso nur ganz allgemeine Tipps geben. Für mehr ist die Sache einfach zu heikel.

Wenn Du gegen die 'Strafe' vorgehen willst, solltest Du unbedingt die Fristen beachten und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt rechtzeitig mit der Wahrnehmung Deiner Interessen beauftragen.

Sollte gegen Dich ein Bußgeldbescheid auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung ergangen sein, ist der Fall aus juristischer Sicht recht interessant. Bei Streitigkeiten über die Steuer selbst, entscheidet i.d.R. die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird oft vorgeworfen tendenziell eher zu Gunsten der Verwaltung zu entscheiden. In einem Bußgeldverfahren müßte aber die sog. ordentliche Gerichtsbarkeit (z.B. Amts- und Landgericht) über die Rechtmäßigkeit der Dich betreffenden Satzung entscheiden.

Ich kann mir vorstellen, dass die Kommunen eine solche gerichtliche Auseinandersetzung scheuen werden.

Es besteht daher grundsätzlich zumindest eine Chance gegen ein solches Bußgeld vorzugehen.

edit: Deine 'Strafe' wurde wohl eher nicht auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersazung erlassen. Man müßte den Sachverhalt und die vorgebliche Rechtsgrundlage kennen um in Deinem Fall die Erfolgsaussichten beurteilen zu können.

edit2: Und noch ein Hinweis: Bei allem was Du den Behörden mitteilst, solltest Du äußerst vorsichtig vorgehen. Sollte irgendjemand auf die Idee kommen, Du hättest die rückwirkende Ummeldung fälschlicherweise vorgenommen, um der Steuer zu entgehen, können strafrechtliche Probleme entstehen. Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.

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LionelHutz @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @

Wie bereits gesagt, die Sache ist leider zu heikel um sie ohne Kenntnis der Aktenlage zu beurteilen. Eventuell kann es durchaus ratsam sein, das Bußgeld zu bezahlen und die Sache auf sich beruhen zu lassen.

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LionelHutz @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @

» doll, jetzt ist das alles zu heikel
»
» warum schreibste dann, eine falscher statusmeldung ist nich mit nem
» bussgeld bedroht>
»
» hab doch nur gemacht was die bei stadt wollten und soll jetzt zahln

Du kannst nicht erwarten, hier eine kostenlose Rechtsberatung zu erhalten.

Jeder Rechtsanwalt wird in Deinem Fall einen fristwahrenden Einspruch einlegen und Akteneinsicht fordern. Dann wird die Rechtslage geprüft und erst dann erläutert Dir der Rechtsanwalt welche Möglichkeiten es gibt weiter vorzugehen. Das ist aufwendig und kostet Geld. Anders geht es aber nicht.

Wenn Du Einspruch einlegst, wird die Sache von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sehr wahrscheinlich an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Das Unterlassen einer Statusmeldung ist auch nicht mit Bußgeld bedroht. Das hilft Dir aber auch nicht weiter, wenn Du nicht sicher weisst, dass Dir die Staatsanwaltschaft nicht auch einen anderen Vorwurf zur Last legen kann.

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LionelHutz @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @

» warum soll ich das nicht erwarten können>
» geht doch nicht um eine unterlassene meldung sondern um eine falsche – § 13
» (4) und 16 (5) schreiben die.
» können die mir bei einem einspruch noch was anderes vorwerfen>

Ich muss mich korrigieren.

Selbst das Unterlassen einer falschen Statusmeldung ist bspw. in Hessen mit Bußgeld bedroht. Es gibt allerdings gute Gründe, die Regelung für verfassungswidrig zu halten.

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Alfred @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @ LionelHutz

Eigentlich wollte ich das Thema abgehakt lassen, u.a. weil Yvonne Recht hat.

Aber der Unsinn geht mir nun doch zu weit:

» Selbst das Unterlassen einer falschen Statusmeldung ist bspw. in Hessen mit
» Bußgeld bedroht.

Das gibt es selbst in Hessen nicht. Dort sieht die Verfassung zwar die Todesstrafe vor, aber das Unterlassen einer falschen Meldung ist - selbst im Melderecht - weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit.

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LionelHutz @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @ Alfred

» Eigentlich wollte ich das Thema abgehakt lassen, u.a. weil Yvonne Recht
» hat.
»
» Aber der Unsinn geht mir nun doch zu weit:
»
» » Selbst das Unterlassen einer falschen Statusmeldung ist bspw. in Hessen
» mit
» » Bußgeld bedroht.
»
» Das gibt es selbst in Hessen nicht. Dort sieht die Verfassung zwar die
» Todesstrafe vor, aber das Unterlassen einer falschen Meldung ist - selbst
» im Melderecht - weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit.

Richtig muß es heissen: Selbst das Unterlassen einer Statusmeldung ist bspw. in Hessen mit Bußgeld bedroht.

Dein Ton ist trotzdem unverschämt, Dein Kommentar hilft niemandem.

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Alfred @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @ LionelHutz

» Dein Ton ist trotzdem unverschämt, Dein Kommentar hilft niemandem.

Fühl Dich nicht gleich angegriffen...

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Yvonne Winkler @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @

» heisst verfassungswidrig, das die Strafe nicht erlaubt ist>

Nur dann, wenn die Verfassungswidrigkeit durch ein Gericht festgestellt wird.

*Bitte mal daran denken, den Ausgangstext zu löschen, wenn man seine Antwort geschrieben hat, es sei denn, es ist für das Verständnis unabdingbar.
Das wird sonst sehr unübersichtlich, wenn dem eigenen Posting der ganze zitierte Text vorangestellt wird. Danke

Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @ Garfield

Eine Ergänzung zu Deinem Beitrag, hier die Feststellung:.

Wie ich gelesen habe, zahle ich im ersten halben Jahr lediglich eine Strafe, wenn ich mich nicht anmelde.

Vermutlich meinst Du damit die Bestimmung, dass jemand, der bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, dann nicht der Meldepflicht unterliegt, wenn er für eine Dauer von bis zu 6 Monaten eine andere Wohnung bezieht. Das nennt sich „vorübergehender Aufenthalt“. Ob das bei Dir zutrifft, kann ich nicht beurteilen.

Zusatz
: Es gilt selbstverständlich, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, eine Ordnungswidrigkeit begeht, die mit Bußgeld geahndet werden kann.

Noch Fragen>

Mietvertrag vorlegen?

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @

yep, primstens

Mietvertrag vorlegen?

LionelHutz @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5488 Tagen) @

» was is mit Nordrhein-Westfalen>

Das Unterlassen einer Statusmeldung nach § 16 Abs. 4 S. 2 MG NRW ist nicht mit Bußgeld bedroht. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, weil bei der Anmeldung einer Wohnung nach § 13 MG NRW der Status falsch mitgeteilt wurde, lässt sich damit argumentieren.

Mietvertrag vorlegen?

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 06.01.2010 (vor 5487 Tagen) @ LionelHutz

Das sehe ich etwas anders, da § 37 MeldeG(NRW) in Abs. 1.S.1 jede Falschmeldung generalklauselartig ahnden kann.

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung ab-
meldet, in der er weiterhin wohnt, <....

Mietvertrag vorlegen?

LionelHutz @, Donnerstag, 07.01.2010 (vor 5487 Tagen) @ Yvonne Winkler
bearbeitet von LionelHutz, Donnerstag, 07.01.2010

» Das sehe ich etwas anders, da § 37 MeldeG(NRW) in Abs. 1.S.1 jede
» Falschmeldung generalklauselartig ahnden kann.
»
» >Bußgeldvorschriften
»
» (1) Ordnungswidrig handelt, wer
» 1. sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine
» Wohnung ab-
» meldet, in der er weiterhin wohnt, <....

Die Vorschrift hat für mich nichts im Sinne einer Generalklausel. Es geht um die An- und um die Abmeldung, die "Allgemeine Meldepflicht". Das hat meiner Meinung nach nichts mit dem Status zu tun. Die Meldepflich bezüglich des Status ist neben der "Allgemeinen Meldepflicht" aus § 13 MG NW speziell in § 16 Abs. 4 MG NW geregelt.

Ich würde wenn, eher § 37 Abs. 1 Ziff. 2 MG NRW als Generalklausel nehmen. Ziff. 1 ist jedenfalls nicht erfüllt, wenn eine Wohnung neu als Nebenwohnung angemeldet wird die tatsächlich als Hauptwohnung neu bezogen wurde oder vice versa.

Ich sage ja, damit lässt sich argumentieren... Dem Wortlaut nach ist der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Ziff. 2 MG NRW eventuell erfüllt, wenn eine Wohnung zwar angemeldet wird, aber 'nicht richtig', weil der falsche Status angegeben wird.

Wenn der Einwohner verpflichtet ist, die Änderung des Status seiner Wohnung mitzuteilen, ein Unterlassen dieser Mitteilung aber keine Ordnungswidrigkeit darstellt, warum soll dann die falsche Statusangabe bei der zutreffenden Anmeldung einer Wohnung eine Ordnungswidrigkeit darstellen>

Der Hintergrund, warum ausgerechnet eine unterlassene Statusummeldung in NRW nicht mit Bußgeld bedroht wird, ist meiner Meinung nach gerade verfassungsrechtlicher Natur.

Das Tatbestandsmerkmal der vorwiegenden Nutzung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff über den meiner Meinung nach auch in der Verwaltung Unklarheit besteht.

Wann wird eine Wohnung vorwiegend genutzt>

Dem Einwohner ist es nicht zuzumuten, hierüber unter Androhung von Bußgeld rechtsverbindlich zu entscheiden, weil die Norm zu unbestimmt ist.

Dies muß dann auch für die Statusangabe bei der Anmeldung einer Wohnung gelten.

Mietvertrag vorlegen?

LionelHutz @, Donnerstag, 07.01.2010 (vor 5487 Tagen) @ LionelHutz

*falscher Button ;-)*

Mietvertrag vorlegen?

Yvonne Winkler @, Donnerstag, 07.01.2010 (vor 5487 Tagen) @ LionelHutz

» Ich würde wenn, eher § 37 Abs. 1 Ziff. 2 MG NRW als Generalklausel nehmen.
» Ziff. 1 ist jedenfalls nicht erfüllt, wenn eine Wohnung neu als
» Nebenwohnung angemeldet wird die tatsächlich als Hauptwohnung neu bezogen
» wurde oder vice versa.

Stimmt, so gesehen, hast Du recht. Das Unterlassen der Meldepflicht als Grundlage des Melderechts ist bußgeldbewehrt, die Statusmeldung nicht.

Ich dachte vielmehr an die Nebenwohnung, die angemeldet wird, obwohl sie nicht bezogen wird. Der Besuch bei den Eltern erfordert keine Meldung mit Nebenwohnung, wird jedoch häufig durchgeführt, aus alter Anhänglichkeit oder warum auch immer.

» Wenn der Einwohner verpflichtet ist, die Änderung des Status seiner Wohnung
» mitzuteilen, ein Unterlassen dieser Mitteilung aber keine
» Ordnungswidrigkeit darstellt, warum soll dann die falsche Statusangabe bei
» der zutreffenden Anmeldung einer Wohnung eine Ordnungswidrigkeit
» darstellen>

Wenn es nur um den Status geht, dann kein Bußgeld. Wenn die Meldung falsch ist, weil jemand etwas anmeldet, was er faktisch nicht nutzt, dann schon.

» Der Hintergrund, warum ausgerechnet eine unterlassene Statusummeldung in
» NRW nicht mit Bußgeld bedroht wird, ist meiner Meinung nach gerade
» verfassungsrechtlicher Natur.

aha

» Das Tatbestandsmerkmal der vorwiegenden Nutzung ist ein unbestimmter
» Rechtsbegriff über den meiner Meinung nach auch in der Verwaltung
» Unklarheit besteht.
»
» Wann wird eine Wohnung vorwiegend genutzt>
»
» Dem Einwohner ist es nicht zuzumuten, hierüber unter Androhung von Bußgeld
» rechtsverbindlich zu entscheiden, weil die Norm zu unbestimmt ist.
»
» Dies muß dann auch für die Statusangabe bei der Anmeldung einer Wohnung
» gelten.

So kann man argumentieren.
:-)

Mietvertrag vorlegen?

Alfred @, Donnerstag, 07.01.2010 (vor 5487 Tagen) @ Yvonne Winkler

» So kann man argumentieren. :-)

Eine falsche Angabe zur Haupt- und Nebenwohnung (Statusmeldung) wäre demnach zumindest in NRW melderechtlich nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit und schon gar keine Straftat und damit von einer gewissen Beliebigkeit. Aus dem Meldereister ließe sich damit nicht erschließen, ob die melderechtlichen Verhältnisse richtig sind. Selbst eine Plausibilitätskontrolle ginge ins Leere, wenn der Einwohner falsche Angaben machen darf.

Argumentieren kann man sicher so, und es wäre auch ein interessanter zusätzlicher Ansatzpunkt zu der grundsätzlichen Verfassungswidrigkeit des Anknüpfens der ZWSt an das Melderecht, so wie viele Kommunen es vornehmen. Zumal das BVerwG in seinen jüngsten Urteilen zur ZWSt ausdrücklich darauf hinweist, dass Bundesrecht dann verletzt ist, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind.

Das wäre m. E. allerdings zu vertiefen, denn bisher geht NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit anscheinend davon aus, dass die fehlerhafte Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstelle> Zu hinterfragen wäre auch, an wen sich die Meldegesetze eigentlich richten> Nur an die Einwohner oder auch (und vor allem) an die Meldebehörden> Wer legt bei mehreren Wohnungen fest, welche Wohnung Haupt- und welche Wohnung Nebenwohnung ist> Der Einwohner oder die Meldebehörde> Was sagt das zuständige IM NRW (Abteilung 1, Referat 13, OAR Schuster oder AR Klammer) zu diesem Komplex>

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faulesocke @, Dienstag, 30.03.2010 (vor 5405 Tagen) @ Garfield

...falls die Ursprungsfrage von "Garfield" noch Relevanz hat;
ich habe meinen Wohnsitz in Mainz 2009 noch ohne Vorlage eines Mietvertrages anmelden können; mein Freund, der sich vor zwei Wochen anmeldete, wurde heimgeschickt, um den Vertrag zu holen;
Anmeldung ohne Mietvertrag neuerdings also ausgeschlossen!