Garten-Bungalow
Seit Jahren zahle ich in Rangsdorf Kreis Zossen die Zweitwohnungssteuer an die Gemeinde Rangsdorf. Ich bin Pächter und zahle pünktlich meine Pacht.
Das Nachbar-Grundstück wird nicht von der Gemeinde verwaltet sondern vom Bundesvermögensamt. Auch dahin mein Nachbar seine Pacht. Auf seinen Gundstück befinden sich zwei große Bungalows. Er muß keine Zweitwohnungssteuer zahlen. Ist das Steuergerechtigkeit>
Garten-Bungalow
Die Rangsdorfer Zweitwohnungsteuersatzung ist eine Satzung nach dem Überlinger Modell und insofern vom Bundesverfassungsgericht „abgesegnet“. Ob die Verpachtung durch die Gemeinde oder das Bundesvermögensamt erfolgt, darf keine Rolle für die Erhebung/Nichterhebung der Zweitwohnungsteuer spielen.
Allerdings sieht die Satzung Ausnahmen vor
[blockquote]Nicht der Steuer unterfallen
a) Gartenlauben im Sinne des § 3 Absatz 2 und § 20 a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.02.1994 (BGBl. I S. 210), in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt nicht für Gartenlauben nach § 20 a Satz 1 Nr. 8 BKleingG, deren Inhaber vor dem 03.10.1990 eine Erlaubnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde.
b) Zweitwohnungen, die nachweislich ganz überwiegend zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Vermögensanlage) gehalten werden.
Eine ganz überwiegende Haltung zur Einkommenserzielung liegt vor, wenn die Zweitwohnung unter solchen objektiven Gesamtumständen innegehabt wird, die erkennen lassen, dass eine Eigennutzung der Zeitwohnung durch den Inhaber oder dessen Angehörige nur für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten im Kalenderjahr vorgesehen ist. [/blockquote]
Vielleicht fallen die Bungalows des Nachbarn unter eine dieser Regelungen, dann wäre die „Steuergerechtigkeit“ gegeben. Ob as allerdings zutrifft, kann ich nicht beurteilen.
Noch Fragen>
Gruß