Zweitwohnsitzsteuer bei nicht bewohnter Eigentumswohnung

Nicole, Zweitwohnung Kempten, Sonntag, 10.09.2006 (vor 6872 Tagen)

Hallo zusammen,

meine Eltern bauen im Raum Kempten ein Einfamilienhaus, bei dem ich mich in Form einer abgegrenzten Dachgeschosswohnung beteilige (d.h. auch auf mich eingetragen).


Laut der Satzung der Stadt Kempten gilt eine Eigentumswohnung als zweitwohnsitzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist die ortsübliche Miete. Des Weiteren ist es laut Satzung unabhängig , ob diese Wohnung vermietet wird.
Ist das rechtlich korrekt> Auf der Einstiegsseite von "Zweitwohnsitzsteuer.de" steht, dass die Wohnung vorhanden sein muss und dass die Wohnung als Zweitwohnung genutzt werden muss.
Wenn diese Wohnung aber vermietet wird, nutze ich sie doch nicht als Zweitwohnung>


Wenn ich die Wohnung nicht vermiete, werde ich aus finanziellen Gründen, nur einen Teil der Wohnung nutzen, und den Rest vorerst unbewohnt lassen bzw. meinen Eltern unentgeltlich zur Verfügung stellen (z.B.) als Gästezimmer. (Ich bin i.d.R. nur alle sechs-acht Wochenenden zu Besuch bei meinen Eltern und benötige daher momentan dort auch nur ein Schlafzimmer)

Muss ich dann wirklich für die gesamte Wohnung (ca. 75 qm) Zweitwohnsitzsteuer bezahlen. Bei einem Quadratmeterpreis von ca. 5-6 Euro wären das ca. 500€ im Jahr. Diesen Betrag habe ich momentan definitiv nicht übrig.

Ich empfinde das als ziemlich ungerecht, da ich für etwas Steuern zahlen muss, das ich momentan gar nicht in Anspruch nehme.

Gibt es eine Möglichkeit, dass ich nur für den tatsächlich von mir als "Zweitwohnung" bewohnten Raum Steuer zahle>
Falls nicht, würde es Sinn machen, die Dachgeschosswohnung noch nicht auszubauen, damit ersichtlich ist, dass sie nicht genutzt wird. Ich würde dann eben auf der Couch bei meinen Eltern schlagen müssen, wenn ich nach sie besuche, was definitiv kein zweiter Wohnraum ist.

Danke und viele Grüße
Nicole

Zweitwohnsitzsteuer bei nicht bewohnter Eigentumswohnung

Christian @, Sonntag, 10.09.2006 (vor 6872 Tagen) @ Nicole

Hallo Nicole,

was rechtlich zu gelten hat, steht in der jeweiligen Zweitwohnungsteuersatzung - und da hat jede Stadt ihre eigene. Kempten hat sogar eine ganz besondere (in jeder Beziehung).

Ansonsten gilt: Wenn
- die Dachgeschosswohnung fertig ist
- Du als Eigentümerin eingetragen bist (ist das dann eigentlich noch ein 1-Familienhaus>) und
- Du eine weitere Wohnung als Eigentümerin oder Mieterin nutzt,
bist Du klassische Inhaberin einer Zweitwohnung und wärst damit nach „Überlinger Recht“ steuerpflichtig.

Das gilt aber nicht für Kempten, denn dort steht geschrieben, dass eine Wohnung, die nicht genutzt wird, ist keine Wohnung im Sinne der Satzung. Das ergibt sich nämlich aus Artikel 15 des Bayerischen Meldegesetzes („Begriff der Wohnung: Wohnung im Sinn dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen BENUTZT wird. …). Da kann die Wohnung ruhig ausgebaut sein, denn selbst ein palastähnliches Gebäude wäre nach dieser Norm nicht steuerbar.
Das verstößt zwar gegen die Maßstäbe, die das BVerfG gesetzt hat, und die Stadt Kempten wird das auch nicht wahrhaben wollen, aber damit muss sie leben. Aber Vorsicht: Die Stadt kann ihre Satzung jederzeit ändern.

Wird die Wohnung an Fremde (nicht Deine Eltern) vermietet, ist sie für Dich keine Zweitwohnung, da sie der Einkommenserzielung und nicht der -verwendung dient. Sie kann also auch nicht als solche besteuert werden. Das ist höchstrichterlich bereits mehrfach entschieden.

Heikel wird es nur, wenn die Wohnung von Dir selbst - oder Deinen Eltern - tatsächlich genutzt wird. Dann greift aus der Kemptener Satzung der Passus: „Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung, wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des MeldeG innehat.“
Zwar kann man keine Hauptwohnung im Sinne des MeldeG innehaben, aber damit würde ich nicht vor Gericht ziehen. Und für die Steuer ist es auch egal, ob die ganze Wohnung oder nur ein Teil davon genutzt wird. Es spielt auch keine Rolle, ob Du das Geld für die Steuer übrig hast oder nicht.

Wenn Du aber Deine Eltern besuchst und dabei in deren Wohnung wohnst, fällt definitiv keine Zweitwohnungsteuer an - und mit Nebenwohnung musst Du Dich auch nicht melden. Also: Wohnung vermieten und bei den Eltern auf Besuch kommen.

Verstehen muss man das alles nicht, aber der Kämmerer der Stadt Kempten hält seine Satzung für rechtlich einwandfrei.

Noch Fragen>

Viele Grüße

Zweitwohnsitzsteuer bei nicht bewohnter Eigentumswohnung

Nicole, Montag, 11.09.2006 (vor 6871 Tagen) @ Christian

Hallo Christian,

danke...hilft mir erst mal bei meinen Entscheidungen weiter.

Gruß
Nicole

» Hallo Nicole,
»
» was rechtlich zu gelten hat, steht in der jeweiligen
» Zweitwohnungsteuersatzung - und da hat jede Stadt ihre eigene. Kempten hat
» sogar eine ganz besondere (in jeder Beziehung).
»
» Ansonsten gilt: Wenn
» - die Dachgeschosswohnung fertig ist
» - Du als Eigentümerin eingetragen bist (ist das dann eigentlich noch ein
» 1-Familienhaus>) und
» - Du eine weitere Wohnung als Eigentümerin oder Mieterin nutzt,
» bist Du klassische Inhaberin einer Zweitwohnung und wärst damit nach
» „Überlinger Recht“ steuerpflichtig.
»
» Das gilt aber nicht für Kempten, denn dort steht geschrieben, dass eine
» Wohnung, die nicht genutzt wird, ist keine Wohnung im Sinne der Satzung.
» Das ergibt sich nämlich aus Artikel 15 des Bayerischen Meldegesetzes
» („Begriff der Wohnung: Wohnung im Sinn dieses Gesetzes ist jeder
» umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen BENUTZT wird. …). Da kann
» die Wohnung ruhig ausgebaut sein, denn selbst ein palastähnliches Gebäude
» wäre nach dieser Norm nicht steuerbar.
» Das verstößt zwar gegen die Maßstäbe, die das BVerfG gesetzt hat, und die
» Stadt Kempten wird das auch nicht wahrhaben wollen, aber damit muss sie
» leben. Aber Vorsicht: Die Stadt kann ihre Satzung jederzeit ändern.
»
» Wird die Wohnung an Fremde (nicht Deine Eltern) vermietet, ist sie für
» Dich keine Zweitwohnung, da sie der Einkommenserzielung und nicht der
» -verwendung dient. Sie kann also auch nicht als solche besteuert werden.
» Das ist höchstrichterlich bereits mehrfach entschieden.
»
» Heikel wird es nur, wenn die Wohnung von Dir selbst - oder Deinen Eltern -
» tatsächlich genutzt wird. Dann greift aus der Kemptener Satzung der Passus:
» „Hat eine Person eine Wohnung inne, mit der sie melderechtlich nicht
» erfasst ist, dient die Wohnung als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung,
» wenn die Person eine andere Wohnung als Hauptwohnung im Sinne des MeldeG
» innehat.“
» Zwar kann man keine Hauptwohnung im Sinne des MeldeG innehaben, aber damit
» würde ich nicht vor Gericht ziehen. Und für die Steuer ist es auch egal, ob
» die ganze Wohnung oder nur ein Teil davon genutzt wird. Es spielt auch
» keine Rolle, ob Du das Geld für die Steuer übrig hast oder nicht.
»
» Wenn Du aber Deine Eltern besuchst und dabei in deren Wohnung wohnst,
» fällt definitiv keine Zweitwohnungsteuer an - und mit Nebenwohnung musst
» Du Dich auch nicht melden. Also: Wohnung vermieten und bei den Eltern auf
» Besuch kommen.
»
» Verstehen muss man das alles nicht, aber der Kämmerer der Stadt Kempten
» hält seine Satzung für rechtlich einwandfrei.
»
» Noch Fragen>
»
» Viele Grüße