ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

bergamlaimer @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5992 Tagen)

Muß man die Steuer auch dann bezahlen, wenn die Wohnung leerstand und sie nicht benutzt wurde>. Hat man in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit begangen, weil man sie nicht abgemeldet hat>

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5992 Tagen) @ bergamlaimer

Ich nehme mal an, dass zwischen beiden Fragen ein Zusammenhang besteht.

» Muß man die Steuer auch dann bezahlen, wenn die Wohnung leerstand
Dazu müsste ich wissen: Bist Du aus der Münchener Wohnung ausgezogen oder hast Du diese Wohnung nur zeitlich (völlig) untergeordnet genutzt>

» … obwohl ich doch nur einer sittlichen Pflicht nachkomme.
Das spielt nach Auffassung des BVerwG keine Rolle.

» Gibt es passende Entscheidungen>
Mir ist keine „passende“ bekannt, zumal die M. Satzung eine ausgesprochen besondere (eklige) ist.

Ansonsten:
Wenn die Summe deiner positiven Einkünfte (nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG) im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht EURO 25.000 nicht überschritten hat (bayerische „Armutsgrenze“), wird die Zweitwohnungsteuer nicht erhoben. Dazu musst Du allerdings einen Antrag stellen. Dann lohnt sich kein Streit.
Trifft das nicht zu musst, und Du bist nicht bereit die Steuer zu zahlen, bleibt Dir nur noch der Rechtsweg, der allerdings recht lang werden kann. Die bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich bisher sehr flexibel darin gezeigt, die ZWSt-Pflicht zu bejahen.

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

bergamlaimer @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5992 Tagen) @ Alfred

» Dazu müsste ich wissen: Bist Du aus der Münchener Wohnung ausgezogen oder
» hast Du diese Wohnung nur zeitlich (völlig) untergeordnet genutzt>

Die (Miet)Wohnung ist 2003-4 totalsaniert worden und stand dann bis 2008 leer. Ichhabe einmal im Jahr nach dem Rechten gesehen.

» » … obwohl ich doch nur einer sittlichen Pflicht nachkomme.
» Das spielt nach Auffassung des BVerwG keine Rolle.

Kann man darauf hoffen, daß das BVerfG vielleicht einen Verstoß analog zu den Ehefällen anehmen wird. Das VG München war dazu im Fall des Münchner Kommissars, der neben seiner Präsenspflicht die Pflege seiner Mutter anführte nicht bereit.

» Ansonsten:
» Wenn die Summe deiner positiven Einkünfte (nach § 2 Abs. 1, 2 und 5a EStG)
» im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht EURO 25.000 nicht
» überschritten hat (bayerische „Armutsgrenze“), wird die Zweitwohnungsteuer
» nicht erhoben. Dazu musst Du allerdings einen Antrag stellen.

Ich habe keine Einkünfte. Meine Ausgaben werden durch meine Mutter gedeckt. Ich bin bisher davon ausgegangen, daß dieser Antrag mir nur 2009 helfen wird, aber nicht vor Inkrafttreten des bayr. Landesgesetzes.

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5992 Tagen) @ bergamlaimer

» Ich bin bisher davon ausgegangen, daß dieser Antrag mir nur 2009 helfen wird, aber nicht vor Inkrafttreten des bayr. Landesgesetzes.

Ist auch richtig so. Aber aus Deiner Frage war für mich nicht ersichtlich, dass sich die Steuerforderung auf die Zeit vor 2009 erstreckt. So wie Du es jetzt schilderst, ist das zumindest ein bisschen, nun, sagen wir mal ungewöhnlich.

Hoffen darf man aber immer, und ein Vorstoß in Richtung Art. 6 GG 1 erscheint mir (nach Überwinden der Bayer. Verwaltungsjustizhürde und ggf. des BVerwG) nicht von Vorneherein aussichtslos.
Kannst Du denn hieb- und stichfest nachweisen, dass die Wohnung nicht benutzt wurde und somit Deine melderechtlichen Verhältnisse falsch waren> Im Falle einer Klage wärst Du dann zwar immer noch in Richters Hand, aber es könnte wegen der Spruchpraxis des BVerwG Erfolg haben. Ein Bußgeld wegen Verstoß gegen die Meldepflicht müsstest Du allerdings einkalkulieren, denn so wie Du schreibst, wärst Du 2003 aus der Wohnung ausgezogen und hättest Dich melderechtswidrig nicht abgemeldet.
Abgesehen davon ist die Münchener Wohnung m.E. nach den Vorgaben des BVerfG keine Zweitwohnung - aber auch das lässt sich nur vor Gericht erstreiten. In meinen Augen aber der im Endeffekt erfolgversprechendere Weg.

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

Alfred @, Sonntag, 17.01.2010 (vor 5988 Tagen) @ bergamlaimer

Wie ich erfahren habe, hast Du das VG München-Urteil vom 27. Juli 2006 - M 10 K 05.6044 inzwischen. Das wird bei mir leider auch bzw. erst am Montag der Fall sein (die Kosten laste ich, wie immer, einfach meiner Regierung an).
Da ich nicht weiß, wie sehr es Dir auf den Nägeln brennt, hier eine etwas ausführlichere Begründung, warum ich mich an Deiner Stelle auf dieses Urteil nicht beziehen möchte, selbst wenn es rechtskräftig sein sollte. Du kannst meine Annahmen ja mit dem Dir nunmehr vorliegenden Urteil vergleichen.

1. Aus VGH Urteil vom 22.06.2007, 4 BV 06.2954 (aufgehoben) habe ich unter Tatbestand entnommen, dass der Kläger (Eigentümer) vortrug, dass der bloße Leerstand der Wohnung (ohne aktuellen Nutzungszweck) nicht als das Innehaben einer Wohnung zur persönlichen Lebensführung qualifiziert werden könne.
Ebenfalls unter „Tatbestand“ ist zu lesen:
Das VG München hält den Kläger trotz des Nießbrauchsrechts seiner Mutter für den Wohnungsinhaber; da er aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht könne er tatsächlich und rechtlich über die Wohnung verfügen.
Er sei aber nicht steuerpflichtig, weil er schlüssig dargetan habe, dass er die Wohnung nur zur Kapitalanlage halte. Dies sieht das VG M deswegen als gegeben an, weil weder der Kläger, noch seine Mutter und seine (übrige) Familie die Wohnung tatsächlich genutzt hätten und dies auch durch objektive Umstände belegen konnten. Ferner muss das VG im Tenor erkannt haben: „ Auch wenn die Wohnung erst in der Zukunft genutzt werden solle, könne dies nicht als Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung angesehen werden.“

2. Dieser Auffassung hält der VGH unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG entgegen, dass es bei der Erhebung der Zweitwohnungsteuer gerade nicht auf die tatsächliche Nutzung ankomme. Es hält aber, wie das VG, in konsequenter Beibehaltung/Inbezugnahme der der ständigen Spruchpraxis der bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit fälschlicherweise den Eigentümer (Kläger) für den Inhaber.

3, Das BVerwG erkennt (rechtskräftig), dass der Kläger (Eigentümer) nicht Inhaber der Wohnung sei und allein schon deswegen nicht steuerpflichtig wäre. Auf die Frage der Nutzung/des Leerstandes geht es nicht weiter ein, da es darauf nicht mehr ankommt.
Indirekt lässt sich aus dem Urteil dennoch schließen, wie das BVerwG zu dieser Frage steht. Es führt sinngemäß aus, dass das Nutzen einer Wohnung kein Zustand sei, der die Feststellung erlaube, dass hierfür gewöhnlich nennenswerte finanzielle Mittel aufgewandt werden müssten - das Nutzen einer Wohnung mithin nicht als Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf anzusehen sei. Daraus erschließt sich für mich: Wenn schon das Nutzen einer Wohnung keinen steuerbaren Aufwand darstellt, kann es im Rahmen einer Aufwandsteuer darauf nicht ankommen – entscheidend ist allein das Innehaben

4. Den Tanz um die Zwecke der persönlichen Lebensführung habe ich der Übersichtlichkeit halber weggelassen. Das wäre nur interessant, wenn Du „objektiv nachweisen“ könntest, dass Du die Wohnung nicht als Zweitwohnung sondern als Kapitalanlage hältst. Ob das möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Eine andere Möglichkeit kann man zwar auch versuchen, die dürfte allerdings kaum ziehen und wäre zudem noch gefährlich.

5. Nach der Münchner Satzung ist:
- Wohnung jeder umschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Es kommt also auf die Nutzung überhaupt nicht, ja, nicht einmal auf die Eignung an. Wohnung ist danach auch eine Garage, ein Kellerraum usw.
- Zweitwohnung jede Wohnung
+ die melderechtlich als Nebenwohnung (da kommt es auf tatsächliche Nutzung an) erfasst ist
oder
+ im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung innehat.

6. Inhaber der Münchner Wohnung bist Du ja wohl und nach Auffassung der BY Verwaltungsjustiz auch Inhaber einer Zweitwohnung. Allein dagegen kannst/sollst/musst Du angehen.

7. Empfehlungen und weitere Ausführungen erspare ich mir (und anderen). Fragen zum bisherigen jederzeit. Zur Satzung selbst bin ich bei Bedarf vmtl. ab Montag 10:00 Uhr auskunftsbereit. Das reicht für Dich hoffentlich. Du solltest jetzt genügend Informationen haben, um Dir selbst ein „Urteil“ zu bilden.

In der Zweitwohnungsfrage leben Politik, Verwaltung und Rechtsprechung in BY von einer unzulässigen Gleichsetzung von Begriffen, die ja langsam durch höchstrichterliche Entscheidungen ins Wanken gebracht werden dürfte (wenn man in BY denn bereits ist, Bundesrecht anzuerkennen). Präzisere Ausfälle zu diesem Thema sind hier im Forum nachzulesen bzw. werden noch folgen.
Friede den Hütten (derzeit besteuerte Zweitwohnungen), Krieg den Palästen (nicht besteuerten Zweitwohnungen);

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

Bjoern @, Sonntag, 17.01.2010 (vor 5988 Tagen) @ bergamlaimer

» Die (Miet)Wohnung ist 2003-4 totalsaniert worden und stand dann bis 2008
» leer. Ichhabe einmal im Jahr nach dem Rechten gesehen.

kannst du das nachweisen> falls ja, sollte einfach nur das Melderegister korrigiert werden

kann mir auch nicht vorstellen, dass dies tatsächlich ein Bußgeld zur Folge hat

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

Alfred @, Sonntag, 17.01.2010 (vor 5987 Tagen) @ Bjoern

» kann mir auch nicht vorstellen, dass dies tatsächlich ein Bußgeld zur Folge hat.

Und selbst wenn: Dagegen kann mich sich auch wehren.
Wäre bestimmt sehr spannend, wenn sich ein Amtsgericht mit den Fehlern der Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit auseinandersetzt. Da findet sich in punkto Unkenntnis des Melderechts/Vermischen von Nutzen/Innehaben/Besitzen in den Satzungen, Merkblättern und richterlichen Entscheidungen genügend Futter. Für mich ist auch vorstellbar, dass es zwischen den einzelnen Gerichten feine, aber spürbare Unterschiede gibt.

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

Alfred @, Montag, 18.01.2010 (vor 5987 Tagen) @ bergamlaimer

Also, ich habe das Urteil jetzt vorliegen und gelesen. Soweit es überhaupt möglich ist, glaube ich auch, es verstanden zu haben.
Meiner auf Deinen Fall bezogenen Bewertung habe ich eigentlich nichts hinzuzufügen.
Sollten Deinerseits konkrete Fragen zum Urteil bestehen - auf geht's.

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

bergamlaimer @, Montag, 18.01.2010 (vor 5987 Tagen) @ Alfred

Manchmal erleichtert googeln die Rechtsfindung.
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp>Ind=0560020080025542+B
Es ist mir allerdings nicht ganz klar, ob es sich hier um eine Eigentumswohnung handelte. Allerding scheint die Rspr. der verschiedenen OVerwG. noch nicht einheitlich zu sein. Werde mich also bemühen, die abweichende Meinung aus Münster zu bekommen. Auch bleibt offen, ob wegen eines fehlender Herdes eine solche "Wohnung" wie nicht zweitwohnungssteuerpflichtige Büroräume behandelt werden muß. Letztendlich ist aber nach Münchner Satzung Zweitwohnung eine Nebenwohnung nach den Meldegesetzen. Eine Wohnung, die man nicht mehr bewohnt, ist nicht meldepflichtig, genauer abmeldepflichtig. Bleibt die Frage, ob schon der Zustand des Melderegisters die Steuerpflicht begründet. Das Widerspruchsvefahren ist in Gang gesetzt. Ich bedanke mich für die vielen Hinweise, die ich in der Diskussion erhalten habe.

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

Alfred @, Montag, 18.01.2010 (vor 5987 Tagen) @ bergamlaimer

» Manchmal erleichtert googeln die Rechtsfindung.
... oder erschwert sie (zumindest meine Erfahrung). :-( Trotzdem vielen Dank für den Hinweis. Aber das Münchner Urteil war besser (was nichts über die Richtigkeit aussagen soll). Können es halt, die Bayern.

Aber wenn ich Dich richtig verstanden habe, ist der Widerspruch schon raus. Wann die Zurückweisung kommt ist nun eine Frage der Zeit. Danach bleiben mindestens 4 Wochen Zeit für die Klage. Bis dahin sollte man sich mit der Frage weiter befassen – oder Du suchst Dir einen Rechtsanwalt. In München wirst Du den Gerüchten nach nur schwer einen finden. Wenn Du bei der Suche den Vorschlag "Normenkontrollklage hörst, solltest Du woanders weitersuchen.

Ansonsten nur eine allgemeine, persönliche Anmerkung
Manche Juristen halten die Münchener Satzung für eine der am besten ausgeklügelten. Damit haben sie Recht. Ich halte sie deswegen für eine der bösartigsten, übelsten … (beliebig zu ergänzen).
Für Deinen Fall gilt:
Wenn Du Dich dem Diktat der dann allein maßgeblichen Münchener Satzung unterwirfst, bist Du ohne Wenn und Aber Inhaber einer Zweitwohnung. Ob das VG München der Auffassung folgt, dass nach der Münchener Satzung „nur“ Nebenwohnungen Zweitwohnungen sein können, bezweifle ich. Vielleicht hätte man der Stadt eine Falle stellen können. Aachen und Köln wären vermutlich reingetappt (Pawlowscher Reflex). Aber dazu ist das ja wohl zu spät. Ob das vor Gericht möglich ist> Bis heute Morgen hätte ich gesagt: Nein, unmöglich. Jetzt schwanke ich.
Sollte man aber im Forum nicht weiter vertiefen, weil eine Frage der Taktik/Strategie.
Im wesentlichen kommt es darauf an, wie das Gericht die Norm auslegt:
„Zweitwohnung ist weiterhin jede Wohnung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
Nach meiner Auslegung: Verfassungswidrig: nach bay. VGH: zulässig, nach BVerwG: sowohl als auch oder überhaupt nicht, vielleicht doch.

1. Du bist in München Inhaber einer Wohnung (das ist alles, was vier Seitenwände, ein Dach und eine Boden hat – allenfalls zu überdenken: Erdmöbel>).
2. Du hältst dich nicht vorwiegend (bzw. überhaupt nicht – ein Leckerissen für auslegungsfreudige Juristen>) in München auf.
3. Du nutzt woanders (in einem anderen Gebäude reicht) eine Erstwohnung.
4. Das langt (nicht nur) nach bayer. Rechtsauffassung, Dich zu hängen. Du bist steuerpflichtiger Inhaber einer ZW.

Folgerung: Die Satzung muss weg. Das geht am Besten über das Anknüpfen an das Melderecht. Dazu sagt das OVG NRW – und denkt dabei leider nicht zu Ende: „…folgt daraus, dass mit der melderechtlichen Anknüpfung typischerweise verbundene Unwägbarkeiten die Frage der tatsächlichen Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht tangieren. Anderenfalls wäre eine melderechtliche Anknüpfung der Zweitwohnungssteuerpflicht von vorneherein ausgeschlossen.“

Mach Dir nicht die Mühe mit der „abweichenden Meinung aus Münster". Was soll man von einem OVG halten, das in einem Beschluss feststellt: „Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem auch vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65,325) ausdrücklich festgestellt.
Dazu sage ich (nicht allein): die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer verfassungswidrigen Satzung.
Welche Folgerung zieht das OVG, das sich klugerweise eine Ausstiegsklausel offen gehalten hatte> Es fühlt sich in seiner Auffassung bestätigt.
Ist natürlich nicht alles so simpel, wie hier angerissen. Der Vollständigkeit halber:
Was macht die Stadt mit der verfassungswidrigen Satzung> Aufheben> Ändern> Nein! Sie besteht unverändert fort. Die Stadt kassiert ZWSt und das zuständige VG erkennt das alles für Recht (inzwischen vermutlich sogar rechtskräftig).
Zu guter Letzt eine Denkfrage: Was würde wohl der Präsident des Deutschen Bundestages, der mit Recht gerne zum Stolz auf die Verfassung auffordert, zum Verhalten dieser Stadt sagen>

ZWSt auch für leerstehende Wohnung?

Gustav @, Montag, 18.01.2010 (vor 5987 Tagen) @ Alfred

»
» die Richtigkeit aussagen soll). Können es halt, die Bayern.
agen>
Wollen wir mal nicht spekulieren, sondern eine kleine Wette abschließen, dass jede Klage gegen die Zwst b. VG. bzw unbedingt beim VGH ( 4.Senat) elegant abgeschemttert wird>
Ja in Bayern gehen halt die Uhren mal ganz anderst! Da haben die Kommunen mit dem Bayerischen Gemeindetag erstens die besten Juristen für die Satzungen und intelligente Richter!

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Alfred @, Montag, 18.01.2010 (vor 5987 Tagen) @ Gustav

» Wollen wir mal nicht spekulieren, sondern eine kleine Wette abschließen, dass jede Klage gegen die Zwst b. VG. bzw unbedingt beim VGH ( 4.Senat)elegant abgeschmettert wird>
Wetten liebe ich. Was heißt "kleine Wette"> Um was soll es gehen>
Aber fairerweise eine Warnung vorab.
Die Wette kannst Du nicht gewinnen.
Hinweise:
1 Es gibt bereits rechtskräftige Entscheidungen der genannten Gerichte, bei denen eine Klage erfolgreich war.
2 Hier lesen Leute mit, die so eine Wette entscheidend beeinflussen können (und werden, wenn der Wetteinsatz hoch genug ist).

» Ja in Bayern gehen halt die Uhren mal ganz anders!
Und wie! Zum Glück> Wenn der Lack auch ein bisschen blättert.

» Da haben die Kommunen mit dem Bayerischen Gemeindetag erstens die besten Juristen für die Satzungen und intelligente Richter!
es gibt in BY nur intelligente Richter, alle anderen holt die Landesanwaltschaft ins Archiv. Bei Juristen bin ich mir im Moment nicht sicher, was Du da meinst.