Beginn der Festsetzungsfrist

Hobbes @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5684 Tagen)

Hallo,

ich habe nun (12.01.2010) einen Zweitwohnungssteuerbescheid in Köln für das Jahr 2005 bekommen.
Meines Erachtens nach ist eine Festsetzungsverjährung eingetreten (4 Jahre nach Eintreten des Ereignisses).
Das sieht die nette Frau vom Amt aber nicht so, da ich erst 2009 Angaben gemacht habe, sei der Beginn der Festsetzungsfrist erst 2009.
Habe ich eine Chance dagegen vorzugehen>

Ausserdem noch eine rein technische Frage:
Der Steuerbescheid ist weder unterschrieben noch steht dort, dass er auch ohne Unterschrift gültig ist.
Habe ich eine Chance gegen den Bescheid formal anzugehen>

Viele Grüße

René

Beginn der Festsetzungsfrist

Alfred @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5684 Tagen) @ Hobbes

» Das sieht die nette Frau vom Amt aber nicht so, da ich erst 2009 Angaben gemacht habe, sei der Beginn der Festsetzungsfrist erst 2009.
Jeder hat so seine eigene Sichtweise. M.E. irrt die Dame - zumindest mit ihrer Begründung. Ob sich der Streit für Dich lohnt, kann ich Dir nicht sagen, das ist Verwaltungsrecht pur.

Beginn der Festsetzungsfrist

LionelHutz @, Mittwoch, 13.01.2010 (vor 5684 Tagen) @ Hobbes

» Meines Erachtens nach ist eine Festsetzungsverjährung eingetreten (4 Jahre
» nach Eintreten des Ereignisses).
» Das sieht die nette Frau vom Amt aber nicht so, da ich erst 2009 Angaben
» gemacht habe, sei der Beginn der Festsetzungsfrist erst 2009.
» Habe ich eine Chance dagegen vorzugehen>

Das Kassen- und Steueramt wird sich vermutlich auf § 170 Abs. 2 Ziff. 1 AO berufen. Die Vorschrift besagt u.a., dass der Fristlauf erst mit Einreichung der Steuererklärung beginnt. Das wäre hier zwar nicht ganz korrekt, weil die Vorschrift auch eine Regelung trifft, wann der Fristbeginn spätestens eintritt, dürfte aber nicht viel an der aktuellen Rechtslage ändern.

Ob es in Deinem Fall erfolgverprechend ist, sich alleine
auf eine Verjährung zu berufen, kann man nur im Einzelfall prüfen. Die Chancen erscheinen aber nicht besonders gut.

» Ausserdem noch eine rein technische Frage:
» Der Steuerbescheid ist weder unterschrieben noch steht dort, dass er auch
» ohne Unterschrift gültig ist.
» Habe ich eine Chance gegen den Bescheid formal anzugehen>


Die Unterschrift dürfte gem. § 119 Abs. 3 S. 2 AO entberlich sein, weil der Bescheid "mit Hilfe von automatischen Einrichtungen" erlassen wurde. Ein Hinweis darauf durch die Verwaltung ist höflich, aber wohl keine Voraussetzung.

Selbst wenn der Bescheid unter einem Formfehler leidet, dürfte ein Vorgehen gegen den Bescheid, das alleine auf den Formfehler gestzützt wird nicht erfolgverpsrechend sein, § 127 AO.

Beginn der Festsetzungsfrist

Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Hobbes

eine kleine Ergänzung von einem juristischen Laien:

die Kölner Satzung regelt in § 8 (2), dass die Anmeldung in Köln als notwendige Anzeige für die ZWS gilt. folglich dürfte die nach § 170 (2) AO (diese dürfte gemäß § 15 der Satzung bzw. § 12 (1) Nr. 4 KAG NRW Anwendung finden) erforderliche Anzeige ab diesem Zeitpunkt bewirkt sein.

Festsetzungsverjährung tritt nach § 12 (1) Nr. 4 KAG NRW nach 4 Jahren ein. sofern also im Kalenderjahr 2005 die Anmeldung in Köln erfolgt ist, sollte mit Ablauf des 31.12.2009 zumindest für die Steuer 2005 die Verjährung eingetreten sein.
da du als "Neuling" in Köln nicht wissen kannst, dass du durch die Meldung mit Nebenwohnung u. U. der ZWS unterliegst, dürfte die Stadt verpflichtet sein, dich in irgendeiner Form auf die Notwendigkeit einer Steuererklärung (§ 9 der Satzung) hinzuweisen. unterlässt sie dies, dürfte sich diese Tatsache hinterher nicht zu Gunsten der Stadt auswirken. daher halte ich eine Verlängerung des Beginns der Verjährung bis zur Abgabe einer Steuererklärung für ausgeschlossen.

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LionelHutz @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern
bearbeitet von LionelHutz, Donnerstag, 14.01.2010

» eine kleine Ergänzung von einem juristischen Laien:
»
» die Kölner Satzung regelt in § 8 (2), dass die Anmeldung in Köln als
» notwendige Anzeige für die ZWS gilt. folglich dürfte die nach § 170 (2) AO
» (diese dürfte gemäß § 15 der Satzung bzw. § 12 (1) Nr. 4 KAG NRW Anwendung
» finden) erforderliche Anzeige ab diesem Zeitpunkt bewirkt sein.

Das hast Du meiner Ansicht nach etwas falsch verstanden. Die Anzeige nach § 8 der Satzung ist nicht gleichzusetzen mit einer Steuererklärung. Diese ist in § 9 der Satzung geregelt.

»
» Festsetzungsverjährung tritt nach § 12 (1) Nr. 4 KAG NRW nach 4 Jahren ein.
» sofern also im Kalenderjahr 2005 die Anmeldung in Köln erfolgt ist, sollte
» mit Ablauf des 31.12.2009 zumindest für die Steuer 2005 die Verjährung
» eingetreten sein.
» da du als "Neuling" in Köln nicht wissen kannst, dass du durch die Meldung
» mit Nebenwohnung u. U. der ZWS unterliegst, dürfte die Stadt verpflichtet
» sein, dich in irgendeiner Form auf die Notwendigkeit einer Steuererklärung
» (§ 9 der Satzung) hinzuweisen. unterlässt sie dies, dürfte sich diese
» Tatsache hinterher nicht zu Gunsten der Stadt auswirken. daher halte ich
» eine Verlängerung des Beginns der Verjährung bis zur Abgabe einer
» Steuererklärung für ausgeschlossen.

Auch hier liegst du meiner Meinung nach ziemlich falsch. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW verweist für die Fristbestimmung auf die AO. In Bezug auf die Festsetzungsfrist des § 169 AO trifft die Vorschrift des KAG eine abweichende Regelung. Zur Bestimmung des "Beginn der Festsetzungsfrist" wird uneingeschränkt auf § 170 AO verwiesen.

edit: Na gut. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass sofern eine Anzeige zu erstatten und eine Steuererklärung einzureichen ist, der Fristlauf bereits mit der Vornahme der ersten Handlung beginnt. Dafür müsste man untersuchen, was § 170 AO mit "Anzeige" meint und ob der Begriff auf die Anzeige des § 8 der Satzung passt. Ehrlich gesagt, halte ich eine solche Argumentation aber für abwegig, weil sie dem Sinn der Vorschrift, klar entgegensteht.

Beginn der Festsetzungsfrist

Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ LionelHutz

und in § 170 AO steht auch drin, dass die Frist beginnt, wenn die erforderliche Steueranmeldung getätigt wurde. diese wird in § 8 der Satzung geregelt und wurde anscheinend 2005 durchgeführt.
ab diesem Zeitpunkt weiss also die Stadt Köln, dass es einen potentiellen Steuerpflichtigen gibt. demnach könnte die Festsetzungsfrist auch ab diesem Zeitpunkt beginnen!

ich bin weiterhin der Auffassung, dass der "oder-Tatbestand" Steuererklärung im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sein darf für den Fristbeginn, da der Neuankömmling in Köln ohne entsprechenden Hinweis durch die Stadt keine Ahnung hat, dass er eine Steuererklärung abgeben muss. hier ist die Stadt in der Pflicht, ihn entsprechend darauf hinzuweisen ... unterlässt sie dies, darf das nicht dazu führen, dass sich die Verjährung dadurch hinauszögern lässt!

Beginn der Festsetzungsfrist

LionelHutz @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern

Da hat sich etwas zeitlich überschnitten.

Ich habe meinem letzten Post noch eine Anmerkung hinzugefügt.

Hinter dem Sinn von § 170 AO steht meiner Auffassung nach ein allgemeiner Rechtsgedanke. Sofern eine Mitwirkungshandlung des Steuerpflichtigen zum Zwecke der Besteuerung notwendig ist, soll es nicht in seiner Hand liegen, die Verjährung durch Unterlassen seiner Mitwirkung zu beschleunigen. Die 3-Jahres Regelung dient dem Rechtsfrieden.

Ich habe gerade keine passende Literatur zur Hand, meine mich aber zu erinnern, das dies die gängige Begründung ist. Dagegen wird man wissenschaftlich argumentieren müssen. Ich denke, dass der Aufwand dafür in keiner vernünftigen Relation zu den möglichen Erfolgsaussichten steht.

Beginn der Festsetzungsfrist

Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ LionelHutz

grundsätzlich magst du Recht haben ... aber ist es hier nicht gerade die Stadt, welche mit ihren unterlassenen Handeln die Verjährung hinauszögert>!>

woher soll denn der 19 jährige Student, der sich erstmals irgendwo anmelden muss, wissen, dass er durch seine Meldung mit Nebenwohnung in Köln verpflichtet ist, eine Steuererklärung für die ZWS abgeben zu müssen>>

ob Aufwand & Nutzen im richtigen Verhältnis stehen, wenn der Threadersteller die Verjährung für 2005 geltend macht, kann ich nicht beurteilen

Beginn der Festsetzungsfrist

LionelHutz @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern

Welchen Sinn hat denn Deiner Meinung nach die Verjährung>

Der Student ist zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet auch wenn er nichts davon weis. Fordert ihn die Stadt erst spät zur Abgabe einer Steuererklärung auf, kann das für den Studenten grundsätzlich wirtschaftlich von Vorteil sein. Er muss eine bereits vor Jahren entstandene Steuer erst später entrichten und hat daher einen Zinsvorteil.

Wenn man etwas zahlen muss, was man eigentlich schon früher hätte zahlen müssen, sehe ich darin keine Ungerechtigkeit.

Wie gesagt, ich halte Deine Argumentation nicht für ganz ausgeschlossen, aber wissenschaftlich für so gut wie nicht begründbar. Ein Einstieg um eine wissenschaftliche Argumentation zu entwickeln wäre sicher ein Kommmentar zur AO.

edit: Mit dem Unterlassen einer Steuererklärung begibt man sich nach Wertung des Gesetzgebers eher in den Bereich des § 169 Abs. 1 S. 2 AO (-> längere Frist!). Auch das spricht meiner Auffassung nach gegen Deine Argumentation.

Beginn der Festsetzungsfrist

Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ LionelHutz

@LionelHutz

ich hab mich zwar als juristischer Laie geoutet und sehe mich daher nicht in der Lage, eine aus wissenschaftlicher Sicht stichhaltige Argumentation zu liefern ... aber ich versuche nochmal mein Glück

Pahlke, Kommentar zur AO:
[blockquote]§ 170 II 1 Nr. 1 verhindert, dass durch späte Einreichung der StErklärung, StAnmeldung oder Anzeige die der FB zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit - ggf. gezielt - verkürzt wird (BT-Drs. VI/1982 S. 151) [/blockquote]

[blockquote]Anzeigen iSd. § 170 II 1 Nr. 1 sind Mitteilungen des Stpfl. über Vorgänge, die es dem FA ermöglichen, eine Steuer festzusetzen (FG Nds. v. 8. 5. 1991, EFG 1992, 112)[/blockquote]

[blockquote]Eine Anzeige iSd. § 170 II Nr. 2 ist bereits dann abgegeben, wenn dass FA aufgrund der Mitteilung in der Lage ist, zu prüfen, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt.[/blockquote]

letzteres spricht m. E. eindeutig für meine Argumentation: der Neuankömmling in Köln kann nicht wissen, dass er durch die Meldung mit Nebenwohnung eine Steuererklärung abgeben muss. deswegen gilt diese Anmeldung als Anzeige i. S. v. § 8 der Satzung bzw. § 170 (2) Nr. 2 AO.
das Steueramt Köln weiss also ab der Anzeige (= Meldung mit Nebenwohnung), dass u. U. ein steuerbarer Vorgang vorliegt. also haben wir hier den Beginn der Festsetzungsfrist. wenn es jetzt nicht tätig wird, dann geht das einzig und allein zu Lasten der Stadt Köln!

deiner Argumentation würde ich folgen, wenn § 8 der Satzung nicht existieren würde. dann hätte man tatsächlich nur die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ... und erst wenn diese abgegeben wird, beginnt die Verjährungsfrist.
dadurch dass es aber auch den § 8 gibt, muss man es m. E. so auslegen, dass die Verjährungsfrist schon ab Eingang der Anzeige bei der Stadt Köln beginnt

war das zumindest ein wenig "wissenschaftlich">!> ;-)

Beginn der Festsetzungsfrist

LionelHutz @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern

Als Juristen, kann man denjenigen definieren, der sich mit den Rechtswissenschaften auseinandersetzt. An eine bestimmte Ausbildung oder berufliche Quallifikation ist das erstmal nicht gebunden.

Man sollte sich allerdings über den eigenen Wissensstand bewusst sein und nicht aus der Luft gegriffene Ansichten als juristisches Wissen verkaufen wollen.

Insofern, Respekt für Deine wissenschaftliche herangehensweise.

Das die "Anzeige" nach § 8 der Satzung eine "Anzeige" i.S.d § 170 AO ist, nehme ich Dir erst mal ab. Auch wenn das sicher noch genauer zu untersuchen wäre.

Gegen Dein Verständnis der Bedeutung von "oder" stehen aber immer noch meine Argumente und Dein erstes Zitat aus dem Pahlke.

Ich bin aber gespannt. Der Weg ist der richtige! :-)

Beginn der Festsetzungsfrist

LionelHutz @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern

» dass u. U. ein steuerbarer Vorgang vorliegt. also haben wir hier den Beginn
» der Festsetzungsfrist. wenn es jetzt nicht tätig wird, dann geht das einzig
» und allein zu Lasten der Stadt Köln!

Ich denke hier liegt vermutlich der gedankliche Fehler. Verjährung dient dem Rechtsfrieden. Wann der eintreten soll ist eher eine rechtspoltische Entscheidung als eine rein juristische. Ein Gebot, dass die Steuerschuld nach 4 Jahren verjähren muss, lässt sich wohl nicht herleiten.

Insofern geht es bei Verjährung nicht unbedingt darum, einzelne zu schützen. Vor was auch>

Beginn der Festsetzungsfrist

Bjoern @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ LionelHutz

mal ganz praktisch:

Anzeige nach § 8 der Satzung im Jahr 2005
Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung im Jahre 2009

dieses Verzögern soll jetzt dazu führen, dass die Verjährungsfrist für die ZWS 2005 erst am 01.01.2010 beginnt> das kann ich mir nicht vorstellen ... daher denke ich (wiederum rein praktisch), dass sich die Behörde die lange Untätigkeit anlasten lassen muss!

nur die wissenschaftliche Begründung dieses "Bauchgefühls" fällt mir schwer :-(

Beginn der Festsetzungsfrist

LionelHutz @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern

» nur die wissenschaftliche Begründung dieses "Bauchgefühls" fällt mir schwer
» :-(

Das mag unter Umständen ein Hinweis darauf sein, dass Dein "Bauchgefühl" falsch ist. ;-)

Bei Verjährung geht es nicht um Gerechtigkeit sondern um Ungerechtigkeit. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden.

Beginn der Festsetzungsfrist

Alfred @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern

» nur die wissenschaftliche Begründung dieses "Bauchgefühls" fällt mir schwer

Nach meiner Auffassung hast Du es "wissenschaftlich" schon begründet - Anzeige 2005.

Das steht und fällt mit der Frage, ob Hobbes 2005 in Köln mit Nebenwohnung registriert wurde.

Beginn der Festsetzungsfrist

Alfred @, Donnerstag, 14.01.2010 (vor 5683 Tagen) @ Bjoern

» und in § 170 AO steht auch drin, dass die Frist beginnt, wenn die
» erforderliche Steueranmeldung getätigt wurde. diese wird in § 8 der Satzung
» geregelt und wurde anscheinend 2005 durchgeführt.

Sehe ich ähnlich, wenn auch ohne große Hoffnung auf Erfolg beim Kölner VG:
§ 8 ZWStS regelt die Anzeigepflicht, § 9 ZWSt die Steuererklärung. § 170 bestimmt für den Beginn der Festsetzungfrist in Abs. 2 1.
„wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,“
Da würde ich die Anzeige nach § 8 ZWStS doch glatt mit der auslösenden Anzeige nach § 170 AO gleichsetzen und behaupten: Steuererklärung/Steueranmeldung/Anzeige – wenn eines davon erfolgt ist, beginnt die Festsetzungsfrist.
Und dann gelten 3 und nicht vier Jahre
Im Deinem Sinne würde ich dann zusätzlich noch § 89 AO heranziehen.

Beginn der Festsetzungsfrist

Alfred @, Freitag, 15.01.2010 (vor 5682 Tagen) @ Hobbes

» ich habe nun (12.01.2010) einen Zweitwohnungssteuerbescheid in Köln für das
» Jahr 2005 bekommen.
» Meines Erachtens nach ist eine Festsetzungsverjährung eingetreten (4 Jahre
» nach Eintreten des Ereignisses). ...
» Habe ich eine Chance dagegen vorzugehen>

Die ausgiebige Betrachtung dieser Sumpfblüte des Verwaltungsrechts dürfte für Dich eine praktische Nutzanwendung haben:
Mit dem alleinigen Argument der Festsetzungsverjährung solltest Du nicht vor Gericht ziehen.
Für die übrigen Möglichkeiten gegen die Kölner ZWSt-Pflicht solltest Du Dich – wenn Du es denn nicht bist – bei Bedarf zumindest mit einem Juristen austauschen.
Spätestens vor Gericht gilt dann: Du bist in des Richters Hand.

Beginn der Festsetzungsfrist

Hobbes @, Montag, 18.01.2010 (vor 5679 Tagen) @ Hobbes

Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Diskussion.
Ich war schon im Jahr 2004 mit Nebenwohnung gemeldet und bin dann zum 1.1.2005 bis 31.08.2005 steuerpflichtig gewesen.
Dann habe ich mich umgemeldet, da ich im Juli 2005 geheiratet habe und mich mit meiner Frau zusammengemeldet habe.
Da es sich nur um einen "relativ" geringen Bertag von rund 170 Euro handelt, den die Stadt von mir haben will und ich hier herausgelesen habe, dass das Argument der Verjährung recht schwach ist, denke ich, auch wenn es mir widerstrebt, dass ich zahlen werde. Bevor ich beim Verwaltungsgericht noch größere Kosten mir zuziehe.
Vielen Dank und viele Grüße
Hobbes

Beginn der Festsetzungsfrist

LionelHutz @, Montag, 18.01.2010 (vor 5679 Tagen) @ Hobbes

» ...dass ich zahlen werde. Bevor ich beim Verwaltungsgericht noch größere Kosten mir zuziehe.

Das klingt für mich nach einer vernünftigen Herangehensweise.

Es gibt natürlich genügend Argumente gegen die Zweitwohnungssteuern. Alleine für 170 Euro wäre es mir die Mühe aber auch nicht wert. Der Aufwand (Zeit, Geld, Ärger) wäre mir zu hoch.

Beginn der Festsetzungsfrist

Alfred @, Montag, 18.01.2010 (vor 5679 Tagen) @ Hobbes

» vielen Dank für die ausführliche Diskussion.
Vielen Dank für Deine ausgesuchte Höflichkeit.

» Da es sich nur um einen "relativ" geringen Betag von rund 170 Euro handelt,
Schön für Dich, wenn 170 EURO ein "relativ" geringer Betrag sind. ;-)

Darum ginge es mir aber nicht. Es gab z.B. einen Anwalt, der in eigener Sache wegen eines erheblich geringeren Betrages vor das BVerfG gezogen ist. Dass er –zu Recht – eins „auf die Schnauze“ bekommen hat, lag nicht unbedingt an der Geringfügigkeit des Betrags. Das BVerfG schützt u.a. die Grundrechte des Bürgers und nicht verquere Rechtsauffassungen.
Ein anderer (nicht Anwalt o. dgl.) hat gegen eine ZWSt für weniger als 30 EURO geklagt und nicht gezahlt.
Für Dich: Das Argument der Verjährung zieht bestimmt nicht. Aber hier geht es um Recht. Die Satzung war bereits mit ihrem In-Kraft-Treten ganz offensichtlich verfassungswidrig und wird es mit jeder Änderung mehr. Auf einer verfassungswidrigen Grundlage zu einer Steuer herangezogen zu werden, soll man sich nicht gefallen lassen. Das ist völlig unabhängig von der Frage, ob man wirklich eine Zweitwohnung innehat oder nicht.
Deine Herangehensweise ist sicherlich pragmatisch und entlastet Verwaltung und Gerichte. Ich habe also durchaus Verständnis dafür, dass Du lieber zahlst, als Dich – noch dazu mit ungewissem Ausgang – durch die am Rechtsweg stehenden Mühlen drehen zu lassen. Eine Erfolgsgarantie kann Dir in Deinem Fall keiner geben, denn letztlich schützt das BVerfG „nur“die Grundrechte jedes Bürgers und nicht verquere Rechtsauffassungen/Nichteinhalten des Rechtsweges usw. (s.o.).
Eines solltest Du noch bedenken: Du zahlst u.U. wider besseren Wissens„freiwillig“. Und besser wird die Kölner Stadtverwaltung dadurch auch nicht – Deine 170 EURO werden wohl im Sumpf versinken.

Beginn der Festsetzungsfrist

Hobbes @, Dienstag, 19.01.2010 (vor 5678 Tagen) @ Alfred

@Alfred,

ich gebe dir völlig recht und geren tue ich dies auch nicht, aber es ist schlichtweg eine Kostenabwägung:
Mit welcher Wahrscheinlichkeit wird es für mich teurer>
Und da sehe ich nach dieser Diskussion, dass es aller Wahrscheinlichkeit nach für mich teurer wird, wenn ich nun nicht zahle. Also werde ich zahlen. Wie ich ja schrieb, ein "relativ" kleiner Betrag. Es ist viel Geld unstrittig, aber in der Relation, zu dem was ich 1. hier schon gelesen habe, und 2. auf mich zukommen könnte, wenn ich nicht zahle, sondern Klage (da ja ein Widersrpuchsverfahren als Bürokratieabbau im Sinne der Bürger -hahahaha- ausgeschlossen ist).
Also werde ich die auch meiner Meinung nach zu Unrecht erhobene Steuer bezahlen. Leider.
Aber vielen Dank für Deine Hinweise.

Beginn der Festsetzungsfrist

Alfred @, Dienstag, 19.01.2010 (vor 5678 Tagen) @ Hobbes

Bitte, gerne geschehen.
» da ja ein Widersrpuchsverfahren als Bürokratieabbau im Sinne der Bürger- hahahaha - ausgeschlossen ist).

Bitte nicht oder nur einmal lachen. Die könne nhalt nicht rechnen. Und so unbegründet ist das nicht, wenn man nicht weiß was man rechnet ...
Am Beispiel der ZWSt.
Der Widerspruch wird in NRW von der die ZWSt erhebenden Kommune selbst beschieden. Bis auf wenige, ganz offenkundige unrichtige Bescheide steht das Ergebnis also von vorneherein fest: Nicht stattgegeben.
Aus Sicht der Stadt: Unnötige Bürokratie. Dem Regierungspräsidenten ist das wurscht (oder sagt man Kamelle>). Dass diese Art von Bürokratieabbau im Sinne der Bürgers sein kann, wäre sogar verständlich, denn das Widerspruchsverfahren ist in diesem Fall reine Verwaltungsonanie.

Zum Rechengang:
Ich weiß nicht, ob es stimmt, aber in einer Stadt in NRW ging man davon aus:
Gegen den ZWSt-Bescheid werden etwa 5-10 Prozent der Betroffenen Widerspruch einlegen. Gegen einen abgelehnten Widerspruch klagen dann ebenfalls nur etwa 5 – 10 Prozent – eine vernachlässigbare Größe (max. 1 %)und damit ein kolossaler Bürokratie für die Kommunen und keine Mehrarbeit für die Gerichte!
Rechnerisch richtig, aber im Ansatz falsch, wie die beklagenswerte Stadt Köln (und folglich auch das an dieser Situation nicht ganz unschuldige VG) derzeit erfahren muss.

3x geht noch.