Unterschied verheiratet oder in "wilder Ehe" lebend?

solingerin @, Freitag, 15.01.2010 (vor 5905 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe heute das Forum hier gefunden und ich habe eine Frage und bin mir sicher, dass ich hier Hilfe finde.

Ich lebe in Scheidung und wohne derzeit alleine in Solingen. Ich möchte jetzt in eine andere Stadt zu meinem Freund ziehen - meine Solinger Wohnung aus beruflichen Gründen jedoch erstmals behalten.

In der Solinger Satzung steht auf Seite 2:

6) Eine Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.

Also: Verheiratet bin ich noch und somit wohl auch dauernd getrennt lebend mit meinem Noch-Ehemann.

Aber was ist mit meinem Freund> Ich ziehe zu ihm - Lebensgemeinschaft also quasi. Macht der Staat da einen Unterschied in Bezug auf das Zitat aus der Solinger Satzung>

Ich freue mich auf eure Antworten und sende euch schöne Grüße aus Solingen

Noch etwas vergessen: Solingen liegt von meiner Arbeitsstätte ca. 70 Kilometer - mit direkter Autobahnanbindung in beide Richtungen entfernt - mein neuer Wohnort rund 130 Kilometer - davon 40 Kilometer ohne Autobahn.

Werden 70 km als Zweitwohnsitz beruflich bedingt überhaupt anerkannt oder muss man dann in dem Ort wohnen, in dem man arbeitet>

Mir geht es jetzt mal gar nicht um die Vorteile einer doppelten Haushaltsführung.

Unterschied verheiratet oder in "wilder Ehe" lebend?

Alfred @, Freitag, 15.01.2010 (vor 5905 Tagen) @ solingerin

Leider keine erfreuliche Antwort.
„Nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete“ ist eindeutig. Die Stadt Solingen macht diesen Unterschied, weil sie quasi nur Alleinstehende besteuern will. Aus Sicht der Stadt so auch nachvollziehbar.
Aber:
Wenn Du Dich beruflich in Solingen aufhältst, ist dort in der Regel Dein „vorwiegender Aufenthalt“ und damit bist Du dort mit Nebenwohnung zu erfassen. Bitte prüfen, ggf. hier fragen.

Unterschied verheiratet oder in "wilder Ehe" lebend?

F aus B in H @, Samstag, 16.01.2010 (vor 5904 Tagen) @ Alfred

Hallo, und Obacht vor folgender "Falle":
ich habe mich im Juni umgemeldet und im Oktober geheiratet. Für die Zeit von Juli bis Oktober habe ich jetzt einen Steuerbescheid erhalten (von der Stadt, in der ich arbeite - mich also überwiegend aufhalte). Ich hatte also eine Nebenwohnung in der ich mich "vorwiegend aufgehalten" habe OHNE verheiratet zu sein.

Unterschied verheiratet oder in "wilder Ehe" lebend?

Alfred @, Samstag, 16.01.2010 (vor 5904 Tagen) @ F aus B in H

Eine "Falle" kann ich da nicht erkennen – aber das ist eine subjektive Einschätzung.
Ein volljähriger Lediger/Alleinstehender, der im Inland mehrere Wohnungen nutzt, hat dort seine Hauptwohnung, wo er sich vorwiegend aufhält. Das ist ausschließlich eine Frage des Melderechts.
Wenn "die Stadt" daraus zweitwohnungsteuerrechtliche Folgen ableitet, kann das schnell ihr Problem werden. Was eine Zweitwohnung ist, hat nach meinem Verständnis das Bundesverfassungsgericht abschließend und verbindlich geregelt.
Selbst das BVerwG behauptet m.W. nicht, dass das Nutzen einer Nebenwohnung mit dem Innehaben einer Zweitwohnung gleichgesetzt werden darf. Wird Zeit, dass manche Volljuristen im nachgeordneten Bereich und bei den Kommunen das zur Kenntnis nehmen. Aber ich räume ein, dass es vermutlich einfacher sein dürfte, z. B. einem Obergericht zu unterstellen, dass seine Urteile Züge der Rechtsbeugung tragen, um eigene Behauptungen, die wohl den Unterschied zwischen Nutzen und Innehaben sie Neben- und Zweitwohnung und Zweitwohnsitz "vernebeln" sollen (>), als juristische Tatsachen darlegen zu können. Für manche dieser Juristen haben die Urteile des BVerwG zur ZWSt-Pflicht von Studenten eine klare Botschaft:
„Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.“
Das würde sogar stimmen, wenn man die Anknüpfung an das Melderecht als typisierendes Indiz des Innehabens einer Zweitwohnung für verfassungsrechtlich zulässig hält.
Aber ist das so>