Unterschied verheiratet oder in "wilder Ehe" lebend?

Alfred @, Samstag, 16.01.2010 (vor 5818 Tagen) @ F aus B in H

Eine "Falle" kann ich da nicht erkennen – aber das ist eine subjektive Einschätzung.
Ein volljähriger Lediger/Alleinstehender, der im Inland mehrere Wohnungen nutzt, hat dort seine Hauptwohnung, wo er sich vorwiegend aufhält. Das ist ausschließlich eine Frage des Melderechts.
Wenn "die Stadt" daraus zweitwohnungsteuerrechtliche Folgen ableitet, kann das schnell ihr Problem werden. Was eine Zweitwohnung ist, hat nach meinem Verständnis das Bundesverfassungsgericht abschließend und verbindlich geregelt.
Selbst das BVerwG behauptet m.W. nicht, dass das Nutzen einer Nebenwohnung mit dem Innehaben einer Zweitwohnung gleichgesetzt werden darf. Wird Zeit, dass manche Volljuristen im nachgeordneten Bereich und bei den Kommunen das zur Kenntnis nehmen. Aber ich räume ein, dass es vermutlich einfacher sein dürfte, z. B. einem Obergericht zu unterstellen, dass seine Urteile Züge der Rechtsbeugung tragen, um eigene Behauptungen, die wohl den Unterschied zwischen Nutzen und Innehaben sie Neben- und Zweitwohnung und Zweitwohnsitz "vernebeln" sollen (>), als juristische Tatsachen darlegen zu können. Für manche dieser Juristen haben die Urteile des BVerwG zur ZWSt-Pflicht von Studenten eine klare Botschaft:
„Sei der Steuerpflichtige mit einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung gemeldet, indiziere dies, dass er mit der Hauptwohnung seine allgemeinen Wohnbedürfnisse befriedige.“
Das würde sogar stimmen, wenn man die Anknüpfung an das Melderecht als typisierendes Indiz des Innehabens einer Zweitwohnung für verfassungsrechtlich zulässig hält.
Aber ist das so>


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