Ich habe 2 Söhne in Cottbus studierend in einer Wohnung die auf meinen Namen gemietet wurde. Beide sind mit Cottbus Hauptwohnsitz mit Berlin (mein Wohnsitz) als Nebenwohnsitz gemeldet. Bin ich nun steuerpflichtig in Cottbus für ZWS weil ich dort nominal der Mieter bin, dort aber nicht gemeldet bin>
Sind meine Söhne in Berlin ZWS pflichtig, weil Sie in Berlin mit Nebewohnsitz gemeldet sind>
tut mir leid so blöd zu fragen, aber die Gesetze konnt ich nicht hinreichend deuten.
Vielen Dank im voraus!
Olaf
ZWS Cottbus Berlin für Studenten
Alfred , Donnerstag, 21.01.2010 (vor 5453 Tagen) @ olo
Die neue Cottbuser Satzung ist ziemlich exakt den jüngsten Urteilen des BVerwG nachempfunden, damit auslegungsbedürftig, unlogisch, inkonsequent und … und .
Das Berliner Pendant ist, wenn auch auf andere Art, ebenso verfassungswidrig.
Das hilft Dir aber wenig. Deswegen:
1. Ich weiß nicht warum die Söhne in Berlin mit Nebenwohnung registriert sein müssen. Das könnte/müsste man ggf. noch erörtern. Nur weil sie die Eltern in Berlin (regelmäßig) besuchen, wären sie nicht meldepflichtig
2. „Nominal der Mieter“ heißt für mich: „Ich stehe im Mietvertrag und nutze die Wohnung nicht.“. Ich gehe mal davon aus, dass Du den Söhnen die Wohnung unentgeltlich überlassen hat. Damit sind die beiden und nicht Du, der in diesem Fall unangreifbaren Rechtsauslegung des BVerwG folgend, Inhaber der Wohnung, die Du gemietet hast.
3. Die Söhne sind in Cottbus derzeit mit Hauptwohnung und in Berlin mit Nebenwohnung erfasst. Ob das richtig ist: s. 1.
4. Du selbst bist in Cottbus nicht meldepflichtig, wenn Du die Wohnung nicht selbst nutzt. D.h., Du hast in Cottbus keine Nebenwohnung. Kein Inhaber + kein Nutzer = keine Zweitwohnung für Dich (nach der Cottbuser Satzung).
5. Wenn die Berliner Nebenwohnung abgemeldet werden kann, wird die Cottbuser Wohnung für die Söhne zur alleinigen Wohnung. Damit gibt es auch in Berlin keinen Stress mit dem Zweitwohnungsteuergesetz. In Cottbus normaler Weise auch nicht, denn dort sind die Söhne Inhaber der Wohnung, die aber ihre alleinige Wohnung. Da gilt (gem. BVerwG): Einzige Wohnung = Erstwohnung = keine ZWSt.
Noch Fragen>
ZWS Cottbus Berlin für Studenten
olo , Freitag, 22.01.2010 (vor 5453 Tagen) @ Alfred
Vielen Dank, gute Antwort, alles verstanden.
der Grund für die Meldung mit Nebenwohnsitz in Berlin für meine Söhne ist die zu prüfende Behauptung, dass die dann jährlich von der Stadt Cottbus 150.-€ pro Person erhalten.
Ein Lockangebot der Stadt, um Studenten zur Ummeldung zu bewegen, damit die bei über 100K Einwohnenern bleiben
ZWS Cottbus Berlin für Studenten
Alfred , Freitag, 22.01.2010 (vor 5453 Tagen) @ olo
» Vielen Dank, gute Antwort, alles verstanden.
» der Grund für die Meldung mit Nebenwohnsitz in Berlin für meine Söhne ist
» die zu prüfende Behauptung, dass die dann jährlich von der Stadt Cottbus
» 150.-€ pro Person erhalten.
» Ein Lockangebot der Stadt, um Studenten zur Ummeldung zu bewegen, damit die
» bei über 100K Einwohnenern bleiben
Das bestätigt meine Auffassung vom Wesen der Nebenwohnungsteuer.
Aber: Das Lockangebot würde auch greifen/weiter bestehen, wenn sie sich mit alleiniger Wohnung in Cottbus gemeldet hätten/melden. Ob das melderechtskonform ist, steht auf einem anderen Blatt. Einige Kommunen leben auf Grund der von ihnen verursachten (m.E. schuldhaft) Missverständniss recht gut. Freilich auf Kosten anderer Kommunen (hier konkret das arme Berlin, was in diesem Fall aber so auch gut ist).
ZWS Cottbus Berlin für Studenten
Alfred , Freitag, 22.01.2010 (vor 5453 Tagen) @ olo
Widerruf
Der Lockruf des Geldes!
Nachdem ich mich durch den zu diesem Thema gehörenden Schmutz auf der Homepage der Stadt gekämpft und das "Erstwohnsitzmodell" der Stadt gefunden habe, ist mir klar, warum die Nebenwohnung der Söhne in Berlin sein muss. Eigentlich dürfte dafür keine Nebenwohnungsteuer fällig werden, da ich davon ausgehe, dass sie Wohnraum im elterlichen Haushalt nur nutzen und diesen nicht innehaben.
Warnung:
Allerdings unterfällt die Berliner Nebenwohnungsteuer der Finanzgerichtsbarkeit , die diese Steuer (>) für eine verfassungsrechtlich zulässige Zweitwohnungsteuer hält. Da kann es lästige bürokratische/gerichtliche Verwicklungen geben. Die Aufforderung zur Abgabe einer Stuererklärung kommt bestimmt.
Was die Unsitte der "Begrüßungsgelder" angeht, die im Cottbuser ""Erstwohnsitzmodell" zu Tage tritt, halte ich das eher für eine Fall für die Finanzminister und den Bund der Steuerzahler. Die alle interessiert dieser verwerfliche, skrupellose Umgang mit Steuergeldern aber überhaupt nicht.
Die Möglichkeit für alle volljährigen Studenten/Auszubildende/Schüler 150,00 EURO pro Jahr einzustreichen, finde ich großzügig. Kann man aber auch leichten Herzens eröffnen, wenn es auf Kosten anderer Kommunen und des gemeinen Steuerzahlers geht und man sich selbst darüber keine Gedanken machen muss.