5 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen

einkaufwagenchip @, Donnerstag, 21.01.2010 (vor 5665 Tagen)

Hallo, ich habe folgendes Problem. Die Stadt Oderberg hat mir Ende 2008 einen Fragebogen zur Zweitwohnsitzsteuer zugeschickt. Diesen habe ich ausgefüllt. Heute habe ich für die Jahre 2006- 2010 Bescheide bekommen das ich für 4 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen muss. Meine Frage ist nun : Geht das überhaupt> Ich muss dazu sagen: Wir haben dort ein Reihenhaus, wohnen aber wegen meiner Arbeit mit Hauptwohnung in Berlin. Der untere Teil ist vermietet, den oberen Teil ( 45 m2 ) nutzen wir selbst. Wir sind sehr selten draußen im Garten wollen aber nicht alles vermieten. Also es trifft keinen Armen und ich will da auch nicht auf Teufel komm raus tricksen. Ich habe schon überlegt ob man den Nebenwohnsitz einfach abmeldet und die Wohnung doch ab und zu nutzt. Wir sind im letzten Jahr vielleicht 7-8 mal draußen gewesen. Wenn ihr da eine Ahnung habt ob ich zahlen muss oder besser nicht dann bin ich für jeden Vorschlag dankbar.

5 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen

Alfred @, Donnerstag, 21.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ einkaufwagenchip

Das Problem ist, dass ich die Satzung der Stadt Oderberg nicht kenne. Ich vermute zwar, dass es sich bei der Satzung der Stadt Oderberg eine Fremdenverkehrsgemeindezweitwohnungsteuersatzung (!!!) handelt, aber ich kenne sie nicht. Deswegen nur ziemlich allgemein, getrennt zwischen Vergangenheit/Gegenwart und Zukunft.

Vergangenheit/Gegenwart:
Wenn es nicht in formalen Details hakt, ist die rückwirkende Erhebung der „Steuer“ zulässig. Der Bescheid liegt auf dem Tisch. Man kann dagegen Widerspruch einlegen. Das sollte man aber nur tun, wenn man bereit ist, zu klagen, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. Ob das Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich nur nach Lesen der Satzung sagen. Sollte in der Satzung sinngemäß stehen, dass die Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, nicht besteuert werden, empfehle ich: Widerspruch und Klagen, denn die Satzung ist verfassungswidrig. Es handelt sich nicht um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer.

Zukunft:
Ob ihr die Wohnung nutzt oder nicht, kann nur interessant sein, wenn die Satzung nur Nebenwohnungen als Zweitwohnungen normiert. Wäre möglich, kann ich aber nur sagen, wenn ich weiß, was dazu (Was ist eine Zweitwohnung nach der Oderberger Satzung) und zur Steuerpflicht in der Satzung steht.

Nicht sehr hilfreich, aber vielleicht ein Ansatz für weitere Fragen/Informationen.

PS: Die Frage, ob es sich um eienn Nebenwohnsitz handelt, ist hier völlig uninteressant und ersichtlich auch nicht gemeint. Es geht darum, ob die Zweitwohnung (nach BVerfG) eine Nebenwohnung ist oder nicht.

5 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen

LionelHutz @, Donnerstag, 21.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ einkaufwagenchip

starker nickname... :-)

Du solltest Dich schlau machen, ob und wann die Gemeinde Oderberg eine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer geschaffen hat. Die sollte in dem Bescheid auch genannt sein. Vermutlich wird das halbwegs korrekt gelaufen sein und der Rat hat eine erste Satzung bereits vor 2006 erlassen und sie ist am 1.1.2006 in Kraft getreten. Dann ist die Steuer wahrscheinlich erstmal entstanden. Das kann man nur an Hand der Satzung prüfen. Das eine Steuerforderung der Stadt bereits verjährt ist, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Das müßte man an Hand der Satzung und brandenburgischem (>) Landesrecht prüfen.

Wenn ich es richtig verstanden habe, betrachtest Du die Wohnung selbst als kleinen Luxus. Du wohnst in Berlin und die weitere Wohnung wird ab und zu an Wochenenden benutzt und steht sonst leer.

Melderechtlich bist Du wohl verpflichtet die Oderberger Wohnung als Nebenwohnung zu führen. Alles andere kann Ärger geben, spätestens wenn dich jemand verpfeift. Wenn sich die Stadt dann auf den Standpunkt stellt, Du hättest die Wohnung abgemeldet um die Steuer zu prellen, kann es noch mehr Ärger geben.

Für Deinen Fall, dass eine zweite Wohnung als 'Luxus' innegehabt wird, ist die Erhebung einer Zweitwohnungssteur wohl rechtlich möglich. D.h. für mich, dass selbst wenn die Satzung der Gemeinde Oderberg nichtig sein sollte, gegebenenfalls eine neue rechtswirksame Satzung rückwirkend beschlossen werden kann. Wenn die Gemeinde Oderberg, was ich vermute, gerade auf solche 'Luxusfälle' wie Deinen abzielt, ist das nicht ganz unwahrscheinlich.

Die Chancen, dass Du Dich bei gegebener Sachlage langfristig legal der Steuer entziehen kannst, sehe ich eher gering. Aber da spielt auch Politik mit rein, weshalb es eventuell im Einzelfall doch sinnvoll sein kann, auf Zeit zu spielen.

5 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen

Bjoern @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ einkaufwagenchip

ich sehe es genauso wie meine Vorredner:

du hast 2 Wohnungen inne, die Nebenwohnung wird gelegentlich selbst genutzt ... insofern der klassische Fall der ZWS

Verjährung ist noch nicht eingetreten, da du die "Steuererklärung" erst 2008 abgegeben hast ... ab da beginnt die 4jährige (>) Verjährungsfrist

die Ausgaben für die ZWS kannste sicher beim Finanzamt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen ... aber zahlen musste sie erstmal

5 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen

Alfred @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ Bjoern

Absetzen der Zweitwohnungsteuer für eine Ferienwohnung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das würde mich und einige andere Leute auch interessieren.
Dass die Wohnung selbst (für den persönlichen Lebenbedarf) genutzt wird, reicht hinten und vorne nicht. Da kommt es auf den Grund/Zweck an, um bei der ESt für den Steuerbürger Frucht tragen zu können.

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LionelHutz @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ Bjoern

» die Ausgaben für die ZWS kannste sicher beim Finanzamt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen ... aber zahlen musste sie erstmal

Die Wohnung wird selbst genutzt. Ich sehe keinen direkten Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften und keine Möglichkeit eines Abzugs. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

5 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen

Bjoern @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ LionelHutz

naja - ich habe doch als Vermieter bestimmte Pflichten. deshalb ist es notwendig, ab und zu vor Ort zu sein. meint ihr nicht, dass man da eine "Betriebsnotwendigkeit" konstruieren kann> ich würde es auf jeden Fall erstmal versuchen :-D

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LionelHutz @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ Bjoern

Versuch macht kluch :-)

edit:
Ich erinner mich an einen ähnlichen Fall. Der Kläger versuchte, ich meine sogar erfolgreich, sich der ZwSt auf diesem Wege zu entziehen. Er hat dargelegt, dass er die Nebenwohnung alleine zu Zwecken der Vermietung seiner weiteren Immobilien unterhält und sie daher dem Bereich der Kapitalanlage zuzurechnen wäre. Allerdings war er wohl Handwerker und hat angeblich im großen Rahmen Renovierungen durchgeführt.

5 Jahre Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen

Alfred @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ Bjoern

Versuchen kann man alles - aber das Verb trägt den Keim des Scheiterns bereits in sich. Zulässig ist es aber alle Mal.
Am konkreten Beispiel - 1 vermietete Wohnung, 1 eigen genutzte Wohnung und beides im gleichen Gebäude - na, ich weiß nicht, was der Sachbearbeiter im FA dazu sagt. Vielleicht sogar: Ja, erkenne ich an. Berlin ist zwar arm, braucht aber Dein Geld nicht, ist eh eine Bagatelle.

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Alfred @, Freitag, 22.01.2010 (vor 5665 Tagen) @ einkaufwagenchip

» habe schon überlegt ob man den Nebenwohnsitz einfach abmeldet und die Wohnung doch ab und zu nutzt.

Vielleicht noch eine kleine Ergänzung zu Deinen Überlegungen zum Melderecht:
Im Melderecht geht es um die gesetzliche Verpflichtung, eine Wohnung, die man zum Wohnen oder Schlafen benutzt, bei der zuständigen Behörde anzumelden. Aber es gibt Ausnahmen von der Meldepflicht. Ob die für/bei Euch zutreffen, solltet ihr unbedingt prüfen und ggf. gerichtlich überprüfen lassen. Lassen sich diese Ausnahmen in Eurem Fall nutzbar machen lassen, könnt ihr die Nebenwohnung unbesorgt abmelden. Das hat aber mit der Tatsache, dass ihr Inhaber einer Zweitwohnung seid und bleibt - unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen - wenig zu tun. Genau so wenig wie die Frage, ob ihr Eigentümer einer Wohnung seid oder nicht. Und eines noch dazu: Wer davon ausgeht, hat zu viel Fachliteratur und ggf. über die Jagdsteuer im Kreis Ahrweiler (Insider) gelesen und hält Urteile des BVerwG auch dann für richtig, wenn sie durch das BVerfG aufgehoben wurden.

» ich will da auch nicht auf Teufel komm raus tricksen.
Zum „Tricksen“:
Ich gehe nicht davon aus, dass hier nicht gemeint ist, sich durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen einer rechtlich zulässige Steuer zu entziehen (zur Steuerhinterziehung und deren Folgen vgl. z.B. Zumwinkel; andere Auffassungen gibt es allerdings).
Es geht Dir wohl ausschließlich darum, Deine Wohn- und Lebensverhältnisse so zu gestalten und erfassen zu lassen, dass - völlig legal –, eine Steuer nicht anfällt bzw. eine Steuerminderung möglich ist. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass:
- die melderechtlichen Bestimmungen eingehalten werden,
- die Satzung Oderbergs rechtlich nicht zu beanstanden ist.
- welchen legalen Gestaltungsspielraum eine rechtlich nicht zu beanstandende Satzung zulässt (und da gibt es mehr Raum, als sich mancher vorstellen kann).

Und eines noch: Die Zweitwohnungsteuer ist nur bei entsprechender Ausgestaltung eine zulässige örtliche Aufwandsteuer und - eben deswegen – gerade keine Luxussteuer.