ZWS Köln - lebenslanges Wohnungs- u Nutzungsrecht

Tomsky @, Sonntag, 21.02.2010 (vor 5389 Tagen)

Hallo liebes ZWS-Forum,

auch wir (erst mein Mann und 2 Monate später auch ich) haben einen Steuerbescheid für die Zeit 01.01.2005-30.04.2006 von der Stadt Köln erhalten. Wir haben beide fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht Köln gereicht und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Kassen- und Steueramt beantragt. Nun versuche ich eine Klageberündung ohne RA-Hilfe auf die Beine zu stellen...(keine Rechtsschutzversicherung :angry: ).
Folgende Sachlage:
Haben 1996 am Elternhaus meines Mannes eine Anliegerwohnung angebaut, die wir bis August 2002 auch bewohnt haben. 2002 Umzug nach Nürnberg, dabei Köln als Zweitwohnsitz behalten. 1997 haben meine Schwiegereltern das Haus auf meinen Mann überschrieben, sich aber im Grundbuch in Abt. II ein lebenslanges Wohnungs- und Nutzungsrecht einräumen lassen. Diese Recht bezog sich auf alle Räume im Erdgeschoß, 2 Räume im 1. OG sowie "auf Lebenszeit das Recht des freien Umganges und Auftenthaltes in den dem gemeinschaftlichen Gebraucht dienenden Räumen des Hauses und Grundbesitz." Nun die Frage zur Klagebründung: können wir argumentieren, dass mit der Verlegung unseres 1. Wohnsitzes nach Nürnberg die von uns zuvor in Köln bewohnten Räume dem gemeinschaftlichen Gebrauch überführt wurden, da wir ja nur noch wenige Tage im Jahr in Köln waren> Haben wir Aussicht auf Erfolg damit>>

Schöne Grüße
Andrea

ZWS Köln - lebenslanges Wohnungs- u Nutzungsrecht

Alfred @, Sonntag, 21.02.2010 (vor 5389 Tagen) @ Tomsky

Wenn der Nießbrauch sich auf das gesamt Haus bezieht, sind Deine Eltern die Inhaber und ihr könnt dort mit Nebenwohnung gemeldet sein, so viel ihr wollt, ohne Inhaber einer Zweitwohnung zu sein. Das wäre dann auch schon die Klagebegründung. Eine Anhalt für Formulierungen, die passen könnten, findet ihr im Urteil des BVerwG vom 13.05. 2009 - 9 C 8.08.

Hier der Link zum Urteil:

http://www.bverwg.de/enid/86f1089f94dc9bb3e25a505fc108211e,3c8ba2655f76696577092d096465...

Die Erfolgsaussichten wären dann zienmlich gut.

Sollte das „2 Räume im Obergeschoß“ allerdings bedeuten, dass dort noch weitere Räume sind, die euch zur Verfügung stehen und über die ihr rechtlich verfügen könnt, sähe es schlechter aus. Die müsstet ihr euch dann ggf. anrechnen lassen. Ausnahme: Ihr hätte euren Eltern auch für diese Räume die rechtliche Verfügungsgewalt übertragen.

Ist dann allerdings etwas wackliger.

Die andere Frage wäre, welche Räumlichkeiten die Stadt besteuert und wie die Rechtsverhältnisse für diese Räume aussehen. Da könnte die Stuer falsch bemessen sein.

Und weil es einfach sein muss: Wohnsitz bitte vergessen, es geht um die melderechtliche Haupt- und um die Nebenwohnung.

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Tomsky @, Sonntag, 21.02.2010 (vor 5389 Tagen) @ Alfred

Es ist tatsächlich so, dass in dem Haus im 1. OG noch weitere Räume waren, die von uns bewohnt wurden vor unserem Umzug von Köln nach Nürnberg. Lt. Grundbuch bezieht sich der Nießbrauch meiner Schwiegereltern also nur auf einen Teil des 1. OG. Meine einzige Hoffnung ist also, dass wir glaubhaft darlegen können, dass sie die restlichen Räume nach unserem Auszug als gemeinschaftlich genutzte Räume (mit)bewohnt haben und nur für die Zeit unserer 3-4 Besuche pro Jahr in Köln von uns mit genutzt wurden. Würde da eine Aussage der Schwiedereltern ausreichen>
Definitiv falsch ist jedoch die Bemessungsgrundlage des Steuerbescheids, da sowohl bei meinem Mann ein Wohnraum von 60qm angesetzt wurde als auch bei mir. Die von uns bewohnte Fläche hatte aber nur ca. 75qm, also hätte doch bei jedem nur 50% davon angesetzt werden dürfen, oder>
Das Urteil aus deinem link läßt sich auf unseren Fall glaube ich aber nicht übertragen, da unser Haus nicht als reine Kapitalanlage im Zeitraum des Steuerbescheids zu werten ist.

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Alfred @, Sonntag, 21.02.2010 (vor 5389 Tagen) @ Tomsky

Das Beste wäre natürlich eine schriftliche Vereinbarung. Aber eine Erklärung der Schwiegereltern würde auch ausreichen. Aber sie werden bei Gericht eine eidesstattliche verlangen.
Das von mir genannte Urteil ist anwendbar hinsichtlich des Innehabens und des Nießbrauchs. Um eine reine Kapitalanlage geht es da nur am Rande.
Auf jeden Fall lässt sich aber eine Reduzierung der Steuer mit Erfolg einklagen. Zu prüfen wäre auch, ob das Jahr 2005 überhaupt noch berechnet werden darf, weil u.U. die 4-Jahresfrist greift.

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Tomsky @, Sonntag, 21.02.2010 (vor 5389 Tagen) @ Alfred

Sollten wir nun doch lieber noch einen Anwalt beauftragen (die Steuerbescheide meines Mannes und von mir lauten auf jeweils 880€ somit geht es für uns um insgesamt 1600€) oder können wir auf Basis der Sachlage einen Alleingang wagen>
Ansonsten schon mal schönen Dank an Alfred für die guten Hinweise und Tipps :flower: