Hallo,
gibt es eine Möglichkeit die Zahlungen herauszuzögen>
Evtl, auch wegen Kleinigkeiten, z.B. einem falsch geschrieben Namen>
Zum momentanen Stand:
Habe einen Bescheid über die Jahre 2005, 2006 und 2007 bekommen und Widerspruch eingelegt. In dieser Zeit lag ich als BaföG-beziehender Schüler natürlich unter der "Armutsgrenze", was mir soweit ich gelesen habe ja nicht bringt, da erst ab 2009 gültig.
Vor einem Monat kam dann die Rückweisung des Widerspruchs (wie schon erwartet).
Habe ich mit der Bezahlung der Prüfungsgebühren dem Urteil zugestimmt und damit auch die Wohnsitzsteuer anerkannt>
Denn heute kam eine Mahnung von der 2twohnsitzsteuer plus Mahngebühren.
Da ich mich im Studium befinde müsste ich den Zahlung stunden lassen. Da das aber wieder Zinsen zur Folge hätte interessiert mich eben, ob es einen anderen Weg gibt "Zeit zu schinden".
Habe leider keinen Überblick wie weiter zu verfahren ist.
Grüße
Nils
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Yvonne Winkler , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ NJ
» Habe ich mit der Bezahlung der Prüfungsgebühren dem Urteil zugestimmt und
» damit auch die Wohnsitzsteuer anerkannt>
Nein. Wenn man die Kosten bezahlt, heißt das noch nicht, dass man den Bescheid anerkennt.
Entscheidend ist, dass er offen gehalten wird, z.B. durch eine Klage.
» Denn heute kam eine Mahnung von der 2twohnsitzsteuer plus Mahngebühren.
» Da ich mich im Studium befinde müsste ich den Zahlung stunden lassen. Da
» das aber wieder Zinsen zur Folge hätte interessiert mich eben, ob es einen
» anderen Weg gibt "Zeit zu schinden".
Zinsloses Zeitschinden kenne ich nicht. Möglich ist Ratenzahlung, Stundung o.ä.
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NJ , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ Yvonne Winkler
» » Habe ich mit der Bezahlung der Prüfungsgebühren dem Urteil zugestimmt
» und
» » damit auch die Wohnsitzsteuer anerkannt>
»
» Nein. Wenn man die Kosten bezahlt, heißt das noch nicht, dass man den
» Bescheid anerkennt.
» Entscheidend ist, dass er offen gehalten wird, z.B. durch eine Klage.
»
» >> Das ist nicht der Fall, da ich nicht weiss/wusste wie weiter verfahren wird.
Ich habe einen erneute Aufforderung zur Zahlung erwartet, nicht aber eine zusätzliche Mahngebühr.
Sollte ich mich mit den Behörden in Verbindung setzen>
Denn offenbar gibt es für mich keine Möglichkeit mehr da raus zu kommen (abgesehen von kostspieligen Rechtswegen).
Müsste dann Stundung beantragen.
Ärgere mich natürlich sehr über die Mahngebühren, da der letzte Bescheid ja schon 1,5 Jahre zurück liegt.
»
Grüße
Nils
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Rebell , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ NJ
» Hallo,
»
» gibt es eine Möglichkeit die Zahlungen herauszuzögen>
» Evtl, auch wegen Kleinigkeiten, z.B. einem falsch geschrieben Namen>
»
» Zum momentanen Stand:
» Habe einen Bescheid über die Jahre 2005, 2006 und 2007 bekommen und
» Widerspruch eingelegt. In dieser Zeit lag ich als BaföG-beziehender Schüler
» natürlich unter der "Armutsgrenze", was mir soweit ich gelesen habe ja
Deinen Ausführungen zu folgen, liegt die Zwst- erhebende Kommune doch in Bayern>
Sehr gut ist auf alle Fälle einen Wiederspruch eingelegt zu haben, bitte allerdings die Frist zur Klage nicht versäumen, sonst ist ja alles für die Katz.
Paralell zur Klage beim VG würde ich eine Petition an den Bayersichen Landtag richten, denn dort registriert man im Augenblick und stellt fest, dass sich die meisten Betroffenen mit der Abzocke abgefunden hätten, denn die Zahl der Peititionen sei sehr gering.
Empfehlung:Möglichst viele Petitionen könnten die Verantwortlichen Politiker für Kommunale Fragen doch noch zu erforderlichen Überlegungen verleiten, denn für das Jahr 2010 - also die restliche Zeit bitte nutzen - gibt es eine gesetzlich verankerte Beschlusslage, dass die Zweitwohnungssteuer auf den Prüfstand kommen muss!!
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Alfred , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ Rebell
Wenn ich NJ richtig lese:
» Habe einen Bescheid über die Jahre 2005, 2006 und 2007 bekommen und Widerspruch eingelegt.
» Vor einem Monat kam dann die Rückweisung des Widerspruchs.
ist die Sache bereits gelaufen. Die Frist zur Klage ist verstrichen, der Bescheid bestandskräftig und die Steuerschuld im Mahnverfahren eingefordert.
Ein Widerspruch ist immer für die Katz, wenn man nicht bereits ist, bei einer Ablehnung den Rechtsweg weiter zu verfolgen.
» ...gesetzlich verankerte Beschlusslage, dass die
» Zweitwohnungssteuer auf den Prüfstand kommen muss!
Das Ergebnis dürfte wohl feststehen. Schließlich hat das BVerwG ("höchstrichterlich") entschieden, dass es zulässig ist, das Innehaben einer einzigen Wohnungen mit einer Zweitwohnungsteuer zu belegen. Das steht zwr im klaren Widerspruch zu den Entscheidungen des BVerfG, scheint aber unerheblich zu sein.
Für mich grenzt es eher an ein Wunder, dass das gleiche Gericht nicht auch noch die Besteuerung des bloßen Nutzens einer Nebenwohnung für zulässig befunden hat. Kommt vielleicht noch. Irgendein zusätzlicher/besonderer Aufwand wird sich schon finden lassen.
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Rebell , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ Alfred
»
» ist die Sache bereits gelaufen. Die Frist zur Klage ist verstrichen, der
» Bescheid bestandskräftig und die Steuerschuld im Mahnverfahren
» eingefordert.
» » ...gesetzlich verankerte Beschlusslage, dass die
» » Zweitwohnungssteuer auf den Prüfstand kommen muss!
In Bayern ist dieses ein wirklicher Fakt!
» Das Ergebnis dürfte wohl feststehen. Schließlich hat das BVerwG
» ("höchstrichterlich") entschieden, dass es zulässig ist, das Innehaben
Ja wie verhält es sich denn wenn in einer Tourismusgemeinde nur die Zweitwohnungsbesitzer im Focus stehen und besteuert werden, gleichzeitig allerdings Almen- Alpen - Alpenvereinshütten - Innehaber oder Betreiber die im Tal ihren Erstwohnsitz haben- in jeder Hütte einen eigenen Bereich zur Verfügung steht, dann muss hier auch wie bei Studenten und Polizisten von einer Nebenwohnung entweder für die Sommer- oder Wintermonate ausgegangen werden.
Man stelle sich vor in einer Gemeinde gibt es über 100 Fälle, die nicht veranlagt werden. Dadurch wird die Satzung nur auf die Fewo begrenzt- > Im Grunde müsste diese für ungültig erklärt werden- oder der Gesetzgeber verordnet eine bis zu fünf Jahre rückwirdende Besteuerung an>
»
» Für mich grenzt es eher an ein Wunder, dass das gleiche Gericht nicht auch
» noch die Besteuerung des bloßen Nutzens einer Nebenwohnung für zulässig
» Hat doch das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich festgehalten, dass es keine Unterschiede von Einheimischen und Fremden geben dürfte>
»
Bei jüngster Verhandlung vor dem VGH München war auch noch die Landesanwaltschaft zur Verteidigung einer Kommune anwesend und betonte- man höre - die Zwst sei nicht nur eine Aufwandsteuer, sondern geschaffen zur ABSCHÖPFUNG zu Gunsten der Kommunen- Hast Du diesen juristischen Begriff in Zusammenhang mit der Zwst schon mal vernommen>>
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Alfred , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ Rebell
» » » ...gesetzlich verankerte Beschlusslage, dass die Zweitwohnungssteuer auf den Prüfstand kommen muss!
» In Bayern ist dieses ein wirklicher Fakt!
Na und> Das Ergebnis steht doch schon fest.
» » Schließlich hat das BVerwG ("höchstrichterlich") entschieden, dass es zulässig ist, das Innehaben ...
Smiley ist unangebracht Wenn das BVerwG entscheidet, ist es eine höchstrichterliche Entscheidung. Sie kann nur noch durch das BVerfG aufgehoben werden (was bei der ZWSt wohl der Regelfall ist). Dazu bedarf es einer oder vieler Verfassungsbeschwerden.
Aber: Wo bleibt eine vernünftige Verfassungsbeschwerde aus Bayern>
» ... wenn in einer Tourismusgemeinde nur die Zweitwohnungsbesitzer im Focus stehen und besteuert werden,
Wer denn sonst, wenn nicht die Inhaber von Zweitwohnungen.
» gleichzeitig allerdings Almen- Alpen - Alpenvereinshütten - Innehaber oder Betreiber die ...
Auch hier bitte wieder sauber trennen. Vereine können im Allgemeinen keine Zweitwohnungen innehaben. Schon allein deswegen nicht, weil sie nicht „Wohnen“ können. Im Übrigen wiederhole ichzum x-ten Mal, dass die bayer. ZWStS durchweg verfassungswidrig sind.
» » Hat doch das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich festgehalten, dass es keine Unterschiede von Einheimischen und Fremden geben dürfte>
Das BVerfG hat zur Zulässigkeit der ZWSt noch viel mehr entschieden. Aber wen interessiert das bitte>
» Bei jüngster Verhandlung vor dem VGH München war auch noch die Landesanwaltschaft zur Verteidigung einer Kommune anwesend ...
Die sind öfter dabei. Die Landesanwaltschaft ist wohl als „Vertreter des öffentlichen Interesses" (VöI) im Sinne von § 36 der Verwaltungsgerichtsordnung aufgetreten und nicht zur Verteidigung einer Kommune. Ziel des VöI soll es sein, auf eine einheitliche (nicht richtige>) Rechtsprechung hinzuwirken und bei Entscheidungsspielräumen auf den Vorrang des Gemeinwohls zu achten. Die LA hat an der Spruchpraxis der bayer. Verwaltungsgerichtsbarkeit bisher nichts zu beanstanden.
» die Zwst sei ... ABSCHÖPFUNG zu Gunsten der Kommunen
Ja was denn sonst> Klingt doch freundlicher als Abzocke. oder>
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Rebell , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ Alfred
» Auch hier bitte wieder sauber trennen. Vereine können im Allgemeinen keine Zweitwohnungen innehaben. Schon allein deswegen nicht, weil sie nicht
» „Wohnen“ können. Im Übrigen wiederhole ichzum x-ten Mal, dass die bayer.
» ZWStS durchweg verfassungswidrig sind.
Zur Ergänzung bzw. Korrektur Deiner Meinung- sicherlich kann ein Verein nicht wohnen, aber der Hüttenwart hat zum Wohnen seinen eigenen Bereich, denn er schläft ja nicht im Massenlager bei den Hüttenbesuchern. Den Erstwohnsitz hat er in einer oder der selben Kommune, damit hat er eine Nebenwohnung inne!
»
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Alfred , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ Rebell
» Zur Ergänzung bzw. Korrektur ... der Hüttenwart hat zum Wohnen seinen eigenen Bereich, denn er schläft ja nicht im Massenlager bei den Hüttenbesuchern.
Ob der Hüttenwat im Massenlager schläft oder einen eigenen Bereich nutzt, ist völlig egal. Er nutzt zweifellos die Hütte und ist nach dem MG sicher auch meldepflichtig. Die Frage ist aber, ob er die rechtliche Verfügungsgewalt über die Nebenwohnung hat. Und eben das halte ich für fraglich. Er ist Nutzer, aber nicht Inhaber.
Steuerpflichtig kann nur der Inhaber einer Zweitwohnung sein. Denn auch wenn es verfassungswidrig ist, die Standardformulierung bei den meisten bayer. Satzungen lautet sinngemäß:
„Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.“
Anders könnte es nur sein, wenn der Hüttenwart Pächter der Hütte wäre.
» ... den Erstwohnsitz hat er in einer oder der selben Kommune, damit hat er eine Nebenwohnung inne!
Diese Schlussfolgerung ist abenteuerlich. Der Hüttenwart hat nur einen Wohnsitz.
Zur Klärung und Erläuterung
Rebell , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ Alfred
» Verfügungsgewalt über die Nebenwohnung hat. Und eben das halte ich für fraglich. Er ist Nutzer, aber nicht Inhaber.
» „Zweitwohnung ist jede Wohnung, die eine Person, die in einem anderen
» Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der
» ihrer Familienangehörigen innehat.“
Vom Deutschen Alpenverein liegt mir folgende Mitteilung vor:
Grundsätzlich sind die Hüttenwirte selbständige Pächter der DAV-Hütten.
Sie zahlen entweder eine Fix- oder Umsatzpacht. Diese hängt von der wirtschaftlichen Ertragskraft der jeweiligen Hütte ab.
» Anders könnte es nur sein, wenn der Hüttenwart Pächter der Hütte wäre.
Die Hüttenwirte haben auf den Hütten ihre eigenen Bereiche, die aufgrund der Größe der einzelnen Hütten aber eben auch ganz unterschiedlich ausfallen.- Bei den Gästen schläft niemand.
» » ... den Erstwohnsitz hat er in einer oder der selben Kommune, damit hat» er eine Nebenwohnung inne!
» Diese Schlussfolgerung ist abenteuerlich. Der Hüttenwart hat nur einen ersten Wohnsitz.
Ähnlich verhält es sich bei größeren Hütten mit dem zusätzlich beschäftigten Personal!
Zur Klärung und Erläuterung
Alfred , Montag, 08.03.2010 (vor 5572 Tagen) @ Rebell
» Vom Deutschen Alpenverein liegt mir folgende Mitteilung vor: Grundsätzlich sind die Hüttenwirte selbständige Pächter der DAV-Hütten.
Dann dürfte der Hüttenwart als Inhaber anzusehen sein und wäre damit steuerpflichtig. Aber was könnte passieren, wenn man das vorbringt> Der Richter schließt die Augen und sagt: "Ich sehe, ich sehe, das ist ein Einzelfall." Oder etwas ähnliches, um die Steuerpflicht von vorneherein zu verneinen.
» » » ... den Erstwohnsitz hat er in einer oder der selben Kommune, damit
» hat» er eine Nebenwohnung inne!
» » Diese Schlussfolgerung ist abenteuerlich. Der Hüttenwart hat nur einen
» ersten Wohnsitz.
» Ähnlich verhält es sich bei größeren Hütten mit dem zusätzlich beschäftigten Personal
Bitte nicht unbefugt ändern. Ich hatte geshrieben: Der Hüttenwart hat nur einen Wohnsitz.
Selbst jede noch so richtige Argumentation dürfte an der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit abprallen. Verfassungsbeschwerde!
Zur Klärung und Erläuterung
NJ , Mittwoch, 10.03.2010 (vor 5570 Tagen) @ Alfred
Hallo noch mal,
muss ich den Säumniszuschlag denn jetzt bezahlen>
NAch der Überweisung für den Widerspruch flog sofort eine Mahnung mit Säumniszuschlag ins Haus.
Hatte ja nicht mal die Zeit/ Gelegenheit mich darauf einzustellen oder zu überweisen.
Grüße
Nils