Zweitwohnsitz für Praktikum
Hallo Sandra,
maßgeblich für die Meldung mit Nebenwohnung ist nur, was das Meldegesetz S-H. über den vorübergehenden Aufenthalt sagt dazu. Nach § 18, Abs. 2, unterliegt eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine andere Wohnung bezieht, hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht.
Bei einem halbjährigen Praktikum dürfte also keine Meldepflicht bestehen
» reicht in diesem Fall mein Mietvertrag und der Arbeitsvertrag für die Steuererklärung>
Reicht, ggf. noch Belege für die Mietzahlung beifügen,
Gruß
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Sandra,
22.09.2006
- Zweitwohnsitz für Praktikum - Christian, 22.09.2006