Unterhalt
Grüß Gott,
ich studiere an der Uni in Freiburg Medizin und habe eine Nebenwohnung bei meinen Eltern in Dresden. Da ich mich erst sehr "spät" zu dem Studium entschlossen habe, bin ich mit meinen mittlerweile 30 Jahren erst im 6. Semester. Natürlich bekomme ich da kein Kindergeld mehr gezahlt. Ich bin auf die finanzielle Unterstützung meiner Eltern angewiesen. Sie zahlen mir monatlich 500 Euro Unterhalt. Lt. VG Gelsenkirchen sind unterhaltsberechtigte Kinder, die in der elterlichen Wohnung mit Nebenwohnsitz angemeldet sind, steuerfrei. Warum wird als Unterhaltsberechtigung nur das Kindergeld anerkannt> Ich beziehe doch auch Unterhaltsleistungen von meinen Eltern bis ich das Studium beendet habe. Anders könnte ich mir das gar nicht leisten. Ein Nebenjob kommt bei diesem Studiengang natürlich auch nicht in Frage. Kann man nicht generell von einer Unterhaltsberechtigung ausgehen, wenn man sich in Ausbildung befindet und kein Einkommen hat>>>
Servus, Samantha
Unterhalt
Hallo Samantha,
Lt. VG Gelsenkirchen sind
» unterhaltsberechtigte Kinder, die in der elterlichen Wohnung mit Nebenwohnsitz angemeldet sind, steuerfrei.
Warum wird als
» Unterhaltsberechtigung nur das Kindergeld anerkannt>
Die Unterhaltsberechtigung knüpft nicht an das Kindergeld an. Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig und je nachdem, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt unterschiedlich hoch.
Ich beziehe doch auch
» Unterhaltsleistungen von meinen Eltern bis ich das Studium beendet habe.
» Anders könnte ich mir das gar nicht leisten. Ein Nebenjob kommt bei diesem
» Studiengang natürlich auch nicht in Frage. Kann man nicht generell von
» einer Unterhaltsberechtigung ausgehen, wenn man sich in Ausbildung
» befindet und kein Einkommen hat>>>
Das sagt noch nichts darüber, ob man unterhaltsberechtigt ist oder ob die Eltern freiwillig leisten.
Wenn jemand noch Kindergeld bekommt ist es einfacher, die Unterhaltsberechtigung anzunehmen, weil das Amt nicht im einzelnen prüfen muss...
Gruss
Yvonne Winkler
Unterhalt
Hallo Samantha.
nicht ins Bockshorn jagen lassen.
Das VG Gelsenkirchen sagt in mehreren Urteilen (16 K 386/01 und 16 K 3699/01, jeweils vom 05.12.2002)
[blockquote] Voraussetzung für das steuerpflichtige Innehaben einer Zweitwohnung ist mithin, dass der (Zweit-) Wohnungsinhaber im Erhebungszeitraum die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat und ihm ein Verfügungsrecht zusteht. ..... [/blockquote]
Noch ein Auszug aus dem Urteil 16 K 3699/01 vom 05.12.2002:
[blockquote] Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen [Innehaben] neigt die Kammer zu der Auffassung, dass jedenfalls Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer im Rechtssinne "innehaben". Die Situation dieses Personenkreises ist in der und Bezug auf die elterliche Wohnung wesentlich geprägt von der sachenrechtlichen Zuordnung der Wohnung. …
In der elterlichen Wohnung weiterhin wohnende erwachsene Kinder, die sich noch in der Schulausbildung oder in der Berufsausbildung befinden, stehen in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern, solange sie ganz oder teilweise auf den Unterhalt der Eltern angewiesen sind. Gerade deswegen bleiben sie vielfach weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnen. Diesen Kindern wird weiterhin Unterkunft im elterlichen Haushalt als Unterhaltsleistung gewährt. Sie haben nach sozialer Anschauung keine volle tatsächliche Sachherrschaft bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teilen derselben und sind unter Umständen auch insoweit von Weisungen der Eltern abhängig.
Diese dem Eltern-Kind-Verhältnis angemessenen Sichtweise, die selbst die Ausübung des Besitzschutzes der erwachsenen Kinder gegenüber den Eltern ausschließt, vgl. § 860 BGB, ist nach Auffassung der Kammer auch zur näheren Bestimmung der rechtlichen Verfügungsbefugnis im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts heranzuziehen. Solange die auch erwachsenen Kinder sich noch in der Berufsausbildung befinden, haben sie in der elterlichen Wohnung typischerweise und damit im Regelfall keinen Wohnraum im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts inne. ..... [/blockquote]
Ich finde da kein Wort vom „Kindergeld“ und „Unterhalt“ nur am Rande - es geht vorrangig um das „Innehaben“ einer Nebenwohnung und das Eltern-/Kindverhältnis (das sogar ohne Altersbegrenzung).
Dass der Steuergegenstand das „Innehaben einer Zweitwohnung“ ist, steht auch in der Dresdener Satzung und ist den Angehörigen der Stadtverwaltung hoffentlich bekannt. Sollte die Verwaltung das auf den Unterhalt oder gar Kindergeld begrenzen wollen, ist sie einfach schief gewickelt. So wie von Dir geschildert, geht das für die Stadt spätestens vor dem Verwaltungsgericht schief (fast vorsätzlich zum Schaden der Stadt und der Steuerzahler). Aber so weit sollte es eigentlich gar nicht kommen - aus persönlicher Kenntnis kann ich Dir versichern: Es gibt in der Dresdener Verwaltung durchaus vernünftige Leute.
Also:
Keine Zweitwohnungsteuer
oder:
Prozess
Gruss
Unterhalt
Hallo Samantha,
nach dem Urteil des VG Gelsenkirchen können in der elterlichen Wohnung weiterhin lebende Kinder, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, von der Zweitwohnungsteuer nicht erfaßt werden, weil sie "nach sozialer Anschauung" keine volle tatsächliche Sachherrschaft bezüglich der betreffenden Wohnung besitzen und unter Umständen insoweit von Weisungen der Eltern abhängig sind. Die Unterkunft im elterlichen Haushalt wird in derartigen Fällen (weiterhin) als Unterhaltsleistung angesehen.
Ob diese vom VG Gelsenkirchen vertretene Auffassung aber - beispielsweise - auch auf einen 40-Jährigen, der sich ein Hobby-Studium von seinen vermögenden Eltern finanzieren läßt und im Hause seiner Eltern ein separates Zimmer als „Nebenwohnung“ besitzt, noch zutreffen kann, ist mindestens fraglich.
Klärungsbedürftig ist also, ab welcher Dauer der Berufsausbildung sich die "soziale Anschauung" bezüglich der tatsächlichen Sachherrschaft bei der Nutzung der elterlichen Wohnung ändert. Dies ist nach unserer Auffassung dann der Fall, wenn das Kind auf Grund seines Alters, seiner Ausbildungsentwicklung oder seines eigenen Einkommens keine Unterhaltsansprüche an die Eltern mehr stellen kann.
Unterhaltsansprüche des Kindes bestehen nach der aktuellen Kommentierung zu § 1610 Abs. 2 BGB („Ausbildungsunterhalt“) - vereinfacht zusammengefaßt - ab Schulabschluß bis zum ersten Berufsabschluß und auch dann nur so lange, wie die Ausbildung zielstrebig (Studium: Regelstudienzeit) und ohne mehrmalige Wechsel der Ausbildungsrichtung absolviert wird. Um hier einer umfangreichen Einzelfallprüfung zu diesen Unterhaltsansprüchen aus dem Wege zu gehen, lassen wir es hinsichtlich des Nachweises der Unterhaltsberechtigung in der Regel dabei bewenden, den - an ähnliche Voraussetzungen geknüpften (§ 32 EStG) - Kindergeldanspruch der Eltern zu prüfen. Der Kindergeldanspruch ist insoweit gewissermaßen die in Gesetzesform gegossene „soziale Anschauung“ der Gesellschaft.
Sollte der - wahrscheinlich eher seltene - Fall vorkommen, daß zwar ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB, aber kein Kindergeldanspruch (mehr) besteht, sind wir natürlich auch zu Einzelfallprüfungen in der Lage
Viele Grüße
Thomas Weihermüller
Steueramt Dresden
Unterhalt
Hallo Thomas,
wenn man das Gelsenkirchener Urteil einmal unter dem bei mir so geliebten Aspekt des "Innehabens" liest, wird es vielschichtiger. Mit der Tendenz "wer eine Wohnung im Rechtsstinn nicht innehat, kann auch nicht zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden".
Für unterhaltsberechtigte Studenten ist es "typischerweise" so und bedarf keiner Prüfung im Einzelfall.
Wird ab 1.1.07 noch interessanter, weil dann Kindergeld ab 25 (ggf. +) entfällt.
Empfehlung: Urteil mal aus Sicht des Steuerzahlers lesen. So geht es in diesem Urtei z.B. niht um Kinderzimmer, sondern um Wohnungen (Definition der Essener Satzung).
Gruß
Unterhalt
Hallo Thomas,
war bei meiner ersten Kommentierung leider in Eile, dafür jetzt etwas umfassender.
D’accord mit der Auffassung, dass bei Kindergeldzahlung bei einem Kind im Studium/in der Berufsausbildung ohne „umfangreiche Einzelfallprüfung keine Zweitwohnungsteuer auf die Nebenwohnung in der elterlichen Wohnung erhoben wird. Diese Kinder haben in der elterlichen Wohnung „typischerweise und damit im Regelfall“ keinen Wohnraum im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts inne. Alle anderen Fälle sind damit klärungsbedürftig, d.h. sie erfordern eine ggf. umfangreiche Einzelprüfung, die von der Stadt von Amts vorgenommen werden sollte, zumindest aber zu ermöglichen ist.
Und dazu nehmen wir das Beispiel des 40-Jährigen Hobby-Studenten, der sich das Studium von seinen vermögenden Eltern finanzieren lässt und im Hause seiner Eltern in einem separaten Zimmer mit Nebenwohnung gemeldet ist (die Formulierung „…ein separates Zimmer als „Nebenwohnung“ besitzt…“ ist unzulässig, zumindest nicht sachgerecht).
1. Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. 2 BGB hat unser Hobbystudent nicht. Aber das Studium zahlen die vermögenden Eltern ihrem Abkömmling freiwillig, und das hat mit den übrigen Unterhaltsansprüchen und der Zweitwohnungsteuer wenig bis gar nichts zu tun.
2. Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eigenes Einkommen oder Vermögen hat unser Hobbystudent, der vielleicht alles bestreiten mag, nur nicht seinen eigenen Lebensunterhalt, natürlich nicht. Ob er deswegen einen Rechtsanspruch auf Unterhaltszahlungen seitens seiner Erzeuger hat, sei dahingestellt, ist aber in unserem Beispiel auch unerheblich, denn diese zahlen erneut freiwillig.
3. Weswegen sich die "soziale Anschauung" bezüglich der tatsächlichen Sachherrschaft bei der Nutzung von Wohnraum in der elterlichen Wohnung bei diesem Sachverhalt so ändern soll, dass unser Hobbystudent diesen Wohnraum plötzlich innehaben soll und bezüglich der elterlichen Wohnung oder Teilen plötzlich nicht mehr von Weisungen der Erzeuger (= Wohnungsinhaber) abhängig sein soll, ist ernsthaft nicht zu erkennen. Das wäre nur anders, wenn ihn seine Erzeuger mit allen rechtlichen Konsequenzen zum „Mitbesitzer“ gemacht hätten - aber warum sollten sie das tun> Es wäre außerdem nachweisbar/-prüfbar.
Kurz und gut: Eine Innehabung im Rechtssinn liegt nicht vor bzw. wird von der Stadt nicht nachweisbar sein.
4. Steuergegenstand ist aber immer noch das „Innehaben einer Zweitwohnung“ und nicht das „Nutzen einer Nebenwohnung“.
5. Um das Beispiel weiter auszuwalzen:
Die Hauptwohnung, die unser Hobbystudent am Studienort nutzt, gehört natürlich seinen vermögenden Erzeugern, die selbstverständlich Inhaber der Wohnung sind, weil sie diese weiterhin halten und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begeben haben. Diese Erzeuger haben also eine Zweitwohnung inne, für die sie allerdings keine Steuer zahlen müssen, weil die Zweitwohnungsteuersatzung am Studienort an das Melderecht anknüpft.
Welche „soziale Anschauung“ steckt denn da hinter> Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit>
6. Übrigens:
a) Völlig unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis liegt eine „Innehabung im Rechtssinn“ auch bei unentgeltlicher Überlassung (= nicht als Unterhaltsleistung) an den Nutzer nicht zwangsläufig vor. Was zugegebenermaßen der Klärung im Einzelfall bedarf.
b) Überdenkenswert ist auch die Auffassung, dass bei einer Aufwandsteuer plötzlich auch noch das Alter (bis auf 1 Ausnahme) eine Rolle spielen soll - was kommt denn da noch alles zu Tage>
Gruß aus …