Zweitwohnungssteuer für geerbtes Haus

olli865 @, Mittwoch, 24.03.2010 (vor 5971 Tagen)

Hallo zusammen,
bislang war mir der Begriff Zweitwohnungssteuer noch kein Begriff.
Im letzten Jahr jedoch habe ich zusammen mit meinen Geschwistern das Haus meines Vaters geerbt (im Kreis Plön).
Nun sollen wir hierfür Zweitwohnungssteuer zahlen, obwohl keiner von uns dort überhaupt gemeldet ist.
Ausserdem ist ein Teil des Hauses vermietet (Obergeschoss und Anbau). Wir selbst verbringen bestenfalls 2 Wochen pro Jahr dort.
Weiss jemand, wie man um die Steuer herumkommt
(1.400€ p.a.!)>>:-( :-(
Könnte man z.B. die Nutzung dernicht genutzten Räume den vermieteten zuschlagen>>
Die Räume sind ohnehin beiden Mietern frei zugänglich.
Da wir diese auch gut kennen, wäre das kein Problem.

Vielen Dank für Tipps!!!:-) :-)

Gruß
Olli865

Zweitwohnungssteuer für geerbtes Haus

Gustav @, Donnerstag, 25.03.2010 (vor 5970 Tagen) @ olli865

Wir
» selbst verbringen bestenfalls 2 Wochen pro Jahr dort.
» Weiss jemand, wie man um die Steuer herumkommt
» (1.400€ p.a.!)>>:-( :-(
Daskomm ganz darauf an wie raffgierig die Kommune die Lizenz zur Abzocke ausnutzt!
Abhilfe: komplett vermieten, wenn möglich an einen HartzIV - Empfänger, damit haben Sie 2 Fliegen mit einer Klappe geschlagen,
1. Befreiung von der Abzocke
2. Die Einnahmen sind Ihnen über die Kommune sicher
3 Die Kommune erhält damit keine Zwst-Einnahmen, ja sie
muss auch die entstehenden Mietkosten zum Dank übernehmen!
Mit diesen ersparten Steuern + die vereinnahmten Mietkosten könnten Sie mehr als 2 Wochen den schönsten Urlaub in einem luxuriösen ***** Hotel verbringen.

Zweitwohnungssteuer für geerbtes Haus

Alfred @, Donnerstag, 25.03.2010 (vor 5970 Tagen) @ olli865

Von wem wird denn die ZWSt verlangt> Von einem oder von allen drei>
Wie wurde die Höhe berechnet>
Vorab allgemein: Nach der derzeitigen Rechtsprechung lässt sich die ZWSt nur ausschließen, wenn man über die fragliche Wohnung nicht rechtlich abgesichert verfügen kann. Wenn also die derzeitigen Mieter gleichzeitig Inhaber der freien, selbst genutzten Räume wären, entfiele die ZWSt. Hat natürlich andere Risiken.

Zweitwohnungssteuer für geerbtes Haus

olli865 @, Samstag, 27.03.2010 (vor 5968 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred,
bislang ging der Bescheid nur an meine Schwester (Begründung Amt: Man könne sich "aussuchen", wen aus der Erbengemeinschaft man heranzieht. Anm. Wir sind keine "eingetr." Erbengemeinschaft)
Meine Schwester hat dem Bescheid per eidesstattlicher Versicherung, dass sie und wir die Wohnung nicht nutzen, widersprochen.
Nun möchte das Amt wissen, wie denn die Wohnung genutzt wird.
Die Berechnung ist wie folgt:
Jahresrohbetrag: 3.193,40
Hochrechnungsfaktor: 4,44
Steuersatz: 8,00
Vefügungsgrad: 100
Es wird nicht erklärt, wie man zu dem Jahresrohbetrag gekommen ist bzw. was der Hochrechnungsfaktor bedeutet.
Ich tendiere zu folgendem Vorgehen: Die restlichen Erben (meine Schwester und ich) erklären gleichfalls, dass keine Nutzung vorliegt und das komplette Haus von den derzeitigen Mietern genutzt wird (i.e. sie haben das Wohnrecht inne).
Was meinst Du> Gibt es noch andere Möglichkeiten>
Gruß
Olli865

Zweitwohnungssteuer für geerbtes Haus

Alfred @, Samstag, 27.03.2010 (vor 5968 Tagen) @ olli865

Wenn ein Amt etwas behauptet, muss es stimmen. Ob der Bürger es versteht/überhaupt verstehen kann, ist unerheblich. Gilt schon seit Urzeiten und ist wohl eher als Naturgesetz anzusehen.

Voraussetzung für die Richtigkeit der Steuerschuld ist allerdings, dass der Jahresrohbetrag sich ausschließlich auf die derzeit nicht vermietete Wohnung im Untergeschoss bezieht. Ob eine Monatsmiete von fast 1.500,00 Euro realistisch ist und was sich dagegen gerichtlich durchsetzen lässt, müsste im Detail anhand der Satzung, der Wohnungsgröße und ggf. der erzielten Miete geprüft werden. Das gilbt auch für die Frage, ob es sich nach der Satzung überhaupt um eine Zweitwohnung handelt.

Für die „Wohnung im Untergeschoss“ liegt der Schlüssel wohl in der amtlichen Festlegung „Verfügungsgrad: 100%“. Das Amt kann sich da auf die derzeitige Rechtsprechung stützen, dass als Inhaber einer Wohnung derjenige anzusehen sei, der die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat. Das sind die Mieter (Obergeschoss/Anbau) für die „Wohnung im Untergeschoss“ bisher anscheinend nicht, bzw. das Verfügungsrecht der Mieter für diese Wohnung ist nicht vertraglich geregelt. Das lässt sich natürlich - ggf. sogar rückwirkend - nachholen, bedeutet aber, dass die Mieter dann über die Wohnung im Untergeschoss „verfügen“ können. Was „verfügen“ im Detail bedeutet, müsste man – ggf. in einer Nebenabsprache, die man dann aber u.U. nicht vorlegen darf -, regeln.
Mit anderen Worten: „Verfügungsgrad 100%“ muss vom Tisch. Da kann man durchaus die derzeitige Rechtsprechung fruchtbar machen, dass „Innehaben“ die rechtliche Verfügungsgewalt nicht zwingend einschließt – es gibt wohl auch ein Innehaben ohne rechtliche Verfügungsbefugnis. Wäre, wie vieles in der Justiz eine Frage der Formulierung und vor allem der richterlichen Sichtweise. Eine „Ergänzung zu Mietvertrag“ wäre da also durchaus ratsam und könnte gegen die ZWSt helfen. Das würde ich aber nicht „öffentlich auf dem Forum“ vortragen/vertiefen.

Eine aber auf jeden Fall beachten: Wird nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, ist die Steuer – zumindest für die Vergangenheit – fällig.