Wenn ein Amt etwas behauptet, muss es stimmen. Ob der Bürger es versteht/überhaupt verstehen kann, ist unerheblich. Gilt schon seit Urzeiten und ist wohl eher als Naturgesetz anzusehen.
Voraussetzung für die Richtigkeit der Steuerschuld ist allerdings, dass der Jahresrohbetrag sich ausschließlich auf die derzeit nicht vermietete Wohnung im Untergeschoss bezieht. Ob eine Monatsmiete von fast 1.500,00 Euro realistisch ist und was sich dagegen gerichtlich durchsetzen lässt, müsste im Detail anhand der Satzung, der Wohnungsgröße und ggf. der erzielten Miete geprüft werden. Das gilbt auch für die Frage, ob es sich nach der Satzung überhaupt um eine Zweitwohnung handelt.
Für die „Wohnung im Untergeschoss“ liegt der Schlüssel wohl in der amtlichen Festlegung „Verfügungsgrad: 100%“. Das Amt kann sich da auf die derzeitige Rechtsprechung stützen, dass als Inhaber einer Wohnung derjenige anzusehen sei, der die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat. Das sind die Mieter (Obergeschoss/Anbau) für die „Wohnung im Untergeschoss“ bisher anscheinend nicht, bzw. das Verfügungsrecht der Mieter für diese Wohnung ist nicht vertraglich geregelt. Das lässt sich natürlich - ggf. sogar rückwirkend - nachholen, bedeutet aber, dass die Mieter dann über die Wohnung im Untergeschoss „verfügen“ können. Was „verfügen“ im Detail bedeutet, müsste man – ggf. in einer Nebenabsprache, die man dann aber u.U. nicht vorlegen darf -, regeln.
Mit anderen Worten: „Verfügungsgrad 100%“ muss vom Tisch. Da kann man durchaus die derzeitige Rechtsprechung fruchtbar machen, dass „Innehaben“ die rechtliche Verfügungsgewalt nicht zwingend einschließt – es gibt wohl auch ein Innehaben ohne rechtliche Verfügungsbefugnis. Wäre, wie vieles in der Justiz eine Frage der Formulierung und vor allem der richterlichen Sichtweise. Eine „Ergänzung zu Mietvertrag“ wäre da also durchaus ratsam und könnte gegen die ZWSt helfen. Das würde ich aber nicht „öffentlich auf dem Forum“ vortragen/vertiefen.
Eine aber auf jeden Fall beachten: Wird nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt, ist die Steuer – zumindest für die Vergangenheit – fällig.