Hallo zusammen,
hätte da mal ne Frage, wir haben in Überlingen zwei Wohnungen, eine davon wird schon seit Jahren als FeWo angeboten, die Andere war bis vor kurzem fest vermietet. Da der Mieter aber verstorben ist bieten wir die Wohnung jetzt auch als FeWo an. Nun zu meiner Frage, müssen wir jetzt für diese Wohnung auch Zwst. bezahlen, wenn ja wird dann die volle Höhe berechnet oder gibt es da ein Sonderregelung bei zwei Wohnungen.
Bin für jede Antwort dankbar
Herzliche Grüße vom Bodensee
2 Ferienwohnungen, zweimal Zwst.??
Alfred
, Dienstag, 04.05.2010 (vor 6030 Tagen) @ FeWo1+2
Warum überhaupt ZWSt>
Das setzt das Nutzen einer Hauptwohnung voraus.
Die Überlinger Satzung knüpft an des Mederecht an und ist damit der neuen Rechtsprechug unterworfen.
Fragt sich nur, ob sich das "Nicht für den persönlichen Lebensbedarf Nutzen" beweisen lässt.
2 Ferienwohnungen, zweimal Zwst.??
FeWo1+2
, Dienstag, 04.05.2010 (vor 6030 Tagen) @ Alfred
» Warum überhaupt ZWSt>
» Das setzt das Nutzen einer Hauptwohnung voraus.
» Die Überlinger Satzung knüpft an des Mederecht an und ist damit der neuen
» Rechtsprechug unterworfen.
» Fragt sich nur, ob sich das "Nicht für den persönlichen Lebensbedarf
» Nutzen" beweisen lässt.
Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort...
Unser Hauptwohnsitz ist 40 km von Überlingen entfernt und die Stadt unterstellt uns sehr wohl dass wir die FeWo persönlich nutzen, obwohl dass zu 75% im Jahr gar nicht möglich ist, da die Wohnung/en ausgebucht sind. Des Weitern (schreibt man jetzt tatsächlich so
) sind wir selbstständing und haben daher auch keine Zeit.
Da wir jetzt ein Schreiben über eine polizeiliche Anmeldung bezgl. der zweiten FeWo, die bis vor kurzem noch fest vermietet war, bekommen haben besteht Handlungsbedarf. Entweder wir zahlen jetzt für diese Wohnung auch ZWst. oder es gibt eine andere Alternative, die wir bis dato noch nicht gefunden haben. Und die Möglichkeit die Buchungen an einen Vermittler abzugeben möchten wir eigentlich ausschließen.
2 Ferienwohnungen, zweimal Zwst.??
Alfred
, Dienstag, 04.05.2010 (vor 6030 Tagen) @ FeWo1+2
Diesmal sollte man den Ausdruck „Hauptwohnsitz“ überhaupt nicht verwenden.
Ich gehe mal davon aus, dass ihr beide Ferienwohnungen nicht nutzt (nutzen werdet) und damit keine „vorwiegend genutzte“ Hauptwohnung sondern eine „ausschließlich genutzte“ alleinige Wohnung habt. Damit könnte man die Überlinger Satzung schon formal ausbremsen.
Bei 40 km Entfernung zu den beiden Wohnungen und einer 75% Auslastung dürfte der Nachweis der „reinen Kapitalanlage“ auch ohne „Vermittler“ eigentlich zu erbringen sein. Wird freilich nicht ohne Rechtsstreit mit ggf. ungewissem Ausgang zu erreichen sein. Vielleicht hilft der Beschluss der BVerfG v. 29.6. 1995 (1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94) da etwas Leitsätze und Textauszug: s.u.).
Ein schmutziger Trick, den ich von einem Bekannten gehört habe: Der vermietet seine Ferienwohnung (zu einem „Freundschaftspreis“) in der belegungsfreien Zeit an verschiedene Freunde, so dass eine 100% Vermietung gegeben ist. Ob man das so machen will, ist eine andere Sache.
Leitsätze zu dem o.a. Beschluss
1. Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit die Zweitwohnung nicht eine reine Kapitalanlage darstellt, sondern dem persönlichen Lebensbedarf des Eigentümers dient.
2. Die Auferlegung einer Zweitwohnungssteuer ohne nähere Prüfung der Frage, ob die Zweitwohnung tatsächlich dem persönlichen Lebensbedarf des Eigentümers dient, ist verfassungswidrig.
3. Grundsätzlich sind typisierende und generalisierende Regelungen bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuern zulässig. Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegbare Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.
Und hier ein Auszug aus dem o.a. Beschluss
Es begegnet allerdings keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einschlägige gesetzliche oder satzungsrechtliche Regelungen an das Innehaben einer Zweitwohnung in einem Feriengebiet zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung der persönlichen Lebensführung dient.
Das Anliegen der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt es aber nicht, durch eine unwiderlegliche Vermutung dem Wohnungseigentümer den Nachweis, dass er die Wohnung nicht für seine persönliche Lebensführung nutzt, schon dann abzuschneiden, wenn er nicht durchgängig für das ganze Jahr eine Vermietung nachweisen kann.
Eine solche Ausgestaltung oder Auslegung der einschlägigen Regelungen trifft diejenigen Wohnungseigentümer besonders hart, die in einem typischen Feriengebiet leben und eine Wohnung in dem von ihnen bewohnten Haus oder in dessen Nähe für die Vermietung an Feriengäste nutzen. In solchen Fällen kann auch bei typisierender Betrachtung nicht schon aus dem Umstand, dass es nicht gelungen ist, die Wohnung ganzjährig zu vermieten, gefolgert werden, sie diene der persönlichen Lebensführung. Es entspricht vielmehr der .Erfahrung, dass in vielen Erholungsgebieten die Nachfrage saisonbedingt schwankt und dass der größere Teil der Ferienwohnungen nur zu bestimmten Jahreszeiten an Gäste vermietet werden kann, auch wenn sich das Urlaubsverhalten teilweise geändert hat. Andererseits spricht wenig dafür, dass der Eigentümer, der selbst im Feriengebiet wohnt, die Wohnung überhaupt und dies ausgerechnet zu den Zeiten, in denen er sie nicht an Gäste vermieten kann, für seine persönliche Lebensführung nutzt.
Was ein Beschluss des BVerfg allerdings wert ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Nach Auffassung einiger kommunaler Juristen kann man sich dafür nichts kaufen.
2 Ferienwohnungen, zweimal Zwst.??
Rebell
, Dienstag, 04.05.2010 (vor 6030 Tagen) @ FeWo1+2
» Unser Hauptwohnsitz ist 40 km von Überlingen entfernt und die Stadt
» unterstellt uns sehr wohl dass wir die FeWo persönlich nutzen, obwohl dass
» zu 75% im Jahr gar nicht möglich ist, da die Wohnung/en ausgebucht sind.
Und die Möglichkeit die Buchungen an einen Vermittler
» abzugeben möchten wir eigentlich ausschließen.
Das ist nach meiner Einschätzung ein Paradefall für Gerichtsentscheidung und zwar bezüglich dem Zwang zu einer Vermittlungsagentur- denn das verstößt grundsätzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz, da einheimische Vermieter ohne Agentur und nur Fremde nicht mit Erstwohnsitz gemeldete eine Agentur benötigen um die Anerkennung für Kapitalanlage zur Vermietung erreichen zu können. Da gibt es VG- Richter, welche deratige Satzungen als ungültig behandeln!
Lasst Euch nicht einschüchtern und klagt ! bis zum Bundesverfassungsgericht, denn seit 16.12.2009 - so ein BFH- Urteil wird erstmals Verfassungmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer samtVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz infrage gestellt. ( BFH v. 16.12.2009 -II R 67/08)
2 Ferienwohnungen, zweimal Zwst.??
Alfred
, Dienstag, 04.05.2010 (vor 6030 Tagen) @ Rebell
» Lasst Euch nicht einschüchtern und klagt !
Kann ich nur beipflichten.
» denn seit 16.12.2009 - so ein BFH- Urteil wird
» erstmals Verfassungmäßigkeit der Zweitwohnungsteuer samt Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz infrage gestellt. (BFH v. 16.12.2009 -II R 67/08)
Von erstmals kann hier überhaupt keine Rede sein. Bereits 1983 hat das BVerfG die ZWSt-Satzung der Stadt Überlingen für nichtig erklärt. Die Gründe dafür scheinen aber heute, im Zeiten kommunaler Finanznot, nur noch bedingt zu gelten. Und ob der Beschluss des BFH in diesem Fall überhaupt relevant ist, scheint mit mehr als fraglich. Da geht es um Art. 3 in Verbuindung mit Art. 3 GG. M.E. ist der Beschluss des BFH sogar seit Febr. 2010 überholt und hinfällig.