Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Freitag, 04.06.2010 (vor 5589 Tagen)

Liebe Forumbesucher, lieber Alfred

Aufgrund des allseits bekannten "Melde-Fehlers"
(Erstwohnsitz = Elternhaus, Zweitwohnung = Studentenwohnung)
wurde ich vom Kassen-und Steueramt für den Zeitraum von zwei Jahren zur Zahlung einer saftigen Zweitwohnungssteuer (1000 Euro) verdonnert.

Tatsächlich habe ich nur eine einzige Wohnung bewohnt, und dachte, ich könne dies durch Erklärungen und Belege (z.B. Aussage der Eltern) beweisen und alles würde sich in Wohlgefallen auflösen...
Gegen den Steuerbescheid habe ich also Widerspruch eingelegt; ich war fassungslos, als dieser abgelehnt wurde.

Ich habe keine Klage erhoben, denn dazu fehlten mir das nötige Kleingeld und die nötige Kraft. So wurde der Bescheid rechtskräftig.

Kurz danach habe ich von der Möglichkeit der rückwirkenden Ummeldung erfahren; von der habe ich sofort Gebrauch gemacht und habe wenig später die Meldebescheinigung über den korrigierten Meldestatus als nachträgliches Beweismittel eingereicht und die Rücknahme des Steuerbescheides beantragt.
Der Antrag ist abgelehnt worden, Begründung: es gelte der Meldestatus, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides vorlag.

Wie ist das möglich! Jetzt habe ich schwarz-auf-weiß nachgewiesen, dass ich nur EINE Wohnung bewohnt habe, und die Behörde erkennt das einfach nicht mehr an...

Habe ich wirklich keine Chance, nur weil der Beweis verspätet nachgereicht wurde>

Ich freue mich über jede Rückmeldung und jeden Hinweis, ob ich jetzt aufgeben soll oder ob eine Klage gegen den jüngsten Bescheid in irgendeiner Weise erfolgsversprechend ist>!

Ich bin mit meiner Weisheit am Ende...

Liebe Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

Alfred @, Freitag, 04.06.2010 (vor 5589 Tagen) @ Lyra

Da gibt es leider nichts Erfreuliches.
Die einzige Chance wäre eine Klage gewesen – durchaus nicht aussichtslos. So teuer wäre das auch nicht geworden.
Da alle Fristen wohl verstrichen sind, ist der Steuerbescheid bestandskräftig. Da müssen die Behörden nichts mehr anerkennen.
Ob man wegen der erfolgten rückwirkenden Registrierung mit einigermaßen Aussicht auf Erfolg auf Nichtigkeit oder Rücknahme des Verwaltungsaktes klagen kann, ist eine verwaltungsrechtliche Frage, die ich nicht beantworten kann.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Freitag, 04.06.2010 (vor 5589 Tagen) @ Alfred

Danke erstmal für Deine Einschätzung!

Laut Kassen- u. Steueramt ist die Entscheidung, den Bescheid zurückzunehmen, eine Ermessensentscheidung. (Tja, und man hat ermessen, ihn NICHT zurückzunehmen...)

Ich kann das nicht nachvollziehen; es sollte doch möglich sein, ein Beweismittel nachzureichen! Was ist mit Paragraph 173 / 1 (AO)> Besagt der nicht, dass ein Bescheid zu ändern o. aufzuheben ist, wenn das nachträgliche Bekanntwerden eines Beweismittels dies rechtfertigt>

Ich weiß nicht, ob ich gegen die Ermessensentscheidung klagen sollte; ich befürchte einen -im Fall der Niederlage- astronomisch ansteigenden Kostenberg...

Viele Grüße,
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

Alfred @, Freitag, 04.06.2010 (vor 5589 Tagen) @ Lyra

Astronomisch werden die Kosten bestimmt nicht, und über die Erfolgsaussichten einer derartigen Klage sollte sich ein Anwalt o.ä. Gedanken machen. Garantien kann eh keiner geben.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Freitag, 04.06.2010 (vor 5589 Tagen) @ Alfred

Hm.
Einen Anwalt für Steuerrecht oder besser einen Anwalt für Verwaltungsrecht>
(Du siehst, ich kenne mich überhaupt nicht aus.)

Womit muss man kostenmäßig im schlimmsten Fall rechnen> Wie hoch sind denn im Regelfall die Gerichtskosten, wenn man verliert>

Danke
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

Alfred @, Samstag, 05.06.2010 (vor 5589 Tagen) @ Lyra

Anwalt für Verwaltungsrecht wäre wohl besser. Mit Steuerrecht hat die ZWSt wenig, mit Recht überhaupt nichts zu tun.
Aber große Hoffnungen solltest Du Dir nicht machen. Bei Ermessensentscheidungen der Verwaltung tun Verwaltungsgerichte sich schwer.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Einen Regelsatzu gibt es da nicht. Den Streitwert legt das Gericht fest.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Samstag, 05.06.2010 (vor 5588 Tagen) @ Alfred

Hallo nochmal -und Danke für Deine Antworten!

Das stimmt, mit Recht und Gerechtigkeit hat das alles nichts, rein gar nichts mehr zu tun.
Es fällt mir nur schwer, das einzusehen, und noch viel schwerer fällt es mir, endgültig zu kapitulieren...


Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Samstag, 05.06.2010 (vor 5588 Tagen) @ Lyra

» Laut Kassen- u. Steueramt ist die Entscheidung, den Bescheid zurückzunehmen, eine Ermessensentscheidung. (Tja, und man hat ermessen, ihn NICHT zurückzunehmen...)

» Ich kann das nicht nachvollziehen; es sollte doch möglich sein, ein Beweismittel nachzureichen! Was ist mit Paragraph 173 / 1 (AO)> Besagt der nicht, dass ein Bescheid zu ändern o. aufzuheben ist, wenn das nachträgliche Bekanntwerden eines Beweismittels dies rechtfertigt>

Interessante Rethorik! ;-)
Du scheinst ja schon juristisch vorgebildet zu sein. Ob 173 AO Anwendung findet könnte von der Satzung abhängig sein.

Das Ermessen, das von der Behörde ausgeübt wird, kann sich durch die Umstände des Verwaltungsvorgangs auch dahingehend konkretisieren, dass die Behörde nur genau eine bestimmte Entscheidumg treffen darf und muß. "Ermessensreduzierung auf Null" wäre da z.B. ein Schlagwort...

» Ich weiß nicht, ob ich gegen die Ermessensentscheidung klagen sollte; ich befürchte einen -im Fall der Niederlage- astronomisch ansteigenden Kostenberg...

...Aber das ist Dir anscheinend auch schon bekannt. Aus dem Bauch heraus sehe ich den Ausgang der Sache offen. Immerhin haben sich sogar Tatsachen rückwirkend geändert. Aber die Kommunen sehen die Zweitwohnungssteuer als Dogma und ihre Herzensangelegenheit...

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Sonntag, 06.06.2010 (vor 5587 Tagen) @ LionelHutz

Danke auch Dir für die Rückmeldung!

Nein, ich habe von juristischen Dingen 0,0 Ahnung, das ist ja das Schlimme... ich weiß nicht, wie ich mich wehren soll.

Ob der §173 (AO)irgendeine Bedeutung hat, oder vielleicht auch der §10 der Kölner Zweitwohnungssteuersatzung... ich hab´ keine Ahnung.

Ich finde es sehr beunruhigend, dass man, nur weil eine vierwöchige Frist abgelaufen ist, seine "Unschuld" nicht mehr geltend machen kann. (Das gibt´s aber auch nur im Steuerrecht, oder>)
Das ist unfassbar unfair.

Aber wie groß ist die Chance, dass der Richter am Verwaltungsgericht einräumt: "Pardon, das war unfair! Wir nehmen alles zurück!" >!

Die Chance geht gegen Null, oder>

Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Sonntag, 06.06.2010 (vor 5587 Tagen) @ Lyra

» Ich finde es sehr beunruhigend, dass man, nur weil eine vierwöchige Frist abgelaufen ist, seine "Unschuld" nicht mehr geltend machen kann. (Das gibt´s aber auch nur im Steuerrecht, oder>)
» Das ist unfassbar unfair.

» Aber wie groß ist die Chance, dass der Richter am Verwaltungsgericht einräumt: "Pardon, das war unfair! Wir nehmen alles zurück!" >!

» Die Chance geht gegen Null, oder>

Wenn man es nüchtern betrachtet und die Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln als rechtmäßig unterstellt ist an dem Vorgang nichts gravierend unfaires zu erkennen.

Eventuell hast Du ja einen Anspruch darauf, dass die Stadt Köln ihren Bescheid ändert oder zurücknimmt. Die Rechtsfrage halte ich für nicht ganz unkompliziert und ohne detailierte Kenntnisse des Sachverhalts für ohnehin nicht lösbar, da es sich immer um eine Entscheidung im Einzelfall handeln wird und § 173 AO auch von "grobem Verschulden" spricht.

In Deinem Fall ist der Grund für die Besteuerung, nämlich die formelle Eintragung im Melderegister der Stadt Köln, Deiner Schilderung nach, nachträglich mit Rückwirkung entfallen. Zwischen Dir und der Stadt Köln sollte demnach jedenfalls unstreitig sein, dass der Bescheid bei richtigem Melderegister schon von Anfang an rechtswidrig gewesen wäre. An diesem Gedanken könnte man vielleicht ansetzen.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Sonntag, 06.06.2010 (vor 5587 Tagen) @ LionelHutz

Mein Antrag auf Rücknahme ist ja nun mal abgelehnt worden...
wenn ich dagegen jetzt klage, dann klage ich nicht gegen den Steuerbescheid, sondern gegen die Ermessensentscheidung.
Und es heißt ja "Ermessen", weil es im Auge des Betrachters liegt, so oder so zu entscheiden.
Das Auge des Kassen- u. Steueramtes ist fraglos ein nüchternes, so wie Deines, und noch dazu ein unerbittliches. Auf gar keinen Fall wird ein solches Auge auch mal zugedrückt... auch dann nicht, wenn schwarz-auf-weiß nachgewiesen ist, dass keine Zweitwohnung existierte.

Es bleibt die Frage, ob nachträglich eingereichte Beweismittel tatsächlich von der Hand gewiesen werden dürfen.
In anderen Rechtsbereichen müssen solche doch auch anerkannt werden.

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Sonntag, 06.06.2010 (vor 5587 Tagen) @ Lyra

» Mein Antrag auf Rücknahme ist ja nun mal abgelehnt worden... wenn ich dagegen jetzt klage, dann klage ich nicht gegen den Steuerbescheid, sondern gegen die Ermessensentscheidung. Und es heißt ja "Ermessen", weil es im Auge des Betrachters liegt, so oder so zu entscheiden.

Achso, bei § 173 AO besteht eine Pflicht zur Rücknahme bzw. Korrektur des Bescheides. Das ist ja gerade das Feine. Fraglich ist aber, ob § 173 AO generell Anwendung findet und ob der Tatbrstand erfüllt ist. Der OB der Stadt Köln meint anscheinend "Nein!", da er von einem ihm eingeräumten Ermessen ausgeht.

§ 10 Abs. 1 S. 4 der Satzung deutet darauf hin, dass die Satzung selbst von der generellen Anwendbarkeit der § 172ff. AO ausgeht.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Sonntag, 06.06.2010 (vor 5587 Tagen) @ LionelHutz

Ich hatte den Antrag auf Rücknahme mit Bezug auf §173 (AO) gestellt, zurück aber kam die Ablehnung mit Bezug auf § 130 (AO).

Unter dem letztgenannten Paragraphen hat man extrem schlechte Karten und kann quasi einpacken.


Zermürbt,
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Sonntag, 06.06.2010 (vor 5587 Tagen) @ Lyra

» Ich hatte den Antrag auf Rücknahme mit Bezug auf §173 (AO) gestellt, zurück aber kam die Ablehnung mit Bezug auf § 130 (AO).

Grundsätzlich kann man den Anspruch aus § 173 AO einklagen. Das ist in Deinem Fall aber aufwendig und nicht ohne Risiko, da es ungünstige Rechtsprechung gibt.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Sonntag, 06.06.2010 (vor 5587 Tagen) @ LionelHutz

Hallo nochmal!

Danke für Deine Rückmeldungen; mit Deiner letzten triffst so ziemlich genau mein Problem:

falls ich gegen die Ermessensentscheidung Klage erhebe, dann unter deutlicher Berufung auf § 173 (1)(AO).
Aber wie hoch ist das Risiko, dass ich im Falle der "Niederlage" noch viel mehr zahlen muss als sowieso schon>! Mir geht es zwar um´s Prinzip -aber eben auch um den finanziellen Schaden, den ich möglichst gering halten möchte.

Ich bin nicht in der Lage, das Risiko im Klage-Fall einzuschätzen.

Hilfe!
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Montag, 07.06.2010 (vor 5587 Tagen) @ Lyra
bearbeitet von LionelHutz, Montag, 07.06.2010

» falls ich gegen die Ermessensentscheidung Klage erhebe, dann unter deutlicher Berufung auf § 173 (1)(AO).

Man würde die Sache wohl auf zwei Beine stellen:

§ 172, 173 AO -> Pflicht zur Rücknahme; keine Ermessensentscheidung.

Argument: Die Satzung verweist in § 10 Abs. 1 S. 4 bezüglich der Rücknahme ausdrücklich auf § 172, 173 AO

hilfsweise

§ 130 AO -> Ermessensentscheidung, aber "Ermessensreduzierung auf Null"

Das von Dir gewünschte Ergebnis erscheint mir aus meinem Bauchgefühl heraus alles andere als abwegig. Du solltest aber auch bedenken, welche Folgen es für Deinen Gegner hat und dass er eventuell alle Hebel in Bewegung setzen wird...
;-)

Wenn Du verlierst, zahlst Du üblicherweise die Gerichtskosten + Deine eigenen Verfahrenskosten und natürlich die Steuer.

Wegen der Gerichtskosten kannst Du ja mal beim Gericht anrufen. :-)

PS: Wenn es insgesamt nur um 1000 Euro geht, dürften die Gerichtskosten unter 150 Euro liegen.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Montag, 07.06.2010 (vor 5586 Tagen) @ LionelHutz

Hallo!

Muss ich nicht sogar noch die Kosten des Gegners (z.B. Anwalt)tragen, wenn ich die Klage verliere>

Noch eine ganz andere Frage:
Da ich ja besagten Antrag auf Rücknahme gestellt und die geforderte Summe bis dato nicht gezahlt habe, frage ich mich gerade, ob man mir jetzt zusätzlich irgendwelche Verzugsgebühren aufdrücken kann, oder ob der Vorgang durch den Antrag als offiziell "unterbrochen" galt.

Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

» Hallo!
»
» Muss ich nicht sogar noch die Kosten des Gegners (z.B. Anwalt)tragen, wenn ich die Klage verliere>

Versteh das von mir gesagte bitte nur als Hinweis.
Umfänglich und abschließend kann man den Fall hier nicht beurteilen.

Dein Bescheid ist bereits rechtskräftig und es ist nicht eindeutig klar und offenbar umstritten, welche Vorschriften Anwendung finden.

Zudem müssen die jeweiligen Tatbestandsvorraussetzungen für Aufhebung, Rücknahme, Widerruf oder whatever erfüllt sein. Sofern die anwendbare Vorschrift ein Ermessen eröffnet, muss dieses gebunden sein. D.h. die einzige denkbare ermessensfehlerfreie Entscheidung nach der anwendbaren Vorschrift muss die Aufhebung des Steuerbescheides sein.

§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO besagt, dass ein Steuerbescheid aufzuheben ist soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Die Satzung der Stadt Köln verweist auf diese Vorschrift. Die Festsetzungsverjährung dürfte noch nicht eingetreten sein.


Willst Du die Sache alleine durchziehen, wird sich ein wenig Selbststudium eventuell bezahlt machen... ;-)

Z.B. zu den Kosten: http://www.vg-koeln.nrw.de/service/kosten/index.php

Der Blick in einen juristischen Kommentar zur Abgabenordnung, beispielsweise in einer Gerichts- oder Universitätsbibliothek kann für Dich durchaus sinnvoll sein.

» Noch eine ganz andere Frage:
» Da ich ja besagten Antrag auf Rücknahme gestellt und die geforderte Summe bis dato nicht gezahlt habe, frage ich mich gerade, ob man mir jetzt zusätzlich irgendwelche Verzugsgebühren aufdrücken kann, oder ob der Vorgang durch den Antrag als offiziell "unterbrochen" galt.

Dir sollte bewusst sein, dass aus dem Bescheid anscheinend die Vollstreckung droht.

Ohne mich da rechtlich festlegen zu wollen, sollte es möglich sein, den geforderten Betrag unter Vorbehalt zu zahlen oder die Vollstreckung durch entsprechende Anträge abzuwenden. In letzterem Fall könnten Zinsen auf Dich zukommen, falls Du am Ende doch zahlen musst. Aber dafür zahlst Du ja dann auch erst später.

Die Verwaltung wird sich in Deinem Verfahren selbst vertreten, so dass auf Ihrer Seite keine Rechtsanwaltsgebühren anfallen.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ LionelHutz

Hallo LionelHutz

Die Zahlungsaufforderung kam ja schon vor einem Jahr mit dem Widerspruchs-Bescheid, dann habe ich den Antrag auf Rücknahme gestellt, der fast ein Jahr lang unbeantwortet blieb. Ich frage mich, ob ich nun für das verstrichene Jahr Verzugsgebühren zahlen muss. (Mein Antrag auf Aussetzung vor ebenfalls einem Jahr blieb nämlich auch unbeantwortet.)

-

§175 bzw. "rückwirkendes Ereignis" kommt nicht zur Anwendung, weil ein nachträglich eingereichter Beleg nicht als rückwirkendes Ereignis gilt. (Glaube ich...)

§173 passt eher (mir zumindest). Möglicherweise kann mir aber der Meldefehler als grobes Verschulden angelastet werden.
Das war es aber nicht. Die Meldehalle hat erst im dritten Versuch die Korrektur des Meldestatus vorgenommen; 2007 und 2008 hieß es, rückwirkende Abmeldungen seien nicht möglich.
2009 (andere Sachbearbeiterin) ging es dann doch.

Aber wie soll ich das nachweisen...

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

In Fällen in denen das Kölner Melderegister rückwirkend zu Gunsten eines Steuerpflichtigen geändert wird, ist auf Bescheide, die auf Grundlage der Kölner Zweitwohnungssteuersatzung erlassen wurden, meiner Ansicht nach, § 175 AO anwendbar. Sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 dürften passen. Verzinst wird in dem Fall nichts, höchstens vielleicht, wenn bereits gezahlt wurde... ;-)

Ansonsten empfehle ich die Lektüre der AO im Zusammenhang mit § 12 KAG und die einschlägige Literatur zu den Gesetzen.

Ich wünsche Dir jedenfalls viel Erfolg! :-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ LionelHutz

Ich frage mich: ist der ganze letzte Akt / die Ermessensentscheidung eigentlich rechtens>

Wieso ist das überhaupt eine Ermessensentscheidung>

Seit 2005 erkläre ich, dass ich keine Zweitwohnung hatte, sondern ein Meldeversäumnis vorlag, außerdem habe ich -zig Beweise vorgelegt, letztlich vorallem die nachgereichte Meldebescheinigung.

Was gibt´s denn da zu ermessen>

Meine Frage:
Könnte ich in einer Klage mehrere Punkte gleichzeitig vorbringen>
Also
Klage gegen die Ermessensentscheidung per se
Klage gegen das Ergebnis der Ermessensentscheidung
Klage gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt (die Steuerfestsetzung)

Geht das> Oder muss man bei einer einzelnen Sache bleiben>

Liebe Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

» Ich frage mich: ist der ganze letzte Akt / die Ermessensentscheidung eigentlich rechtens>
»
» Wieso ist das überhaupt eine Ermessensentscheidung>
»
» Seit 2005 erkläre ich, dass ich keine Zweitwohnung hatte, sondern ein Meldeversäumnis vorlag, außerdem habe ich -zig Beweise vorgelegt, letztlich vorallem die nachgereichte Meldebescheinigung.
»
» Was gibt´s denn da zu ermessen>
»
» Meine Frage:
» Könnte ich in einer Klage mehrere Punkte gleichzeitig vorbringen>
» Also
» Klage gegen die Ermessensentscheidung per se
» Klage gegen das Ergebnis der Ermessensentscheidung
» Klage gegen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt (die Steuerfestsetzung)
»
» Geht das> Oder muss man bei einer einzelnen Sache bleiben>
»
» Liebe Grüße
» Lyra

Du darfst klagen wogegen Du willst! Das Gericht hat die Pflicht auf die passenden Anträge hinzuwirken. Notfalls sollte es einen Hinweis geben, das ein Antrag oder Klagebegehren als unzulässig erscheint und quasi besser zurückzunehmen wäre. Eventuell entstehen dann Kosten.

Gegen den Steuerbescheid kannst Du aber vermutlich nicht mehr erfolgreich klagen, weil die Klagefrist abgelaufen ist. Damit ist die Klage dann unzulässig.

Bei einer Klage aus § 175 AO könnte das Gericht den Bescheid direkt aufheben, oder den OB verpflichten den Steuerbescheid aufzuheben (Bin mir nicht sicher, welche Variante). Das hat überhaupt nichts mit Ermessen zu tun.

Hilfsweise könnte man was zu § 130 AO bringen. Ermessensreduzierung auf Null, weil Steuerbescheid krass rechtswidrig ist.

Aber auch sonst ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft, weil... und dann kommt Deine ganze Story ;-)

PS: Ich merke gerade, dass das vielleicht etwas schizophren klingt, aber gegen den Steuerbescheid klagen und den OB auf Rücknahme des Steuerbescheids zu verklagen sind juristisch wohl zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ LionelHutz

Hm.

Das Problem ist, dass das Kassen- u. Steueramt sich in seiner jüngsten Entscheidung auf §130 (AO) beruft und angibt, dass eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, wenn das Opfer (also ich) die Gründe, die die Rücknahme des Steuerbescheides rechtfertigen, bereits innerhalb der Klagefrist hätte vorbringen können.
Was ich aber nicht gemacht habe, da ich überhaupt nicht mehr wusste, wie ich was beweisen sollte...

Angeblich ist Rechtsgrundlage GRUNDSÄTZLICH der §130 (Rücknahme eines Steuerbescheides).

Ich habe gleich gedacht: dieser Paragraph ist fatal, weil er der Behörde besagtes Ermessen einräumt.

Es wird nicht anders gehen, ich muss einen Anwalt aufsuchen; ich muss herausfinden, ob §130 tatsächlich
das Maß aller Dinge ist bei Steuerbescheidrücknahmen...

---Minuten Später:---

Das habe ich gerade gegoogelt:

Auszug
Für Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte sind insbesondere die Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO magebend. Diese Korrekturvorschriften gelten für sonstige Verwaltungsakte jedoch nicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der §§ 172 ff. AO, die jeweils nur auf Steuerbescheide abstellen. Stattdessen ist nach den §§ 130, 131 AO zu prüfen, ob ein sonstiger Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen werden kann
.

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

» Es wird nicht anders gehen, ich muss einen Anwalt aufsuchen; ich muss herausfinden, ob §130 tatsächlich das Maß aller Dinge ist bei Steuerbescheidrücknahmen...

Die Frage gilt es zu klären. Und es gibt da auch noch ein paar andere Vorschriften die theoretisch in Frage kommen. Aber die eigentliche Frage die es zu klären gilt ist: Was passiert mit dem bestandskräftigen Bescheid, wenn er nachträglich rechtswidrig wird. Und die Frage kann am Ende nur ein Gericht klären. Der Anwalt hilft Dir natürlich.

Ich bin auf jeden Fall auf die Gründe gespannt, warum die Satzung auf die § 172ff AO verweist, obwohl die Vorschriften nicht anwendbar sind.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ LionelHutz

Wird man eigentlich während eines Klageverfahrens auch persönlich geladen>

(Ich habe von nix ´ne Ahnung...)

Ich weiß nicht mal, ob ich gegen das Kassen- und Steueramt klagen muss oder gegen den OB in Gestalt des Kassen-und Steueramtes... oder gleich gegen die ganze Stadt...

Hätte doch besser mal Jura studiert...

Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

» Wird man eigentlich während eines Klageverfahrens auch persönlich geladen>
»
» (Ich habe von nix ´ne Ahnung...)
»
» Ich weiß nicht mal, ob ich gegen das Kassen- und Steueramt klagen muss oder gegen den OB in Gestalt des Kassen-und Steueramtes... oder gleich gegen die ganze Stadt...

Dass Du auch mal persönlich erscheinen musst, ist vielleicht sogar wahrscheinlich, wenn Du keinen Anwalt hast und mit Anwalt natürlich auch nicht ausgeschlossen.

Wenn Du gegen den klagst, der den Bescheid erlassen hat, machst Du in der Regel nichts falsch. Bei Zweitwohnungssteuerbescheiden der Stadt Köln kommen die Bescheide üblicherweise vom Oberbürgermeister.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

Hallo!


Ich muss unbedingt erzählen, was ich gerade bemerkt habe:

Meinen Antrag auf Rücknahme vor etwa einem Jahr hatte ich laienhaft formuliert, indem ich schrieb:
"Ich beantrage die Korrektur des Steuerbescheides."
Der in der Ablehnung von der Behörde herangezogene § 130 (AO) bezieht sich jedoch auf einen
Antrag auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes!
Was sagt man dazu! Ich habe ja gar nicht die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes beantragt... sondern die des Steuerbescheides!
Und für Steuerbescheide gilt der §130 nicht!
Für Steuerbescheide / Änderung + Rücknahme gilt der § 173!
Das steht ja sogar in der Satzung!

Das ist ja unglaublich!
Ich glaub`, jetzt wird Klage eingereicht!

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Mittwoch, 09.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

Du machst Dir zuviel Kopf.

Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt.
Der Zweitwohnungssteuerbescheid ist kein Steuerbescheid i.S.d. AO, sonder ein Steuerbescheid i.S.d. § 12 KAG NRW der auf die AO verweist. Dummerweise verweist § 12 KAG NRW aber gerade nicht auf die § 172ff AO. Die Rechtsprechung sagt, dass die § 172ff. AO auf kommunale Abgabenbescheide wie den Zweitwohnungssteuerbescheid grundsätzlich nicht anwendbar sind, weil § 12 KAG NRW nicht auf sie verweist.

Entscheidend wird also sein: Verweist die Satzung auf § 172ff AO> Sind die § 172ff. AO deshalb anwendbar> Liegen die Vorraussetzungen des § 175 AO vor.

Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass das VG Köln bereits über diese Fragen entschieden hätte.

Der Verweis auf § 172ff. AO ist der Stadt möglicherweise beim Abschreiben von anderen Satzungen passiert. Die Auswirkungen sind für die Stadt fatal, weil vermutlich von jedem bisher erlassenen Steuerbescheid die Bestandskraft durchbrochen wird, wenn das Melderegister rückwirkend geändert wird. Deshalb musst Du Dich auf eigentlich undenkbare Argumentationen einstellen, warum die $ 172ff. AO nicht anwendbar sind. :-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Rebell @, Mittwoch, 09.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ LionelHutz

» Du machst Dir zuviel Kopf.
»
» Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt.
» Der Zweitwohnungssteuerbescheid ist kein Steuerbescheid i.S.d. AO, sonder
» ein Steuerbescheid i.S.d. § 12 KAG NRW der auf die AO verweist.
» Dummerweise verweist § 12 KAG NRW aber gerade nicht auf die § 172ff AO. Die
» Rechtsprechung sagt, dass die § 172ff. AO auf kommunale Abgabenbescheide
» wie den Zweitwohnungssteuerbescheid grundsätzlich nicht anwendbar sind,
» weil § 12 KAG NRW nicht auf sie verweist.
»
» Entscheidend wird also sein: Verweist die Satzung auf § 172ff AO> Sind die
» § 172ff. AO deshalb anwendbar> Liegen die Vorraussetzungen des § 175 AO
» vor.
»
» Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass das VG Köln bereits über diese
» Fragen entschieden hätte.
»
» Der Verweis auf § 172ff. AO ist der Stadt möglicherweise beim Abschreiben
» von anderen Satzungen passiert. Die Auswirkungen sind für die Stadt fatal,

Die gesamte Thematik rund um die Zweitwohnungssteuer ist mehr als fatal in einem Rechtsstaat plus Bürokratie pur.
Mehr Bildung bzw. Ausbildung von Juristen und Richt ern wird wohl bald nötig sein> Zusätzlich könnten die Kommunen extra einen oder mehrere Juristen beschäftigen. Im allgäu gibts eine Kommune mit 7000 Einwohner - Erstwohnsitze- da sind inzwischen 3 hochdotierte Sachbearbeiter beschäftig in der Abteilung Zweitwohnungssteuer- vielleicht bräuchte man dort auch noch zusätzliches Personal um die Wohnungen richtig zu bewerten wenn es um die Jahreskaltmiete geht, denn bisher werden nämlich alle über einen Kamm geschoren ohne jeglich Einzelbewertung, aus diesem Grunde sind auch Mietwucherpreise zu Grunde gelegt! Kommunale Selbstverwaltung ergibt im Grunde eine Abzocke pur möglich!!!

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Mittwoch, 09.06.2010 (vor 5584 Tagen) @ LionelHutz

Hallo

Eines ist klar: alleine blicke ich da nicht mehr durch!

Ich habe mittlerweile versucht, einen Anwalt zu finden, und selbst das funktioniert nicht so einfach.

In der Not habe ich zusätzlich einen Steuerberater und eine Juristin des Immobilienrechts (wiegesagt: in der Not...) um Einschätzung gebeten, beide blicken nicht durch, aber "empfehlen" die Kapitulation.

Hm. Ich würde das alles gerne endlich abhaken. Aber nicht
durch Kapitulation.
Oder doch> Wieviel sind mir meine Nerven wert> 1000 € behalten, aber danach reif für die Nervenheilanstalt>

In den nächsten Tagen entscheidet sich, ob ich überhaupt einen Anwalt finde. Ohne Anwalt klage ich nicht.
Die zerpflücken mich doch sonst vor Gericht...


Viele liebe Grüße,
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Mittwoch, 09.06.2010 (vor 5584 Tagen) @ Lyra

» Hallo
»
» Eines ist klar: alleine blicke ich da nicht mehr durch!

Ich verstehe nicht, was daran juristisch so problematisch ist.

Die Stadt erhebt eine Steuer die sie an ihr Melderegister knüpft. Du bist mit Nebenwohnung darin eingetragen. Deshalb erhebt die Stadt von Dir Steuer. Du hattest aber gar keine Nebenwohnung in Köln. Der Bürgermeister berichtigt deshalb sein Register durch einen Grundlagenbescheid der Besteuerung, eine Tatsache, nämlich der Eintrag im Register ändert sich rückwirkend. Das klingt meiner Meinung nach zunächst ziemlich nach § 175 AO auf den die Satzung verweist, auch wenn man sich im Einzelnen darüber vielleicht streiten kann. Die Bestandskraft des Bescheides ist unerheblich, er ist aufzuheben.

Dazu kommt noch Deine ganze weitere Geschichte die das Ergebnis alles andere als unbillig erscheinen lässt. Du hast Dich ja schliesslich bemüht.

Langsam kannst Du ja echt copy & paste machen ;-)

Riskant sind Gerichtsverfahren immer, weil man auch nie weiß, was der Gegner auffährt. Und natürlich auch, aus den bereits weiter oben genannten Gründen. Aber die Stadt Köln kocht meißtens wohl auch nicht auf aller größter Flamme.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Mittwoch, 09.06.2010 (vor 5584 Tagen) @ LionelHutz

Hm...

ich verstehe z.B. die Paragraphen der AO nicht;
bestes Beispiel: der §175

Der besagt doch:

"Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis."

Und damit war´s das doch dann für mich>!

Oder wie oder was>!

(Das meine ich damit, wenn ich sage, ich blicke nicht durch.)

Mein Recherche-Stand ergibt bisher, dass standardmäßig § 130 zur Anwendung kommt, wenn ein Bescheid rechtskräftig ist.
Ich weiß es aber nicht mit Sicherheit. Sollte es aber stimmen, gebe ich engültig auf, denn -entsprechend Alfred´s Anmerkung- glaube ich nicht, dass ein Richter in eine Ermessensentscheidung eingreift.

Lyra (komplett konfus)

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Mittwoch, 09.06.2010 (vor 5584 Tagen) @ Lyra

» Hm...
»
» ich verstehe z.B. die Paragraphen der AO nicht;
» bestes Beispiel: der §175
»
» Der besagt doch:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html

Alles andere steht in meinem vorherigen Post.

Gute Nacht!

Rücknahme des Steuerbescheides

Alfred @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Sollte es aber stimmen, gebe ich
» engültig auf, denn - entsprechend Alfred´s Anmerkung - glaube ich nicht, dass ein Richter in eine Ermessensentscheidung eingreift.

Um, wenn es denn möglich ist, die Konfusion zu erhöhen:
Meine Bemerkung, dass VGs sich bei Ermessensentscheidungen schwer tun, ging davon aus, dass es sich um eine solche handelte. Nach dem, was ihr hier gepostet habt, ist ja gerade die Ermessensfreiheit der Verwaltung mehr als fraglich.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Alfred

Hallihallo

Du bringst es auf den Punkt!
Ich habe mein Anliegen mit der Kernfrage bei 123recht
eingestellt, damit sie von einem Anwalt beantwortet wird.

Darf ich hier den Link mit dem Ergebnis (das mich nicht restlos überzeugt) einfügen>

Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Darf ich hier den Link mit dem Ergebnis (das mich nicht restlos überzeugt) einfügen>

Ob Du es darfst, weiss ich nicht. Sehe aber keinen Grund der dagegen spricht. Ich wäre interessiert!

edit: Hat sich erledigt. Ist ja nicht schwer zu finden. :-)
30 Euro... ich gebe Dir mal meine Bankverbindung... :-P
Die Antwort ist in Teilen, wie soll man sagen, mit Vorsicht zu geniessen.

Ohne Kenntnis um welche Satzung und welches Bundesland es geht, kann man ohnehin auch als Anwalt nicht einschätzen welche Regelungen Anwendung finden.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ LionelHutz

Tja, das sehe ich genauso.

Wie immer ist man hinterher klüger... schade um die 30 €.

Ich bin genauso schlau wie vorher. (Vielleicht war meine Frage auch nicht deutlich genug gestellt.)

Ich muss aber sagen: es würde mir gefallen, wenn das stimmt, was der Anwalt da schreibt; ich glaube nur irgendwie nicht, dass es stimmt. Die Antwort ist so -wie sagt man-... "schwammig"...


Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Ich muss aber sagen: es würde mir gefallen, wenn das stimmt, was der Anwalt da schreibt; ich glaube nur irgendwie nicht, dass es stimmt. Die Antwort ist so -wie sagt man-... "schwammig"...

Das Problem ist nur, dass ich ständig auf § 175 AO hinweise und Du 30 Euro dafür ausgibst nach § 173 AO zu fragen.

Wie steht es eigentlich mit dem Selbststudium als günstigste Alternative>

Um das Verfahren als Rechtsanwalt vernünftig betreuen zu können, braucht man, aus dem Bauch, mindestens 200 Euro. Dafür gibts aber dann auch Haftung.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ LionelHutz

Der § 173 ist halt meine große Hoffnung... alles würde wunderbar passen, bis auf die Sache mit dem groben Verschulden.

Warum Du auf § 175 setzt, habe ich immer noch nicht verstanden, und treibe Dich mir diesem Eingeständnis wahrscheinlich in den Wahnsinn.
Es ist der Nachsatz: "Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.", der mich stutzig macht oder den ich falsch verstehe(>).

Ich werde den Online-Anwalt bitte, sich klarer zu äußern im Hinblick auf die Frage, nach welchen Kriterien die § herangezogen werden.

Es bleibt schließlich immer noch die Frage, ob der richtige § zugrunde gelegt wurde...

Tja, und die Sache mir dem Selbststudium scheitert wegen Zeitmangels. Ich google bloß ein bißchen herum und lese in der Abgabenordnung, die ich zum Teil nicht verstehe, weil sie unlogisch ist an manchen Stellen. Ich finde auch keine Hinweise, wann welcher § angewandt werden muss, kann, soll oder darf.

Meine Anwaltsuche habe ich schon wieder eingestellt, weil ich jetzt weiß, wieviel die kosten...
das sind ja Honorare! (Hätte ich auch gern!)

Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Warum Du auf § 175 setzt, habe ich immer noch nicht verstanden, und treibe Dich mir diesem Eingeständnis wahrscheinlich in den Wahnsinn.
» Es ist der Nachsatz: "Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.",
» der mich stutzig macht oder den ich falsch verstehe(>).

Absatz 2 ist wohl ohnehin nicht anwendbar, dass kann ich momentan aber nicht prüfen. Die rückwirkende Änderung des Melderegisters ist meiner Ansicht nach ein Verwaltungsakt bzw. sogar ein Grundlagenbescheid. Das Melderegister wurde rückwirkend geändert (rückwirkendes Ereignis).

edit: Wenn ich Deine Ausgangsschilderung richtig verstanden habe, dann hast Du höchst offiziell nie eine Nebenwohnung in Köln gehabt (rückwirkende Änderung des Melderegisters) Der Steuerbescheid ist daher nachträglich, rückwirkend rechtswidrig geworden.

Von welcher Bescheinigung sprichst Du eigentlich die ganze Zeit>

» Ich finde auch keine Hinweise, wann welcher § angewandt werden muss, kann, soll oder darf.

§ 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 d) AO

» Meine Anwaltsuche habe ich schon wieder eingestellt, weil ich jetzt weiß, wieviel die kosten... das sind ja Honorare! (Hätte ich auch gern!)

Deine Sache ist wirklich relativ speziell und kann von einem Anwalt, der sich nicht schon zuvor ausgiebig mit der speziellen Satzung und der AO befasst hat, wahrscheinlich nicht wirtschaftlich und zugleich angemessen bearbeitet werden.

So ist das nun mal. Irgendwo auch wieder fair.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ LionelHutz

Naja, mit Bescheinigung meine ich den Ausdruck vom Bürgeramt, auf dem steht, dass ich mit alleiniger Wohnung in Köln gewohnt habe.
Mir dämmert aber gerade, dass das gar nicht gemeint ist in dem Nachsatz im § 175...

Ich sag´s ja: die Konfusion hat bereits den Zenit erreicht, äh, überstiegen.

Gruß
Lyra

PS Bist Du selber auch ein Opfer der ZwSt>>>

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Naja, mit Bescheinigung meine ich den Ausdruck vom Bürgeramt, auf dem steht, dass ich mit alleiniger Wohnung in Köln gewohnt habe.
» Mir dämmert aber gerade, dass das gar nicht gemeint ist in dem Nachsatz im
» § 175...

Die Bescheinigung ist quasi die Verkörperung des Verwaltungsakts "Rückwirkende Änderung des Melderegisters"... crazy, i know ;-)

» PS Bist Du selber auch ein Opfer der ZwSt>>>

Opfer würde ich mich nicht nennen. Ich sehe es als lustigen, spannenden und herausfordernden Zeitvertreib und bin ziemlich entschlossen. :-)

An der Kölner Satzung kann man so ziemlich alles exerzieren, was einem während einer juristischen Ausbildung abwegig erscheint. ;-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ LionelHutz

Interessant, Du scheinst die Sache anders anzugehen, eher hm... "sportlich".

Ich finde das alles viel zu irrsinnig, viel zu stressig.

Jetzt gucke ich mir den § 175 nochmal genauer an...
Achso, noch `ne Frage zu meinem Lieblingsparagraphen:
kann man mir grobes Verschulden wegen des Meldeversäumnisses anhängen, obwohl ich vier Jahre lang auf das Nichtvorhandensein einer Zweitwohnung hingewiesen habe>

Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

Alfred @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» kann man mir grobes Verschulden wegen des Meldeversäumnisses anhängen, obwohl ich vier Jahre lang auf das Nichtvorhandensein einer Zweitwohnung hingewiesen habe>
Abhängig von hier nicht erörterten Umständen, liegt das wohl ausschließlich im Ermessen des Richters, dem sein Amt diese Freiheit gibt.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Alfred

Ermessen> Nö Danke.

Noch mehr Fragen:

Kann man eigentlich auch ohne Bezug auf spezielle Paragraphen klagen>
Oder lacht sich der Richter dann gleich schlapp>!

Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Ermessen> Nö Danke.
»
» Noch mehr Fragen:
»
» Kann man eigentlich auch ohne Bezug auf spezielle Paragraphen klagen>
» Oder lacht sich der Richter dann gleich schlapp>!

Man muss praktisch denken.
Wenn man versucht, fair zu bleiben und die Sache halbwegs objektiv zu sehen und dann die für einen günstigen Tatsachen wahrheitsgemäß darstellt und aufbereitet, erleichtert man dem Gericht die Arbeit natürlich enorm. Wenn man dann noch halbwegs plausibel begründet welche Paragraphen warum Anwendung finden, dann kann sich das Gericht darauf konzentrieren, das zu checken. Zeit ist knapp.

Rücknahme des Steuerbescheides

tigerman @, Montag, 05.07.2010 (vor 5558 Tagen) @ Lyra

Das Kassen- und Steueramt ignoriert einfach das (wenn auch nachträglich) eingetragene Abmeldedatum. Und dies ist m.E. unzulässig.
Die Zweitwohnungssteuerpflicht darf zwar an die melderechtlichen Verhältnisse anknüpfen, jedoch kommt es, wenn diese nachweislich unrichtig sind, auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. BVerwG , Urteil 9 C 17.07 vom 17.09.2008). Außerdem kann der von der Zweitwohnungssteuer Betroffene eine erfolgte Meldung j e d e r z e i t richtig stellen und durch Korrektur einer unrichtigen Eintragung auch eine insofern unberechtigte Steuerveranlagung verhindern (vgl. BFH, Urteil vom 31.05.1995 - II B 107/94 ).
Außerdem:
Wenn das Kassen- und Steueramt das nun amtlich eingetragene Abmeldedatum nicht akzeptiert, unterstellt es dem Bürgeramt eine Ordnungswidrigkeit. Denn nach §13 Abs. 2 Buchstabe g der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln vom 18.12.2009 handelt ordnungswidrig wer Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Montag, 05.07.2010 (vor 5558 Tagen) @ tigerman

Genau, tigerman,

genau so ist es!

Bloß über die Sache mit dem "j e d e r z e i t" lässt sich streiten.

Laut Behörde kann ich nämlich gar nichts "jederzeit" korrigieren. Doch, korrigieren schon, nur ohne Effekt auf den Steuerbescheid.

Wenn die Klagefrist und/oder Festsetzungsfrist abgelaufen sind, ist der Zug abgefahren.

Und das ist der Punkt, den ich immer noch nicht begreifen kann; dass irgendwelche Fristen letztlich dazu führen, dass ich jetzt die irre Zweitwohnungssteuer zahlen muss.

Immer noch kopfschüttelnd
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

tigerman @, Montag, 05.07.2010 (vor 5558 Tagen) @ Lyra

Ja, Lyra, mit dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln sollte man nicht telefonieren. Die besagte Dame O. dieses Amtes hat sich mit ihrer unqualifizierten Äußerung als das geoutet, was sie ist, nämlich: ----- Ich sag’s lieber nicht. Vermutlich handelt es sich um Frau Ommer.
Alles Argumentieren gegenüber diesem Kölner Amt ist vergeblich. Da hilft nur Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Was das Kassen- und Steueramt so alles zu ermessen glaubt, ist nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls ist es eindeutig, wenn der Bundesfinanzhof das Wort „jederzeit“ benützt und darauf hinweist, dass der Betroffne durch Korrektur unrichtiger Eintragungen eine Steuerveranlagung verhindern kann. Und noch etwas: Der Verantwortliche sowohl für das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln als auch für das Melde- oder Bürgeramt der Stadt Köln ist der Oberbürgermeister von Köln, Herr Jürgen Roter. Dieser Herr Roter hat auf einer Veranstaltung des AStA der Universität zur Kommunalwahl am 1. Juli 2009 , als er sich als OB-Kandidat der SPD und Bündnis90/DieGrünen um den Oberbürgermeisterposten bewarb, erklärt, dass er die Zweitwohnungsteuer abschaffen wolle. (Ha, ha, ha!)

Ich kann nur raten,das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln, vertreten durch diesen Herrn Roter, Oberbürgermeister der Stadt Köln, zu verklagen.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Montag, 05.07.2010 (vor 5558 Tagen) @ tigerman

Zum ersten Mal im Zweitwohnungssteuerzusammenhang muss ich lachen! Dein Kommentar zum Thema "Frau O." ist so lustig...
ich schließe daraus, dass auch Du in Frau O.´s garstige Hände gefallen bist, was wiederum nicht so lustig ist.

Ich hatte mir schon gedacht, dass man da besser nicht anruft. Da ich aber nichts mehr zu verlieren habe, hab ich´s doch getan. Ich wollte mal wissen, wessen Ermessen mich 1000 Euro kostet. Jetzt weiß ich es, und bin total entsetzt.

Die Dame hat ja noch ein paar andere Sätze von sich gegeben, und zwar allesamt im Keif-Modus.
Nach einigen Minuten Keiferei hatte ich genug gehört und weiß jetzt, welche Spezies da sitzt im Kassen- u. Steueramt.

Nur nützen tut mir das jetzt auch nichts mehr; die Klagefrist ist abgelaufen.

Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Interessant, Du scheinst die Sache anders anzugehen, eher hm...
» "sportlich".

» Ich finde das alles viel zu irrsinnig, viel zu stressig.

Ich kann aus eigener Erfahrung behaupten, dass man von der Stadt Köln den größten Blödsinn geschrieben bekommt, ohne dass ich mich dafür schämen müsste.

Damit muss man dann, gerade vor Gericht, richtig und angemessen umgehen!

» Jetzt gucke ich mir den § 175 nochmal genauer an...
» Achso, noch `ne Frage zu meinem Lieblingsparagraphen:
» kann man mir grobes Verschulden wegen des Meldeversäumnisses anhängen, obwohl ich vier Jahre lang auf das Nichtvorhandensein einer Zweitwohnung hingewiesen habe>

Nein! Die Antwort ist simpel: Der Fall ist so krass, dass es dafür den $ 175 AO gibt. Gäbe es den nicht, wäre der Bescheid nach § 173 aufzuheben.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ LionelHutz
bearbeitet von Lyra, Donnerstag, 10.06.2010

Und was hat sich, wenn die Sache wirklich so eindeutig ist, das Kassen- u. Steueramt dann dabei gedacht, als es den Antrag auf Rücknahme mit Verweis auf §130 (AO) abgelehnt hat>>>
Wissen die nicht, was sie tun>
(Ich versuche nur mal, von der Gegenseite aus zu betrachten.)

Kann ich, als "Opfer", den Paragraphen, der herangezogen werden soll, vorgeben>

Es muss doch EINDEUTIGE Richtlinien, Maßgaben geben!


ImKreisdrehend
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Und was hat sich, wenn die Sache wirklich so eindeutig ist, das Kassen- u.
» Steueramt dann dabei gedacht, als es den Antrag auf Rücknahme mit Verweis
» auf §130 (AO) abgelehnt hat>>>
» Wissen die nicht, was sie tun>

Hehe... sorry, Du bist naiv. ;-)

» (Ich versuche nur mal, von der Gegenseite aus zu betrachten.)
»
» Kann ich, als "Opfer", den Paragraphen, der herangezogen werden soll,
» vorgeben>
»
» Es muss doch EINDEUTIGE Richtlinien, Maßgaben geben!

Ja, die gibt es. Recht und Gesetz. Obwohl eindeutig müssen die nicht sein, sie werden von Gerichten ausgelegt. Aber wenn die Verwaltung sich immer an Recht und Gesetz halten würde, dann bräuchte es keine Verwaltungsgerichte und die daran anknüpfende Industrie. :-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ LionelHutz

Nachdem ich den §175 mittlerweile auswendig hersagen kann, habe ich eine gewisse Zuneigung zu ihm entwickelt.

Aber andererseits kann ich mir nicht vorstellen, dass die sich "vertan" haben beim K + S -Amt, als sie ihre Ablehnung verfasst haben und sich dafür den § 130 geschnappt haben.

Da muss es doch Richtlinien geben, die eingehalten werden müssen.
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Da muss es doch Richtlinien geben, die eingehalten werden müssen.

Wie gesagt, dass ist ja gerade der Reiz an der Sache. Du weisst nie was der Gegner auffahren wird und wie das Gericht entscheiden wird.

Sieh es als Spiel! Einsatz, Chance, Gewinn. Unter dem Aspekt sieht die Sache ok aus.

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ LionelHutz

Ohje, ich bemerke, dass ich anfange, mich zu wiederholen.

Ich finde es aber grandios, dass ich durch diesen Wortwechsel zumindest schon mal Klarheit darüber gewonnen habe, dass es anzuzweifeln ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen werden durfte -und dass natürlich dadurch auch deren Ergebnis anzuzweifeln ist.

Wie ich das aber in eine Klage verpacken soll ohne lyrisch zu werden, ist mir ein Rätsel.
Eine Klage muss präzise auf den Punkt formuliert sein, und das ist nicht meine Domäne.


So long
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ Lyra

» Wie ich das aber in eine Klage verpacken soll ohne lyrisch zu werden, ist mir ein Rätsel.
» Eine Klage muss präzise auf den Punkt formuliert sein, und das ist nicht meine Domäne.

Wie bereits gesagt, im Prinzip ist ja nur copy & paste und ein bisschen Denken nötig. ;-)
Ein bisschen eingestreute Lyrik kann an den richtigen Stellen sicher auch nicht schaden... :-D

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Donnerstag, 10.06.2010 (vor 5583 Tagen) @ LionelHutz

Ah, der Online-Anwalt hat sich gerade nochmal geäußert!

Kannst ja nochmal reinklicken!

Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Freitag, 11.06.2010 (vor 5582 Tagen) @ LionelHutz

Hello again

Über Nacht habe ich Konz` Steuer-Almanach durchforstet;

mein Ergebnis:

§ 130 (AO)ist überhaupt nicht auf Steuerbescheide anwendbar, sondern (nur)auf alle sonstigen Verwaltungs-Akte, die an einen Steuerbescheid gebunden sein können (wie z.B. Stundungsbescheide etc.).

§ 175 (2) oder auch § 173 dagegen sind ausdrücklich nur auf Steuerbescheide anwendbar.

Würde nun ein Steuerbescheid nach § 175 aufgehoben oder geändert, müssen alle anderen daran gebundenen VA jedoch nach den Vorschriften des §130 geändert werden. Oder wenn jemand die Aufhebung einer Stundungsvereinbarung beantragt, dann gilt §130.

Naja, so hab ich es zumindest verstanden.
In meinem Fall hieße das, dass der falsche Paragraph herangezogen wurde (das kann ich nur noch nicht ganz glauben).

Lyra...
PS
Ein Steuerbescheid in Form eines Widerspruchbescheides bleibt doch ein Steuerbescheid, oder ist das dann schon ein "sonstiger VA">

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Freitag, 11.06.2010 (vor 5582 Tagen) @ Lyra

» Hello again
»
» Über Nacht habe ich Konz` Steuer-Almanach durchforstet;

Fußball ist langweilig...

Das bringt Dich alles nicht weiter! Der Zweitwohnungssteuerbescheid ist kein Steuerbescheid im Sinne der Abgabenordnung sondern ein Steuerbescheid im Sinne des Kommunalabgabenrechts (12 KAG).[link=https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text>anw_nr=2&gld_nr=6&ugl_nr=610&bes_id=3549&aufgehoben=N&menu=1&sg=0#det202474] § 12 KAG NRW[/link] verweist aber gerade nicht auf § 175. Dafür aber die Satzung selbst. Und zwar zu Deinen Gunsten. Das ist das einzige Argument für § 175 und dafür aber kein schlechtes! Ich hoffe, dass ist deutlich genug... ;-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Freitag, 11.06.2010 (vor 5582 Tagen) @ LionelHutz

Nicht aufregen, aber ich steh auf dem Schlauch:

Vorrangig gilt die Zweitwohnungssteuersatzung Köln.

Diese verweist zum Thema "Rücknahme" eindeutig auf die
Abgabenordnung.

In der Satzung steht:
"Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt."
Bis hier hin alles klar.

Woher weiß ich aber, welche AO gemeint ist> Die kommunale,eingeschränkte AO, in der es keinen § 175 gibt oder die übergeordnete AO>
Wo siehst Du denn da meine Chance>>>

Da steht nämlich auch noch:

"Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung"
Soweit diese Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) und der Abga-benordnung - soweit diese nach § 12 KAG NRW für die Zweitwohnungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

Und was soll das nun heißen>>>
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Samstag, 12.06.2010 (vor 5582 Tagen) @ Lyra
bearbeitet von LionelHutz, Samstag, 12.06.2010

» Nicht aufregen, aber ich steh auf dem Schlauch:

Ich bin nicht so leicht aufzuregen.

» Vorrangig gilt die Zweitwohnungssteuersatzung Köln.
»
» Diese verweist zum Thema "Rücknahme" eindeutig auf die
» Abgabenordnung.
»
» In der Satzung steht:
» "Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt."
» Bis hier hin alles klar.
»
» Woher weiß ich aber, welche AO gemeint ist> Die kommunale,eingeschränkte AO, in der es keinen § 175 gibt oder die übergeordnete AO>
» Wo siehst Du denn da meine Chance>>>

Es gibt nur eine AO. § 12 KAG und die Satzung verweisen darauf. § 12 KAG verweist auf die AO nur eingeschränkt ohne die § 172 ff AO. Die Satzung regelt die Anwendbarkeit der § 172ff. AO.

» Da steht nämlich auch noch:
»
» "Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung"
» Soweit diese Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) und der Abga-benordnung - soweit diese nach § 12 KAG NRW für die Zweitwohnungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.

Der Wortsinn solllte doch eigentlich auch Lyrikern gewahr werden.. ;-)
Die Satzung geht zutreffend davon aus, dass sie von § 12 KAG, der auch ohne die Regelung in der Satzung gelten würde, abweichen kann. Hiervon macht sie dann in § 10 Abs.1 S. 4 der Satzung gebrauch. Das ist, glaube ich, die einzige Stelle, an der die Satzung von § 12 KAG abweicht. Weiteres Argument.

Man kann sich natürlich auch Argumente ausdenken, warum die § 172ff. AO doch nicht gelten. Dann hat man aber das Problem, dass man die Satzung zu Deinen ungunsten gegen ihren eigenen Wortlaut auslegt. Die Satzung ist immerhin die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer. Das soll Dir erstmal einer erklären... :-)

PS: Achso, das Kommunalabgabengesetz (KAG) ist die gesetzliche Grundlage, auf der die Stadt die Satzung erlassen hat. Es gilt daher in Bezug auf die Satzung per se.

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Samstag, 12.06.2010 (vor 5582 Tagen) @ LionelHutz

Weil das hier ja schon eh langsam zum Workshop "Jura - How to" wird stelle ich auch noch folgende Thesen zur Diskussion:

Auf Grund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips dürfen staatliche Institutionen nur auf Grund einer Ermächtigungsgrundlage in die Rechte der Bürger eingreifen. Für die Stadt findet sich eine solche Ermächtigungsgrundlage in Bezug auf die Steuererhebung durch Satzung im KAG NRW. Wenn die Satzung anordnet, dass andere als die in § 12 KAG NRW genannten Vorschriften Anwendung finden, dann ist das insoweit von der Ermächtigungsgrundlage nicht mehr gedeckt, als die Rechte des Bürgers über die Reichweite des § 12 KAG NRW hinaus eingeschränkt werden.

Die von der Satzung unter Bezug genommenen § 172ff. AO Regeln die Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden zugunsten und zuungunsten des Bürgers.
Die Satzung ist daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auf Steuerbescheide auf Grundlage der Satzung die § 172ff. AO nur zugunsten des Bürgers Anwendung finden.

Dies entspricht auch gerade dem vom Steuergesetzgeber intendiertem Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln, nämlich der Bereinigung und Korrektur des Melderegisters.

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Samstag, 12.06.2010 (vor 5581 Tagen) @ Lyra

» Diese verweist zum Thema "Rücknahme" eindeutig auf die
» Abgabenordnung.
»
» In der Satzung steht:
» "Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt."
» Bis hier hin alles klar.

Es kommt hier wirklich auf jedes einzelne Wort an!

Die Satzung verweist gerade nicht auf die Rücknahme (§ 130 AO) sondern auf die Änderung (§ 172ff. AO)!

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Samstag, 12.06.2010 (vor 5581 Tagen) @ LionelHutz

Vorneweg erstmal vielen Dank für die Zeit, die Du Dir nimmst und für die Geduld mit mir als Lyrikerin...
tatsächlich habe ich mit Paragraphen und Formulierungen so meine Schwierigkeiten, weil keinerlei Vorkenntnisse bestehen und sich daher bisher keinerlei Jura-Synapsen in meinem Hirn verknüpfen konnten.;-)

Ich antworte mal von hinten nach vorne:

» Es kommt hier wirklich auf jedes einzelne Wort an!
» Die Satzung verweist gerade nicht auf die Rücknahme (§ 130 AO) sondern auf die Änderung (§ 172ff. AO)!

Ich hatte, und das steht fest, nicht die Rücknahme, sondern die Korrektur (=Änderung) beantragt.
Die Behörde hatte meinen Wortlaut umgetextet zu einem Antrag auf Rücknahme, da hab ich mich eh schon gewundert.

Laut Satzung müsste mein Steuerbescheid (rein theoretisch!) geändert werden können.

Der § 172 ff ist mir in dem Zusammenhang auch eher unangenehm aufgefallen.

Kurze Pause:
Ich werde jetzt erstmal in die die KAG und AO abtauchen.

Lyrische Grüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Donnerstag, 01.07.2010 (vor 5562 Tagen) @ Lyra

» Kurze Pause:
» Ich werde jetzt erstmal in die die KAG und AO abtauchen.
»
» Lyrische Grüße
» Lyra

Was hat Dein Abtauchen denn gebracht>

Wie geht die Sache weiter>

Wäre nett, wenn Du uns auf dem laufenden hältst... :-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Freitag, 02.07.2010 (vor 5561 Tagen) @ LionelHutz

Hallo!

Ich muss die 1000 Euro zahlen.

Das ist der Stand der Dinge.


Du erinnerst Dich, dass ich einen Anwalt online um Einschätzung gebeten hatte, ob die Behörde evtl. fehlerhaft gehandelt habe.
Mittlerweile hat dieser Anwalt seine Antwort zurückgezogen und mir die Beratungsgebühr zurücküberwiesen, weil er sich
getäuscht hatte.

Tatsächlich kann ein rechtskräftiger Verwaltungsakt zurückgenomen werden, muss aber nicht.
Ob dies geschieht oder nicht, hängt allein vom Ermessen der Behörde ab.

Mein "Abtauchen" hat also ergeben, dass rein formal alles richtig gelaufen ist.
Ob das Ermessen jedoch hätte anders ausgelegt werden können, und ob der Richter am VG die Ermessensweise der Behörde "rügen" würde, ist höchst unwahrscheinlich.

Obwohl ich in Wahrscheinlichkeitsrechnung sehr unbegabt bin, konnte ich mir an zehn Fingern ausrechnen, dass eine Klage eher dazu führen würde, dass die Gesamtsumme noch viel höher wird, und habe deshalb nicht geklagt.

Ich habe aber zuletzt noch ein Gespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau O. geführt, das mir fast die Schuhe ausgezogen hat:
O-Ton:" Und wenn sie blind oder taub oder Analphabetin sind, das interessiert mich nicht - Sie zahlen!"

Was soll man denn dazu noch sagen>
Mir fällt nichts mehr ein.

Kapitulationsgrüße
Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

Rebell @, Freitag, 02.07.2010 (vor 5561 Tagen) @ Lyra

» Hallo!
»
» Ich muss die 1000 Euro zahlen.
»» Ich habe aber zuletzt noch ein Gespräch mit der zuständigen
» Sachbearbeiterin Frau O. geführt, das mir fast die Schuhe ausgezogen hat:
» O-Ton:" Und wenn sie blind oder taub oder Analphabetin sind, das
» interessiert mich nicht - Sie zahlen!"
»

» Was soll man denn dazu noch sagen>
» Mir fällt nichts mehr ein.
»
» Kapitulationsgrüße
» Lyra
Hallo Lyra nach soooo einem Debakel wirst Du wohl ober über den Glauben an unsere Rechtsstaatlichkeit neu deffinieren> Es ei die Frage erlaubt: "Welcher der regiernenden Parteien kannst Du noch eine Zustimmung bei nächster Wahlgelegenheit Dir abringen>
Seit Mittwoch hätten wir einen neuen, dynamischen vielversprechenden jungen Bundespräsidenten, vielleicht raffscht Du Dich noch auf und teilst diesem den Originalton dieser Mitarbeiterin mit. Aber bitte mit dem vollen Namen !
Ob auch Kapitulationsgrüße vom Bundespräsidenten Wulf zurückkommen> Herr Köhler ließ sich nicht beirren, eine Antwort auf das Thema Zweitwohnungssteuer ist dieser bis heute mir schuldig geblieben, ebenso Angie!!

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Sonntag, 04.07.2010 (vor 5559 Tagen) @ Rebell

Hallo Rebell

Als direkte Folgen der jüngsten Erlebnisse verspüre ich (neben der Kapitulationsdepression) u.a. Politikverdrossenheit und akute Wegzugsgedanken.

Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Sonntag, 04.07.2010 (vor 5559 Tagen) @ Lyra

» Kapitulationsgrüße
» Lyra

Hmm... Wer wird denn gleich die Flinte ins Korn werfen! :-)

Die Geschichte mit dem Onlineanwalt ist ja wirklich abenteuerlich. Aber immerhin fair...

Ich befürchte allerdings, dass auch seine korrigierte Einschätzung der Rechtslage zumindest unvollständig ist. Was sagt er denn zu dem Verweis der Satzung auf die §§ 172ff. AO. Der lässt sich ja nicht einfach wegdiskutieren.

Und dann ist der Steuerbescheid als Verwaltungsakt zurückzunehmen. Wie war das> Ermessen, no Danke!

Meine Rechtsauffassung hab ich bereits erörtert.

Das ich die Angelegenheit unter Chance-Risiko-Aspekten wohl gerichtlich klären lassen würde, habe ich Dir ja auch schon gesagt. Aber das muß letztlich jeder subjektiv entscheiden.

Vielleicht solltest Du Dich nicht so oft mit Kölner Verwaltungsangestellten rumärgern sondern lieber eine lyrische Klage entwerfen.. :-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Sonntag, 04.07.2010 (vor 5559 Tagen) @ LionelHutz

Ach,

die Flinte ist doch schon längst im Korn -schon sowas von im Korn, dass die Klagefrage sich nun nicht mehr stellt.
(Schade, kein heulender Smiley in der Smileyauswahl, den ich hier platzieren könnte)

Vielleicht hast Du in meinem anderen Thread gelesen, dass das Theater aber trotzdem nicht aufhört...

Mit Lyrik allein kommt man irgendwie nicht weit...
(Habe mir sagen lassen, Richter mögen keine lyrischen Klagen.)

Lyra

PS
Und was ist in Deinem Fall passiert> Was ist mit Deiner Klage>

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Montag, 05.07.2010 (vor 5559 Tagen) @ Lyra

» Vielleicht hast Du in meinem anderen Thread gelesen, dass das Theater aber trotzdem nicht aufhört...

Wenn der Bescheid aufgehoben wird und Du keine Steuer zahlen musst, dürfte auch der Säumniszuschlag hinfällig werden.

Der Umstand erhöht für Dich lediglich den Wert einer Klage ;-)

» Mit Lyrik allein kommt man irgendwie nicht weit... (Habe mir sagen lassen, Richter mögen keine lyrischen Klagen.)

Da darf man nicht pauschalieren. Auch der ein oder andere Richter fröhnt ab und zu der Lyrik (Zb. LG Frankfurt, Urteil v. 17.02.1982 - 2/22 O 495/81 (google! :-) ). Für den Anfang solltest Du es aber dennoch nicht zu bunt treiben. ;-)

» PS
» Und was ist in Deinem Fall passiert> Was ist mit Deiner Klage>

Dümpelt ein wenig vor sich hin. Aber ich habe in den letzten Wochen quasi neue Ölquellen erschlossen aus denen neue Nichtigkeitsgründe in Bezug auf die Satzung nur so heraussprudeln... Die werde ich diese Woche wohl mal ins Feuer giessen. :-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Alfred @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

» Gegen den Steuerbescheid habe ich also Widerspruch eingelegt; ich war fassungslos, als dieser abgelehnt wurde.
Der Neugier halber:
Um welche Stadt handelt es sich eigentlich, bzw. warum wurde der Widerspruch zurückgewiesen>

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Alfred

Es ist die Domstadt...

(Ich wette, das betreffende Kassen -u. Steueramt wirft ab und zu gerne mal einen Blick in dieses Forum...)

Der Widerspruch wurde ganz klassisch abgelehnt: es gälte allein der formale Meldestatus, nach welchem ich eindeutig zum Kreis der Steuerpflichtigen zu zählen wäre.

Ich muss dazu sagen, dass ich von Anfang an meinen Meldefehler zugegeben, immer wieder auf ihn hingewiesen, und erläutert habe, dass der Rückschluss vom formalen Status auf die tatsächlichen Gegebenheiten nicht richtig ist.

Das hat bloß keinen interessiert. Kein bißchen. Und wie gesagt, die Meldehalle hat erst im dritten Anlauf meinen Meldestatus korrigiert, offenbar zu spät.

Lyra

Rücknahme des Steuerbescheides

Alfred @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Lyra

» Der Widerspruch wurde ganz klassisch abgelehnt: es gälte allein der formale Meldestatus, nach welchem ich eindeutig zum Kreis der Steuerpflichtigen zu zählen wäre.

Das ist mehr als seltsam, dass die Stadt die Zurückweisung des Widerspruchs begründet. Im Allgemeinen weisen sie nur darauf hin, dass Widerspruch nicht mehr möglich ist.

Die Begründung entspricht zwar der Kölner Satzung, ist rechtlich aber nicht haltbar. Es gilt bundesrechtlich eben nicht allein der formale Meldestatus.
So das BVerwG (wenn man sich denn auf diese Urteile verlassen kann):
„Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt."

D.h. für mich nichts anderes, dass der Nachweis, die Nebenwohnung sei die vorwiegend genutzte Wohnung ausreichen müsste und eine rückwirkende Änderung der melderechtlichen Registrierung überhaupt nicht notwendig ist. Aber das spielt in Deinem Fall ja nur noch am Rande eine Rolle.

Rücknahme des Steuerbescheides

LionelHutz @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Alfred

» Die Begründung entspricht zwar der Kölner Satzung, ist rechtlich aber nicht haltbar. Es gilt bundesrechtlich eben nicht allein der formale Meldestatus.
»
» So das BVerwG (wenn man sich denn auf diese Urteile verlassen kann):
„Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt."

Mir ist bekannt, dass die Kölner Verwaltung ihre Rechtsauffassung, es komme alleine auf den formalen Meldestatus an, mit Verweis auf das von Dir zitierte Urteil begründet!

Es entsteht der Eindruck, sie versucht die Satzung durch Gerichte entsorgen zu lassen.

Soviel als Hintergrundinfo zum aktuellen Kölner Geschehen. :-)

Rücknahme des Steuerbescheides

Lyra @, Dienstag, 08.06.2010 (vor 5585 Tagen) @ Alfred

Hallo Alfred

Das habe ich damals auch gedacht; ich war der Meinung, meine eingereichten Erklärungen zur Aufklärung des unzutreffenden Sachverhaltes würden reichen...
Ich wurde sogar separat aufgefordert, alle möglichen Nachweise einzureichen, das habe ich auch gemacht
(Erklärung der Eltern, Grundbucheintrag des Elternhauses,
Mietvertrag der angebl. Zweitwohnung etc.), um dann nach anderthalb Jahren Schweigen den Steuerbescheid in Form des Widerspruchbescheides zu erhalten. Übrigens ist die Ablehnungsbegründung mehrere Seiten lang! Hauptsächlich wird darin gesagt, dass "nicht einfach behauptet werden könne, die Zweitwohnung sei gar keine Zweitwohnung, da könne ja jeder kommen..."

Das ganze Theater geht jetzt schon vier Jahre.

Horror.