Eigenheim-,Kinderzulage

Ronald Bremer, Mittwoch, 11.10.2006 (vor 6841 Tagen)

Hallo,
ich besitze eine Eigentumswhg. und bekomme noch die Eigenheimzulage plus Kinderzulage für meine 2 Töchter. Die Whg. habe ich aleine gekauft. Ich habe mich von meiner Frau getrennt und sie ist mit den Töchtern ausgezogen. Sie hat sich mit mit den Kindern abgemeldet. Wir haben die Mädchen aber in meiner Whg., "als Zweitwohnsitz" angemeldet gelassen um die Kinderzulage nicht zu verlieren.
Meine Frage ist: Besteht in diesem Fall weiterhin Anspruch auf die Kinderzulage>Oder ist das nur bei der Anmeldung als Hauptwohnsitz der Fall>
Vielen Dank im Voraus

Eigenheim-,Kinderzulage

Yvonne Winkler @, Mittwoch, 11.10.2006 (vor 6841 Tagen) @ Ronald Bremer

Hallo,

das ist der einzig wirkliche Fall, der mir in den Sinn kommt, wenn es lohnt abzuwägen, ob man den Wohnsitz als Erst -oder Zweitwohsitz belässt.

Die Frage ist die, ob das Finanzamt die Kinderzulage auch dann gewährt, wenn die Wohnung als Zweitwohnung gemeldet ist. Dazu gibt es keine eindeutige Rechtsprechung. Sie könnten eine verbindliche Aussage beim Finanzamt dazu einholen, wie das in ihrem FA gehalten wird und sich danach verhalten, immer vorausgesetzt, dass das melderechtlich Hand und Fuß hat.
Ein anderer Weg fällt mir nicht ein, es sei denn sie bezahlen Ihren Töchtern die ZWSteuer. Das ist aber eine Rechenfrage.

Eigenheim-,Kinderzulage

Christian @, Donnerstag, 12.10.2006 (vor 6841 Tagen) @ Ronald Bremer

Hallo,

so weit es aus den Angaben erkennbar ist:

1. Zum Melderecht: Wenn, wie dargelegt, die Frau mit den Töchtern aus der Wohnung ausgezogen ist, können letztere nicht mit Nebenwohnung gemeldet sein. Das ist ggf. durch die Stadt leicht zu überprüfen und - bei falscher Meldung - als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Dieser Betrag sollte in die finanzielle Abwägung (s. Empfehlung Y.W.) mit einbezogen werden.

2. Zur Steuerpflicht: korrektes Meldeverhalten vorausgesetzt, ist es fraglich, ob überhaupt eine Zweitwohnungsteuer anfällt. Das richtet sich u. a. nach der Satzung und den hier nicht genannten sonstigen Lebens- und Wohnverhältnissen(z.B.: Alter der Töchter usw.). Grundsätzlich dürften Kinder bei Nutzung von Wohnraum in der elterlichen Wohnung (Wohnung eines Elternteils) überhaupt nicht zur ZWSt herangezogen werden.

Gruß