Ehegattenprivileg

Alfred @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen)

Es geht um folgende „Norm“:
Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für ausschließlich aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich dieser überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist.
Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a.
(Satzung Köln)

Neulich fragte mich eine Bekannte (Abiturientin vor dem Studium in Köln, ledig) wie verkommen ein Satzungsgeber (seine Verwaltung>) sein muss, wenn er das Unterlassen einer Diskriminierung als Befreiungs-/Ausnahmetatbestand und – wenn auch in Anführungszeichen – als Ehegattenprivileg bezeichnet.

Abgesehen davon, dass die Verweisung auf die Absätze 1-4 blanker Unsinn ist, fiel mir zur Ehrenrettung des Satzungsgebers nichts Konkretes ein – kann da jemand helfen>

Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ Alfred

» Neulich fragte mich eine Bekannte (Abiturientin vor dem Studium in Köln, ledig) wie verkommen ein Satzungsgeber (seine Verwaltung>) sein muss, wenn er das Unterlassen einer Diskriminierung als Befreiungs-/Ausnahmetatbestand und – wenn auch in Anführungszeichen – als Ehegattenprivileg bezeichnet.

» Abgesehen davon, dass die Verweisung auf die Absätze 1-4 blanker Unsinn ist, fiel mir zur Ehrenrettung des Satzungsgebers nichts Konkretes ein – kann da jemand helfen>

Die Bezeichnung als Befreiungstatbestand halte ich für zutreffend. So ist die Satzung nunmal ausgestaltet.

Von einem "Ehegattenprivilieg" kann man in Bezug auf § 2 Abs. 6 in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Satzung sicher nicht mehr sprechen.

Sofern auch heute noch in Bezug auf § 2 Abs. 6 von einem "Ehegattenprivilieg" gesprochen wird, kann man zur Ehrenrettung die Satzungshistorie anführen:

In der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Satzung ist § 2 Abs. 6 als echtes Privileg für Ehegatten ausgestaltet.

Ehegattenprivileg

Alfred @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ LionelHutz

» Die Bezeichnung als Befreiungstatbestand halte ich für zutreffend. So ist die Satzung nunmal ausgestaltet.
Bleiben nur die Fragen:
- Wie kann (muss>)man jemand von einer Steuer befreien, zu der er von Rechts wegen überhaupt nicht herangezogen werden kann>
- Was passiert, wenn man diesen angeblichen Befreiungstatbestand ersatzlos streicht>

» Von einem "Ehegattenprivileg" kann man in Bezug auf § 2 Abs. 6 in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Satzung sicher nicht mehr sprechen.
Der ganze Absatz ist in seiner gültigen Fassung (und so wurde er von Verwaltung und Justiz von Anfang an verstanden) sinnlos und im übrigen gilt das nicht nur für Werktätige, Auszubildende usw. sondern für alle, die ihre Nebenwohnung vorwiegend nutzen und rechtskonform so registriert sind, aus welchen Gründen auch immer sie ihre Nebenwohnung halten.
Interssant allenfalls, wie die NRW-Verwaltungsjustiz in diesem Punkt jetzt zurück rudert.

» Sofern auch heute noch in Bezug auf § 2 Abs. 6 von einem "Ehegattenprivilieg" gesprochen wird, kann man zur Ehrenrettung die Satzungshistorie anführen:
» In der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Satzung ist § 2 Abs. 6 als echtes Privileg für Ehegatten ausgestaltet.
Hat die Veraltung/Justiz aber nie so verstehen wollen (s.o.).
Die Satzungshistorie ist ein Kapitel für sich - nichtig von Anfang an.

Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ Alfred

» » In der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Satzung ist § 2 Abs. 6 als echtes Privileg für Ehegatten ausgestaltet.

» Hat die Veraltung/Justiz aber nie so verstehen wollen (s.o.).

Diese Rechtsauffassung dürfte aber inzwischen als überholt gelten. Spätestens seit dem In-Kraft-Treten der neuen Satzung zum 1. Januar 2009 dürfte klar sein, dass § 2 Abs. 6 als echtes Ehegattenprivileg zu verstehen ist.

Das VG Köln sagt nach meinem Verständnis nunmehr quasi:

"Sorry Leute, bei unserer bisherigen Auslegung des § 2 Abs. 6 der alten Fassung haben wir uns vertan. § 2 Abs. 6 der alten Fassung ist natürlich doch im Sinne seines eindeutigen Wortlautes zu verstehen. Wenn ihr irgendwie unter die Norm zu subsumieren seid, dann braucht ihr bis Ende 2008 doch nicht zahlen. Aber kommt jetzt blos nicht auf die Idee, die Satzung wäre in ihrer bis Ende 2008 geltenden Fassung verfassungswidrig, weil sie Ehegatten unsachgemäß gegenüber ledigen bevorzugt. Zwar haben wir mit diesem Argument bisher die einschränkende verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 6 der alten Fassung begründet, insofern haben wir uns aber auch vertan. Selbstverständlich rechtfertigt Art. 6 GG die pauschale Privilegierung von Ehegatten im Bereich der Aufwandsteuern."

Zugegeben, etwas flappsig und überspitzt formuliert, dürfte aber den Kern der Sache treffen.

Ehegattenprivileg

Alfred @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ LionelHutz

» Diese Rechtsauffassung dürfte aber inzwischen als überholt gelten.
Trifft wohl für mehrere "Rechts"-auffassungen der NRW-Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.

Auch die jetzige Satzung enthält unverändert ein "Ehegattenprivileg": Verheiratete, die ihre eheliche Wohnnung in Köln nicht vorwiegend nutzen sind, werden nicht besteuert.

» Das VG Köln sagt nach meinem Verständnis nunmehr quasi:

» "Sorry Leute, bei unserer bisherigen Auslegung ...
» dürfte aber den Kern der Sache treffen.
Durchaus, wenn auch übertrieben höflich. In den Entscheidungen fehlt nämlich das "Sorry" - aber das hat ein freier Richter wohl nicht nötig.

Das ganze Problem besteht doch eben darin, dass ein Richter "erkennt", dass es sich um eine Ausnahme oder Befreiung handelt - genau das ist es eben nicht. Die Norm "Zweitwohnung ist jede Wohnung .. als Nebenwohnung dient ..." ist verfassungswidrig und trifft für die Mehrheit der deutschen Bevölkerung auch nicht zu.

Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ Alfred

» » "Sorry Leute, bei unserer bisherigen Auslegung ...
» » dürfte aber den Kern der Sache treffen.

» Durchaus, wenn auch übertrieben höflich. In den Entscheidungen fehlt nämlich das "Sorry" - aber das hat ein freier Richter wohl nicht nötig.

Der Umstand, dass eine zuvor "vertretbare" juristische Auslegeungsvariante durch eine dieser Auslegung entgegenstehende gesetzgeberische Entscheidung überholt und damit juristisch "unvertretbar" wird, ist grundsätzlich erst mal ein relativ normaler Prozess der häufig vorkommt und üblicherweise auch vom Gesetzgeber so intendiert ist.

Das "Sorry" müsste in diesem Fall eigentlich vom Rat an das Gericht gehen, weil er das VG durch seine wirre Gesetzgebung in gewisser Weise bloßgestellt hat. Mir persönlich machen die Kölner mit jedem "Heilungsversuch" die Arbeit leichter.

Wenn Du in diesem Zusammenhang von Entscheidungen sprichst, darf ich fragen, auf welche Du Dich beziehst>

Mir ist nur eine aus Juni bekannt. Näheres habe ich gerade nicht im Kopf, ist aber leicht zu finden. Kostenlos ;-)

» Das ganze Problem besteht doch eben darin, dass ein Richter "erkennt", dass es sich um eine Ausnahme oder Befreiung handelt - genau das ist es eben nicht. Die Norm "Zweitwohnung ist jede Wohnung .. als Nebenwohnung dient..." ist verfassungswidrig und trifft für die Mehrheit der deutschen Bevölkerung auch nicht zu.

Das mag schon stimmen, wenn Du damit auf Art. 105 Abs. 2a GG abzielst.

Über die Frage, ob es irgendwie möglich ist eine rechtssichere Nebenwohnungssteuer zu erlassen mache ich mir nicht sonderlich viele Gedanken.

Ich befasse mich eher mit den konkreten Details. In Köln hat es wirklich den Anschein, als wüsste man dort selbst gar nicht so genau, was mit den beschlossenen Änderungen erreicht werden soll.

Deine These hat gerade zur logischen Folge, dass immer neu nachgebessert werden muss, weil das Problem grundsätzlicher Natur ist.

Insofern geben Dir die Kölner Entwicklungen wohl recht.

Die Steuersatzung bläht sich immer mehr auf, bis sie sich am Ende so sehr in Widersprüche verstrickt, dass sie schließlich implodiert.

Mir soll das Recht sein.

Ehegattenprivileg

Alfred @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ LionelHutz

» Der Umstand, dass eine zuvor "vertretbare" juristische Auslegeungsvariante durch eine dieser Auslegung entgegenstehende gesetzgeberische Entscheidung überholt und damit juristisch "unvertretbar" wird, ...
Konkret war und ist da nichts auslegbar. Es geht mir entschieden zu weit, dass ein Richter sich die Freiheit nimmt, eine im Wortlaut eindeutige Norm (Wille des Gesetzgebers) "auslegen" zu müssen. Aber das Institut der Urteilsschelte ist ja (leider) abgeschafft.

» Das "Sorry" müsste in diesem Fall eigentlich vom Rat an das Gericht gehen, weil er das VG durch seine wirre Gesetzgebung in gewisser Weise bloßgestellt hat.
Zum Bloßstellen wurde keine wirre Gesetzgebung gebraucht. Für die wäre ein "Sorry" aber schlicht zu wenig. Das Kreuz mit der kommunalen gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist, dass die Kommunen damit nicht umgehen können.

» Mir persönlich machen die Kölner mit jedem "Heilungsversuch" die Arbeit leichter.
Na, hoffentlich ist das so.

» Wenn Du in diesem Zusammenhang von Entscheidungen sprichst, darf ich fragen, auf welche Du Dich beziehst> Mir ist nur eine aus Juni bekannt. Näheres habe ich gerade nicht im Kopf, ist aber leicht zu finden. Kostenlos ;-)
Neben der vom Juni (21. Kammer) habe ich, aus vermutlich der gleichen Quelle, eine vom Mai (27. Kammer).

»» Die Norm "Zweitwohnung ist jede Wohnung .. als Nebenwohnung dient..." ist verfassungswidrig und trifft für die Mehrheit der deutschen Bevölkerung auch nicht zu.
» Das mag schon stimmen, wenn Du damit auf Art. 105 Abs. 2a GG abzielst.
Nein, bezüglich
- der Nichtigkeit beziehe ich mich auf das BVerfG,
- der Mehrheit auf einfache Statistik. Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung ist nach dem Melderecht für eine überwiegend genutzt Wohnung mit Nebenwohnung zu registrieren, wenn die Familie eine andere Wohnung überwiegend nutzt.

» Deine These hat gerade zur logischen Folge, dass immer neu nachgebessert werden muss, weil das Problem grundsätzlicher Natur ist.
» Insofern geben Dir die Kölner Entwicklungen wohl recht.
Es ist der Fluch der bösen Tat ...

» Die Steuersatzung bläht sich immer mehr auf, bis sie sich am Ende so sehr in Widersprüche verstrickt, dass sie schließlich implodiert.
Hoffentlich bald ...
Ändert aber nichts daran, dass (nicht nur) die Kölner Satzung

Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ Alfred

» Neben der vom Juni (21. Kammer) habe ich, aus vermutlich der gleichen Quelle, eine vom Mai (27. Kammer).

Ahja, Danke. Hatte die Mai Entscheidung schon als uninteressant weggelegt. Am Ende werden ja sogar noch Tage gezählt. Aber es hat dem Bankgeschäftsführer wenigstens nicht geschadet.

Das eigentlich interessante an dem Urteil ist, dass die 27. Kammer ihren seitenweisen Ausführungen einen falschen Satzungstext zu Grunde gelegt hat. Sogar in der konsolidierten Internetfassung der vom Gericht angewandten Satzung in der Fassung vom 19. Dezember 2008 heisst es: "Diese Satzung tritt am 01. Januar 2009 in Kraft". Der gegenständliche Zeitraum liegt größtenteils vor 2009. Ob es sich dabei um einen relativ heftigen Fehler oder eine weitere contra legem Auslegung handelt oder ob das Gericht einfach noch nicht die Katze aus dem Sack lassen wollte, weil es in dem Fall eh nicht darauf ankam, bleibt leider offen. Ich bin mir aber sicher, dass jemand der 27. Kammer inzwischen einen Hinweis gegeben hat. Vielleicht gehen die ja auch mal mit der 21. zusammen in die Gerichtskantine... ;-)

Ehegattenprivileg

Alfred @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ LionelHutz

» Das eigentlich interessante an dem Urteil ist, dass die 27. Kammer ihren seitenweisen Ausführungen einen falschen Satzungstext zu Grunde gelegt hat.

Nicht nur das, die Kammer rechnet auch falsch, wenn sie die Tage zählt. Sie wägt die Wochenenden im Urlaub gleich doppelt:
Abwesenheit des Klägers an
- 104 Tagen an 52 Wochenenden
- 10 Feiertagen
- 42 Urlaubstagen (6 Wochen à 7 Tage)
macht 156 Tage Abwesenheit und 209 Arbeitstage. Oder das richterliche Kölner Jahr hat 59 Wochen. Zum Glück bleibt das für den Kläger ohne nachteilige Folgen.
„Iudex no calculat“ bedeutet das nun:
Der Richter entscheidet nicht, indem er Argumente zählt, sondern indem er sie wägt
oder doch
Der Richter kann nicht rechnen.

» Sogar in der konsolidierten Internetfassung ... Ob es sich dabei um einen relativ heftigen Fehler oder eine weitere contra legem Auslegung handelt oder ob das Gericht einfach noch nicht die Katze aus dem Sack lassen wollte, weil es in dem Fall eh nicht darauf ankam, bleibt leider offen.
Meine Meinung eher: Hätten sie die derzeit gültige Fassung zu Grunde gelegt, hatten sie diese wegen der unzulässigen Rückwirkung gleich für unwirksam erklären müssen.

Mal sehen, ob und wann die Stadt ihre Satzung ändert und welcher Unfug dann neu auftaucht.

Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ Alfred

» Meine Meinung eher: Hätten sie die derzeit gültige Fassung zu Grunde gelegt, hatten sie diese wegen der unzulässigen Rückwirkung gleich für unwirksam erklären müssen.

Meiner Meinung nach bleibt am Ende nur noch 18. Dezember 2008 übrig, in Kraft ab 1. Januar 2009 und die ist aus genügend anderen Gründen nichtig.

» Mal sehen, ob und wann die Stadt ihre Satzung ändert und welcher Unfug dann neu auftaucht.

Momentan ist erstmal Sommerpause. Ich wüsste aber auch nicht, wie sie aus der Nummer jetzt so schnell rauskommen. Eine komplett neue Satzung dürfte politisch (Rot/Grün) zumindest brisant sein. Es gibt ja auch keine wesentliche neue Rechtsprechung.

Ehegattenprivileg

Alfred @, Mittwoch, 04.08.2010 (vor 5716 Tagen) @ LionelHutz

» Meiner Meinung ... und die ist aus genügend anderen Gründen nichtig.
Da sind wir uns ja einig, wenn auch vielleicht nicht aus den gleichen Gründen.

» ... Eine komplett neue Satzung dürfte politisch (Rot/Grün) zumindest brisant sein. Es gibt ja auch keine wesentliche neue Rechtsprechung.
Da wäre die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die "neue Rechtsprechung" bezieht. Das VG Köln (und wohl auch das OVG NRW) kann jedenfalls seine Rechtsprechung bis 2009 nicht mehr halten.

Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Dienstag, 03.08.2010 (vor 5717 Tagen) @ LionelHutz

Zu meinem letzten Beitrag muss ich fairerweise anmerken, dass mir derzeit namentlich keine Entscheidung des VG Köln zu der einschränkenden Auslegung der alten Fassung des § 2 Abs. 6 bekannt ist. Diese Entscheidungen werden aber in der neueren Rspr. des VG Köln ohne Nennung eines Aktenzeichens erwähnt. Sie scheinen unveröffentlicht zu sein.


Wenn einem der hier lesenden eine solche Entscheidung bekannt ist, wäre ich für eine kurze Mitteilung dankbar.

Es geht um die einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 6 der Kölner Zweitwohnungssteuersatzung. Nach dem Motto: "§ 2 Abs. 6 befreit entgegen seinem Wortlaut nur die gem. Beschluss des BVerfG diskriminierten Ehegatten".

Ehegattenprivileg

Alfred @, Montag, 16.08.2010 (vor 5704 Tagen) @ LionelHutz

» Die Bezeichnung als Befreiungstatbestand halte ich für zutreffend. So ist die Satzung nunmal ausgestaltet.
Diese Bezeichnung mag man – insbesondere Verwaltung und Gerichte - für zutreffend halten, richtig muss sie deswegen noch lange nicht sein.
Wer zu einer Steuer von Rechts nicht herangezogen werden darf, muss von dieser nicht befreit werden.
Die Satzung ist nun mal so ausgestaltet, dass sie Steuergegenstand und –pflicht in verfassungswidriger Weise normiert, was zur Nichtigkeit der Satzung führt (BVerfG). Auf der Grundlage nichtiger Normen einen „Befreiungstatbestand“ zu konstruieren ist in meinen Augen eine juristische und aus Sicht der Kommunen auch noch eine propagandistische Meisterleistung.

Ehegattenprivileg

LionelHutz @, Montag, 16.08.2010 (vor 5704 Tagen) @ Alfred

» Wer zu einer Steuer von Rechts nicht herangezogen werden darf, muss von dieser nicht befreit werden.

Das sehe ich grundsätzlich anders.

Die "vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung" ist zulässig.

Bei der Lohnsteuer z.B. wird die Steuer sogar direkt vom Lohn abgezogen. Erst wenn der Steuerpflichtige mit Steuererklärung geltend macht, dass seine Einkünfte im Veranlagungszeitraum unter dem Existenzminimum lagen, gibt es die bereits einbehaltene Steuer zurück (Das Existenzminimum darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht besteuert werden).

Ob die vorgenommene Typisierung zulässig ist, ist in Bezug auf die jeweilige Satzung und die steuererhebende Kommune zu beurteilen. Was in einer Fremdenverkehrsgemeinde am Ende der Welt vielleicht zulässig ist, muss nicht auch für Großstädte gelten. Dankenswerterweise liefern die Städte
diesbezüglich verwertbares Zahlenmaterial frei Haus. ;-)

Ehegattenprivileg

Alfred @, Montag, 16.08.2010 (vor 5704 Tagen) @ LionelHutz

» Die "vergröbernde, die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung" ist zulässig.
Eine derartige Typisierung von Steuergegenstand und -pflicht verbietet sich aber von Haus aus, wenn sie verfassungswidrig ist.

» Bei der Lohnsteuer z.B. wird die Steuer sogar direkt vom Lohn abgezogen. ...
Der Vergleich einer Aufwandsteuer mit der Einkommensteuer hinkt in vielen Beziehungen bzw. verbietet sich sogar. Davon abgesehen: Das EStG ist meines Wissens verfassungsrechtlich unbedenklich, zumindest vom BVerfG (noch) nicht für nichtig erklärt worden.
Nach meinem Verständnis: Von einer Steuer kann nur befreit werden, wer von Rechts wegen dazu herangezogen werden kann.

» Ob die vorgenommene Typisierung zulässig ist, ist in Bezug auf die jeweilige Satzung und die steuererhebende Kommune zu beurteilen.
Zweitwohnungsteuersatzungen, die normativ die Steuerpflicht über die melderechtliche Hauptwohnung ableiten, sind schon beurteilt und für nichtig befunden worden.

» Was in einer Fremdenverkehrsgemeinde am Ende der Welt vielleicht zulässig ist, muss nicht auch für Großstädte gelten. Dankenswerterweise liefern die Städte diesbezüglich verwertbares Zahlenmaterial frei Haus.
Das von den Städten im Zentrum der Welt gelieferte Zahlenmaterial ist m.E. nur bedingt verwertbar, denn die entscheidenden Dinge werden überhaupt nicht erfasst bzw. verschwiegen.
Und schon sind wir wieder bei der Gretchenfrage: Was ist zulässig und was nicht>