Sternzeit 2. August 2010.
Eine Stadt schreibt einem Steuerpflichtigen, warum er es sei:
„Nach § xy Abs. 1 der …satzung der Stadt XYZ ist derjenige steuerpflichtig, der im Stadtgebiet eine oder mehrere Nebenwohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Nebenwohnung bewirken. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes waren Sie in der Zeit vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ in XYZ, xyzstraße x, mit Nebenwohnsitz gemeldet. Somit erfüllen sie die Voraussetzungen für die Besteuerung.“
Das tut einfach weh, falsch, schlampig und damit arrogant.
Kann man sich unwillkürlich fragen: Steht das wirklich so in der Satzung> Lügt der Sachbearbeiter> Oder weiß er es nicht besser>
Aber das lässt sich sicher auch verfassungskonform auslegen. Die Rechtsabteilung wird’s schon richten – sie hat es ja bisher auch immer gerichtet.
Deswegen bin ich ganz einfach dafür, dass eine Satzung – wenn schon nicht vom Betroffenen – so wenigstens von der Verwaltung richtig verstanden wird. Dann haben die Gerichte erheblich weniger Arbeit.
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Lyra , Sonntag, 22.08.2010 (vor 5464 Tagen) @ Alfred
Alfred,
ich bin froh über Deinen Beitrag, da fühle ich mich gleich nicht mehr so allein in meiner Fassungslosigkeit (habe meinen Steuerbescheid immer noch nicht verkraftet).
Ich zitiere aus der fünfseitigen Begründung meines Bescheides:
"Inhaber der Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtlichen Wohnverhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken.(...)
Hinsichtlich der Veranlagung ist somit entscheidend, dass die Wohnung gegenüber der Meldebehörde formal als Nebenwohnung gemeldet wurde.(...)
Gegen das Abstellen auf die formale Meldung im Gegensatz zur Anknüpfung an die melderechtlichen Voraussetzungen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.(...)"
Das wurde noch mit einem Urteil des VG Köln dekoriert.
Vielleicht verstehst Du jetzt meine Haltung (s.Caro Z.).
In Köln, so scheint mir, läuft der Hase anders, nämlich entgegen jeglichem gesunden Menschenverstand.
Das tut wirklich weh.
Lyra
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Alfred , Montag, 23.08.2010 (vor 5464 Tagen) @ Lyra
Deine Haltung in der Angelegenheit verstehe ich vielleicht sogar besser, als Du ahnst. Aber es ändert nichts daran, dass man im Zweifelsfall auch für sein Recht kämpfen muss. So wie die Studenten, die vertrauensvoll bis vor das BVerfG gezogen sind. Sie haben zwar keinen durchschlagenden Erfolg gehabt, aber zumindest eine Rechtssicherheit erreicht, deren Ausmaße auch andere Städte als Köln noch gar nicht begriffen haben.
Das:
„So darf … der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt. Es muss also im Einzelfall bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen auf die tatsächliche Wohnsituation ankommen.“
kann den Städten noch sehr weh tun.
Insoweit läuft in Köln der Hase nicht nur gegen den gesunden Menschenverstand sondern auch gegen jedes Recht. Die „dekorativen“ Urteile in der von Dir zitierten Passage dürften aus der Zeit vor Mitte 2009 stammen. Seit den Ureilen des BVerwG zu Mainz dürften sie keinen Bestand mehr haben.
Aber vielleicht hat die Sache auch Methode.
Bis 2009 wurde vielfach behauptet, die Kölner Satzung (u.a.) sei rechtmäßig, weil danach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden soll, die der Inhaber einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Ausdruck bringt. Das ist und war nie Ziel des Satzungsgebers, aber es wurde halt so für Recht erkannt. Jetzt ist klargestellt, dass auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von einer Aufwandsteuer erfasst werden darf, die durch das Innehaben einer nicht überwiegend genutzten Wohnung zum Ausdruck gebracht wird. Das ist ein völlig anderer Sachverhalt, aber den Kölner nicht genug, und sie arbeiten hartnäckig daran, das Nutzen einer Nebenwohnung zum Steuergegenstand der ZWSt zu machen. Auch andere wetzen schon lange die Messer in diese Richtung. Darauf, dass sie damit keinen Erfolg haben werden, würde ich nicht wetten. Begründen lässt sich das allemal.
PS: Von wann ist denn die zitierte Begründung Deines Bescheids>
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LionelHutz , Montag, 23.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ Alfred
» Kölner nicht genug, und sie arbeiten hartnäckig daran, das Nutzen einer Nebenwohnung zum Steuergegenstand der ZWSt zu machen. Auch andere wetzen schon lange die Messer in diese Richtung. Darauf, dass sie damit keinen Erfolg haben werden, würde ich nicht wetten. Begründen lässt sich das allemal.
Ich hoffe und vermute, die Kölner haben inzwischen schon begriffen, dass sie nur das Innehaben nicht vorwiegend genutzter "Zweitwohnungen" besteuern können. Anderes wird das VG Köln nicht mitmachen, mir zumindest nicht bekannt. Bleibt aber die Frage offen, welche Anforderungen man an den Nachweis, dass die Wohnung, die über das Melderegister die Steuerpflicht begründet, nicht die vorwiegend genutzte Wohnung ist, stellt (Ein Beispiel ist das kuriose Tagezählen des VG Köln in der veröffentlichten Entscheidung). Ich warte da noch auf den Studenten-Kläger der seine Ex-Affäre als Zeugin benennt, um Auskunft zu geben an wieviel Tagen die Woche in besagter Wohnung der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde.
Das Problem der Kölner ist, dass sie die Steuer als Strafe begreifen, für die Zeit in der der Einwohner falsch gemeldet war. Weil die Stadt weniger Geld vom Land bekommen hat, soll der Bürger die Steuer als Strafe und Ausgleich zahlen. So funktioniert ja das ganze Einwohnervermehrungsprinzip. Erst der Zwang, dass sich die Einwohner von sich aus ummelden müssen, da sie ansonsten entweder Steuer oder Strafe zahlen, macht die Steuer für die Stadt interessant. Die Einwohner anschreiben und danach Fragen welche Wohnung vorwiegend genutzt wird, könnte die Stadt Köln vermutlich auch auf Grundlage des Melderechts. Allerdings hätte man mit dem Personal, das momentan zum Vollzug der Steuer eingesetzt wird, vermutlich in der gleichen Zeit jeden Einwohner drei mal besuchen und persönlich befragen können.
Dass die Steuer keine Strafe sein darf, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gerade in einem aktuellen Beschluss zutreffend, allerdings ohne weitere Begründung, festgestellt.
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Lyra , Montag, 23.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ LionelHutz
Noch ein Zitat:
"Zur Gewährung der Steuergerechtigkeit ist ein Festhalten an den von dem Betroffenen geschaffenen Melderechtsdaten erforderlich. Andernfalls könnte jeder Steuerpflichtige vorbringen, die Meldedaten seien unrichtig, es jedoch gleichzeitig unterlassen, diese zu korrigieren. Wegen des Steuergeheimnisses könnte die Steuerbehörde gleichwohl die Meldebehörde nicht informieren."
Übersetzung: Wer mit Zweitwohnung gemeldet ist, der zahlt, weil er eine Zweitwohnung hat, auch wenn er keine Zweitwohnung hat.
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LionelHutz , Montag, 23.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ Lyra
» Noch ein Zitat:
Vielen Dank, für das Zitat!
Das ist wirklich ein Brüller!
So kannte ich das noch gar nicht. Die Kölner sind wirklich kreativ. Das erklärt natürlich den hohen Verwaltungsaufwand.
In anderen Fällen sagen sie dann auch wieder, dass es auf das Melderegister ankommt und verweigern aber zudem die Korrektut direkt pauschal mit (vermutlich neuere Praxis).
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Lyra , Montag, 23.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ LionelHutz
Schön, dass ich Dich erheitern konnte!
Ich müsste eigentlich alle fünf Seiten abtippen, denn dort jagt ein Brüller den anderen.
Beispiel:
Auch bei mir war es so, dass ich die Aufenthaltsdauer in Tagen pro Monat angeben musste; hab ich auch gemacht -was einfach war, weil ich ja nur in einer Wohnung war- daraufhin
(Zitat) folgende Begründung zur Abweisung:
"Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige mit einer tatsächlichen Nutzung über die Erstwohnung verfügt."
Auch ein Brüller, oder>!
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Yvonne Winkler , Dienstag, 24.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ Lyra
Klar ist das auch ein Brüller, doch was erwartet ihr von einer Stadtverwaltung> Da habe ich schon so abenteuerliche Begründungen gelesen, das es für ganze Berge reicht.
Massengeschäft ist das und solange das Rechtsamt der Stadt ihrer Steuerverwaltung keine ordentlichen Textbausteine formuliert, wird man keine Anforderungen stellen können, wie sie bei Gerichten meist üblich sind.
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Alfred , Dienstag, 24.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ Yvonne Winkler
Was erwartet Ihr denn> Die Stadtverwaltung, insbesondere die Rechtsabteilung macht nichts anderes, als einen passenden Satz aus einer gerichtlichen Entscheidung abzuschreiben - damit hat er die höheren Weihen. Selbst wenn es Unsinn ist, ändert sich nichts daran und wird/ist sogar höchstrichterliche Rechtsprechung.
Für NRW gilt zudem, dass die Städte gehalten sind, "alle Einnahmenquellen" auszuschöpfen. Und da steht halt die ZWSt ganz vorne - trifft zudem meist keine Wähler.
Verantwortlich ist letztlich keiner. Deswegen wäre eine rechtlich einwandfreie, sauber fomulierte Satzung durchaus erstrebenswert. Sollte doch möglich sein.
» ... wird man keine Anforderungen stellen können, wie sie bei Gerichten meist üblich sind.
Siehe oben. Rechtsämter und Gerichte haben eins gemeinsam: An entscheidender Stelle sitzen Volljuristen. Da ist im Allgemeinen ein furchtbares/furchtbarer Wechselspiel garantiert.
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Alfred , Dienstag, 24.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ Lyra
» "Zur Gewährung der Steuergerechtigkeit ist ein Festhalten an den von dem Betroffenen geschaffenen Melderechtsdaten erforderlich. Andernfalls könnte jeder Steuerpflichtige vorbringen, die Meldedaten seien unrichtig, es jedoch gleichzeitig unterlassen, diese zu korrigieren. Wegen des Steuergeheimnisses könnte die Steuerbehörde gleichwohl die Meldebehörde nicht informieren."
Deswegen steht in § 14 Abs. 3
"Ergibt sich aus den Ermittlungen des Kassen- und Steueramtes, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Kassen- und Steueramt dies der in Absatz 1 genannten Stelle zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden."
Moral: Abschreiben sollte man nur, wenn man sich auf seinen Banknachbarn verlassen kann.
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LionelHutz , Mittwoch, 25.08.2010 (vor 5462 Tagen) @ LionelHutz
» Das Problem der Kölner ist, dass sie die Steuer als Strafe begreifen, für die Zeit in der der Einwohner falsch gemeldet war. Weil die Stadt weniger Geld vom Land bekommen hat, soll der Bürger die Steuer als Strafe und Ausgleich zahlen. So funktioniert ja das ganze Einwohnervermehrungsprinzip.
Hierzu möchte ich noch anmerken, dass das Argument der Stadt Köln natürlich Quatsch ist. Die Stadt hat vom Land nicht weniger Geld bekommen als ihr zusteht. Der falsch gemeldete Einwohner hat der Stadt keinen Schaden zugefügt den es auszugleichen gilt.
Die Zuweisung von Landesmitteln erfolgt auf statistischer Grundlage. Diese Statistik wird auf Grund der Meldungen zum Melderegister fortgeschrieben.
Könnte die Stadt Köln gegenüber dem Statistischen Landesamt mit schlüssigen Argumenten darlegen, dass in ihrem Fall das Melderegister eine wesentlich höhere Fehlerquote als bei anderen Städten hat und daher eine andere Einwohnerzahl zu Grunde zu legen ist, dann würde sich die Statistik dem wohl kaum verschließen. Ihre Behauptung, dass in Köln mehr Einwohner fälschlicherweise mit Nebenwohnung anstatt mit Hauptwohnung gemeldet sind als in anderen Städten, kann die Stadt Köln aber in keiner Weise belegen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Fehler im Melderegister insgesamt ausgleichen.
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Gustav , Mittwoch, 25.08.2010 (vor 5462 Tagen) @ LionelHutz
» die Zeit in der der Einwohner falsch gemeldet war. Weil die Stadt wenigerals Strafe und » Ausgleich zahlen. So funktioniert ja das ganze » Einwohnervermehrungsprinzip.
Dieses bedeutet doch daß das geltende Kummunlale Finanzausgleichssystem vollkommen längst reformbedürftig sei. Es scheuen sich scheinbar alle die politischen Mandatsträger die längst bekannten Fakten zu ändern. Wenn es um Besoldung und Diätenanpassung geht, da sind sich alle schnell einig.
Einwohnervermehrungsprinzip = Einkommenserhöhung auch bei einer Stadt oder Kommune mit Misswirtschaft!
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Alfred , Mittwoch, 25.08.2010 (vor 5462 Tagen) @ LionelHutz
» » Das Problem der Kölner ist, dass sie die Steuer als Strafe begreifen, für die Zeit in der der Einwohner falsch gemeldet war. Weil die Stadt weniger Geld vom Land bekommen hat, soll der Bürger die Steuer als Strafe und Ausgleich zahlen. So funktioniert ja das ganze Einwohnervermehrungsprinzip.
» Hierzu möchte ich noch anmerken, dass das Argument der Stadt Köln natürlich Quatsch ist.
Dein Problem dabei ist nur, dass die Stadt ihre ZWSt damit eben nicht begründet. Diese Abgabe soll eine irgendwie – seit 2009 bezüglich der Zulässigkeit hinreichend präzisierte - zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, und diese Absicht ist gerichtlich auch anerkannt (war es zumindest in der Vergangenheit).
Von der Motivation des Satzungsgebers her gesehen, wäre vor der Strafe noch die Nötigung zu sehen. Aber selbst damit dringt man bei Gericht nicht durch. Ziel der ZWSt aus richterlicher Sicht ist es, in rechtlich unbedenklicher Weise den Steuerpflichtigen zu einem erwünschten Verhalten zu veranlassen.
Deine Überlegungen zur Einwohnerstatistik erübrigen sich damit.
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LionelHutz , Mittwoch, 25.08.2010 (vor 5462 Tagen) @ Alfred
» Dein Problem dabei ist nur, dass die Stadt ihre ZWSt damit eben nicht begründet. ...
Naja, der Satz "Zur Gewährung der Steuergerechtigkeit ist ein Festhalten an den von dem Betroffenen geschaffenen Melderechtsdaten erforderlich." impliziert diese Begründung ja geradezu.
Es kommt der Stadt eben nicht darauf an, gerecht einen Aufwand zu besteuern. Sie will, in ihren Augen gerecht, ein falsches Meldeverhalten abstrafen.
Stand heute
Alfred , Mittwoch, 25.08.2010 (vor 5462 Tagen) @ LionelHutz
» Naja, der Satz "Zur Gewährung der Steuergerechtigkeit ist ein Festhalten an den von dem Betroffenen geschaffenen Melderechtsdaten erforderlich." impliziert diese Begründung ja geradezu.
Was das impliziert ist relativ unbedeutend. Viel entscheidender ist, ob dieser Satz vor Gericht heute noch so haltbar ist. Ich bezweifle es. Es muss nämlich im Einzelfall bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen auf die tatsächliche Wohnsituation ankommen. Daran wird nicht nur Köln zu kauen haben.
Bezüglich der Steuergerechtigkeit sollte man (>) sich lieber Gedanken darüber machen, wie die Stadt nicht überwiegend genutzte Wohnungen, die melderechtswidrig oder -konform als Haupt- oder alleinige Wohnungen erfasst sind, in den Griff kriegen will.
» Es kommt der Stadt eben nicht darauf an, gerecht einen Aufwand zu besteuern. Sie will, in ihren Augen gerecht, ein falsches Meldeverhalten abstrafen.
Dazu hätte sie andere Möglichkeiten, die sie aber nicht nutzt/genutzt hat.
Stand heute
Lyra , Montag, 23.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ Alfred
Die Begründung stammt aus dem Widerspruchsbescheid von Ende 2008.
Die Urteile, auf die man sich u.a. beruft, sind
Urteil VG Köln 18.04.2007 21 K 2396/06
Beschluss Vg Köln 10.07.2007 21 L 707/07
Urteil VG Augsburg 26.04.2006 Au 6 S 06.391
Stand heute
Alfred , Dienstag, 24.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ Lyra
Dachte ich mir’s doch, dass es sich um einen „Altfalll“ handelt.
Die beiden Entscheidungen des VG Köln verkannten damals schon in fataler Weise den „Willen des Satzungsgebers“. Danach war und ist eine Besteuerung studentischer ZW in Köln unmöglich.
Die Augsburger Entscheidung ist eigentlich für die Kölner Satzung nicht anwendbar und nahezu ein Paradebeispiel für richterliche ZWSt-rechtliche Kurzschlüsse. Hierfür spricht z.B. folgende Passage:
„Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten ist, jeweils die tatsächlichen Wohnverhältnisse zur Grundlage ihrer Besteuerung zu machen, sondern dass die Anknüpfung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung an die melderechtliche Erfassung als Nebenwohnung rechtmäßig ist und auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.“
Da die Stadt immer noch nicht begriffen hat, was zulässig ist, könnte es durchaus sein, dass sie weiterhin auf diese Entscheidungen verweist.
Stand heute
LionelHutz , Montag, 23.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ Alfred
» Das tut einfach weh, falsch, schlampig und damit arrogant.
Ich verstehe das Problem nicht. Ob es falsch ist und weh tut, kann ich abschließend beurteilen, wenn ich die Satzung kenne. In der Regel dürfte die zitierte Aussage aber, ohne jeden Auslegungsbedarf, zutreffend sein.
Jemand der Steuerpflichtig ist, ist nicht zwingend Steuerschuldner (vgl. § 33 AO; dürfte für die meissten Satzungen durch den zwingenden Verweis im entsprechenden KAG gelten).
Viele Satzungen knüpfen die Steuerpflicht an das Melderegister. Gemeint ist wohl eher die Steuererklärungspflicht. Deshalb gibt es auch oft eine Vorschrift zur Pflicht einer "Negativerklärung". Die würde keinen Sinn machen, wenn Erklärungspflichtig nur wäre, wer auch Steuerschuldner ist.
Ich gebe aber zu, dass der Begriff des Steuerpflichtigen auch in einigen Gerichtsentscheidungen unpräzise synonym für Steuerschuldner verwendet wird.
Bleibt also die Frage, ob die jeweilige Satzung die Steuererklärungspflicht an das Melderegister knüpft.
Davon gehe ich mal aus.
Ob diese Anknüpfung rechtlich zulässig ist, darf der Verwaltungsangestellte nicht prüfen.
Stand heute
Alfred , Dienstag, 24.08.2010 (vor 5463 Tagen) @ LionelHutz
» In der Regel dürfte die zitierte Aussage aber, ohne jeden Auslegungsbedarf, zutreffend sein.
Den Auslegungsbedarf sehe ich hier bei "zutreffend".
Bitte folgende Aussagen selbstkritisch überprüfen:
» Jemand der Steuerpflichtig ist, ist nicht zwingend Steuerschuldner (vgl. § 33 AO; dürfte für die meissten Satzungen durch den zwingenden Verweis im entsprechenden KAG gelten).
Muss wohl richtig heißen:
"Jemand der Steuerpflichtiger ist, ist nicht zwingend Steuerschuldner …"
Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuererklärung abzugeben hat.
» Ob diese Anknüpfung rechtlich zulässig ist, darf der Verwaltungsangestellte nicht prüfen.
Selbst wenn es nur um eine Bagatellsteuer geht: Was darf er denn prüfen, wenn nicht die Rechtmäßigkeit seines Handelns>