... Anführungszeichen.
Das VG Köln hat in dem Urteil vom 7.5.2010 - 27 K 1049/09 - die Berufung zugelassen, weil in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren die streitentscheidende Frage, wie damit umzugehen ist, dass sich der Steuerpflichtige überwiegend im Stadtgebiet aufhalten muss, um das „Ehegattenprivileg“ für sich beanspruchen zu können.
Anscheinend wurde keine Berufung eingelegt – von der Stadt nicht, weil es für sie insgesamt positiv ausfiel, vom Kläger aus welchen Gründen auch immer nicht.
Was mich stutzig und vor allen Dingen neugierig gemacht hat, ist die „Vielzahl von anhängigen Verfahren“ um das Ehegattenprivileg. Mir ist außer den veröffentlichten Urteilen nur 1 Fall bekannt, wo es um das falsch verstandene Ehegattenprivileg geht, das in Wirklichkeit eine Diskriminierung Auswärtiger ist.
Wer kann da was beitragen>
Klar ist doch, dass auf diesem Sektor derzeit wohl die hohe Kunst der Auslegung geübt wird, die sich aus einer verfassungswidrigen Normsetzung ergibt.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Tilly
, Donnerstag, 26.08.2010 (vor 5693 Tagen) @ Alfred
Eigentlich hatte ich das Kapitel Köln und Zweitwohnung schon für abgeschlossen gehalten, nachdem ich am 20.03.2006– nach Aufforderung – eine sogenannte Negativererklärung abgegeben hatte. Jetzt, am 23.08.2010 (kein Zahlendreher, kein Irrtum“!) erhielt ich folgendes Schreiben.
„Sehr geehrter Herr ….
aufgrund eines erheblichen Arbeitsanfalls im Zusammenhang mit der Einführung der Zweitwohnungssteuer ist es leider erst jetzt möglich, sie erneut anzuschreiben. Ich bitte dies zu entschuldigen.
Ihr Schreiben vom 20.03.2006 habe ich erhalten. Sie sind der Meinung, dass Sie nicht unter die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln in der derzeit gültigen Fassung fallen, da Sie in Köln mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, weil Ihre eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde liegt.
Diesbezüglich teile ich Ihnen mit, dass sich die Rechtslage dahingehend geändert hat., dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, unzulässig sein kann. Siehe hierzu § 2 Abs. 5 der Zweitwohnungsteuersatzung.
Entgegen Ihrer Auffassung greift für Sie dieser Ausnahmetatbestand (sog. Ehegattenprivileg) nicht ein. Ermittlungen unseres Außendienstes haben ergeben, dass Sie sich nur unregelmäßig bzw. sporadisch und damit nicht überwiegend im Stadtgebiet aufhalten.
Daher besteht für Sie eine Steuerpflicht für die o.a. Wohnung, und zwar seit dem 01.01.2005. Ich bitte Sie daher, die bereits angeforderte Erklärung nebst Unterlagen nunmehr bis zum 16. einzureichen.
Andernfalls müsste ich die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Der Einfachheit halber habe ich Ihnen die entsprechenden Vordrucke sowie die hierzu erstellten Ausfüllhinweise nochmals beigelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag“
Daraufhin habe ich sofort zum Hörer gegriffen, und irgendeinem Sachbearbeiter erklärt:
1. Ich entschuldige die unglaublich lange Bearbeitungszeit nicht,
2. Ich habe bereits eine vollständige Steuererklärung abgegeben,
3. Da ich weder sozial auffällig, noch krank noch als Verurteilter Straftäter einsitze und, weil männlich, auch nicht in einem „Frauenhaus“ lebe, habe ich zu keinem Zeitpunkt diesen Ausnahmetatbestand geltend gemacht.
4. Ich habe keine Ehepartner/in, die irgendetwas unter dieser Bezeichnung unterschreiben wird.
Das Ganze habe ich dann am 24. schriftlich verfasst und – weil ich mich gerade sporadisch in Köln aufhielt - im Rathaus gegen Bestätigung abgegeben.
Nun hoffe ich, dass es wieder vier Jahre dauert, bis die Stadt sich rührt – vielleicht ist sie bis dahin sogar schon abgesoffen und ich habe endgültig Ruhe.
Trotzdem möchte ich nicht ganz unvorbereitet sein, deswegen bitte ich, wenn irgendwie möglich, um Rat zu folgenden Fragen:
1. Darf die Stadt für 2005 die Steuer überhaupt noch fordern (vier Jahre)>
2. Darf die Stadt eine Negativerklärung einfach ignorieren>
3. Was soll das mit dem „sporadischen/unregelmäßigen“ Aufenthalt>
4. Wenn ich den Vordruck wirklich ausfülle, was ich wohl nicht tun werde, bezeichne ich meine Nebenwohnung als Zweitwohnung. Nach meiner Auffassung bin ich nicht Inhaber einer Zweitwohnung sondern Nutzer einer Nebenwohnung und damit nicht mal erklärungspflichtig. Was bedeutet „Innehaben“ einer Wohnung denn nun ganz genau>
Persönlich Anmerkungen habe ich unterlassen, um nicht auch noch Gefahr zu laufen, vor dem Amtsgericht zu landen.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Alfred
, Donnerstag, 26.08.2010 (vor 5693 Tagen) @ Tilly
» Eigentlich hatte ich das Kapitel Köln und Zweitwohnung schon für abgeschlossen gehalten, nachdem ich am 20.03.2006– nach Aufforderung – eine sogenannte Negativererklärung abgegeben hatte.
So kann man sich irren. Ja, die Kölner vergessen keinen, wenn sie ihn denn sehen wollen.
» Ich bitte dies zu entschuldigen.
Hier verwechselt wohl jemand Ausrede mit Entschuldigung.
» 3. Da ich weder sozial auffällig, noch krank noch als Verurteilter Straftäter einsitze und, weil männlich, auch nicht in einem „Frauenhaus“ lebe, habe ich zu keinem Zeitpunkt diesen Ausnahmetatbestand geltend gemacht.
» 4. Ich habe keine Ehepartner/in, die irgendetwas unter dieser Bezeichnung unterschreiben wird.
Da habe ich gebraucht, um 3. und 4 zu verstehen – oh nein! Diese Penner. Aber kaufen kannst Du Dir dafür nichts.
» im Rathaus gegen Bestätigung abgegeben.
Sehr gut, das ist nahezu unverzichtbar.
» Nun hoffe ich, dass es wieder vier Jahre dauert, bis die Stadt sich rührt – vielleicht ist sie bis dahin sogar schon abgesoffen und ich habe endgültig Ruhe.
Da würde ich mich nicht drauf verlassen.
Prophezeiung:
2 Tage nach Ablauf der Frist kriegst Du einen geschätzten Steuerbescheid (60 qm Wohnfläche, 532,00 EURO Nettokaltmiete, macht knapp 4.000 EURO Zweitwohnungsteuer für 2005 bis einschließlich 2010; damit kannst Du Dir den Streitwert/die Gerichtskosten selbst errechnen.
» 1. Darf die Stadt für 2005 die Steuer überhaupt noch fordern (vier Jahre)>
Da bin ich mir nicht so sicher. Nimmt man für den Beginn der Verjährung die Abgabe der Steuererklärung (2006) könnte die Forderung erst nach dem 31.12.2010 verjährt sein.
Da kann vielleicht ein Fachmann was zu sagen.
» 2. Darf die Stadt eine Negativerklärung einfach ignorieren>
Was sie darf ist unerheblich. Köln ignoriert alles, was es nicht zur Kenntnis nehmen will. Aber wenn Das erwähnte Schreiben von 2006 die Steuererklärung war, hast Du ja quasi eine Eingangsbestätigung.
» 3. Was soll das mit dem „sporadischen/unregelmäßigen“ Aufenthalt>
Ich vermute, dass die Stadt damit auf den „überwiegenden Aufenthalt im Stadtgebiet“ hinaus will. Nur wenn der vorliegt, soll der so genannte „Ausnahmetatbestand“ greifen. Nach einer jederzeit widerrufbarer Auffassung des VG Köln soll das aber erst ab 1.1.2009 gelten, vorher genügte es, sich „im Stadtgebiet“ aufzuhalten.
» Was bedeutet „Innehaben“ einer Wohnung denn nun ganz genau>
Eine gute Frage. Nach der Kölner Satzung ist zwischen Nutzer und Inhaber nicht zu unterscheiden. Die Kölner Verwaltung sieht jeden Nutzer einer Nebenwohnung als Inhaber einer Zweitwohnung an, handelt dementsprechend und das VG lässt es durchgehen.
Das sieht das VG Köln im konkreten Fall nicht mehr ganz so großzügig , und BVerwG und BVerfG sind da auch anderer Auffassung. Aber eigentlich erst seit 2009 – kann sein, dass sich das bei der Stadtverwaltung noch nicht rumgesprochen hat (Arbeitsüberlastung).
Platt formuliert: Inhaber einer Wohnung ist derjenige, der die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung hat.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Tilly
, Donnerstag, 26.08.2010 (vor 5693 Tagen) @ Alfred
Ich weiß, dass ich mir für die Fehler der Verwaltung nichts kaufen kann. Aber das sind so die berühmten Tropfen …
Aber Deine Bemerkung mit der Prophezeiung: Ist die ernst gemeint> Das können die doch nicht machen.
Und warum das Theater mit dem um unregelmäßig, sporadisch und vorwiegend>
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Alfred
, Freitag, 27.08.2010 (vor 5692 Tagen) @ Tilly
» Aber Deine Bemerkung mit der Prophezeiung: Ist die ernst gemeint>
Die Prophezeiung ist durchaus ernst gemeint. Es muss freilich nicht so kommen (Voraussagen sind immer schwierig, insbesondere wenn sie die Zukunft betreffen).
» Das können die doch nicht machen.
Sie können, denn sie haben es in vielen Fällen schon getan.
» Und warum das Theater mit dem um unregelmäßig, sporadisch und vorwiegend>
Das ist eine schwierige Frage, darüber muss ich über die Antwort länger nachdenken.
Vorab nur: Das „unregelmäßig“ muss hier wohl als „nicht vorwiegend“ verstanden werden, obwohl der 2. Halbsatz zu dieser Auffassung nicht passt. Als Forderung, sich immer zu gleichen Zeiten im Stadtgebiet aufhalten zu müssen, möchte ich es nicht verstehen.
Zum Rest später.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
LionelHutz
, Freitag, 27.08.2010 (vor 5692 Tagen) @ Tilly
» Ehegattenprivileg) nicht ein. Ermittlungen unseres Außendienstes haben ergeben, dass Sie sich nur unregelmäßig bzw. sporadisch und damit nicht überwiegend im Stadtgebiet aufhalten.
Der Satz ist cool. Außendienst is watching you.
Wenn die Kölner Wohnung die alleinige Wohnung oder von mehreren Wohnungen die vorwiegend genutzte ist, muss man in der Regel keine Steuer zahlen. Dann ist es auch egal, ob man verheiratet ist, oder nicht.
Die Stadt behauptet jetzt, dass Du Dich nur sporadisch in Köln aufhältst und folglich eine andere Wohnung vorwiegend nutzt. Deine Kölner Wohnung soll also Deine zu besteuernde Zweitwohnung sein.
Angeblich hat die Stadt das durch ihre Außendienstmitarbeiter ermittelt. Da sie Dich aber kaum 24h überwacht haben, gehe ich davon aus, dass diese Mitarbeiter höchstens mal bei Dir geklingelt und Dich nicht angetroffen haben.
Sofern Du beabsichtigst die Behauptung der Stadt zu widerlegen, solltest Du Akteneinsicht, auch bei der Meldebehörde, nehmen.
Taktisch riecht das ziemlich nach Konfrontationskurs seitens der Stadt. Aber diese Vermutung hast Du wahrscheinlich eh.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Alfred
, Freitag, 27.08.2010 (vor 5692 Tagen) @ LionelHutz
» Wenn die Kölner Wohnung die alleinige Wohnung oder von mehreren Wohnungen die vorwiegend genutzte ist, muss man in der Regel keine Steuer zahlen. Dann ist es auch egal, ob man verheiratet ist, oder nicht.
Was soll also der Unsinn mit § 2 Abs. 6> Das wäre demnach keine Befreiung sondern eine Einschränkung. Vorwiegend genutzte Nebenwohnungen, die nicht zu den genannten Personengruppen (+ Zweck + Heimatort usw.) gehören, sollen besteuert werden>
» Taktisch riecht das ziemlich nach Konfrontationskurs seitens der Stadt. Aber diese Vermutung hast Du wahrscheinlich eh.
Ob "Vermutung" da reicht>
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
LionelHutz
, Freitag, 27.08.2010 (vor 5692 Tagen) @ Alfred
» Was soll also der Unsinn mit § 2 Abs. 6> Das wäre demnach keine Befreiung sondern eine Einschränkung. Vorwiegend genutzte Nebenwohnungen, die nicht zu den genannten Personengruppen (+ Zweck + Heimatort usw.) gehören, sollen besteuert werden>
Ich denke, dass muß man so verstehen, dass für mit Nebenwohnung gemeldete Eheleute Beweiserleichterungen gelten. In Bezug auf sie hat das Melderegister weniger Aussagekraft.
Die Anknüpfung an das Melderegister ist vordergründig zulässig. Die Probleme liegen da im Detail.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Alfred
, Freitag, 27.08.2010 (vor 5692 Tagen) @ LionelHutz
» Ich denke, dass muß man so verstehen, dass für mit Nebenwohnung gemeldete Eheleute Beweiserleichterungen gelten.
Das „Ehegattenprivileg“ bestünde demnach in einem vereinfachten Steuerverfahren>
Das kann man vielleicht so verstehen, wenn man es denn will. Aber von müssen kann hier keine Rede sein. Und von Beweiserleichterung schon gar nicht.
Ein volljähriger Alleinstehender meldet seine Hauptwohnung an, ohne gefragt zu werden, ob er sie wirklich vorwiegend nutzt. Er bleibt steuerfrei.
Ein Verheirateter wird bei der melderechtlichen Registrierung überhaupt nicht gefragt, ob er die Wohnung vorwiegend nutzt. Er wird per Gesetz mit Nebenwohnung registriert.
Dafür muss er im Steuerverfahren dann „erklären“ und „nachweisen“, dass er
- seine Nebenwohnung vorwiegend nutzt,
- nicht dauernd getrennt oder in Scheidung lebt
und die Ehefrau muss das noch bestätigen (inkl. der Häufigkeit der ehelichen Beiwohnung>).
Soll das bedeuten, dass andere, deren vorwiegend genutzte Wohnung als Nebenwohnung registriert ist, noch mehr Nachweise erbringen müssen/eine höhere Beweislast haben>
Was ist mit denen, die ihre vorwiegend genutzte Nebenwohnung nicht „ausschließlich aus beruflichen Gründen halten“>
Ist das „überwiegend im Stadtgebiet“ aufhalten das Gleiche wie „eine Wohnung vorwiegend nutzen“>
Und noch eine Frage: Wenn es denn wirklich eine Privileg wäre: Warum nur für Eheleute und nicht für andere, ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Personen
» Die Anknüpfung an das Melderegister ist vordergründig zulässig. Die Probleme liegen da im Detail.
Die Anknüpfung an das Melderegister („Nebenwohnung = Zweitwohnung“) ist unzulässig. Es bietet allenfalls einen Anhalt. Die Probleme liegen auch nicht im Detail. Es ist ein grundsätzliches.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Alfred
, Samstag, 28.08.2010 (vor 5691 Tagen) @ Tilly
Hat ein bisschen gedauert, aber als erster Anhalt/grobe Linie für die Bedeutung der „nicht vorwiegenden/sporadischen“ Nutzung einer Wohnung meine persönliche Einschätzung nach des Urteilen des BVerwG von 2008/2009):
1. Bei der Zweitwohnungsteuer, die an das Melderecht anknüpft gilt
Nutzt jemand mehrere Wohnungen (im Inland), ist eine davon die Erstwohnung, alle übrigen sind Zweitwohnungen. Erstwohnung ist dabei die vorwiegend genutzte (rein quantitativ zeitlich gesehen) Wohnung. Ist jemand nicht nur Nutzer, sondern auch Inhaber einer Zweitwohnung, ist der Steuertatbestand erfüllt. Die Belegung einer Erstwohnung mit einer Zweitwohnungsteuer verstößt gegen Bundesrecht.
Das ist ganz offensichtlich ein anderer Sachverhalt als das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf neben der Hauptwohnung (nicht im melderechtlichen Sinn verstanden) und macht deutlich, warum die vorwiegende Nutzung einer Wohnung im Zweitwohnungsteuerrecht von entscheidender Bedeutung ist. Ob der Zweitwohnungsinhaber verheiratet oder volljährig oder Einheimische ist oder die Wohnung aus beruflichen Gründen oder anderen Gründen nutzt, ist dabei unerheblich. eine derartige Unterscheidung widerspräche dem Wesen der Aufwandsteuer.
2. Im Melderecht gilt:
Nutzt ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, ist eine davon die Hauptwohnung, alle übrigen sind Nebenwohnungen. Die vorwiegend genutzte Wohnung kann sowohl Haupt- als auch Nebenwohnung sein. Nur für volljährige Alleinstehende (Minderheit der Bevölkerung) ist die vorwiegend genutzte Wohnung zugleich die Hauptwohnung.
Daraus wird deutlich, dass das Melderegister keine Auskunft darüber geben kann, ob die Haupt- oder die Nebenwohnung die nicht vorwiegend genutzte Wohnung eines Einwohners – und damit seine Zweitwohnung - ist. Von daher verbietet sich ein Anknüpfen an das Melderegister/an das Melderecht insoweit, als eine Gleichsetzung von Neben- und Hauptwohnung rechtswidrig ist.
Achtung:
Jedes Gericht/Richter kann das anders sehen, und die Rechtsprechung kann sich jederzeit ändern.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Tilly
, Montag, 30.08.2010 (vor 5689 Tagen) @ Alfred
Herzlichen Dank,
das glaube ich verstanden zu haben.
Zwei Verständnisfragen:
1. Die Kölner Verwaltung behauptet, „vorwiegend Nutzen“ müsste über das Jahr gesehen werden, und ich müsste mich dazu mindestens 183 Tage im Kalenderjahr in Köln aufhalten. Stimmt das so>
Wenn ja, habe ich überhaupt keine „vorwiegend genutzte“ Wohnung im „Inland“, da ich (nachweisbar) ungefähr 3 Monate im Ausland, ca. 150 Tage in Köln (davon für 2008 und 2009 je 140 Tage nachweisbar) und ca. 120 Tage am Wohnort der Familie (nur durch Familie nachweisbar) lebe.
2. Wenn ich nachweisen kann, dass ich die Kölner Wohnung „vorwiegend nutze“, geht der Rest – ausschließlich berufliche Gründe, verheiratet, nicht dauernd getrennt lebend – die Kölner Verwaltung nichts an.
Ehegattenprivileg mit und ohne ...
Alfred
, Montag, 30.08.2010 (vor 5689 Tagen) @ Tilly
„Kölner Verwaltung“ steht hier wohl für das Kassen- und Steueramt. Die haben ihre eigene Betrachtungsweise über Recht und Unrecht und angemessenes Vorgehen bzw. Verhalten im Umgang mit ihren Einwohnern.
Zu 1.: „Vorwiegend“ ist eindeutig. Das ist eben gerade nicht die Mehrheit der Kalendertage. Wenn ich z.B. 3 Wohnungen in DEU nutze, je zwei an 120 Tagen und die Dritte an 125 Tagen im Jahr, ist die dritte Wohnung die Hauptwohnung. Nach Deiner Rechnung ist das eindeutig die Kölner Wohnung.
Zu 2.: Zur Kölner Verwaltung gehört auch das Einwohnermeldeamt. Die geht das „dauernd getrennt lebend“ durchaus was an. Die dürfen nämlich die vorwiegend genutzte Wohnung eines Verheirateten nur dann zur Nebenwohnung bestimmen, wenn es sich nicht um seine eheliche Wohnung handelt und er nicht dauernd getrennt lebt. Da Du aber mit Deiner überwiegend genutzten Wohnung melderechtlich mit Nebenwohnung erfasst bist, und man davon ausgehen darf, dass das Einwohnermeldeamt seinen Dienstobliegenheiten gewissenhaft nachkommt (sonst hätte das Melderegister ja keinen Wert), ist in Deinem Fall das nicht dauernd getrennt leben nachgewiesen. Ist sowieso eine rein subjektive Behauptung, die kaum nachweisbar ist.
Ansonsten:
Wenn Du keinen Trubel haben willst, lege brav alle geforderten Nachweise vor, wie es sich für den Bürger gehört, der die Anordnungen seiner Obrigkeit nicht bezweifelt. Tust Du es nicht, kannst Du Dich u.U. auf einen zähen Kleinkrieg einstellen der vor die Schranken des Gerichts führt - und dort bist Du dann in Richters Hand.