Ich habe am Wochenende mitbekommen, dass jetzt sogar unsere Wohnwagen in der Probstei ( Schönberg bei Kiel) versteuert werden sollen. Wie soll das rechtens sein> Wohnwagen sind doch Fahrzeugen.
alle aus meiner Reihe wollen aufhören, wenn es so weit kommt, weil sie jetzt schon wie ich auch JEDEN Cent umdrehen müssen, da die Platzgebühren UND die Kurtaxe in letzter Zeit zu oft angehoben wurde.
Ein Großteil des Platzes ( ca 25%) steht eh schon leer.
Wie sollen wir denn dass noch bezahlen>
Ist das überhaupt rechtens>
Bekomme nur 370€ im Monat Netto Lehrlingsgehalt, und spare mir hart davon hart jedes Jahr den Wohnwagenplatz ab.
Gibt es da eine Befreiung>
Ich meine ich bin da nur in meinem Urlaub. Schließlich campt man deswegen ja.
Nun auch Wohnwagen in der Probstei?
Alfred , Dienstag, 07.09.2010 (vor 5389 Tagen) @ Wildfang
» Wie soll das rechtens sein> Wohnwagen sind doch Fahrzeugen.
Wenn eine Satzung besagt, dass Wohnwagen usw. als Wohnungen gelten, wäre das legal. Die Schönberger Satzung tut das allerdings nicht, insofern könnte eine Klage Erfolg haben. Hängt dann vom Richter ab. Aber vielleicht wird die Satzung auch geändert.
» Wie sollen wir denn dass noch bezahlen>
» Ist das überhaupt rechtens>
Die Frage stellt sich so nicht. Wer die Satzungsbedingungen erfüllt, muss zahlen.
» Gibt es da eine Befreiung>
Vermutlich nicht, denn der Aufwand, den Du für den Stellplatz erbringst, ist Beweis dafür, dass Du ihn Dir “leisten“ kannst. Und der Aufwand wird besteuert, weil die Gemeinde Geld braucht. Was sie wiederum mit dem Geld macht, ist ihre Sache.
Was man davon hält, ist eine andere Sache.
Nun auch Wohnwagen in der Probstei?
Rebell , Dienstag, 07.09.2010 (vor 5389 Tagen) @ Wildfang
» Gibt es da eine Befreiung>
» ja. die gibt es für Geringverdiener mit einem Jahreseinkommen ( Summe der positiven einkünftge) bei Alleinstehenden unter 26.000 € und bei verheirateten unter 33.000.--/ lieber Wildfang hänge deinen Wohnwagen an und stell ihn irgendwo in Bayern ab, dann kannst Du jährlich rückwirkend in der Zeit v. 1.1. bis 31.12. jweils einen Antrag stellen zur Befreieung - Geringverdiener!
Sei froh, denn eine Ferienwohnung könntest wohl nicht nach Bayern umsetzen, obwohl auch für eine Ferienwohnung in Bayern eine Befreiung dafür gesetzlich geregelt ist.
Nur kann ich Dir nicht garantieren wie lange dieses in Bayern noch gilt, denn im Jahre 2010 so gibt es einen Regierungsbeschluss wird dieses einer Evaluierung unterzogen.
Das Wort Evaluierung bedeutet Überprüfung. Sonst pflegt Herr Ramsauer gerne die bayerische Sprache zu pflegen aber die Regierung verwendet derartige Bezeichnungen, damit nicht alle Menschen verstehen sollten was damit gemeint ist.>>>
oder ist dieses nur zum Zwecke der Volksverdummung>
Ist es nicht eine Schande, dass man Wohnwagen mit einer Zweitwohnungssteuer belegt> Aber Wohnmobile welche u.U. 400000 Euro Anschaffung kosten werden nicht mit einer Aufwandsteuer belegt obwohl der Aufwand ein vielfaches ist
Nun auch Wohnwagen in der Probstei?
Alfred , Mittwoch, 08.09.2010 (vor 5388 Tagen) @ Rebell
» Nur kann ich Dir nicht garantieren wie lange dieses in Bayern noch gilt, denn im Jahre 2010 so gibt es einen Regierungsbeschluss wird dieses einer Evaluierung unterzogen.
Wohl nicht mehr allzu lange. Das Besteuerungsverbot wurde auf Druck der Kommunen abgeschafft. Warum soll es bei der Armutsgrenze anders kommen>
» ...oder ist dieses nur zum Zwecke der Volksverdummung>
Da ist "Evaluierung" aber eher noch harmlos.
» Ist es nicht eine Schande, dass man Wohnwagen mit einer Zweitwohnungssteuer belegt> Aber Wohnmobile welche u.U. 400000 Euro Anschaffung kosten werden nicht mit einer Aufwandsteuer belegt obwohl der Aufwand ein vielfaches ist
Das ist mir in dieser Form neu. Wenn eine Satzung überhaupt normiert, was eine Wohnung sein soll, findet sich häufig die Formulierung „als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden“ (hier am Beispiel Schwangau).
Und was die Schande betrifft: Die kommunalen Satzungen (und nicht nur die) besteuern den Aufwand für einen von der Kommune frei erfundenen Aufwand. Und das mit höchstrichterlichem Freibrief. Im Falle der Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe ist das im allgemeinen die Stellplatzmiete. Die Anschaffungskosten spielen dabei keine Rolle (sie wären übrigens mit der Mehrwertsteuer abgedeckt).
Nun auch Wohnwagen in der Probstei?
Gustav , Mittwoch, 08.09.2010 (vor 5388 Tagen) @ Alfred
» besteuern den Aufwand für einen von der Kommune frei erfundenen Aufwand.
ja das heißt es so schön: ist 'Ausdruck der finanziellen Leistungsfähigkeit
» Und das mit höchstrichterlichem Freibrief. Im Falle der Mobilheime,
» Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen sowie Wohnschiffe ist das im allgemeinen
» die Stellplatzmiete. Die Anschaffungskosten spielen dabei keine Rolle (sie
» wären übrigens mit der Mehrwertsteuer abgedeckt)
Hier darf doch die Frage erlaubt sein: beim Kauf einer Eigentumswohnung oder bei der Erstellung wird doch ebenfalls die Mehrwertsteuer vom Käufer getragen oder wer zahlt diese> Zusätzlich 3,5% Grunderwerbsteuer - d.h. nicht nur der Anteil des Grundstückes sondern der Anteil der Immobilie wird doch ebenfalls besteuert. UND jährlich fällt hier auch noch die Haus- und Grundsteuer an! Dieses ist alles die Grundlage zur Aufwandsbesteuerung.
Hat jemand ein Reitpferd plus Transportfahrzeug und wendet jährlich noch viel viel mehr auf als der Besitzer einer Ferienwohnung (35.000. Euro = 450.-Zwst) - da fragt doch niemand nach einer Besteuerung des Aufwandes, welcher sogar nachgewiesen werden könnte.
Allmählich wird es höchste Zeit neue Steuern zu erfinden, schade, dass Prof. Bayer nicht aktiv sich beteiligt, vielleicht könnte er auch mal in Bayern in einer Stadt zum Ehrenbürger ernannt werden - Voraussetzung eine neue Steuer mit einem Gutachten entdecken!
Nun auch Wohnwagen in der Probstei?
Himbim13 , Dienstag, 07.09.2010 (vor 5389 Tagen) @ Wildfang
Ist das überhaupt rechtens<
Hallo Wildfang……….,
ja, das können diese Gemeindefürsten, wenn es in der Satzung hinsichtlich einer Zweitwohnsitzsteuer verankert ist. Im übrigem in Bayern gibt es bereits die „Interessensgemeinschaft Zweitwohnungssteuer Bayern“ Postfach 1117 Plz.89258 Weißenhorn. Diese IG setzt sich ein für die Abschaffung dieser Abschöpfungssteuer ein. Die IG wird auch unterstützt vom Landesverband der Campingplatzunternehmen in Bayern e.V., Reithof 2 Plz. 83075 Bad Feilenbach, Email: info@tenda-camping.de.
Dort kann man auch kostenlos erfahren wo es Stellplätze ohne 2WhgSt gibt. Im Übrigen ist dieses Thema bereits behandelt worden. Siehe Forum Seite 10, Fall Kadmos vom 18.08.2007 und Gunter „Wohnwagen als Zweitwohnsitz“ Niedersonthofen, 22.06. 2006, Seite 26.
Wenn Sie und ihren Bekannten gg. diese Steuer sind helfen Sie uns, gemeinsam kann man viel erreichen. Ein einzelner Stab ist leicht zu zerbrechen ein Bündel weniger
Nun auch Wohnwagen in der Probstei?
Alfred , Donnerstag, 09.09.2010 (vor 5387 Tagen) @ Wildfang
Mit ihren 22 §§ gehört die Schönberger Satzung schon zu den opulenten Werken kommunaler Satzungskunst. Leider ist Quantität hier nicht gleich Qualität und kein Beweis für die Kenntnis der Materie.
Wenn es nicht so traurig wäre, könnte man direkt lachen.
Da steht z.B.:
§ 2 Abs. 2:
„Eine Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer natürlichen Person (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse).“
Der „Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ist da noch eine Draufgabe.
Sehr schön auch der § 5 (Vermutungsregelung)
Zu Gunsten der Steuergläubigerin wird widerlegbar vermutet, dass der Inhaber einer Zweitwohnung diese als steuerbare Zweitwohnung innehat. Es obliegt dem Inhaber der Zweitwohnung, diese Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass er die Zweitwohnung nicht als steuerbare Zweitwohnung innehat.
Sehr feinsinnig auch: § 3 (Steuergegenstand (steuerbare Zweitwohnungen))
„[1] Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer steuerbaren Zweitwohnung im Gebiet der Steuergläubigerin.
[2] Steuerbar ist eine Zweitwohnung, wenn diese auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung des Inhabers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommensverwendung). Nicht steuerbar ist eine Zweitwohnung, die tatsächlich als reine Kapitalanlage vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommenserzielung).“
Man könnte sich natürlich auch an der Steuerbefreiung nach § 4 erfreuen, insbesondere an Abs. 2. Oder an der „
Sonderregelung für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland“ in § 6.
Vorwerfen darf man dem Satzungsgeber eigentlich nichts. Die Erosion des Zweitwohnungsteuerrechts war zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung zwar schon erfolgt, aber so nur wenigen bekannt und eigentlich erst seit Mai 2009 so richtig offensichtlich. Selbst das VG Köln hat das noch im Juli 2009 eher so wie die Gemeinderäte Schönbergs gesehen.
Zur Ausgangsfrage:
1. So wie ich die Satzung verstehen, können Wohnwagen nicht besteuert werden.
2. Aber so genau verstehe ich die Satzung nicht und Genaues weiß man nie.
3. Der Wille der Verwaltung könnte maßgeblich sein.
4. Wenn das VG Schleswig den Willen der Verwaltung als den Willen des Satzungsgebers erkennt, findet sich bestimmt eine Möglichkeit, selbst die Besteuerung einer Hundehütte als steuerbare Zweitwohnung für satzungs- und verfassungskonform zu erkennen.