Hallo!
Wie kann man der Erhebung der ZWS entkommen>
Was hat man für Möglichkeiten, dass eine Kommune, die die ZWS grundsätzlich erhebt, diese nicht erheben kann, weil bestimmte Tatbestände vorliegen>
Was hat man insbesondere schon bei der Anmeldung zu beachten>
Könnte sich nicht zum Beispiel einer der beiden Ehegatten komplett beim Erstwohnsitz abmelden und sich in der weit entfernten zweitwohnung, als Hauptwohnsitz anmelden>
Wird man eigentlich gefragt, wenn man sich irgendwo in Deutschland anmeldet, ob man in der Wohnung, die man angibt, sich gewöhnlich aufhält, oder wird das widerspruchslos angenommen und nicht abgefragt>
Stichwort: Vermietung der Zweitwohnung, als Ferienwohnung, bzw. Überlassung der Wohnung ganzjährig, als Ferienwohnung, an eine Firma die Ferienwohnungen vermittelt!
Ist das realistisch>
Gibt es Möglichkeiten die Zweitwohnung steuerlich geltend zu machen, beim Antrag auf den Einkommensteuerjahresausgleich etwa, oder schon unter dem Jahr>
Nehmt bitte Rücksicht auf mich, wenn euch auffällt, dass die von mir gestellten Fragen schon im Forum gefragt wurden, aber ich habe dieses nicht komplett gelesen, weil es doch arg umfangreich ist!
Jetzt ihr!
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Alfred , Montag, 13.09.2010 (vor 5383 Tagen) @ ugly
Manche Fragen lassen sich nur dann konkret beantworten, wenn man den Sachverhalt, einschließlich der Satzung, kennt. Deswegen nur ganz allgemein (und vermutlich wenig hilfreich für Dich).
» Wie kann man der Erhebung der ZWS entkommen>
Indem man den Steuertatbestand nicht erfüllt. Der richtet sich nach der jeweiligen Satzung.
» Was hat man für Möglichkeiten, dass eine Kommune, die die ZWS grundsätzlich erhebt, diese nicht erheben kann, weil bestimmte Tatbestände vorliegen>
Das hängt von der jeweiligen Satzung ab und lässt sich nicht allgemein beantworten.
» Was hat man insbesondere schon bei der Anmeldung zu beachten>
Das Melderecht.
» Könnte sich nicht zum Beispiel einer der beiden Ehegatten komplett beim Erstwohnsitz abmelden und sich in der weit entfernten zweitwohnung, als Hauptwohnsitz anmelden>
Nein, denn wenn es melderechtskonform wäre, wäre es keine Zweitwohnung. Und Wohnsitz geht schon gar nicht. Allerdings muss auch ein getrennt lebendes Ehepaar nicht eine gemeinsame eheliche Wohnung haben. Hat aber u.U. mit ZW nur am Rande zu tzn
» Wird man eigentlich gefragt, wenn man sich irgendwo in Deutschland anmeldet, ob man in der Wohnung, die man angibt, sich gewöhnlich aufhält, oder wird das widerspruchslos angenommen und nicht abgefragt>
Eine gute Meldebehörde wird zumindest bei unplausiblen Angaben nachhaken. Der Bezug der Wohnung muss meist in irgendeiner Form bestätigt werden.
» Stichwort: Vermietung der Zweitwohnung, als Ferienwohnung, bzw. Überlassung der Wohnung ganzjährig, als Ferienwohnung, an eine Firma die Ferienwohnungen vermittelt!
» Ist das realistisch>
Nein. Vermietete /an eine Agentur überlassene Wohnungen sind keine Zweitwohnungen. Hinweis: Man kann beliebig viel Wohnungen besitzen/mieten, ohne eine einzige ZW zu haben.
» Gibt es Möglichkeiten die Zweitwohnung steuerlich geltend zu machen, beim Antrag auf den Einkommensteuerjahresausgleich etwa, oder schon unter dem Jahr>
Beim Einkommensteuerjahresausgleich immer. Was man geltend machen kann, richtet sich danach, was Du unter ZW verstehst. Man kann auch die Erstwohnung oer die Hauptwohnung als Zeitwohnung einkommensteuersenkend geltend machen.
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
ugly , Mittwoch, 15.09.2010 (vor 5381 Tagen) @ Alfred
» Manche Fragen lassen sich nur dann konkret beantworten, wenn man den
» Sachverhalt, einschließlich der Satzung, kennt. Deswegen nur ganz allgemein
» (und vermutlich wenig hilfreich für Dich).
» » Wie kann man der Erhebung der ZWS entkommen>
» Indem man den Steuertatbestand nicht erfüllt. Der richtet sich nach der
» jeweiligen Satzung.
Wie mein alter Privatrechtler schon sagte, ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung!
Ein Blick in die Satzung hilft dabei herauszufinden,
wie man der Zweitwohnsitzsteuer entkommen kann!
Hier, in der Satzung steht, dass wenn man die zweite Wohnung zur Einkommensgewinnung verwendet, man keine Steuer zu entrichten hat.
Stellt man also einer Ferienwohnungsvermittlung seine Wohnung zur Verfügung, so bezahlt man keine Steuer unabhängig davon, ob die Vermittlerfirma eine Vermittlung, etwa an Feriengäste realisiert!
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Alfred , Mittwoch, 15.09.2010 (vor 5381 Tagen) @ ugly
bearbeitet von Alfred, Mittwoch, 15.09.2010
Wie mein alter Privatrechtler schon sagte, ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung!
Hier irrt der Weise. Im konkreten Fall ganz besonders.
Eine Ferienwohnung ist eben keine Zweitwohnug. Die meisten Agenturen sind ja schon darauf eingestellt, die ZWSt zu unterlaufen - sie verdienen ja so oder so. Dennoch:
Beim Vertrag mit der Agentur auf Kleinigkeiten achten (Restmenge eigener Verfügungsgewalt behalten).
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
LionelHutz , Donnerstag, 16.09.2010 (vor 5380 Tagen) @ ugly
» Hier, in der Satzung steht, dass wenn man die zweite Wohnung zur Einkommensgewinnung verwendet, man keine Steuer zu entrichten hat. Stellt man also einer Ferienwohnungsvermittlung seine Wohnung zur Verfügung, so bezahlt man keine Steuer unabhängig davon, ob die Vermittlerfirma eine Vermittlung, etwa an Feriengäste realisiert!
Der Ansatz ist ja richtig, aber ganz so einfach ist es dann doch nicht.
Eine Wohnung die vom Eigentümer selbst bewohnt wird, dient diesem objektiv erstmal nicht der "Einkommensgewinnung" und wenn die Wohnung leer steht ist meisstens ja auch niemandem geholfen.
Die Rechtsprechung zu der Thematik ist vielfälltig.
Bei der Gestaltung geht es im Prinzip darum, die Inhaberschaft an der Zweitwohnung loszuwerden und die Zweitwohnung plausibel als reine Kapitalanlage darzustellen.
Ein Blick in das Gesetz fördert auch § 42 AO zu Tage.
Dieser hat die Überschrift "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten". Die Vorschrift sollte man jedenfalls im Hinterkopf haben, wenn man komplizierte vertragliche Gestaltungen zur Umgehung der Steuer ausheckt, die tatsächlich so gar nicht gelebt werden sollen.
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Alfred , Donnerstag, 16.09.2010 (vor 5380 Tagen) @ LionelHutz
» Die Rechtsprechung zu der Thematik ist vielfälltig.
Eher einfältig, wenn auch sehr unterschiedlich.
» Bei der Gestaltung geht es im Prinzip darum, ... die Zweitwohnung plausibel als reine Kapitalanlage darzustellen.
Eine Zweitwohnung kann ich rechtmäßig nicht als reine Kapitalanlage „darstellen“.
» Dieser hat die Überschrift "Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten".
Das wäre die richtige Tatbestandsbeschreibung für jede ZWSt-Satzung.
» Die Vorschrift sollte man jedenfalls im Hinterkopf haben, wenn man komplizierte vertragliche Gestaltungen zur Umgehung der Steuer ausheckt, die tatsächlich so gar nicht gelebt werden sollen.
Davon kann ja wohl hier nicht die Rede sein. Wer tut denn so was>
Das ist natürlich eine Frage des tatsächlich gelebten eigenen Wohnverhaltens hinsichtlich der Ferienwohnung, aber da muss man auch nichts "aushecken". Die meisten professionell arbeitenden Agenturen/Gesellschaften kennen das Spiel mittlerweile zur Genüge und die Verträge sind rechtlich einwandfrei.
Abhängig ist das Ganze natürlich von der jeweiligen Satzung. Bei den meisten genügt es, den Nebenwohnungsstatus zu vermeiden. Bei den Satzungen der Fremdenverkehrsgemeinden ist das wiederum im Allgemeinen nicht ausreichend. Die eigentliche Sauerei liegt bei diesen Satzungen darin, dass ich (als Auswärtiger) meine Ferienwohnung nicht selbst vermarkten kann, wenn ich die ZWSt vermeiden will, sondern eine Agentur/Gesellschaft zwischenschalten muss, an der ich weder beteiligt noch geschäftsführend tätig sein darf. Die Agentur/Gesellschaft kassiert immer mit. Letztlich ein Rechenexempel - bei einer Bagatellsteuer.
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
ugly , Donnerstag, 16.09.2010 (vor 5380 Tagen) @ Alfred
Grundsätzlich ist alles gesagt!
Nur soviel noch.
Eine Ferienwohnung ist keine Zweitwohnung, schon klar, deshalb soll es ja zu einer werden!
Eine Wohnung die ich nur sporadisch in Anspruch nehme, ansonsten jedoch auf dem Papier einer Vermittlungsfirma übergebe, um mich dieser "ganz und gar nicht" Bagatellsteuer zu entziehen, ist legitim!
Wenn diese Vermittlungsfirma dann auch noch kostenfrei ist und eine Vermittlung nicht stattfindet, was auch nicht zwangsläufig gefordert wird, weil nicht einforderbar, dann zahl ich das was für manche eine Bagatelle ist, lieber dorthin, wo es Sinn macht!
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Alfred , Donnerstag, 16.09.2010 (vor 5380 Tagen) @ ugly
» Grundsätzlich ist alles gesagt!
Scheint mir nicht so. Ganz so einfach ist es wohl doch nicht.
1. Ferienwohnung und Zweitwohnung sind weder Synonyme noch Antonyme. Wann eine Wohnung als Zweitwohnung anzusehen ist, regelt die jeweilige Satzung-
2. Wenn eine Ferienwohnung keine Zweitwohnung ist, aber eine werden soll, wird in der Regel ZWSt fällig. Wenn man also die ZWSt vermeiden will, ist es im allgemeinen Unsinn, aus einer Ferienwohnung eine Zweitwohnung zu machen. Eine Ferienwohnung, die ausschließlich zur Einkommenserzielung verwendet wird, ist keine Zweitwohnung, sondern eine reine Kapitalanlage,
3. Die ZWSt ist eine Bagatellsteuer, das heißt ja noch lange nicht, dass sie für den Steuerschuldner eine Bagatelle ist.
4. Wenn die Wohnung einer Vermittlungsfirma übergeben wird, hat dies nur Sinn, wenn dieser damit die rechtliche Verfügungsgewalt übertragen wird. Ob eine Firma dies kostenfrei macht oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wobei sich mir allerdings die Frage stellt, welche Firma das mitmacht.
5. Ob die sporadische Nutzung durch den Eigentümer dann steuerfrei bleibt, hängt von der Satzung und vom Vertrag mit der Firma ab – die meisten Satzungen dürften die Wohnung dann allerdings als Zweitwohnung ansehen und besteuern. Dies zählt dann als „Mischnutzung“.
6. Die Inhaberschaft an einer Wohnung auf eine Firma zu übertragen, ist legal und legitim. Das schließt aber aus, dass man selbst Inhaber der Wohnung bleibt. Da käme dann wirklich die AO mit ihrer missbräuchlichen Vertragsgestaltung um die Ecke.
Ein bisschen eleganter sollte man das schon machen.
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
ugly , Donnerstag, 16.09.2010 (vor 5380 Tagen) @ Alfred
Bist du Jurist, oder stehst du auf der Leitung, egal!
Mach es doch nicht komplizierter, als es ist!
Wenn ich mit einer Ferienwohnungsvermittlungsagentur einen Vertrag aushandele, aus dem zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass ich an 365 Tagen im Jahr kein, ich betone kein Vorzugswohnrecht habe, ich mich also bei der Agentur zu melden habe um zu erfragen, ob ich in meiner eigenen Wohnung wohnen darf und dieser Vertrag dann auch noch, aus was für Gründen auch immer für mich kostenfrei ist, dann ist den Erfordernissen der Satzung genüge getan, meine Wohnung nicht mehr als Zweitwohnung anzusehen, da der überwiegende Sinn dieser Wohnung nicht das eigentliche wohnen ist, sondern das Erzielen von Einkommen!
Eine Zwst würde nicht erhoben!
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Rebell , Donnerstag, 16.09.2010 (vor 5380 Tagen) @ ugly
» Eine Zwst würde nicht erhoben!
Kannst Du vielleicht den Namen dieser Kommune verraten>
Ich kann es mir auch kaum vorstellen, dass dies so funktionieren kann!
Es genügt in der Regel bei Eigennutzung- selbst nur bei einer Nacht und schon wird bei einer "wachsamen Kommune" wie z.B. im Allgäu, ist die Zwst- fällig, denn da werden diesbezüglich schon nicht selten auch Stasimethoden angewandt um an Geld und Recht zu gelangen.
Man bedenke, die Einheimischen sind hier ziemlich linientreu zu ihrer kommunalen Verwaltung, denn auf diese Zweitwohnungsbesitzer haben alle ein besonderes Auge-!
Hier spielt der Neidgedanke eine wichtige Rolle!!!!
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Alfred , Donnerstag, 16.09.2010 (vor 5380 Tagen) @ ugly
Ich bin weder Jurist, noch stehe ich auf der Leitung. Viel Spaß mit dieser Konstruktion und eine Kommune im Tiefschlaf.
Ansonsten mal BVerwG Urteil vom 10. 10. 1995 - 8 C 40. 93 (BVerwGE 99,303) lesen.
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
ugly , Montag, 20.09.2010 (vor 5376 Tagen) @ Alfred
» Ich bin weder Jurist, noch stehe ich auf der Leitung. Viel Spaß mit dieser
» Konstruktion und eine Kommune im Tiefschlaf.
» Ansonsten mal BVerwG Urteil vom » lesen.
Entschuldige meine Frotzelei, Alfred, aber ich sah das Ganze sinnlos ins Komplizierte abdriften und machte mir meine obige Theorie, über dessen Erfolg, bzw. Mißerfolg ich gern berichten werde!
Die Kommune nenne ich selbstverständlich nicht, aus oben genanntem Stasi Grund, wer weiß wofür es gut ist!
und nun lese ich dein empfohlenes Urteil!
Danke und Gruß!
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Alfred , Montag, 20.09.2010 (vor 5376 Tagen) @ ugly
Es ist leider manchmal kompliziert. Hängt entscheidend davon ab, was in der Satzung als ZW definiert is. In Fremdenverkehrsorten findet sich häufig:
„Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.“
Es gibt noch eine Entscheidung des BVerwG, nahezu textgleich mit der 1. Empfehlung, aber vielleicht leichter zu finden, weil neuer;
BVerwG Beschluss vom 26. Juli 2005 - 10 B 48.05.
Die m.E. entscheidende Passage:
"Nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Zweitwohnung des Klägers entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als reine Kapitalanlage anzusehen. Dafür spricht die ganzjährige Beauftragung eines gewerblichen Unternehmens mit der Vermietung der Wohnung ohne Vorbehalt der Eigennutzung. Auch die erzielten erheblichen Einnahmen sprechen für die dauerhafte erwerbsorientierte Vermietungsabsicht. In Einklang mit dem dadurch begründeten Anschein der Nutzung der Zweitwohnung als Vermögensanlage zur ausschließlichen Einkommenserzielung hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen vorgetragen, er habe die Wohnung weder selbst noch durch Angehörige genutzt. Die für eine reine Kapitalanlage sprechende tatsächliche Vermutung ist durch die Beklagte nicht erschüttert worden. Dieser Würdigung steht § 42 AO nicht entgegen. Der Beauftragung eines gewerblichen Vermittlers zum Zwecke der Weitervermietung unter Ausschluss der Eigennutzung kommt zum einen nur indizielle Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verwendungszwecks zu. Im übrigen fehlt es entgegen der Ansicht der Beklagten nach Auffassung des erkennenden Senats in dem vorliegenden Fall an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Vertragsgestaltung missbräuchlich ist und dem ausschließlichen Zweck dient, die ansonsten anfallende Zweitwohnungssteuer zu umgehen."
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
ugly , Donnerstag, 23.09.2010 (vor 5373 Tagen) @ Alfred
"erhebliche Einnahmen"
wird bei mir nicht geben,
weil es gar keine geben wird.
Wenn die das rauskriegen, was passiert dann>
Verhinderung der ZW-Steuererhebung!
Alfred , Donnerstag, 23.09.2010 (vor 5373 Tagen) @ ugly
So langsam fehlt meinem Kompass hier die Nadel und ich stehe wirklich auf dem Schlauch.
Zu meinem Verständnis. Du
- hast/wirst haben eine Ferienwohnung in einer Kommune, die Zweitwohnungsteuer erhebt,
- willst diese Ferienwohnung ausschließlich für Deinen persönlichen Lebensbedarf nutzen,
- willst keine Zweitwohnungsteuer zahlen.
So weit alles nachvollziehbar. Problem ist dabei, dass es sich um eine „reinrassige“ Zweitwohnung handelt.
Dein Ansatz zur „Steuerumgehung“ trägt m.E. überhaupt nicht.
1. Es ist schon die Frage, ob sich eine Agentur (gewerbliches Unternehmen) finden lässt, die kostenfrei eine Ferienwohnung übernimmt, die sie nicht vermieten darf.
2. Noch fraglicher ist für mich, dass eine Agentur sich darauf einlässt, die Eigennutzung auszuschließen und die Wohnung dann ausschließlich dem Eigentümer zum persönlichen Gebrauch überlässt.
3. Die Vertragsgestaltung wäre auf jeden Fall – wie hier schon erwähnt – als „missbräuchlich anzusehen, was auch die Agentur belasten würde, die ja u.a. auch auf ein gewisses Wohlwollen der Kommune angewiesen ist.
Gesetzt den Fall, Du findest eine Agentur, die sich auf so was einlässt, kann Dein Modell eine Weile gut gehen, ehe es platzt. Nachbarn, Ordnungsamt usw. werden dafür schon sorgen. Dann heißt es zahlen (auch rückwirkend und ggf. plus Bußgeld), denn eine Klage dürfte kaum Erfolg haben. Das Gericht wird bei der "gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände" die Ferienwohnung zu Recht nicht als reine Kapitalanlage sondern als Zweitwohnung ansehen. Der vertragliche Ausschluss der Eigennutzung, dem sowieso nur indizielle Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verwendungszwecks der Wohnung zukommt, wird durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt, was, im Zusammenhang mit den fehlenden „erheblichen Einnahmen“ eine missbräuchliche Vertragsgestaltung unabweisbar erscheinen lässt. Zweck des Vertrages ist es ausschließlich, die ansonsten anfallende Zweitwohnungsteuer zu umgehen.