Arbeitszimmer in Nebenwohnung

Schildkröte2010 @, Mittwoch, 22.09.2010 (vor 5328 Tagen)

Hallo,
habe eine Frage zur Zweitwohnungssteuer in Augsburg. Mein Mann und ich besitzen in Augsburg gemeinsam zwei Reihenhäuser. Eines davon bewohnen wir seit langem gemeinsam als Hauptwohnung, im anderen Haus haben wir unsere Arbeitszimmer (wir sind beide Lehrer) untergebracht, aber wir schlafen dort nicht, bewohnen es also nicht und haben es auch nicht als Zweitwohnung angemeldet. Ist das korrekt, oder müssten wir Zweitwohnungssteuer zahlen>
Wäre dankbar für eine Antwort!

Arbeitszimmer in Nebenwohnung

Alfred @, Mittwoch, 22.09.2010 (vor 5328 Tagen) @ Schildkröte2010

Da nach der verfassungswidrigen Augsburger Satzung jede Neben- eine Zweitwohnung sein soll, passt das alles nicht.
Deswegen vorab zur Begrifflichkeit:
Ist das eine Reihenhaus tatsächlich als Haupt- und das andere als Nebenwohnung registriert> Oder ist die angebliche Hauptwohnung in Wirklichkeit alleinige Wohnung>

Arbeitszimmer in Nebenwohnung

Schildkröte2010 @, Mittwoch, 22.09.2010 (vor 5328 Tagen) @ Alfred

Das erste Haus, wo wir wohnen, ist schon seit vielen Jahren als Hauptwohnsitz gemeldet, es ist also das alleinige Haus, in dem wir wohnen, das andere haben wir erst vor kurzem erworben und wir haben uns noch gar nicht melderechtlich erfassen lassen, da wir ja nicht darin wohnen, sondern nur unsere Arbeitszimmer dort haben. Den Begriff Nebenwohnung habe ich nur so für mich verwendet.
Interessant, dass die Augsburger Satzung verfassungswidrig ist. Was sind die Gründe>
Danke für die schnelle Nachricht!

Arbeitszimmer in Nebenwohnung

Alfred @, Mittwoch, 22.09.2010 (vor 5328 Tagen) @ Schildkröte2010

Wohnsitz ist Augsburg.
Melderechtlich ist das erste Reihenhaus als alleinige Wohnung erfasst.
Ein Haus muss melderechtlich nur erfasst werden, wenn es zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Ein Arbeitszimmer ist melderechtlich (wie ein Geschäft, ein Büro). Ein ganzes Haus als Arbeitszimmer scheint mir opulent zu sein. Das könnte rasch Ärger geben, wenn es nicht vermietet oder mit dem ersten Haus zu einer (1) Wohnung verbunden wird.
Bezüglich der Verfassungswidrigkeit der Augsburger Satzung ist meine – richtige – Auffassung - der Bayer. VGH hat leider andere. Hauptgrund: Eine Nebenwohnung ist keine Zweitwohnung – so BVerfG und BVerwG.

Arbeitszimmer in Nebenwohnung

Schildkröte2010 @, Mittwoch, 22.09.2010 (vor 5328 Tagen) @ Alfred

Soweit alles klar. Danke!