Rückwirkende Erhebung der ZWST in Altenahr (Kreis Ahrweiler)

kiki2000 @, Dienstag, 28.09.2010 (vor 5416 Tagen)

Seit 2002 gibt es die Satzung über die Erhebung einer ZWST in einem kleinen Dorf in der VG-Altenahr. Dort habe ich 1998 den 2.Wohnsitz angemeldet (versicherungstechn. Gründe), weil meine Lebengefährtin dort wohnt (1.Wohnsitz) und wir von dort gemeinsam zur Arbeit fahren. Jetzt wurde ich erstmalig vom Steueramt aufgefordert, Angaben zur Ermittlung des Mietwertes zu machen.
Abgesehen davon, dass ich mich wohl besser nicht angemeldet hätte (in den ersten Jahren waren es mehr "kurzfristige Besuche")und ich wusste auch nichts über die ZWST, kann die Gemeinde wirklich hingehen und evtl. rückwirkend für 8 Jahre ZWST fordern>
Dazu kommt, dass wir vor 3 Jahren in dem Ort gemeinsam Eigentum (ein sanierungsbedürftiges Haus)gekauft haben seit dem am Renovieren sind. Wird in solch einem Fall der Mietwert halbiert>
Dann noch eine Frage: In der Satzung steht: "....ist steuerpflichtig, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat." Macht diese Formulierung die Satzung evtl. nichtig>
Muss nicht auf die "Nutzung" abgestellt werden> Gibt es hierzu ein Urteil>
Das wäre ja evtl. eine Möglichkeit dagegen vorzugehen. Denn die ZWST unter dem Deckmäntelchen der "vorgehaltenen Infrastruktur" zu erheben, ist in diesem Dorf wahrlich der blanke Hohn, denn hier gibt es außer der Natur wirklich nichts dergleichen.
Ich würde mich freuen, wenn jemand Rat weiß.

Rückwirkende Erhebung der ZWST in Altenahr (Kreis Ahrweiler)

Alfred @, Mittwoch, 29.09.2010 (vor 5415 Tagen) @ kiki2000

Nach einem Dorf in der VG Altenahr zu suchen, das ZWSt erhebt, ist mir zu mühsam.

Vorab mein Dauerbrenner: Der „Wohnsitz“ in all seinen Variationen hat hier nichts zu suchen. Und wenn das BVerfG im Zusammenhang mit dem Melderecht „Wohnsitze“ durch seine Beschlüsse schnorcheln lässt, ist das rechtlich zwar unanfechtbar, vor dem Gesetz aber dennoch nicht richtig.

Auch ohne die Satzung zu kennen:
Deine Nebenwohnung bei der Lebensgefährtin dürfte nicht zweitwohnungsteuerpflichtig sein, da Du sie kaum „innegehabt“ haben wirst. Das ist vmtl. leicht zu beweisen. Steuerpflichtig ist laut Satzung aber nur der, der im Gemeindegebiet eine ZW innehat. Das „Innehaben einer Zweitwohnung“ ist der rechtlich zulässige Steuergegenstand, nicht das Nutzen einer Nebenwohnung. Insofern kann sich die Frage nach der Zulässigkeit einer 8 Jahre rückwirkenden Steuerforderung von alleine erledigen.

Was das sanierungsbedürftige Haus angeht, kann ich nicht genau sagen, ob da evtl. eine Steuerpflicht konstruierbar ist. Dazu müsste ich die Satzung und ggf. die Sanierungsbedürftigkeit des Hauses kennen.

Ansonsten:
Die Erhebung der ZWSt unter dem Deckmäntelchen der „vorgehaltenen Infrastruktur“ ist nicht nur in einem kleinen Eifeldorf blanker Hohn. Aber darum geht es schon lange nicht mehr.