ZWS auch für Büro mit Bett?

angelina @, Dienstag, 30.11.2010 (vor 5307 Tagen)

Hallo,
ich habe in Freising eine Eigentumswohnung (Hauptwohnsitz) und habe vor 5 Jahren eine reine Gewerbeimmobilie (Büro) auch in FS erworben.
Diese habe ich zu Wohnzwecken ausgebaut und seit 2008 auch wohnlich genutzt, habe außerdem meine Firma (Kleinunternehmer) dort angemeldet, aber das Büro nicht als Zweitwohnsitz registriert, da das meiner Ansicht nach in einem Büro nicht möglich gewesen wäre.
Habe die Zeit über versucht eine Nutzungsänderung durchzubekommen, ohne Erfolg und habe jetzt das Büro wieder verkauft, weil es so aussieht daß eine Nutzung als Wohnung oder gemischte Nutzung nie genehmigt würde.
Mein Problem ist nun, daß ich, da seit dem Kauf des Büros erst 5 Jahre vergangen sind, heftig Spekulationssteuer zahlen muß, sofern ich nicht nachweisen kann, daß ich dort regelmäßig übernachtet habe.
Das war mir nicht klar, ich hatte gedacht jede selbstgenutzte Immobilie würde nach einer Nutzung von 2-3 Jahren nicht unter die Spekulationssteuer fallen aber mein Steuerberater hat mich aufgeklärt daß das für gewerblich genutzte Immobilien nicht gilt, nur für privat genutze Immobilien und er riet mir, die private Nutzung nachzuweisen.
Jetzt habe ich überlegt, nachträglich meinen Nebenwohnsitz dort anzumelden, nachdem ich nachgelesen habe, eine Anmeldung wäre möglich egal welche Nutzung gesetzlich erlaubt ist.
Es stellt sich aber die Frage, ob ich dann für die vergangenen Jahre ZWS nachzahlen müßte.
Kann mir jemand sagen, ob ich den Nachweis erbringen kann, in dem Büro zeitweise übernachtet und gewohnt zu haben ohne damit automatisch ZWS pflichtig zu sein>
Oder gilt die ZWS automatisch nur für Immobilien, die auch zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen>
Danke schon mal.

ZWS auch für Büro mit Bett?

Alfred @, Dienstag, 30.11.2010 (vor 5307 Tagen) @ angelina

» Es stellt sich aber die Frage, ob ich dann für die vergangenen Jahre ZWS nachzahlen müßte.
» Oder gilt die ZWS automatisch nur für Immobilien, die auch zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen>
Man kann nicht alles haben.
Wenn der Nachweis erbracht werden sollte, dass „die Immobilie“ regelmäßig zum Wohnen oder Schlafen genutzt wurde und diese dann noch als Nebenwohnung angemeldet wird, handelt es sich nach der im Übriugen verfassungswidrigen Freisinger Satzung um eine Zweitwohnung. Hinzu käme noch eine Ordnungswidrigkeit wegen „verspäteter Anmeldung“. Die Frage, ob eine Gewerbeimmobilie zulässigerweise zu Wohnzwecken verwendet werden darf, und wie ein dementsprechender Verstoß geahndet wird/werden kann, wäre auch noch zu prüfen.