Seit 7 Jahren Zweitwohnung, vor zwei Jahren Heirat

bihabel @, Montag, 06.12.2010 (vor 5299 Tagen)

Hallo,

ich bin seit Feb. 2003 berufsbedingt in Schleswig-Holstein. Erster Wohnsitz ist Bremen, zweiter Tönning. Im Okt. 2008 habe ich geheiratet. Mit meinem Mann lebe ich seit 1999 in unserer gemeinsamen Wohnung in Bremen, wo wir auch beide im Mietvertrag stehen (also eheähnliche Gemeinschaft).
Erst in 2009 las ich vom Urteil des BunVerfG, nachdem die Zweitwohnungssteuer für Ehegatten unzulässig sei.
Gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer 2009 und die Vorauszahlung 2010 habe ich am 18.02.2010 Widerspruch eingelegt und gebeten, mir die zuviel gezahlten Steuern aus 2009 und 2010 zurück zu erstatten.
Jetzt, am 3.12.2010, habe ich endlich eine Antwort von der Stadt Tönning erhalten. Über den Widerspruch sei noch nicht entschieden, aber sie würden mir nun die Gelegenheit geben, ihn zurückzuziehen, da die förmliche Ablehnung des Widerspruchs mit Kosten verbunden sei. Dazu wurde mir eine Frist bis zum 31.12.2010 gesetzt!
Ich will hier jetzt nicht den ganzen Brief abschreiben. Habe nur ein paar Fragen:
Erst mal: Muss man v o r dem Bezug der Zweitwohnung schon verheiratet gewesen sein, um von der Zwst befreit zu sein>
Und: Muss ich diese Frist einhalten, wo doch die Stadt Tönning ganze zehn Monate Zeit gebraucht hat, überhaupt zu antworten>

Danke Euch für die Antworten.

Seit 7 Jahren Zweitwohnung, vor zwei Jahren Heirat

Alfred @, Montag, 06.12.2010 (vor 5299 Tagen) @ bihabel

» Erst in 2009 las ich vom Urteil des BVerfG, nachdem die Zweitwohnungssteuer für Ehegatten unzulässig sei.
Das besagt der Beschluss des BVerfG keineswegs. Ganz im Gegenteil – einziges Kriterium ist der betriebene Aufwand.

» Ich will hier jetzt nicht den ganzen Brief abschreiben.
Schade, wenn eine Begründung für die Ablehnung drinsteht - die wäre interessant.

» Muss man v o r dem Bezug der Zweitwohnung schon verheiratet gewesen sein, um von der Zwst befreit zu sein>
Die Frage stellt sich möglicherweise so überhaupt nicht. Durch eine Heirat ändert sich die Zweitwohnungseigenschaft nicht unbedingt. Näher werde ich hier nicht darauf eingehen. Die Verwaltung soll den Widerspruchsbescheid schon selbst schreiben.

» Muss ich diese Frist einhalten, ...
Nein, aber dann wird die Verwaltung den Widerspruch nach Ablauf der Frist wie angekündigt zurück weisen. Wenn Du nicht entschlossen bist, den in diesem Fall sicherlich sehr interessanten aber unübersehbaren Rechtsweg bis zum Ende zu gehen, solltest Du daher den Widerspruch zurück nehmen. Kommt eventuell billiger und schont die Justiz.

Seit 7 Jahren Zweitwohnung, vor zwei Jahren Heirat

bihabel @, Dienstag, 07.12.2010 (vor 5298 Tagen) @ Alfred

Danke schon mal.»

» Ich will hier jetzt nicht den ganzen Brief abschreiben.
» Schade, wenn eine Begründung für die Ablehnung drinsteht - die wäre
» interessant.
»
OK, also gut:
Zitat:
Das BverfG führt in seiner Entscheidung ... aus, dass die Zwwst auf unzulässige Weise Verheiratete belastet, die auf Grund der Änderung des Beschäftigungsortes wegen der Ausübung einer Berufstätigkeit an einem anderen als dem Familienwohnort eine weitere Wohnung anmieten müssen.
Jedoch ist die Fallkonstellation bei Ihnen anders. Sie verfügen über mehrere Jahre hinweg neben Ihrem steuerlichen Hauptwohnsitz über eine Wohnung unter Anmeldung einer Nebenwohnung in der Stadt Tönning. Seit dem 30.06.2008 verfügen Sie neben Ihrer steuerlichen Hauptwohnung über die Wohnung in Tönning. Dass Sie nunmehr die Ehe geschlossen haben, führt vor dem Hintergrund obiger Ausführungen jedoch nicht dazu, dass diese Wohnung als eine berufsbedingt gehaltene Zweitwohnung zu bewerten ist.
Laut Erklärung ... halten Sie sich an 200 Tagen in Tönning auf. Somit hätten Sie Ihren Hauptwohnsitz nach Tönning verlegen müssen. Somit erfüllt die hier vorliegende Sachlage nicht den Tatbestand, den das BVerfG zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.
Zitat Ende

Na>

Seit 7 Jahren Zweitwohnung, vor zwei Jahren Heirat

Alfred @, Mittwoch, 08.12.2010 (vor 5297 Tagen) @ bihabel

Wenn Tönning nicht mehr zu bieten hat, kann man es riskieren, den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Entscheidend dürfte dabei sein, dass Du die ca. 200 Tage Aufenthalt in T. einigermaßen hieb- und stichfest nachweisen kannst. Als Nachweise sind dazu geeignet: z.B. Arbeitsvertrag und Einkommensteuerbescheide. Allerdings ist das u.U. nur mit einer Klage durchzusetzen – und da bleibt immer ein Restrisiko.

Kurzes Schreiben an die Verwaltung sollte genügen. In etwa so:

„Ihre Interpretation der Entscheidung des BVerfG vom 11. Oktober 2005 -1 BvR 1232/00, 2627/03 greift entschieden zu kurz. Sie übersehen völlig, dass das BVerfG darauf abhebt, dass zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben die Entscheidung der Eheleute gehört, zusammenzuwohnen. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens, das nicht diskriminiert werden darf. Art. 6 Abs 1 GG stellt mithin das eheliche Zusammenleben - völlig unabhängig von irgendwelchen melderechtlichen Verhältnissen oder der Reihenfolge der Wohnungsnahme- unter seinen besonderen Schutz.
Richtig ist hingegen Ihre Feststellung, dass bis zu meiner Verheiratung meine Wohnung in Tönning durch die Meldebehörde melderechtswidrig als Nebenwohnung registriert war. Erst seit dem Zeitpunkt meiner Heirat sind meine melderechtlichen Verhältnisse gesetzeskonform.
Ich halte daher meinen Widerspruch aufrecht und erwarte, dass der von Anfang an rechtswidrige Steuerbescheid aufgehoben wird.“

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